Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3Sntschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13« Januar I960 aufgehoben. Sie hat vorgetragen, sie habe Hebamme werden wollen, dieses Bsrufsziel aber infolge ihres Ausschlusses vom weiteren Besuch der höheren Schule nicht erreichen können. Den Schulbesuoh habe sie aus wirtschaftlichen Gründen in 1010 nicht nachholen können; dort sei aber das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Hebamme. Bedingung für die Zulassung zu dieser Ausbildung sei nicht der Besuch einer höheren Schule, sondern lediglich eine abgeschlossene Volksschulbildung und die Vollendung des 20. Das Oberlandesgericht meint, als die Klägerin zu Ostern 1934 aus Verfolgungsgründen den Besuch der höheren Schule habe abbrechen müssen, habe sie ihrer Schulpflicht schon genügt und damit die zur Erreichung des erstrebten Berufszieles erforderliche vorberufliche Ausbildung bereits abgeschlossen gehabt. Daher sei sie im Hinblick auf das erstrebte Berufsziel weder in ihrer vorberuflichen noch in ihrer Berufsausbildung durch Verfolgungsmaßnahmen, die den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung zur Folge gehabt hätten, beeinträchtigt worden. War dies die vorberufliche Ausbildung, so ist allein sie ins Auge zu fassen und zu fragen, ob der Verfolgte diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt oder nicht nachgeholt hat. Bie Klägerin, welche nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ohne die Verfolgung die höhere Schule bis zur mittleren Reife oder dem Abiturientenexamen weiterbesucht hätte, hat die Ausbildung, die ihr deswegen fehlt, weil sie zu Ostern 1934 als Jüdin aus der Untertertia der F^|^-Ob er real schule in ausscheiden mußte, nicht nachgeholt und will dies nun nach ihrer Verheiratung auch nicht mehr tun, wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht hat die vorberufliche Ausbildung der Klägerin nicht für sich allein ins Auge gefaßt, sondern im Hinblick auf die später beabsichtig-tigte Berufsausbildung als Hebamme betrachtet. Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen.
IV ZR 113/60
2518 (KO
*r
Verkündet
am 19* Oktober I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Judith G bei HflBP/I
geb. Be^PP, B0J|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
in
gegen
das Land Baden-Wür11emberg,
vertreten durch das Justizministerium B4denr]|ürbteöbgrgxi in .'Stuttgart ö \:w er»trs.£e ?.,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Pr« Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3Sntschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13« Januar I960 aufgehoben.
Pie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts in Karlsruhe vom 3« Februar 1959 wird zurückgewiesen«
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Pie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
/f
Tatbestand:
Die am 0« ihren Eltern in
1920 geborene Klägerin lebte bei
, wo eie seit Mai 1930 die F{
schule, eine Oberrealschule für Mädchen, besuchte. Zu Ostern 1934 schied sie aus der Untertertia dieser Lehranstalt aus, weil ihr als Jüdin der weitere Schulbesuch unmöglich gemacht wurde. Zur Vorbereitung ihrer geplanten Auswanderung erlernte die Klägerin nach dem Verlassen der Schule die Haushaltsführung und die Gärtnerei. Im Oktober 1938 wanderte sie nach 100p aus, wo sie in einer landwirtschaftlichen Schule in A^0 Arbeit fand. Im Jahre 1940 verheiratete sie sich mit Herrn Zwi G000fe aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen •
Die Klägerin hat 3.000 DM Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe Hebamme werden wollen, dieses Bsrufsziel aber infolge ihres Ausschlusses vom weiteren Besuch der höheren Schule nicht erreichen können. Den Schulbesuoh habe sie aus wirtschaftlichen Gründen in 1010 nicht nachholen können; dort sei aber das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Hebamme.
Mit ihrem Anspruch hatte die Klägerin weder bei der Entschädigungsbehörde noch beim Oberlandesgericht, wohl aber beim Landgericht Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe;
Da für das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG in der
Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden.
Die Revision ist begründet.
I.
Ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs.l, 118 Abs. 1 BECr steht der Klägerin nach der Auffassung deB Oberlandesgerichts nicht zu.
Das angefochtene Urteil stellt fest, die Klägerin habe beabsichtigt, Hebamme zu werden. Bedingung für die Zulassung zu dieser Ausbildung sei nicht der Besuch einer höheren Schule, sondern lediglich eine abgeschlossene Volksschulbildung und die Vollendung des 20. Lebensjahres gewesen.
Das Oberlandesgericht meint, als die Klägerin zu Ostern 1934 aus Verfolgungsgründen den Besuch der höheren Schule habe abbrechen müssen, habe sie ihrer Schulpflicht schon genügt und damit die zur Erreichung des erstrebten Berufszieles erforderliche vorberufliche Ausbildung bereits abgeschlossen gehabt. Zwar würde sie ohne die Verfolgung die höhere Schule bis zur mittleren Reife oder dem Abiturientenexamen weiterbesucht haben. Sie habe aber durch den erzwungenen Abbruch dieses freiwilligen weiteren Schulbesuchs in ihrer vorberuflichen Ausbildung für den Beruf als Hebamme! keinen Schaden erlitten; denn sie hätte in diese eigentliche Berufsausbildung erst mit 20 Jahren eintreten können, habe sich zu diesem Zeitpunkt aber schon in Israel befunden, wohin sie mit 16 Jahren ausgewandert und damit dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogen gewesen sei. Daher sei sie im Hinblick auf das erstrebte Berufsziel
weder in ihrer vorberuflichen noch in ihrer Berufsausbildung durch Verfolgungsmaßnahmen, die den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung zur Folge gehabt hätten, beeinträchtigt worden.
II.
Die hiergegen gerichteten, wesentlich auf die Hecht sprechung des erkennenden Senats gestutzten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Der Senat hat wiederholt (IM Nr. 12, 13 zu § 115 BEG 1956 = EzW 1959, 458, 472; RzW I960, 210 Nr. 17) ausgesprochen, daß bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme grundsätzlich die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht
4 fc
nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen ist. Biesen Standpunkt hat der Senat aaO ausführlich begründet; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen* Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist also grundsätzlich nur auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. War dies die vorberufliche Ausbildung, so ist allein sie ins Auge zu fassen und zu fragen, ob der Verfolgte diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt oder nicht nachgeholt hat. Bie berufliche Ausbildung ist für die Frage der Entschädigung alsdann außer Betracht zu lassen.
Bie Klägerin, welche nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ohne die Verfolgung die höhere Schule bis zur mittleren Reife oder dem Abiturientenexamen
weiterbesucht hätte, hat die Ausbildung, die ihr deswegen fehlt, weil sie zu Ostern 1934 als Jüdin aus der Untertertia der F^|^-Ob er real schule in ausscheiden
mußte, nicht nachgeholt und will dies nun nach ihrer Verheiratung auch nicht mehr tun, wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist. Sie hat infolgedessen, da gegen die übrigen Voraussetzungen ihres Entschädigungsanspruchs keine Bedenken bestehen, gemäß § 118 Abs. 1 BEG den ihr vom Landgericht seinerzeit bereits zugebilligten Anspruch auf 5.000,- DM. Die Verneinung dieses Anspruchs durch das Oberlandesgericht ist rechtsirrig. Das Berufungsgericht hat die vorberufliche Ausbildung der Klägerin nicht für sich allein ins Auge gefaßt, sondern im Hinblick auf die später beabsichtig-tigte Berufsausbildung als Hebamme betrachtet. Auf diese Weise ist es zu der Auffassung gekommen, die Klägerin habe sich beim Verlassen der Ffll^80^1^ weder in der vorberuflichen noch in der Berufsausbildung befunden. Hätte das Berufungsgericht dagegen die spätere berufliche Ausbildung der Klägerin und überhaupt ihr Berufsziel gänzlich außer Betracht gelassen, so hätte es ohne weiteres zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Klägerin durch die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer vorberuflichen Ausbildung beeinträchtigt und aus diesem Grunde entschädigungsberechtigt sei.
m.
Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen.
Y
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs.l BEG, 91, 97 Abs. 1 2P0.
Ascher
Johanns en
Wüstenberg
Wilden Dr.Loewenheim