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BGH

Gericht: BGH

An den in und errichteten Gesellschaften war der Kläger von Anfang an als Gesellschafter beteiligt, .während er bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Heilbronn als Geschäftsführer angestellt war. März 1938 erwarb der klüger von und Hfl} Geschäftsanteile aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft in HfBR während Maf seine Anteile auf seine Ehefrau übertrüg, weil diese als "Arierin11 galt. Und heute wiederholt sich trotz längst erfolgter Einordnung wieder der gleiche betrübende Vorgang sogar mit dem Ziele, mich uw meine Existenz zu bringen, obwohl ich Heinarier bin und in diesem Sinne nicht den Parteigrundsätzen entgegenstehe. Die Ursache der Bekämpfung muß also in einer persönlichen Abneigung gegen mich zu suchen sein, welche aus der unwahren Bezichtigung, daß ich ein Judenfreund sei, herrührt, obwohl ich aus Erfahrung allen Grund und Ursache habe, wie auch mein Personal jederzeit bezeugen kann, ein überzeugter Judenhasser zu sein und zu bleiben. In einem an den gleichen Empfänger gerichteten Briefe vom 10- September 1938 befaßt sich der Kläger mit dem von ihm erstrebten Ausscheiden der Kommanditistin Frau Lia£. "Aus den Ihnen bereits zugesandten Kopien vom Schriftwechsel mit Frau lia# werden Sie entnommen haben,, daß ich alles, was in meiner Liacht stand, getan habe, um eine baldige Ausscheidung der Frau ftiaf zu bewerkstelligen. Die heute beigefügten Kopien werden Ilmen aber zeigen, daß von der Gegenseite eine richtige Verschleppungstaktik angewandt wird.......Die Einstellung der Frau MaJ gegen mich wird wahrscheinlich jetzt noch krasser zu Tage kommen, nachdem ich dieser Tage die Kinder, wie Sie aus beiliegenden Kopien zu ersehen belieben, fristlos entlassen habe....... Durch die VerfolgungsniaBnahmen der Partei sei er um seine Stellung als selbständiger Kaufmann gebracht worden, Er hat deshalb Entschädigung wegen Schadens am Vermögen und im wirtschaftlichen Portkommen begehrt und beantragt das beklagte Bend zu verurteilenT 23-500,40 DM Das Landgericht in Stuttgart hat mit seinem dem Kläger am 13. In den Entscheidungsgrllnden dieses Urteils wird ausgeführt, daß-dem Kläger die Entschädigung zu versagen sei, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. 1. Das Berufungsgericht hat die Präge nicht entschieden, ob dem Kläger aus den in § 1 BEG genannten Gründen ein Schaden an seinem Vermögen und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen entstanden ist, Ebenso wie das Landgericht hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach § 6 Abs 1 Nr 1 BEG vonder Entschädigung ausgeschlossen sei. Nach der Überzeugung der fatsachengerichte hat der Kläger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet, Deren Unterstützung hat das Berufungsgericht einmal darin gesehen, daß der Kläger in seinem an den Kreisleiter der NSDAP gerichteten Briefe vom 2, September 1938 dar-auf hinwies, er sei nach jahrelangem Umgang mit jüdischen Geschäftsleuten aus Erfahrung zu dem "Judenhasser" geworden. Eine solche Äußerung aus dem Kunde eines im Einzelhandel von Heilbronn bekannten Kaufmanns konnte nach der Auffassung des Berufungsgerichts der judenfeindlichen Propaganda der damaligen Machthaber nützlich sein, Ein Vorschubleisten im Sinne der genannten Vorschrift hat das Berufungs-gerieht auch noch darin erblickt, daß der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinem Mitgesellschafter auf diesen einen Druck auszüüben versuchte, seine Geschäfts-anteile an ihn zu veräußern. Ebenso ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes zu werten, daß der Kläger durch seinen ninweis auf die Verschleppungstaktik der Frau May dem Kreisleiter Anlaß gab, einzugreifen, um die von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgte Ausschaltung der Juden und ihrer Angehörigen aus dem Wirtschaftsleben in Heilbronn voranzutreiben. 2, Der Beschwerdeführer wendet sich aus zwei Gründen gegen diese rechtliche Würdigung seines Verhaltens: Einmal sei durch diese in der Öffentlichkeit unbekannt gebliebenen Vorgänge die Gewaltherrschaft des Nationalso- Der Kreisleiter sei gar nicht bereit gewesen, im Sinne des Klägers zu handeln und die Schließung des Geschäftes zu verhindern, vielmehr darauf ausgegangen, in jedem Pall die Weiterführung des Geschäftes zu untersagen, weil er den Erklärungen und Bekenntnissen des Briefschreibers keinen Glauben geschenkt habe. Das Beru- * fungsgericht hat mit liecht angenommen, daß der Kläger nach § 6 Abs.l Nr 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlos- * gen in dem Kläger einen Freund der Juden sah und deshalb vor hatte, ihm die Daseinsgrundlage zu entziehen, kommt es dsher nicht an. Daß der Kläger die objektive Bedeutung seiner Erklärungen und Handlungen erkannte und deren Wirkung in Kauf nahm, liegt nach Lage der Sache hier auf der Hand und genügt, um den inneren Tatbestand des Vorschubleistens zu erfüllen. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch in dem Verhalten des Klägers gegenüber May und in seinem Hinweis auf die Verschleppungstaktik der Frau* May ein Verhalten gesehen, durch das er den Tatbestond des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG verwirklichte. Auch der Hinweis des Klägers in der Unterredung mit May auf seine Beziehungen zu örtlichen Machthabern war geeignet, May zu der Überzeugung zu bringen, daß es keinen Zweck mehr habe, an der Beteiligung festzuhalten. Für die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandee ist es ohne Bedeutung, ob der Klüger selbst aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist. Ohne rechtliche Bedeutung i3t es auch, ob der Kläger in Wirklichkeit gegen seine Überzeugung gebandelt hat, um sich die Grundlage seiner selbständigen Stellung im 'Wirtschaftsleben zu erhalten. Wie die Pest Stellungen des Berufungsgerichtes zu diesem Punkte ergeben, kann keine Bede davon sein, daß der damals 35 Jahre alte,^kaufmännisch erfahrene und;vermögende Kläger durch die Schließung dos Geschäfts in Heilbi’onn in eine ausweglose ICotlage gebracht worden wäre. Die Maßnahmen der Staats- und Parteidienststellen brachten den Kläger lediglich um eine besonders günstige Stellung mit bedeutenden Einnahmen. Diese Lage befreit ihn somit nicht von der Verantwortlichkeit für das Vorschubleisten.

Zitierte Normen: § 1 BEG
GeschäftbeklagenBriefJudewirtschaftlichKlägerStellungKreisleiter

Volltext der Entscheidung

jy 2E 113/57 (EfiE 741)
-U
Verkündet . am 3. Juli 1957 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2&21 Q4g
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Oscar H ,	H
Klägers und KevisionsklUgers
- Prozefibevollmfichtigtes Hec
 in
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1957 unter Mitwirkung
 Johannsen, l)r. v. Werner und ttaaß
 für Hecht erkannt:
Die Hevision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. Dezember 1956 wird zurückgev/iesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Beklagten und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtei
 des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher
 Von Hechts wegen
-4-

Tatbestand:
Der am	*903	geborene Kläger ist Kaufmann«
Seit dem Jahre 1930 war er in den von den Jüdischen Kaufleuten	uz}d Ea0 in	UÄd
 errichteten Einheitspreisgeschäften tätig. Sie wurden an jedem der drei genannten Orte in der ütechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung'betrieben. An den in und	errichteten	Gesellschaften	war	der
 Kläger von Anfang an als Gesellschafter beteiligt, .während er bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Heilbronn als Geschäftsführer angestellt war.
Das Geschäft in B0||B nraßte schon 1936 aufgegeben werden, das Geschäft in Kempten wurde im folgenden Jahre als jüdisches Einheitspreisgeschäft geschlossen. Am 23. Februar und 16. März 1938 erwarb der klüger von und Hfl} Geschäftsanteile aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft in HfBR während Maf seine Anteile auf seine Ehefrau übertrüg, weil diese als "Arierin11 galt. Dem Mitgesellschafter Mo% gegenüber hatte der Klager* schon vorher zu dem Ausdruck gebracht, daß er und kein anderer das Geschäft in' üflHHHÜ bekommen werde. In diesem Zusammenhang wies er auf seine guten Beziehungen zu dem nationalsozialistischen Oberbürgermeister hin.
In Verbindung mit diesem Gesellschafterwechsel wurde die Gesellschaft in	in eine Kommanditgesellschaft
 mit der Firma Hj^& 0Oc umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter war der Klüger, während Frau 2Se$ als Kommanditistin beteiligt war.
Trotz dieser Änderungen galt das Unternehmen weiter als jüdischer Gewerbebetrieb. Ende August 1938 wurden entsprechende Plakate an die Schaufenster geklebt. Im September 1938 wurde das Geschäft unter Berufung auf§ 8 des Einzelhandelschutzgesetzes geschlossen. Durch diese
 Maßnahme verlor der Kläger seiiie Stellung als selbständiger Kaufmann» Bald darauf fand er eine wesentlich geringer bezahlte Tätigkeit im Geschäft seines Bruders in Wangen iin Allgäu» Außer seinen Gehalt aus dieser Tätigkeit hatte er noch Einkünfte aus Haus« und Grundvermögen
 Der Kläger hatte sich bemüht, die Schließung des Geschäftes in	absuv;enden» Aus diesen Grunde hat-
te er sich mündlich und schriftlich an den Kreisleiter der ifSDA? in.Reilbr.onn gewandt. In einem an diesen gerichteten Briefe vom 2. September 1938 hob er hervor, daß er zu Unrecht als Jude angesehen und angefeindet werde. In diesem Briefe heißt es dann weiters
“Ich habe geglaubt und fühlte mich als Arier berechtigt, diese große und-stolze Zeit von 1933 an gleichberechtigt und gleichgeachtet miterleben zu dürfen, statt dessen hat man mich seinerzeit schon grundlos zurückgestoßen, bedroht und sogar mißhandelt. Und heute wiederholt sich trotz längst erfolgter Einordnung wieder der gleiche betrübende Vorgang sogar mit dem Ziele, mich uw meine Existenz zu bringen, obwohl ich Heinarier bin und in diesem Sinne nicht den Parteigrundsätzen entgegenstehe. Die Art des von mir geleiteten Geschäftes kann nicht allein der Anlaß zu dessen etwaiger Unbeliebtheit bilden, wenn anderwärts ganz gleiche Geschäfte von Parteigenossen Übernommen wurden und nun in gloicher 'weise, weitergeführt werden. Die Ursache der Bekämpfung muß also in einer persönlichen Abneigung gegen mich zu suchen sein, welche aus der unwahren Bezichtigung, daß ich ein Judenfreund sei, herrührt, obwohl ich aus Erfahrung allen Grund und Ursache habe, wie auch mein Personal jederzeit bezeugen kann, ein überzeugter Judenhasser zu sein und zu bleiben. Zur Verleumdung aber ist jedes Kittel recht, noch dazu, wenn man das Unglück hat, selbst für einen Juden gehalten zu werden. Ich kann mit Stolz von mir und meiner Familie behaupten, daß ich mich jederzeit ebenso freudig und opfer- • willig für unseren iühror bekenne wie jeder andere gute Deutsche. Ich habe wissentlich nie der Bewegung geschadet oder ihr gar entgegengearbeitet, sondern ich habe als Angestellter einer jüdischen Firma der Bewegung schon vor der itachtübernahme mit meiner Wahlstimme genützt, soweit dies heute noch als Hutzen gewertet wird. Ich verstehe daher die
/
heute gegen mich gerichtet feindselige Stimmung so wenig wie damals und bin traurig über diese unverdiente seelische und wirtschaftliche harte Prüfung und Zurücksetzung........11
In einem an den gleichen Empfänger gerichteten Briefe vom 10- September 1938 befaßt sich der Kläger mit dem von ihm erstrebten Ausscheiden der Kommanditistin Frau Lia£. 2r schreibt dazu*
"Aus den Ihnen bereits zugesandten Kopien vom Schriftwechsel mit Frau lia# werden Sie entnommen haben,, daß ich alles, was in meiner Liacht stand, getan habe, um eine baldige Ausscheidung der Frau ftiaf zu bewerkstelligen.
Die heute beigefügten Kopien werden Ilmen aber zeigen, daß von der Gegenseite eine richtige Verschleppungstaktik angewandt wird.......
Die Einstellung der Frau MaJ gegen mich wird wahrscheinlich jetzt noch krasser zu Tage kommen, nachdem ich dieser Tage die Kinder, wie Sie aus beiliegenden Kopien zu ersehen belieben, fristlos entlassen habe.......
Wie ich in den letzten Jahren ZU den Juden Mqf, Ktfp und W/k. stand und v;ie überhaupt meine Gesinnung über die Juden war, kann m.E. niemand .besser beurteilen v;ie unser Betriebszellenobmann, unsere Vertrauensfrau, unser Betriebsrat, das gesamte Personal, so-wie der im vorigen Jahre erst eingetretene Pg E
So wird mir auch nachgesagt, daß ich mich an Spenden, soz. Hilfen etc. nicht beteiligen würde. Hier darf ich vielleicht folgendes er.tgegenhalten. Obwohl unser Betrieb noch nicht als arischer Betrieb angesehen wurde, sind trotzdem im letzten Winter für das
 Winterhilfswerk	HM	1.200,—
Adolf Hitlerspende	11	195,—
Frühjahr 1938 Ostmarkspende	"	200,—
Ostmark Freiplatzspende	50,—
gezeichnet worden-.....11
Der Kläger erklärt diese Briefe damit, er habe auf diese Weise seine Existenz zu retten versucht. Infolge seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu Juden sei er schon vorher "als Judenknecht" angefeindet
-5 —
und erheblichen Belästigungen ausgeeetat gewesen, während er in Wirklichkeit den RationalsoziaHIsmus abgelehnt habe, wie uie3 auch im Sprucfckesmei'vei’fahrcn festgestellt worden sei. Durch die VerfolgungsniaBnahmen der Partei sei er um seine Stellung als selbständiger Kaufmann gebracht worden, Er hat deshalb Entschädigung wegen Schadens am Vermögen und im wirtschaftlichen Portkommen begehrt und beantragt
 das beklagte Bend zu verurteilenT 23-500,40 DM
an ihn'zu zählen.
Das beklagte Bend hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht in Stuttgart hat mit seinem dem Kläger am 13. 'Juli 1956 zugestellten Urteil vom 25. Juni-1956 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgrllnden dieses Urteils wird ausgeführt, daß-dem Kläger die Entschädigung zu versagen sei, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe.
Mit der am 15- Oktober 1956 beim Oberlandesgericht in Stuttgart eingegangenen Berufungsschrift hat der Kläger wiederum beantragt, das beklagte Band zur Zahlung des oben gensnuten Betrages zu verurteilen. Das beklagte -Band hat" gebeten;' die Berufung'. zurUckzuw-eiseh.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil vom 28. Dezember 1956, das dem Kläger am 9. Januar 1957 zugestellt worden ist, seine Berufung, zurückgewiesen.
üiit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht der Klüger v/iederum die Verurteilung des beklagten Landes zu erreichen. Das beklagte Band hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
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Entschei&ungsgründe $
Die Revision ist nicht gerechtfertigt,
1.	Das Berufungsgericht hat die Präge nicht entschieden, ob dem Kläger aus den in § 1 BEG genannten Gründen ein Schaden an seinem Vermögen und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen entstanden ist, Ebenso wie das Landgericht hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach § 6 Abs 1 Nr 1 BEG vonder Entschädigung ausgeschlossen sei. Nach der Überzeugung der fatsachengerichte hat der Kläger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet, Deren Unterstützung hat das Berufungsgericht einmal darin gesehen, daß der Kläger in seinem an den Kreisleiter der NSDAP gerichteten Briefe vom 2, September 1938 dar-auf hinwies, er sei nach jahrelangem Umgang mit jüdischen Geschäftsleuten aus Erfahrung zu dem "Judenhasser" geworden. Eine solche Äußerung aus dem Kunde eines im Einzelhandel von Heilbronn bekannten Kaufmanns konnte nach der Auffassung des Berufungsgerichts der judenfeindlichen Propaganda der damaligen Machthaber nützlich sein, Ein Vorschubleisten im Sinne der genannten Vorschrift hat das Berufungs-gerieht auch noch darin erblickt, daß der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinem Mitgesellschafter auf diesen einen Druck auszüüben versuchte, seine Geschäfts-anteile an ihn zu veräußern. Ebenso ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes zu werten, daß der Kläger durch seinen ninweis auf die Verschleppungstaktik der Frau May dem Kreisleiter Anlaß gab, einzugreifen, um die von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgte Ausschaltung der Juden und ihrer Angehörigen aus dem Wirtschaftsleben in Heilbronn voranzutreiben.
2,	Der Beschwerdeführer wendet sich aus zwei Gründen gegen diese rechtliche Würdigung seines Verhaltens: Einmal sei durch diese in der Öffentlichkeit unbekannt gebliebenen Vorgänge die Gewaltherrschaft des Nationalso-
zialismus objektiv nicht gefördert worden. Der Kreisleiter sei gar nicht bereit gewesen, im Sinne des Klägers zu handeln und die Schließung des Geschäftes zu verhindern, vielmehr darauf ausgegangen, in jedem Pall die Weiterführung des Geschäftes zu untersagen, weil er den Erklärungen und Bekenntnissen des Briefschreibers keinen Glauben geschenkt habe. Hierüber hätte das Berufungsgericht den in den Schriftsätzen vom 13. Dezember 1955 und 10. Dezember 1956 angebotenen Beweis erheben müssen.
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Ferner meint der Kläger, der Tatbestand des Vorschub-
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leistens sei schon deshalb hier nicht erfüllt, weil er sich bei der Absendung der wiedergegebenen Briefe in einer Zwangslage befunden habe. Er habe seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch vor Augen gehabt und gegen seine wirkliche Überzeugung gehandelt, am sein Geschäft zu retten«
3.	Biese Einwendungen sind nicht begründet. Das Beru- * fungsgericht hat mit liecht angenommen, daß der Kläger nach § 6 Abs.l Nr 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlos-	*
sen ist. Als Vorschubleisten im Sinne dieser Vorschrift	'
ist jedes Verhalten anzusehen, das objektiv geeignet ist, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der J nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu verbessern.	t
Hinzukommen muß die Kenntnis vom Bestehen der Gewaltherr- jf scbaft und das Bewußtsein, sie zu fördern (BGH HJW KzW	|
 1955, 249; HJV/ RzW 1957, 55). Eine Förderung dieser Herr-	|
schaft liegt vor, wenn den für die Durchführung der ge-	f
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gen die Juden gerichteten Maßnahmen verantwortlichen Personen, von deren Standpunkt aus gesehen, beachtliche	|
Äußerungen zugehen, die solche Verfolgungsmaßnahmen zu	<
rechtfertigen scheinen. Eine entsprechende Äußerung	j.
eines bekannten Kaufmanns konnte daher dem Kreisleiter	;
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 selbst dann von Nutzen sein, wenn er Zweifel hatte, ob	j
sie der v/irklichen Gesinnung des Brief Schreibers entsprach. Darauf, ob der Kreisleiter trotz dieser Erklärun-

gen in dem Kläger einen Freund der Juden sah und deshalb vor hatte, ihm die Daseinsgrundlage zu entziehen, kommt es dsher nicht an. Die hierfür angebotenen beweise braueh ten i daher nicht erhoben zu werden.
Daß der Kläger die objektive Bedeutung seiner Erklärungen und Handlungen erkannte und deren Wirkung in Kauf nahm, liegt nach Lage der Sache hier auf der Hand und genügt, um den inneren Tatbestand des Vorschubleistens zu erfüllen. Welche Beweggründe ihn bei seinem Handeln leiteten, ist unerheblich.
Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch in dem Verhalten des Klägers gegenüber May und in seinem Hinweis auf die Verschleppungstaktik der Frau* May ein Verhalten gesehen, durch das er den Tatbestond des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG verwirklichte.
Auch der Hinweis des Klägers in der Unterredung mit May auf seine Beziehungen zu örtlichen Machthabern war geeignet, May zu der Überzeugung zu bringen, daß es keinen Zweck mehr habe, an der Beteiligung festzuhalten. Durch den Hinweis in der Eingabe an den Kreisleiter auf die Verschleppungstaktik der Frau konnte der Kreisleiter zu weiteren Maßnahmen bewogen werden, die im Sinne der Judenpolitik der NSDAP lagen und Frau Mef in Gefahr bringen konnten. Wer auf diese Weise darauf hinwirktc, daß jüdische Geschäftsleute und ihre Ange- . hörigen ihre Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen aufgaben, leistete der Judenverfolgung des ' Nationalsozialismus Vorschub, weil für diesen dann weniger zu tun übrigblieb oder sein Vorgehen zu demindest erleichtert wurde.
Für die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandee ist es ohne Bedeutung, ob der Klüger selbst aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist.
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Ohne rechtliche Bedeutung i3t es auch, ob der Kläger in Wirklichkeit gegen seine Überzeugung gebandelt hat, um sich die Grundlage seiner selbständigen Stellung im 'Wirtschaftsleben zu erhalten. Wie die Pest Stellungen des Berufungsgerichtes zu diesem Punkte ergeben, kann keine Bede davon sein, daß der damals 35 Jahre alte,^kaufmännisch erfahrene und;vermögende Kläger durch die Schließung dos Geschäfts in Heilbi’onn in eine ausweglose ICotlage gebracht worden wäre. Die Maßnahmen der Staats- und Parteidienststellen brachten den Kläger lediglich um eine besonders günstige Stellung mit bedeutenden Einnahmen. Der drohende Verlust dieser Stellung stellte somit keine Gefahr dar, zu deren Abwendung er genötigt gewesen wäre,* die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in der gekennzeichneten Weise zu fördern. Diese Lage befreit ihn somit nicht von der Verantwortlichkeit für das Vorschubleisten.
Nach alledem mußte die Revision mit der Kostenfol ge aus §§ 225, 209 BEG, 97 SPO zurückgbwiesen werden.
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