au einer nationalen Minderheit und wegen seines Einsatzes für die Minderheit Benachteiligungen ausgesetzt worden ist, kann aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sein* Dafür genügt es jedoch nicht, daß die Maßnahme ergriffen wurde, weil seine (Tätigkeit als den deutschen Interessen abträglich beurteilt wurde, ohne daß dabei typisch nationalsozialistische Erwägungen eine Rolle spielten* hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr*v«Weroer, Wüstenberg und Dr«Loewenheim für Recht erkannt: Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Tatbestands Der im Landkreis wohnhafte Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und dänischer Volkszugehörigkeit, Er hat sechs eheliche Kinder, die am^P. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein IClagbegehren weiter. Es kann dahinstehen, ob die Nichtgewährung der Kinderbeihilfe, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgte, eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG istj denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß dem Kläger die Beihilfe nicht aus solchen Gründen vorenthalten wurde* Es ist allerdings nicht unbedenklich, daß in dem angefochtenen Urteil die Frage der Beziehungen einer nationalen Minderheit zu dem Staat, in dem sie lebt, uneingeschränkt als eine Angelegenheit der Außen- und nicht der Innenpolitik bezeichnet wird, und daß das Berufungsgericht, wie aus seinem Urteil hervorgeht, eine Verfolgung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur dann für vorliegend halten würde, wenn der Kläger dem Nationalsozialismus im Bereich der deutschen Innenpolitik aktiv entgegengetreten wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die nationalsozialistischen Machthaber in einem deutschen Staatsangehörigen schon deshalb, weil er sich zu einer solchen Minderheit bekannte und für sie betätigte, einen politischen Gegner erblickt haben, der das erstrebte Ziel einer völligen Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf die dem Nationalsozialismus eigentümlichen Anschauungen über die innere Ordnung des Staates und Volkes und ihre Aufgaben und der völligen Unterordnung* aller unter diese Anschauungen gefährdete ♦ Soweit gegen Minderheitsangehörige wegen ihres Einsatzes für die Belange der Minderheit aus derartigen oder ähnlichen Erwägungen Maßnahmen ergriffen wurden, kann es sich um eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG handeln, Biese liegt vor, wenn sie ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der dem Nationalsozialismus eigentümlichen Bestrebmigen und Gedanken angesehen wurde (Urteile des Senats IM BEG 1956, § 1 Nr. 1 und 13, § 87 5i-c 2). chen, wenn der Angehörige einer innerhalb des deutschen Staatsgebietes lebenden Minderheit gegenüber anderen detit-schen Staatsangehörigen benachteiligt wurde, weil sein Bekenntnis zu einem nichtdeutsehen Volkstum und seine Betätigung für die Minderheit als den deutschen Interessen abträglich beurteilt wurde, ohne daß dabei typisch nationalsozialistische Erwägungen eine Rolle spielten (vgl« auch Beschluß des Senats vom 15 * Januar 1958 IV ZB 266/57) o Vielmehr hat er vor der Ent-scliädigungsbehorde angegeben, er nehme an, daß ihm die Kinderbeihilfe versagt worden sei, weil er in seinem Antrag als seine Volkszugehörigkeit und Muttersprache 11 dänisch” angegeben haber Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht weiter zu ermitteln, ob etwa andere Gründe für die Ablehnung des Beihilfeantrages maßgebend waren und der Kläger wegen einer angenommenen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus schlechter als andere Angehörige der dänischen Minderheit behandelt wurde* Vielmehr konnte es, ohne gegen seine Aufklärungspflicht zu verstoßen, feststellen, daß der Widerspruch entsprechend dem Erlaß vom Marz 1941 erfolgte, weil der Kläger nicht die Gewähr für eine deutsche Erziehung seiner Kinder bot * Eine aus diesem Grunde erfolgte Ablehnung der Kinderbeihilfe ist keine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 EEGo Bio Versagung der Beihilfe wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur dänischen Minderheit und wegen seines Einsatzes für diese ist auch keine Verfolgung aus Gründen der Weltanschauung, Denn Anhänger einer Weltanschauung ist, wer sich bestimmte Vorstellungen über die Welt und das Beben macht, nicht aber derjenige, der sich zu einer menschlichen Gemeinschaft bekennt, die durch Sprache, Sitte und Kultur verbunden ist. angehörigen Unterschiede danach zu machen, zu welchem Volkstum sie sich bekannten» Auch wenn dem Kläger wegen seines besonderen Einsatzes für die Minderheit, der er angehörte, und wegen der Erziehung seiner Kinder in seinem eigenen Volkstum Vergünstigungen vorenthalten wurden, die andere Staatsangehörige erhielten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, da die in § 1 BEG dafür vorgesehenen besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen»
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlungs nein 2546 062 f/- £ r Vc r c. dH BEO § X Ein deutscher Staatsangehöriger) der wegen seines Bekenntnisses * au einer nationalen Minderheit und wegen seines Einsatzes für die Minderheit Benachteiligungen ausgesetzt worden ist, kann aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sein* Dafür genügt es jedoch nicht, daß die Maßnahme ergriffen wurde, weil seine (Tätigkeit als den deutschen Interessen abträglich beurteilt wurde, ohne daß dabei typisch nationalsozialistische Erwägungen eine Rolle spielten* BGH, irrt* v« 28* Januar 1959 - IV ZR 113/58 - ODG Schleswig IG Kiel 'I# v&J IY^ZR 113/158 Verkündet ctia 28t. Januar 1959 Scaörm, Justizangestellter als Urkundsbearcter der Geschäftsstelle V* I m If a men des Volkes In dem Entschädigungsrechtss fcreit des Landwirts Brich P in Landkreis Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* in gegen 4t ' Ä is, ‘ das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent-schädigungsant in Kiel, Gartenstr« 7, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßb e vollmächt igier% Rechtsanwalt Br« in ~ hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr*v«Weroer, Wüstenberg und Dr«Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats (BntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18« Dezember 1957 wird zurückgewi esen * Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen /VI r\ f t » Tatbestands Der im Landkreis wohnhafte Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und dänischer Volkszugehörigkeit, Er hat sechs eheliche Kinder, die am^P. WttW 1936, 1938. W 1939 (Zwillinge), 9« 1941 und QM 1943 geboren sind. Ein von dem Kläger Anfang 1941 gestellter Antrag auf Gewährung von Kinderbeihilfe wurde von dem Finanzamt abgelehnt, da der Kreisleiter der KSDAF der Gewährung der Kinderbeihilfe widersprach. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos, weil der Gauleiter der HSDAP den Widerspruch des Kreisleiters bestätigte. Der Kläger begehrt wegen der Versagung der Kinderbeihilfe Entschädigung« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat vorgetragen, ihm sei die Kinderbeihilfe wegen seiner politischen Einstellung versagt worden. Er sei seit 1920 Mitglied der dänischen Minderheit und habe sich auch während der Herrschaft des Kationalsozialismus besonders aktiv für diese betätigt.* So sei er von 1928 bis 1945 landwirtschaftlicher Berater * des Dänischen Landwirtschaftsvereins, von 1930 bis 1945 Vorsitzender des Vereins ehemaliger Schüler dänischer Schulen sowie Vorstandsmitglied des Dänischen Kreditver-4 eins gewesen; auch habe er anderen dänischen Organisationen * als Mitglied angehört. Alle seine Kinder habe er die dänische Schule besuchen lassen. An Kindergeld habe ihm für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis zu dem 30. April 1945 für zwei Kinder ein Betrag von monatlich 10,- BM, mithin insgesamt ein solcher von 1,040 RM zugestanden. Der Kläger hat "beantragt, das "beklagte land zu verurteilen, an ihn ?08,- DH zu zahlen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Ober-landesgerieht; hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen-. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein IClagbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che ijdimgsgründ Die Revision ist unbegründet«. Hach § 1 der KinderbeihilfeVO vom 9. Dezember 1940 (RGBl I, 1571) wurde dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Haushaitungsvorstand, wenn er deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volksangehöriger war, eine Kinderbeihilfe für das dritte und jedes weitere minderjährige zu seinem Haushalt gehörende Kinde gewährt, sofern es «deutschen oder artverwandten Blutes« war«, Hach § 7 der Verordnung konnte die untere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Kreisleiter der HSDAP und dem* Gesundheitsamt der Gewährung der Kinderbeihilfe im einzelnen Palle widersprechen, wenn ihre Gewährung mit dem Zweck der Verordnung nicht vereinbar war» Als Zweck der Kinderbeihilfe war in einem Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 30» Januar 1941 (RStBl 105) die "Förderung gesunder, gemeinschäfts-• würdiger, deutscher Familien" angegeben» In einem weiteren Erlaß des Reichsministers der Finanzen, des Stellvertreters des Führers und des Reichsministers des Innern vom 3» ISärz 1941 (RStBl 313), der Richtlinien für die Erhebung ÄV - 4 ~ des Widerspruchs enthielt, wurde die Zweckbestimmung der Kinderbeihilfe wiederholt und u.a. bestimmt, die Gewährung der Kinderbeihilfe sei mit ihrem Zweck nicht vereinbar, wenn der Haushalts vor stand nichtdeutscher Volkszugehörigkeit sei$ nichtdeutsche Volks zugehörige germanischer Abstammung, z.B« Dänen, könnten jedoch ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit wie deutsche Volks zugehörige behandelt werden, wenn die deutsche Erziehung aller Kinder der Familie gesichert sei» Es kann dahinstehen, ob die Nichtgewährung der Kinderbeihilfe, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgte, eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG istj denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß dem Kläger die Beihilfe nicht aus solchen Gründen vorenthalten wurde* Es ist allerdings nicht unbedenklich, daß in dem angefochtenen Urteil die Frage der Beziehungen einer nationalen Minderheit zu dem Staat, in dem sie lebt, uneingeschränkt als eine Angelegenheit der Außen- und nicht der Innenpolitik bezeichnet wird, und daß das Berufungsgericht, wie aus seinem Urteil hervorgeht, eine Verfolgung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur dann für vorliegend halten würde, wenn der Kläger dem Nationalsozialismus im Bereich der deutschen Innenpolitik aktiv entgegengetreten wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die nationalsozialistischen Machthaber in einem deutschen Staatsangehörigen schon deshalb, weil er sich zu einer solchen Minderheit bekannte und für sie betätigte, einen politischen Gegner erblickt haben, der das erstrebte Ziel einer völligen Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf die dem Nationalsozialismus eigentümlichen Anschauungen über die innere Ordnung des Staates und Volkes und ihre Aufgaben und der völligen Unterordnung* aller unter diese Anschauungen gefährdete ♦ Soweit gegen Minderheitsangehörige wegen ihres Einsatzes für die Belange der Minderheit aus derartigen oder ähnlichen Erwägungen Maßnahmen ergriffen wurden, kann es sich um eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG handeln, Biese liegt vor, wenn sie ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der dem Nationalsozialismus eigentümlichen Bestrebmigen und Gedanken angesehen wurde (Urteile des Senats IM BEG 1956, § 1 Nr. 1 und 13, § 87 5i-c 2). Von einer Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus läßt sich jedoch nicht spre- s chen, wenn der Angehörige einer innerhalb des deutschen Staatsgebietes lebenden Minderheit gegenüber anderen detit-schen Staatsangehörigen benachteiligt wurde, weil sein Bekenntnis zu einem nichtdeutsehen Volkstum und seine Betätigung für die Minderheit als den deutschen Interessen abträglich beurteilt wurde, ohne daß dabei typisch nationalsozialistische Erwägungen eine Rolle spielten (vgl« auch Beschluß des Senats vom 15 * Januar 1958 IV ZB 266/57) o In dem vorliegenden Rechtsstreit hat sich nichts dafür ergeben, daß es dem Kreisleiter und dem Gauleiter bei ihrem Widerspruch gegen die Gewährung der Kinderbeihilfe um etwas anderes als darum ging, dem Kläger keine Geldmittel, die für die Stärkung des deutschen Volkstums bestimmt waren, zukommen zu lassen, und daß sie den Kläger als einen von ihnen erkannten oder vermeintlichen politischen Gegner des Nationalsozialismus treffen wollten«, Ber Kläger hat nicht vorgetragen, daß er seine ablehnende Haltung gegen den Nationalsozialismus anders als durch sein Bekenntnis zu dem Bänenbum und durch den Nichteintritt in die NSBAP zu dem Ausdruck gebracht habe, und er hat auch keine Umstände dargelegt, die einen Schluß darauf zulassen könnten, daß der Kreislciter oder der Gauleiter in ihm einen Feind des Nationalsozialismus gesehen hätten. Vielmehr hat er vor der Ent-scliädigungsbehorde angegeben, er nehme an, daß ihm die Kinderbeihilfe versagt worden sei, weil er in seinem Antrag als seine Volkszugehörigkeit und Muttersprache 11 dänisch” angegeben haber Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht weiter zu ermitteln, ob etwa andere Gründe für die Ablehnung des Beihilfeantrages maßgebend waren und der Kläger wegen einer angenommenen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus schlechter als andere Angehörige der dänischen Minderheit behandelt wurde* Vielmehr konnte es, ohne gegen seine Aufklärungspflicht zu verstoßen, feststellen, daß der Widerspruch entsprechend dem Erlaß vom Marz 1941 erfolgte, weil der Kläger nicht die Gewähr für eine deutsche Erziehung seiner Kinder bot * Eine aus diesem Grunde erfolgte Ablehnung der Kinderbeihilfe ist keine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 EEGo Bio Versagung der Beihilfe wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur dänischen Minderheit und wegen seines Einsatzes für diese ist auch keine Verfolgung aus Gründen der Weltanschauung, Denn Anhänger einer Weltanschauung ist, wer sich bestimmte Vorstellungen über die Welt und das Beben macht, nicht aber derjenige, der sich zu einer menschlichen Gemeinschaft bekennt, die durch Sprache, Sitte und Kultur verbunden ist. Sonstige Gründe, die'nach § 1 BEG einen Anspruch auf Entschädigung geben könnten, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob »es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen statthaft war, bei der Zuexirennung der Kinderbeihilfe gegenüber deutschen Staats- . angehörigen Unterschiede danach zu machen, zu welchem Volkstum sie sich bekannten» Auch wenn dem Kläger wegen seines besonderen Einsatzes für die Minderheit, der er angehörte, und wegen der Erziehung seiner Kinder in seinem eigenen Volkstum Vergünstigungen vorenthalten wurden, die andere Staatsangehörige erhielten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, da die in § 1 BEG dafür vorgesehenen besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen» Die Revision muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO* Ascher Johannsen v« Werner Wüstenberg BroLoewenhei®