Die Regelung, die das Widerrufsrecht im BEG gefunden hat, ist endgültig und abschließend. Ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen muß, bleibt offen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Br. loewenbeim und Br. Graf für Recht erkannt: 3. Durch Bescheid vom 4« Juli 1958 wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenrente in Höhe von monatlich 327 DM ab 1« September 1958. Januar 1958 geändert, der Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente wegen des Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemannes rückwirkend ganz versagt und eine Rückzahlung von insgesamt 2 027,60 DM angeordnet. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Anspruch in vollem Umfang entfalle, weil auf die Rente von 114,60 DU gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auch die der Klägerin wegen Schadens an Leben gewährte Rente angerechnet werden müsse. Es hat mit der Berufung beantragt, die Klage, soweit sie auf die Aufhebung dieses Bescheides gerichtet ist, abzuweisen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision greift das beklagte land das Berufungsurteil nur insoweit an, als der Bescheid auch hinsichtlich der Neuberechnung der Rente für die Zukunft aufgehoben worden ist. In der Revisionsinstanz ist nur noch über die Präge zu entscheiden, ob die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes im Bescheid vom 5. Mai 1959 die mit Teilbescheid vom 51* Januar 1958 zugebilligte Rente zulässigerweise für die Zukunft, also hinsichtlich der ab 1. Zu prüfen ist, ob die zu Unrecht unterbliebene Anrechnung durch den angegriffenen Bescheid mit Virkung für die Zukunft nachgeholt und dadurch der die Klägerin begünstigende Teilbescheid zu ihren Ungunoten abgeändert werden konnte. Für eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Uber den Widerruf begünstigender Verv/altungsakte sei kein Kaum, weil die im Bundesent-schädigungsgesetz getroffene Regelung endgültig und abschließend sei. 274 Nr. 29 ausgeführt hat, ist dann, wenn die Entschädigungsbehörde die AnrechnungsVorschriften der §§ 120 bis 122 BEG zu Unrecht außer acht gelassen oder falsch angewendet hat, der von ihr zugunsten des Verfolgten erlassene Bescheid zwar sachlich unrichtig. ausgesprochen, daß ein Bescheid, der eine Entochüdigunga-forderung anerkennt, als begünstigender Verwaltungcakt grundsätzlich unwiderruflich ist und daher nur unter den im Bundesentschädigungsgesetz abschließend geregelten Voraussetzungen geändert werden kann. Diese Entscheidung befaßt sich zwar gleichfalls nur mit der Frage, ob das beklagte Land bereits erbrachte Leistungen zurückfordern kann; sie enthält aber zugleich den Hinweis auf die Voraussetzungen, unten denen ein Anspruch auf v/ieder-kehrende Leistungen neu festgesetzt werden kann (§ 206 BEG). b) Die Revision verkennt nicht, daß die §§ 200 bis 203 BEG eine ausschließliche und 'abschließende Regelung für den Widerruf von Bescheiden enthalten* Sie meint jedoch, daß unter Widerruf nur der Erlaß eines Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit anzusehen sei. 525 Nr. 24, einen nicht unter der Geltungsdauer des BEG, sondern nach dem US-EG erlassenen erschlichenen Bescheid vom 15. - IV ZR 169/58 IM Nr. 4 zu § 208 BEG 1956 = RzW 1959, 287 Nr. 53, hat der erkennende Senat im Anschluß an sein in BGHZ 1, 223 veröffentlichtes Urteil ausgesprochen, daß ein das Ruhegehalt eines verfolgten Beamten festsetzender Bescheid, entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, zu dem Nachteil des Berechtigten geändert werden kann, wenn die Behörde bei der Festsetzung des Ruhegehalts die ergangenen Verwaltungsrichtlinien für die Wiedergutmachung falsch angewendet und dem Berechtigten dadurch höhere Bezüge zugesprochen hat, als er sie beanspruchen kann. Biese vorerwähnten allgemeinen Grundsätze des Vdrv/altungsrechts können aber dann nicht zu dem Zuge kommen, wenn das Widerrufsrecht durch gesetzliche Bestimmungen abschließend geregelt ist. Dort ist ausgesprochen, daß der zugunsten des Antragstellers ergangene Bescheid als begünstigender Verwaltungsakt nach den allgemeinen Rechtsvorschriften des Verwaltungsrechts grundsätzlich nicht widerruflich ist, daß die §§95 bis 95 b bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein widerruf erfolgen darf und daß die Aufzählung dieser Voraussetzungen erschöpfend ist. Sie hat den Vorzug, daß sie die in Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Rechts-widrigkeit eines Verwaltungsakts• und der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs auftretenden Prägen (vgl. Soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers die getroffene Regelung des Widerrufsrechts erschöpfend und lückenlos sein, dann kann nicht auf die von der Rechtsprechung mangels einer gesetzlichen Regelung des Rechts auf Zurücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zurückgegriffen werden. Die Auffassung der Revision, daß als Widerruf nur der Erlaß eines Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit anzusehen ist, findet im Gesetz keine Stütze. Die Revision räumt seihst ein, daß die in den §§ 200 und 201 BEG getroffene Regelung des Widerrufsrechts auch Wirkungen für die Zukunft haben kann. Der Widerruf, wie er in den Bestimmungen der §§ 200 ff BEG geregelt ist, kann sonach Wirkungen für die Vergangenheit wie für die Zukunft haben, sich also auch auf zukünftige Leistungen mit Dauerwirkung^erstrecken. 4« Die Regelung, die das Widerrufsrecht im BEG gefunden hat, ist somit endgültig und abschließend» Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Uber den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind daher nicht anwendbar. Folglich kann ein Bescheid, in dem eine Rente unter Außerachtlassung der Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG festgesetzt worden ist, nicht nachträglich zu Ungunsten des Berechtigten abgeändert werden. Folglich kann ein Bescheid, in dem eine Rente unter Außerachtlassung der Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG festgesetzt worden ist, nicht nachträglich zu Ungunsten des Berechtigten abgeändert werden. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes enthält, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein 2449 0U BEG §§ 122, 203 Die Regelung, die das Widerrufsrecht im BEG gefunden hat, ist endgültig und abschließend. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechte über den Widerruf begünstigender Verwaltungsalcte 9ind daher nicht anwendbar. Folglich kann ein Bescheid, in dem eine Rente unter Außerachtlassung der Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG festgesetzt worden ist, nicht nachträglich zu Ungunsten des Berechtigten abgeändert werden. Dies gilt auch, soweit as sich um die Änderung der Rente für die Zukunft handelt. Ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen muß, bleibt offen. BGH, Urt. v. 14. Hovember 1962 - IV ZR 113/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf ) ' IV ZR 113/62 Verkündet am 14. November 1962 „ Ju3tizangeslellte 8lo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Frau Paula H SchHl Straße V» Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Br. loewenbeim und Br. Graf für Recht erkannt: Bis Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 51. Mai 1961 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren des Rävisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin ist die Witwe des am tk Januar 1958 verstorbenen jüdischen Schneiders Aron KMHB« Sie hat sich am flk Dezember 1961 wieder verheiratet« Die Entschädigungsbehörde hat ihr folgende Renten zugebilligts 1. Durch Bescheid vom 30. Juni 1956 wegen ihres Gesundheitsschadens eine monatliche Rente in Höhe von 237»60 DM ab 1. November 1953; 2« durch Teilbescheid vom 31. Januar 1958 wegen Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente gemäß § 85 BEO in Höhe von monatlich 194 DM ab 1. Februar 1958. Bei Berechnung dieser Rente wurde die Gesund-heitsschadensrente gemäß § 85 Abs« 2 Satz 2 BEG berücksichtigt; wegen möglicher Kürzungen wurde ein Vorbehalt aufgenommen, der in den Gründen der» Bescheides wie folgt erläutert ist: "Eine Kürzung und Verrechnung bei Festsetzung der üente gemäß §§ 15 ff BEG bleibt Vorbehalten.w 3. Durch Bescheid vom 4« Juli 1958 wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenrente in Höhe von monatlich 327 DM ab 1« September 1958. Nachträglich hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 5. Mai 1959 den Teilbescheid vom 31. Januar >358 (Nr. 2) abgeändert» die Rente rückwirkend ab 1. Februar 1958 von 194 DM auf 115 (114,60) DM monatlich ermäßigt und die Rückzahlung der überzahlten Beträge in Höhe von 1 270,40 DM angeordnet. Die Herabsetzung der Witwenrente wegen BerufsSchadens des verstorbenen ~ 3 - Ehemannes ist damit begründet, daß die Vorschrift des § 121 BEG, der eine Anrechnung der Gesundheitsschadens-. rente vorschreibe, versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich hat die Entschädigungsbehörde durch einen “Zusatzbescheidn vom 23. September 1959 den Bescheid vom 5. Mai 1959 und den Teilbescheid vom 31. Januar 1958 geändert, der Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente wegen des Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemannes rückwirkend ganz versagt und eine Rückzahlung von insgesamt 2 027,60 DM angeordnet. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Anspruch in vollem Umfang entfalle, weil auf die Rente von 114,60 DU gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auch die der Klägerin wegen Schadens an Leben gewährte Rente angerechnet werden müsse. Die Klägerin hält die nachträgliche Änderung der sie begünstigenden früheren Bescheide für unzulässig. Sie hat daher Klage erhoben und die Aufhebung der Bescheid! vom 5. Mai 1959 und vom 23. September 1959 beantragt. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht bat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land hat insoweit Berufung eingelegt, als der Bescheid vom 5. Mai 1959 aufgehoben worden ist. Es hat mit der Berufung beantragt, die Klage, soweit sie auf die Aufhebung dieses Bescheides gerichtet ist, abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesei M Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision greift das beklagte land das Berufungsurteil nur insoweit an, als der Bescheid auch hinsichtlich der Neuberechnung der Rente für die Zukunft aufgehoben worden ist. Insoweit verfolgt es seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. In der Revisionsinstanz ist nur noch über die Präge zu entscheiden, ob die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes im Bescheid vom 5. Mai 1959 die mit Teilbescheid vom 51* Januar 1958 zugebilligte Rente zulässigerweise für die Zukunft, also hinsichtlich der ab 1. Juni 1959 zu leistenden Beträge, ermäßigt hat. Dies bat das Berufungsgericht mit Recht verneint. 1. Nach ier Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Februar I960 - IV ZR 243/59 IM Nr. 4 zu § 121 BEG 1956 = RzW I960, 321 Nr. 32 und vom 12. Oktober I960 - IV ZE 74/60 RzW 1961, 80 Nr. 39) findet die Anrechnungsvorschrift des § 121 Abs, 1 BEG auch dann Anwendung, wenn ein Anspruch der Witwe eines Verfolgten auf eine Berufsschsdensrente auf Grund der Verfolgung ihres Ehemannes (§8$ BEG) mit einem eigenen Rentenanspruch der Witwe wegen eines von ihr erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit zusammentrifft. Da es sich hier bei dem Anspruch auf die Berufsschadensrente um den höheren Anspruch handelt, hätte auf diese Rente gemäß § 122 BEG die bereits festgesetzte Gesundheit sSchadensrente in Höhe von 75 v. H. angerechnet werden müssen. Diese Anrechnung, die unstreitig zu einer Ermäßigung der Berufsschadensrente von 194 DM auf 115 DM geführt hätte, ist im Teilbescheid vom 31. Januar 1958 unterblieben. Statt dessen ist die Gesundheits-schadensrente nur gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG berücksichtigt worden. Der Teilbescheid vom 31. Januar 1958 ist somit unter Außerachtlassung der AnrechnungsVorschriften der §§ 121, 122 BEG erlassen worden und daher insoweit rechtswidrig. Zu prüfen ist, ob die zu Unrecht unterbliebene Anrechnung durch den angegriffenen Bescheid mit Virkung für die Zukunft nachgeholt und dadurch der die Klägerin begünstigende Teilbescheid zu ihren Ungunoten abgeändert werden konnte. 2. Das Berufungsgericht hat dies mit folgenden Erwägungen verneint: Die Anrechnung müsse im Zeitpunkt der Festsetzung der zweiten Entschädigung erfolgen. Wegen der Hechtskraftwirkung der Entscheidung sei eine Änderung selbst eines sachlich unrichtigen Bescheides auch für die Zukunft grundsätzlich nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bescheides in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO seien nicht gegeben. Desgleichen scheide die Möglichkeit einer Änderung des Bescheides wegen veränderter Verhältnisse gemäß § 206 BEG aus. Die Unrichtigkeit des Bescheides berechtige auch nicht zu einem ganzen oder teilweisen Widerruf. Einer der gesetzlichen Widerrufsgründe der §§ 200 bis 202 BEG liege nicht vor. Der im Bescheid enthaltene, einer ausdehnenden Auslegung nicht zugängliche Vorbehalt betreffe nur die Kürzung für den Fall der Zubilligung einer Entschädigung wegen Schadens an Leben. Für eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Uber den Widerruf begünstigender Verv/altungsakte sei kein Kaum, weil die im Bundesent-schädigungsgesetz getroffene Regelung endgültig und abschließend sei. Dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stehe auch nicht die Einrede der Arglist entgegen. f i 3. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, a> Wie der erkennende Senat im Urteil vom 1. Februar 1961 - IV ZR 227/60 LM Nr. 1 zu § 120 BEG1956 =RZW 1961 ? 274 Nr. 29 ausgeführt hat, ist dann, wenn die Entschädigungsbehörde die AnrechnungsVorschriften der §§ 120 bis 122 BEG zu Unrecht außer acht gelassen oder falsch angewendet hat, der von ihr zugunsten des Verfolgten erlassene Bescheid zwar sachlich unrichtig. Dies gibt dem beklagten Land jedoch nicht das Recht, den erlassenen Bescheid zu widerrufen. Diese Entscheidung hatte allerdings nur die Berechtigung der Rückforderung zuviel gezahlter Entschädigungsleistungen zu dem Gegenstand. In der Entscheidung ist jedoch auf die den Widerruf regelnden Vorschriften der §§ 200, 201, 202 und 204 BEG hingewiesen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum ausgeführt, daß aus der substantiierten Regelung des Widerrufs- und Rüclcforderungsrechts im Gesetz zu folgern ist, daß diese Regelung abschließend und endgültig ist und daß andere Widerrufs- und Rückforderungsrechte nicht zu dem Zuge kommen können. Ebenso ist bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai I960 - IV ZR 297/59 LM Nr. 1 zu § 21 1. DV-BEG 1956 = RzW I960, 500 Nr. 12 ausgesprochen, daß ein Bescheid, der eine Entochüdigunga-forderung anerkennt, als begünstigender Verwaltungcakt grundsätzlich unwiderruflich ist und daher nur unter den im Bundesentschädigungsgesetz abschließend geregelten Voraussetzungen geändert werden kann. Diese Entscheidung befaßt sich zwar gleichfalls nur mit der Frage, ob das beklagte Land bereits erbrachte Leistungen zurückfordern kann; sie enthält aber zugleich den Hinweis auf die Voraussetzungen, unten denen ein Anspruch auf v/ieder-kehrende Leistungen neu festgesetzt werden kann (§ 206 BEG). b) Die Revision verkennt nicht, daß die §§ 200 bis 203 BEG eine ausschließliche und 'abschließende Regelung für den Widerruf von Bescheiden enthalten* Sie meint jedoch, daß unter Widerruf nur der Erlaß eines Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit anzusehen sei. Für die Zukunft sei, so macht die Revision geltend, eine Regelung nur in den §§ 200 und 20t BEG getroffen; im übrigen enthalte das BEG nur .in den §§ 21, 35 und 206 Regelungen für die Zukunft. Diese Bestimmungen seien nicht ausreichend, um die Wirkungen der Nichtanwendung dor Anrechnungsvorschriften*der §§ 120 ff BEG zu beseitigen. Diese Lücke müsse durch eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung im Sinne der Bejahung der Widerruflichkeit rechtswidriger begünstigender Ver-waltungsakte mit Dauerwirkung für die Zukunft geschlosse werden. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolg werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1961, 1130 Nr. 27, mit weiteren Nachweisen und des Bundessozialgerichts (NJW 1961, 1943 Nr. 26), auf die sich die Revision bezieht, können rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung für die Zukunft nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltung rechts zurückgenommen werden, wobei es darauf ankommt, ob im Einzelfall das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung oder das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Vcrwaltungsakts überwiegt. Diese allgemeinen Grundsätze kommen aber nur dann zur Geltung, wenn die Zurücknahme eines Verwaltungsakts, der der Widerruf gleichzustellen ist, nicht besonders gesetzlich geregelt ist. So betrifft die vorerwähnte Entscheidung des Bundessozialgerichts einen Ball, auf den die die Änderung oder Aufhebung unrichtiger, zugunsten eines Berechtigten ergangener Bescheide regelnde Vorschrift des § 41 des. Gesetzes i / über des Verv/altungs verfahren der Kriegsopferveroorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl I 202) in der Fassung des Art. II Nr. 5 des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 19?'0 (BGBl I 453) noch nicht anwendbar war. Desgleichen hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Juni 1957 - IV ZE 101/57 LM Nr. 2 zu § 7 BEG 1956 - RzW 1957, 525 Nr. 24, einen nicht unter der Geltungsdauer des BEG, sondern nach dem US-EG erlassenen erschlichenen Bescheid vom 15. März 1950 als nicht nur nach den Vorschriften der Entschädigiingsgesetze, sondern auch nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts widerruflich erklärt. In einem weiteren Urteil vom 26. September 1958 - IV ZR 169/58 IM Nr. 4 zu § 208 BEG 1956 = RzW 1959, 287 Nr. 53, hat der erkennende Senat im Anschluß an sein in BGHZ 1, 223 veröffentlichtes Urteil ausgesprochen, daß ein das Ruhegehalt eines verfolgten Beamten festsetzender Bescheid, entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, zu dem Nachteil des Berechtigten geändert werden kann, wenn die Behörde bei der Festsetzung des Ruhegehalts die ergangenen Verwaltungsrichtlinien für die Wiedergutmachung falsch angewendet und dem Berechtigten dadurch höhere Bezüge zugesprochen hat, als er sie beanspruchen kann. Bei Würdigung dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich um einen Bescheid handelte, der. nicht den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes unterlag, sondern eine beamtenrechtliche Wiedergutmachung zu dem Gegenstand hatte und bereits im Jahre 1948, also noch vor Inkrafttreten des BWGöD, ergangen war. Biese vorerwähnten allgemeinen Grundsätze des Vdrv/altungsrechts können aber dann nicht zu dem Zuge kommen, wenn das Widerrufsrecht durch gesetzliche Bestimmungen abschließend geregelt ist. Bas BEG enthält aber nach der o. a. Rechtsprechung des erkennenden Senats, der die beiden oben angeführten Senatsurteile nicht entgegenstehen, eine solche abschließende Regelung. Biese Rechtsprechung findet ihre Stütze auch in der Amtlichen Begründung zu den §§ 95 his 95 c des Regierungsentv/urf s, die den §§ 200 bis 205 BEG entsprechen (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, . Drucks, 1949» S. 194). Dort ist ausgesprochen, daß der zugunsten des Antragstellers ergangene Bescheid als begünstigender Verwaltungsakt nach den allgemeinen Rechtsvorschriften des Verwaltungsrechts grundsätzlich nicht widerruflich ist, daß die §§95 bis 95 b bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein widerruf erfolgen darf und daß die Aufzählung dieser Voraussetzungen erschöpfend ist. Eine solche abschließende Regelung erschien angebracht. Sie hat den Vorzug, daß sie die in Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Rechts-widrigkeit eines Verwaltungsakts• und der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs auftretenden Prägen (vgl. z. B. BVerw in HJW 1958» 154 Kr. 221 samt Anmerkung von Haueisen HJW 1958, 643 und BSG in KJW 1958, 645 Nr. 27, ferner Haueisen in KJW I960, 1497 ff und 1881 ff) für das Entschädigungsrecht abschneidet. Soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers die getroffene Regelung des Widerrufsrechts erschöpfend und lückenlos sein, dann kann nicht auf die von der Rechtsprechung mangels einer gesetzlichen Regelung des Rechts auf Zurücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zurückgegriffen werden. Diese allgemeinen Grundsätze treten vielmehr hinter der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung zurück. Die Auffassung der Revision, daß als Widerruf nur der Erlaß eines Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit anzusehen ist, findet im Gesetz keine Stütze. Aus dem Gebrauch des Wortes Widerruf im Bundes-entschädigungsgesetz kann für die Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes nichts entnommen werden, weil der Unterschied zwischen Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes (Haueisen in NJW 1958, 645 /Tnm77; zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes noch kein gefestigter Bestandteil der Verwaltungsrechtswissenschaft und der Rechtsurechung war. Die Revision räumt seihst ein, daß die in den §§ 200 und 201 BEG getroffene Regelung des Widerrufsrechts auch Wirkungen für die Zukunft haben kann. Nichts anderes kann im Fall eines Widerrufs auf Grund eines Leistungsvorbehalts gemäß § 202 BEG gelten. Denn ein solcher Vorbehalt kann sich auch auf zukünftige Leistungen beziehen. Der Widerruf, wie er in den Bestimmungen der §§ 200 ff BEG geregelt ist, kann sonach Wirkungen für die Vergangenheit wie für die Zukunft haben, sich also auch auf zukünftige Leistungen mit Dauerwirkung^erstrecken. Darüber hinaus sieht das BEG in den Bestimmungen der §§ 21, 35, 206 noch die Möglichkeit der Änderung eines Bescheides auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Nach allem kann nicht gesagt werden, daß die Regelung des Widerrufsrechts im BEG.Lücken aufweist. 4« Die Regelung, die das Widerrufsrecht im BEG gefunden hat, ist somit endgültig und abschließend» Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Uber den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind daher nicht anwendbar. Folglich kann ein Bescheid, in dem eine Rente unter Außerachtlassung der Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG festgesetzt worden ist, nicht nachträglich zu Ungunsten des Berechtigten abgeändert werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Änderung der Rente für die Zukunft handelt. Ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen muß, kann offenbleiben, da ein Fall dieser Art hier ersichtlich nicht gegeben ist. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes enthält, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurückgewiesen werden. Ascher Baske WUstenberg Dr. Loewenheim Pr. Graf