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BGH · IV ZK 113/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 113/63

Vertrage haben die Parteien fer des er festgelegt, daß jeder resellschafter während der Dauer Gesellschaftsverhältnisses nach besten Kräften für das gemeinsame Interesse tätig sein solle Alle Gewinne und Verluste werden hälftig geteilt« Demgemäß entfällt seit der Gründung der Gesellschaft auf beide Brüder das gleiche Einkommen« zugebilligt, die nach den Dienstbezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes und nach einem EntschädigungsZeitraum, der vom Io August 1938 bis zu dem 31» Dezember 1942 angenommen wurde, berechnet worden ist» In diesem Bescheide hat die ntSchädigungsbehörde ausgesprochen, daß dem Klage ein Ileiitenwahlrecht nach Trotzdem ist der Kläger etwa seit 1942 in seinem Beruf tätig, seit 1947 zusammen mit seinem Bruder in der in diesem Brothers Jahre gegründeten Versicherungsagentur Wertheim Y/ie in dem am 23« September 1947 abgeschlossenen Vertrage vorgesehen ist, erhält der Kläger die Hälfte aes Gewinnes, Wie obwohl er nur 2 bis 4 Stunden täglich tätig sein kann» das Berufungsgericht auf Grund der Auskünfte des Steuerberaters festgestellt hat, hat der Kläger aus dieser Stellung als Gesellschafter u.a« folgende Einkünfte erzielt: 1961 13«768,— So Für die Jahre 1948 bis 1957 hat der Kläger keine Erklärungen seines Steuerberaters beigebracht« Es liegt vielmehr nur eine ’ in Bas den Jahren, für die keine Erklärung des Steuerberaters vorliegt, wesentlich mehr verdient hat als sich aus der Beschei nigung der Social Security-Behörde ergibt» Biese hatte für die Jahre von 1948 bis 1950 keine Einkünfte, für 1951 bis angegeben Bas vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen des Klägers hat das Einkommen eines mit dem Kläger vergleichbaren Beamten des gehobenen Bienstes nach Anlage 1 der 3» BV-BEG erheblich überschritten, wobei mit Rücksicht auf die geringere Kaufkraft gegenüber dem amtlichen Wechselkurs der Bollar mit 2,50 BM bewertet worden ist. Wie in dem angefochtenen Urteil v/eiter gesagt wird, hat der Kläger über seine Krankheitskosten trotz meiner ausdrücklichen Auflage des Berufungsgerichts keine greifbaren Angaben gemacht» Br hat auch nicht dargelegt, ob und in welchem Ausmaß er aus seinem Einkommen Mittel für eine Altersversorgung abgezweigt hat. Bruders dar« Dagegen spricht schon daß das vom Kläger eingebrachte Geschäft Bestandteil des Gesellschaft svermögens geworden und geblieben ist« Dagegen spricht ferner, daß der Kläger während des Bestehens der Gesellschaft im gemeinsamen Interesse tätig war und jetzt noch mitarbeitet o Er erhält jedes Jahr die Hälfte des nach dem Zahlenwerk der Buchhaltung errechneten Gewinnes« Daß er diese, über ünterhaltsleistungen hinausgehende Beträge auf Grund seiner Stellung als selbständiger Unternehmer oder als Ge sellschafter erhält, hat der Kläger nach Vorlage des Ver trage ist und ob daher eine ungleichmäßige Gewinnverteilung stattfindeto Eine derartige Ungleichheit nötigte das Berufungsgericht nicht, anzunehmen, daß der Bruder des Klägers auf dem Wege über die Gewinnverteilung sittlich begründete Unterhaltsleistungen im Sinne des § 9 Abs« 4 BEG erbracht hat o b) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht auch der Präge, ob der Bruder des Klägers nach dem möglicherweise in Betracht kommenden Recht des Staates New York eine rechtliche Möglichkeit hatte, das Gesellschaf tsverhältnis zu beenden, nicht weiter nachzugeheno Es hat dem Vortrag des Klägers nicht entnommen, daß er damit rechnen muß, aus der Gesellschaft ausscheiden zu müssen« Als der Gesellschaftsvertrag am 23» September 1947 abgeschlossen wurde, war der Kläger nach dem ärztlichen Gutachten fc schon mehrere Jahre nicht mehr arbeitsfähig« Hieraus und aus dem Umstand, daß der andere Gesellschafter während der folgenden 15 Jahre, bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, nichts unternommen hat, den Kläger auszuschließen, konnte das Berufungsgericht auf die Nachhaltigkeit des Einkommens schließen« Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, sie beruht auch nicht auf einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die rechtlichen Möglichkeiten für einen Ausschluß des Klägers prüfen müssen, ist daher unbegründet« Wahlrecht« Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß der Kläger trotz seiner Krankheit in der Lage war, für seine eigene und die Versorgung seiner Ehefrau ausreichende Mittel bereitzustellen« Das Berufungsgericht hat zwar nicht geprüft, von welchem Jahre ab das Einkommen des Klägers entsprechexide Rücklagen erlaubt hätte und ob er solche Rücklagen gebildet hat« *iach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug das Einkommen des Klägers schon 1947 und 1948 das Doppelte der Sätze, die nach Anlage 1 der 3« DV-BEG einen Maßstab für eine ausreichende Lebensgrundlage ab«ugeben haben (hierbei ist ein Zuschlag von 20 i> berücksichtigt)« Dieses Verhältnis zwischen Tabellensätzen und Einkommen war in.den Jahren 1959 bis 1961 noch günstiger« Da der Kläger weder über die Höhe seiner Krankheitsaufwendungen noch auf die Frage des beklagten Landes nach der Vorsorge für sein Alter irgendwelche verwertbaren Auskünfte erteilt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so konnte und brauchte das Berufungsgericht nicht für jedes einzelne Es konnte vielmehr aus diesen Verhalten des Klägers und der Höhe seines Einkommens den Schluß ziehen, daß er die Möglichkeit gehabt hat oder bei sorgfältiger Wirtschaftsführung gehabt hätte, mit Hilfe seiner Erwerbstätigkeit für eine Altersversorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG zu sorgen (RzW 1959, 178 Nr, 31; 1961, 458 Nr, 25).

Zitierte Normen: § 94 BEG
GesellschaftGrundBerufungsgerichtEinkommenBerufungsgerichtstätigengemeinsamKlägerBruder

Volltext der Entscheidung

IV ZK 113/63 Verkündet
 am 11 * Dezembei* 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns V/illiam
W
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
in
 das Land Hesse n,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr o Lo cwonhe im
#
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Qberlandesgerichts Prankfurt/Main vom 14o Dezember 1962 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren v/erden nicht erhoben»
I.
Von Rechts wegen
I N

2
Tatbestand:
Der am
1902 in
 geborene Kläger und sein
 Bruder Lothar betrieben seit 1932 in 5
eine
 Versicherungsagentur, mit der sie die Interessen bedeutende
 Versicherungsgesellschaften wahrnahmen* Infolge ihrer
v»
jüdischen Abstammung mußten sie diese Tätigkeit 1938 aufgeben» Der Kläger hatte im Jahre 1937 RM 6«570,-*
im
 Jahre 1938 RM 4»561 verdient
 In den erst
 der Kläger als Textilhändler so wenig,
 ahren nach der Auswanderung verdiente
 daß er nicht zür
 aensteuer herangezogen wurde* Nachdem er die Prüfung
 als Versicherungsmakler (insurance broker) abgelegt hatte,
■
begann er im Jahre 1942 ein seiner früheren Agentur ent
 sprechendes Geschäf

zubauen« Seit dem 23« August 1947
betreibt er es wieder zusammen mit seinem Bruder* Die Be teiligten haben hierüber am 23» September 1947 einen Vertrag
 abgeschlo
de
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gemeinsamen Geschäfts
 nach dem jeder Gesellschafter für die Zwecke
 sein eigenes Geschäft mit Aktiven
 in das gemeinsame Unternehmen einbringt« Den Y/ert dieser "Einlage" haben die Parteien für jeden der Beteiligten mit
5«000 Dollar beziffei
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d
Vertrage haben die Parteien
 fer
des
 er festgelegt, daß jeder resellschafter während der Dauer Gesellschaftsverhältnisses nach besten Kräften für
 das
gemeinsame Interesse tätig
 sein
solle
 Alle Gewinne
 und Verluste werden hälftig geteilt« Demgemäß entfällt seit
 der Gründung der Gesellschaft auf beide Brüder das gleiche Einkommen«
Uegen des Schadens, den der Kläger im beruflichen Port
 ko
litten hat, hat ihm die Entschädigungsbehörde im
 Teilbescheid vom 29« November 1955 eine Kapitalentschädigung
Ä
R*
3
zugebilligt, die nach den Dienstbezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes und nach einem EntschädigungsZeitraum, der vom Io August 1938 bis zu dem 31» Dezember 1942 angenommen wurde, berechnet worden ist» In diesem Bescheide hat die
 ntSchädigungsbehörde ausgesprochen, daß dem Klage
 ein
Ileiitenwahlrecht nach
33 BErgG nicht
 zus
teh
1/ o
Dieser Be
 scheid ist rechtskräftig geworden
 Mit dem nach dem Inkrafttreten des 3* ÄndG vom 29
Juni
1956 an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schrixtsatz vom 6o November 1956 hat der Kläger anstelle der Kapital-
entschädigung die Rente gewählto Er hat dazu vorgetragen, infolge seines sehr schlechten Gesundheitszustandes sei er nahezu erwerbsunfähig, so daß er nicht mehr in der Lage sei, eine Erv/erbstätigkeit aussuüben, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage biete»
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt
 Das Landgericht hat dem Kläger die Rente zugesprochen
 Auf
die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen*
Mi
 der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will
 der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wieder
 hergcstellt wird»
Das beklagte Land hat gebeten, die Re\»
zurückzuweise
 Die Revision ist unbegründet
1
Das
 Berufungsgericht hat dem Kläger das Rentenv/ahlrecri
 versagt, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der
 läger
Zeitpunkt der Entscheidung trotz seiner schlechte
,
s
4
gesundheitlichen Verfassung eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (§82 BEG,
 § 21 Abs« 1,2 der 3«» LV-BEG)«
Auf Grund einer vertrauensärztlichen Untersuchung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, der im Jahre 1922 erstmals an einer Lungentuberkulose erkrankt war, im Jahre 1939/40 eine feuchte Rippenfellentzündung überstand, die ein Wiederaufleben der Tuberkulose zur Folge hatte, so daß lungenchirurgische Eingriffe (Lähmung der linken Zwerchfellseite) und längerer Sanatoriumsaufenthalt notwendig wurden« Infolge des Ausfalles der linken Lunge und gewisser Schädigungen der rechten Lunge leidet der Kläger an erheblichen Atembeschwerdeno Hinzu kommt, daß eine Halsdrüsenoperation (Lymphangiom) eine Lähmung des linken Stimmbandes herbeiführte, so daß der Kläger nur heiser sprechen kann«
Trotzdem ist der Kläger etwa seit 1942 in seinem
 Beruf
tätig, seit 1947 zusammen mit seinem Bruder in der in diesem
 Brothers
Jahre gegründeten Versicherungsagentur Wertheim Y/ie in dem am 23« September 1947 abgeschlossenen Vertrage
 vorgesehen ist, erhält der Kläger die Hälfte
 aes
Gewinnes,
 Wie
obwohl er nur 2 bis 4 Stunden täglich tätig sein kann» das Berufungsgericht auf Grund der Auskünfte des Steuerberaters festgestellt hat, hat der Kläger aus dieser Stellung
 als
Gesellschafter u.a« folgende Einkünfte erzielt:
1947	5«503,18	S>	1948	5«788,03	$,
1959	12«492,14	$,	I960	11o018,58	$,
1961	13«768,—	So
 Für die Jahre 1948 bis 1957 hat der Kläger keine Erklärungen
 seines Steuerberaters beigebracht« Es liegt vielmehr nur eine
5
Bescheinigung der Social Security-Behörde vor» Die Zahlen
 dieser Bescheinigung über die Einkünfte des Klägers sind, wie
 in der angefochtenen Entscheidung dargelegt wird, hier nicht zu verwerten, weil für die Beiträge zu dieser
 Vers
orgungs
 einrichtung nur die Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze zugrunde gelegt werden, darüber hinausgehende, hie Betracht kommende Einkommen aber gar nicht erfaßt werden» Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger in
’ in
 Bas
den Jahren, für die keine Erklärung des Steuerberaters vorliegt, wesentlich mehr verdient hat als sich aus der Beschei nigung der Social Security-Behörde ergibt» Biese hatte für die Jahre von 1948 bis 1950 keine Einkünfte, für 1951 bis
1954 jährlich je 3.600 $, für 1955 bis 1957 jährlich je
4.200 $ und für 1958 2.445,35
angegeben
 Bas vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen des Klägers hat das Einkommen eines mit dem Kläger vergleichbaren Beamten des gehobenen Bienstes nach Anlage 1 der 3» BV-BEG erheblich überschritten, wobei mit Rücksicht auf die geringere Kaufkraft gegenüber dem amtlichen Wechselkurs der Bollar mit 2,50 BM bewertet worden ist.
Wie in dem angefochtenen Urteil v/eiter gesagt wird, hat der Kläger über seine Krankheitskosten trotz meiner ausdrücklichen Auflage des Berufungsgerichts keine greifbaren Angaben gemacht» Br hat auch nicht dargelegt, ob und in welchem Ausmaß er aus seinem Einkommen Mittel für eine Altersversorgung abgezweigt hat.
Ba nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auch die Gefahr nicht besteht, daß der zur Zeit der Entscheidung 60 Jahre alte Kläger aus dem gemeinsam betriebenen Unternehmen ausscheiden muß, hat das Berufungsgericht nach Abwägung aller Umstände nicht festzustellen vermocht, daß der
6
*
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Kläger ira Zeitpunkt der Entscheidung durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt«
2. Biese Begründung des angefochtenen Urteils weist keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf«,
a)
Entgegen der Auffassung der Revision entspringt das Einkommen des Klägers einer Erv/erbstätigkeit« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, stellen die Beträge, die der Kläger erhalten hat, keine Unterhalts
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tungen seine»
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Bruders dar« Dagegen spricht schon
 daß
das vom Kläger eingebrachte Geschäft Bestandteil des Gesellschaft svermögens geworden und geblieben ist« Dagegen spricht ferner, daß der Kläger während des Bestehens der Gesellschaft im gemeinsamen Interesse tätig war und jetzt noch mitarbeitet o Er erhält jedes Jahr die Hälfte des nach dem Zahlenwerk der Buchhaltung errechneten Gewinnes« Daß er diese, über ünterhaltsleistungen hinausgehende Beträge auf Grund
 seiner Stellung
 als selbständiger
 Unternehmer oder als Ge
 sellschafter erhält, hat der Kläger nach Vorlage des Ver
 trage
s
und der Auskunft Uber die Höhe der Gewinne nicht mehr
 bestritten« Mit seinem abweichenden Vortrag im Revisionsver
 fahren kann der Kläger nicht mehr gehört
 den« Auch dann
7
wenn ein Unternehmer oder MitUnternehmer nur stundenweise
 tätig ist, übt er eine Erv/erbstätigkeit aus, zu demal der selb ständige Unternehmer v/eitgehend frei bestimmen kann, in wel
 ehern Umfange er tätig sein will
 Daran ändert nichts
7
daß
 der Bruder des Klägers möglicherweise dem gemeinsamen Ge schüft weit mehr Zeit widmet«
Anders als bei dem Verfolgten, der in einem privaten Dienstverhältnis geschädigt worden ist (§94 BEG), kommt es bei der Anwendung des § 82 BEG auf den Umfang der Arbeits-
fähigkeit des aus einer selbständi
&
Stätigkeit ver
 drängten Verfolgten nicht an, sofern nur die ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bieteto Liese Verschiedenheiten der gesetzlichen Regelung erklären sich dar
 aus
9
daß ein aus Gesundheitsgründen nicht mehr als 50 v„H
arbeitsfähiger Verfolgter in abhängiger Stellung bei einer so herabgesetzten Arbeitsfähigkeit nur noch geringe
 Aussichten hat, seine Arbeitskraft wirtschaftlich nutzbringend
 zu verwerteno Lagegen beruhen die Gewinne eines selbständig
 Erwerbstätigen auf dem Zusammenwirken mehrerer Paktoren
7
aber
 unter denen die Arbeitsfähigkeit eine Rolle spielt, nicht ausschlaggebend*sein muß« Laraus folgt* Solange das
 Gesellschaftsverhältnis besteht
 und die Jahresergebnisse
 ist
der Gesellschaft das Einkommen des Klägers bestimmen für die Anwendung des ob der Gewinnanteil des Klägers, gemessen an seinem Arbeits
82 regelmäßig nicht zu prüfen,
 beitrag und der Tätigkeit des Mitgesellschafters, zu "hoch"
ist und ob daher eine ungleichmäßige Gewinnverteilung stattfindeto Eine derartige Ungleichheit nötigte das Berufungsgericht nicht, anzunehmen, daß der Bruder des Klägers auf dem Wege über die Gewinnverteilung sittlich begründete Unterhaltsleistungen im Sinne des § 9 Abs« 4 BEG erbracht hat o
b) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht auch der Präge, ob der Bruder des Klägers nach dem möglicherweise in Betracht kommenden Recht des Staates New York eine rechtliche Möglichkeit hatte, das Gesellschaf tsverhältnis zu beenden, nicht weiter nachzugeheno Es hat dem Vortrag des Klägers nicht entnommen, daß er damit rechnen muß, aus der Gesellschaft ausscheiden zu müssen« Als der Gesellschaftsvertrag am 23» September 1947 abgeschlossen wurde, war der Kläger nach dem ärztlichen Gutachten
*
fc
 schon mehrere Jahre nicht mehr arbeitsfähig« Hieraus und aus dem Umstand, daß der andere Gesellschafter während der folgenden 15 Jahre, bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, nichts unternommen hat, den Kläger auszuschließen, konnte das Berufungsgericht auf die Nachhaltigkeit des Einkommens schließen« Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, sie beruht auch nicht auf einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die rechtlichen Möglichkeiten für einen Ausschluß des Klägers prüfen müssen, ist daher unbegründet«
c) Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung auf Grund seiner gesundheitlichen Verhältnisse und im Hinblick auf sein Alter daran denken mußte, aus der Gesellschaft
 auszuschöiden und sich zurückzuziehen, hätte er kein Renten-
* ■ «
Wahlrecht« Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß der Kläger trotz seiner Krankheit in der
 Lage war, für seine eigene und die Versorgung seiner Ehefrau
■
ausreichende Mittel bereitzustellen« Das Berufungsgericht hat zwar nicht geprüft, von welchem Jahre ab das Einkommen des Klägers entsprechexide Rücklagen erlaubt hätte und ob er solche Rücklagen gebildet hat« *iach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug das Einkommen des Klägers schon 1947 und 1948 das Doppelte der Sätze, die nach Anlage 1 der 3« DV-BEG einen Maßstab für eine ausreichende Lebensgrundlage ab«ugeben haben (hierbei ist ein Zuschlag von 20 i> berücksichtigt)« Dieses Verhältnis zwischen Tabellensätzen und Einkommen war in.den Jahren 1959 bis 1961 noch günstiger«
Da der Kläger weder über die Höhe seiner Krankheitsaufwendungen noch auf die Frage des beklagten Landes nach der Vorsorge für sein Alter irgendwelche verwertbaren Auskünfte erteilt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so konnte
 und brauchte das Berufungsgericht nicht für jedes einzelne
9
Jahr nach Errichtung der Gesellschaft zu prüfen, welche Mittel der Kläger für seine Altersversorgung abzweigen konnte (RzW 1962, 459 Nr, 23). Es konnte vielmehr aus diesen Verhalten des Klägers und der Höhe seines Einkommens den Schluß ziehen, daß er die Möglichkeit gehabt hat oder bei sorgfältiger Wirtschaftsführung gehabt hätte, mit Hilfe seiner Erwerbstätigkeit für eine Altersversorgung im Sinne
 des § 82 Satz 3 BEG zu sorgen (RzW 1959, 178 Nr, 31; 1961,
 458 Nr, 25).
3, Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers zu-rückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs» 1 BEG,
§ 97 Abs, 1 ZPO,
Raske	Johannsen	Wüstenberg Maaß Dr,Loewenh«m

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