Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr« Kregel und Dr, von Werner für Recht erkannt* Die Mutter des Beklagten habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich'' verkehrt. Für den Fall, dass dieses doch geschehen sei, hat er behauptet, dass der Kläger hiervon schon bei seiner (des Beklagten) Geburt Kenntnis gehabt habe. Der Kläger hat in den Ehescheidungsstreit vorgetragen, die Mutter des Beklagten habe in seiner Gegenwart 1941 mit dem Zeugen OflB verkehrt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, nach den Klagantrag erkannt und die Revision zugelasaen. Das Berufungsgericht hat auf Grund zweier übereinstimmender Blutgruppengutachten festgestellt, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beklagten ist. Da der Beklagte nach Eingehung der Ehe geboren ist und der Kläger innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des Beklagten beigewoipit hat, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass der Kläger der Erzeuger des Beklagten ist.. Das Berufungsgericht hjat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen geschlossen, dass danach der volle Beweis erbracht sei, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beklagten ist. April 1951 - IV ZR 151/50 (BGHZ 2, 7) - mit näherer Begründung ausgeführt hat, kann die Annahme der Wissenschaft, dass es eine Anzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne unveränderlich im Blut eines jeden Ilen-schen vorfinden und sich in einem bestimmten naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben, nach dem heutigen Stande der Wissenschaft von keinem Richter in keinem Fall in Zweifel gezogen werden. Der Hinweis der Revision, dass die Blutgruppen für das Obergutachten von Köln nach Münster verschickt worden sind, brauchte diese Zweifel nicht zu wecken. Das Berufungsgericht brauchte aber nicht selbst zu prüfen, ob ein solcher Erfahrungssatz für die Blutmerkmale 1.1 und IT besteht» Es konnte davon ausgehen, dass in diesem Pall der Obergutachter die Entnahme der Blutproben in Lünster angeordnet hätte. Bas Blutmerkmal N könnte er auch dann nicht von dem Kläger ererbt haben, wenn dieser die Blutmerkmale M N s und nicht wie festgestellt, M (Genotyp II LI oder H Li s) hatte (vgl dazu Pietrusky, das Blutgruppengutachten 1949 S 19 f). Unter diesen Umständen war es rechtlich zulässig, dass das Berufungsgericht durch die Gutachten den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit der Abstammung des Beklagten von dem Kläger als absolut geführt ansah. Die Begründung zu diesem Gesetz (DJ 38, 619) lässt erkennen, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes durch die nationalsozialistischen Lehren der Rasse und Abstammung bestimmt worden ist. nen, in dem der Ehemann Kenntnis von der Geburt des Kindes .erlangte (vgl Denkschrift zu dem Entwurf eines BGB Berlin 1896 S 525)« Der Gesetzgeber wollte einen möglichst schnellen Fristbeginn und eine nur kurz bemessene Anfechtungsfrist setzen, um im allseitigen Interesse die Präge, ob das Kind ehelich ist, bald zur endgültigen Entscheidung zu bringen (Motive IV S 667). dass der Ehemann das Anfechtungsrecht auch dann verlieren konnte, wenn er erst nach Ablauf der Frist die Umstände erfuhr, aus denen die wahre Abstammung des Kindes zu schliessen war. Art 257 lässt aber anders als die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer früheren Fassung die Klage nach Ablauf der Frist noch dann zu, wenn dargetan wird, dass der Klagberechtigte arglistig zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden ist. Dieser Tatbestand würde vorliegen, wenn der Ehemann auf Grund unwahrer Angaben seiner Ehefrau über einen anderweitigen Geschlechtsverkehr von der Klage abgesehen hat (vgl Egger Komm zu dem Schweizer • Zivilgesetzbuch Art 257 Anm 1). In gleicher Dichtung wie das Schweizerische Hecht liegt auch die Neufassung des § 1594 Abs 2 EGB, Danach beginnt die Frist für die Anfechtung erst in dem Zeitpunkt, in den der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt. Der Lauf der Anfechtungsfrist ist danach für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit in derselben \7eise geregelt, wie ihn das Gesetz in den §§ 121 Abs -1, 124 Abs 2, 2082 Abs 2 und 2285 Abs 2 allgemein geregelt hat. Dadurch soll verhindert werden, dass dei’ Ehemann genötigt wird, selbst dann, wenn ihm im ersten Lebensjahr des Kindes geringe Zweifel an dessen Abstammung kommen, Anfechtungsklage zu erheben, ein Verhalten, das dem ehelichen Frieden in hnhem Llaße abträglich wäre. Las Berufungsgericht ist zutreffend davon aua-gegangen, dass der Mann in der Hegel Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, hat, wenn er v/eiss, dass die Frau innerhalb der Empfüngniszeit auch mit einem anderen Manne geschlechtlich verlcehrt hat. Las Berufungsgericht hat darüber, ob ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit Oflfc stattgefunden hat, keine Feststellungen getroffen, h'c hat nur nicht als erwiesen angesehen, dass ein solcher Geschlechtsverkehr im Beisein des Klägers erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat aber aus den von ihm angeführten Gründen geschlossen, dass der Kläger tatsächlich damals selbst nur geschlechtliche Spielereien zwischen der Mutter des Beklagten und dem Zeugen Oflfc beobachtet hat und dass er diese Beobachtungen möglicherweise im Ehescheidungsstreit wahrheitswidrig als vollendeten Geschlechtsverkehr hingestellt hat. Soweit es sich nur darum handelte, ob ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit den Zeugen oftfe des Klägers erfolgt ist, konnte das Berufungsgericht auch die Aussage der Mutter des Beklagten, die jeden Verkehr mit 0|M bestritten hat, berücksichtigen, selbst wenn es Zweifel an ihrer vollen Glaubwürdigkeit hatte. Aus dieser Tatsache könnte geschlossen werden, dass tatsächlich ein Geschlechtsverkehr der Kin-desmutter mit dem Zeugen OMA stattgefunden hat und dass der Kläger hiervon bereits im Jahre 1942 Kenntnis hattea Das Berufungsgericht hat sich mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt und das angefochtene Urteil ergibt auch nicht, dass überhaupt eine sachentsprechende Würdigung dieses Vorbringens stattgefunden hat. I'Tach-Ä dem das Berufungsgericht das sonstige Vorbringen der Parteien hierzu eingehend geprüft hat, hat es auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sonstige Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis des Klägers nicht vorlägen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob aus der in das Wissen der Zeugin HflR gestellten Tatsache allein oder aus dieser Tatsache in Verbindung mit den Ausführungen des Klägers im Ehescheidungsprozess zu schliessen ist, dass ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit den Zeugen m während der Empfängniszeit stattgefunden hat, und dass der Kläger hiervon bereits zur Zeit der Geburt des Beklagten Kenntnis hatte. Trifft das Berufungsgericht diese Feststellung, dann wird die Klage abzuweisen sein, sofern sich nicht aus einem etwaigen neuen Vorbringen des Klägers eine Hemmung der Frist ergeben sollte. Vermag das Berufungsgericht auf Grund der neuen Tatsachenund Beweiswürdigung wiederum nicht festzustellen, dasQ der Kläger vor Dezember 1948 Kenntnis von dem Verkehr der Kindesmutter mit dem Zeugen erlangt hat, dann wird der Klage stattzugeben sein. Soweit aber auch die von Amts wegen anzustellenden und angestellten Ermittlungen keinen Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache bringen, behalton die Beweislastregeln dieselbe Bedeutung wie in den auf dem Verhandlungsgrundsatz aufgebauten Verfahren.
,V Bur das Nachschlagewerk’! Mcht_für_ die Amtliche^SaimnliSfil m m "V.: .^3 Gesetzg BGB § 1594, ZPO § 640 mit § 622 Rechtssatzg § 1594 Ahs 2 BGB :st in der Passung des G'e-~; seizes über die Änderung und Ergänzung families rechtlicher Vorschriften vom 12«• April 1938#ia -_____________ _ :• •' >:Ciäsmt. (RC-Bl I, 380) anzuwenden i Die Beweislast dafür, dass die Anfechtungsfrii verstrichen ist, trifft unbeschadet der amtlichen Ermittlungspflicht nach §§ 622, 640^-*^ das beklagte Kind,'Sofern der Oberste Gericlr hof in NJ\7 50, 595 eine gegenteilige Ansih’ft'tJ vertreten haben sollte, schliesst der Senat’, ■ ■ s "fa dem nicht an, ■ T '‘sich! Aktenzeichen: IV ZR 113/50 BGH-Urteil vom 20, Dezember 1951 wtmm OLG Köln IV ZE 1X3/50 Verbändet am 20« Dezember 1951 Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Udo S flMHM in Id RflB? 9-f gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Amtsvormund Max RflHB beim Jugendamt der Stadt Kfli, H^^ring, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen den kaufmännischen Angestellten Georg Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozessbevollmächtigter's Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr« Kregel und Dr, von Werner für Recht erkannt* Das Urteil des 4. Zivilsenats des Qberlandes-gerichts in Köln vom 17. Oktober 1950 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte ist an flfc» Mai 1942 geboren. Seine Mutter hatte anS. April 1942 den Kläger geheiratet. Diese.: Hie wurde an 26. Juli 1946 geschieden. Der Kläger hat die Ehelichkeit des Beklagten durch die im März 1949 erhobene Klage mit der Behauptung engefochten, er sei nicht der Erzeuger des Beklagten., Die Mutter des Beklagten habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich'' verkehrt. Hiervon habe er erst in Dezember 1948 Kenntnis erlangt. Er hat beantragt, festzustellen, dass der am 15. Mai 1942 in Köln . geborene Beklagte kein eheliches Käjid des Klägers ist. Der Beklagte hat beantragt,' ; die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, dass seine Mutter innerhalb seiner gesetzlichen Empfängniszeit mit anderen Männern verkehrt habe. Für den Fall, dass dieses doch geschehen sei, hat er behauptet, dass der Kläger hiervon schon bei seiner (des Beklagten) Geburt Kenntnis gehabt habe. Der Kläger hat in den Ehescheidungsstreit vorgetragen, die Mutter des Beklagten habe in seiner Gegenwart 1941 mit dem Zeugen OflB verkehrt. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe über diesen Verkehr 1942, 1943 und 1945 einer Zeugin Mitteilung gemacht , Die Mutter des Beklagten hat eidlich jeden Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Oflfe in Abrede gestellt Darauf hat das Landgericht die Klage*abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, nach den Klagantrag erkannt und die Revision zugelasaen. Das Berufungsgericht hat auf Grund zweier übereinstimmender Blutgruppengutachten festgestellt, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beklagten ist. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.. Entscheidungsgründe; «■■TM Mft Mb «ft« «b B «to aBMIB »WM «ft*MMi Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist begründet. Da der Beklagte nach Eingehung der Ehe geboren ist und der Kläger innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des Beklagten beigewoipit hat, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass der Kläger der Erzeuger des Beklagten ist.. Die Blutgruppenuntersuchungen durch die Sachverständigen Prof. Dr. und Prof. PflHHI ha- ben ergeben, dass der Kläger die Blutmerkmale B/äI, der Beklagte die Blutmerkmale A 1/M und die Mutter des Beklagten die Blutmerkmale A l/M hat. Das Berufungsgericht hjat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen geschlossen, dass danach der volle Beweis erbracht sei, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beklagten ist. Diese Feststellung ist rechtlich bedenkonfrei getroffen. Y/ie der Senat in dem Urteil von 12. April 1951 - IV ZR 151/50 (BGHZ 2, 7) - mit näherer Begründung ausgeführt hat, kann die Annahme der Wissenschaft, dass es eine Anzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne unveränderlich im Blut eines jeden Ilen-schen vorfinden und sich in einem bestimmten naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben, nach dem heutigen Stande der Wissenschaft von keinem Richter in keinem Fall in Zweifel gezogen werden. Das gilt auch für die im vorliegenden Falle in Frage kommenden « Faktoren II und N. Zweifel an dem absoluten Beweisv/ert eines auf die Feststellung der Merkmale.II und N sich gründenden 31utgruppengutachtens können deshalb nur in der Richtung bestehen, ob die Blutmerkmala im Einzelfall richtig bestimmt sind. Solche Zweifel, die das Berufungsgericht unter Umständen verpflichtet hätten, weitere Beweise über die ATästejmnung des Beklagten zu erheben, brauchte das Berufungsgericht hier nicht zu haben. Der Hinweis der Revision, dass die Blutgruppen für das Obergutachten von Köln nach Münster verschickt worden sind, brauchte diese Zweifel nicht zu wecken. Y/enn die Revision sagen will, dass das Verschicken eine Änderung der Blutgruppen bewirken könne, so würde sie damit auf einen angeb- * liehen wissenschaftlichen Erfahrungssatz verweisen. Das Berufungsgericht brauchte aber nicht selbst zu prüfen, ob ein solcher Erfahrungssatz für die Blutmerkmale 1.1 und IT besteht» Es konnte davon ausgehen, dass in diesem Pall der Obergutachter die Entnahme der Blutproben in Lünster angeordnet hätte. Es bestand umso--weniger Anlass in dieser Sichtung Zweifel zu hegen, als der Obergutachter zu denselben Ergebnis gelangte wie das Gutachten des Prof. Br. Für dieses Gutachten waren die Blutproben an Ort und Stelle entnommen werden. Auch sonst bestand kein Anlass^ an der Richtigkeit der Bestimmung der Blutmerkmale zu zweifeln. Zwar stösst die Blutgruppenbestimmung nach dem OT-Systen gelegentlich auf Schwierigkeiten, da das Blutnerknal IT s oft nur schwer nachzuweisen ist und der Genotyp H U im Erscheinungsbild nicht von IT N s zu unterscheiden ist. Hier sind aber von beiden Gutachtern bei dem Beklagten die Blutmerkmale M IT ermittelt worden. Bas Blutmerkmal N könnte er auch dann nicht von dem Kläger ererbt haben, wenn dieser die Blutmerkmale M N s und nicht wie festgestellt, M (Genotyp II LI oder H Li s) hatte (vgl dazu Pietrusky, das Blutgruppengutachten 1949 S 19 f). Prof. Br. LlMIB hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Untersuchung von ihm selbst oder unter seiner Aufsicht entsprechend den amtlichen Richtlinien vorgenoimnen wurde .und dass eine besondere M if - Absättigung engestellt wurde. Sein Gutachten ist durch das von dem Obergutachter eingel|olte Gutachten bestätigt worden. Bas Gericht hat bei der Aus-■ wertung dieser Gutachten auch berücksichtigt, dass bei dem Beklagten im Jahre 1942 zv/eimal eine BlutÜbertra- 6 ft gung vorgenommen worden ist. Das mehrere Jahre vor der Blutprobenentnahme übertragene fremde Blut war aus dem Körper des Beklagten längst wieder ausgeschieden und konnte das Ergebnis der Blutgruppeimntersuchung nicht mehr beeinträchtigen (pietrusky aaO S 6). Unter diesen Umständen war es rechtlich zulässig, dass das Berufungsgericht durch die Gutachten den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit der Abstammung des Beklagten von dem Kläger als absolut geführt ansah. Dann war es nicht verpflichtet, noch weitere Beweise hierzu, sei es durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens über die Abstammung des Beklagten oder durch Vernehmung der Kindesmutter über ihren geschlechtlichen Umgang mit anderen' Männern innerhalb der gesetzlichen V* Empfängniszeit zu 'erheben. Kach § 1594 BGB kann die Ehelichkeit eines Kindes von dem I/Ianno nur binnen Jahresfrist angefochten ( werden. Die Prist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Hann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die i Unehelichkeit des Kindes sprechen, jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes. Diese Passung hat die Bestimmung durch das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12. April 1938 (RGBl I, 580) erhalten. Die Begründung zu diesem Gesetz (DJ 38, 619) lässt erkennen, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes durch die nationalsozialistischen Lehren der Rasse und Abstammung bestimmt worden ist. Daraus können jedoch Bedenken gegen die Gültigkeit des § 1594 BGB in der Passung des Pami- rv " I — V I lienreclitsänderungsgesetzes nicht hergeleitet werden. Nach dem Sinn des Art III Ziff 4 des Militärregierungsgesetzes Hr 1 wäre die Anwendung des § 1594 BGB in der Passung des Familienrechtsänderungsgesetzes nur dann verboten, wenn ihre Anwendung auch heute noch zu einer Verwirklichung rassenpolitischer und undemo-. kratischer Grundsätze führen würde« § 1594 BGB in der Passung des Famiiienreditsände-rungsgesetzes ist aber. \>enn bei seiner Anwendung die' rassenpolitischen Gesichtspunkte ausser Betracht bleiben, eine auf den praktischen Bedürfnissen beruhende, fortschrittliche Weiterentwicklung des Rechts, die auch heute noch gilt. § 1594 alter Passung liess in Anerkennung an die im Preuss. AIR II, 2 §§ 7* 8, 16 und im code civile Art 516, 518 enthaltenen Bestimmungen die Anfechtungsfrist in dem Zeitpunkt begin- , , nen, in dem der Ehemann Kenntnis von der Geburt des Kindes .erlangte (vgl Denkschrift zu dem Entwurf eines BGB Berlin 1896 S 525)« Der Gesetzgeber wollte einen möglichst schnellen Fristbeginn und eine nur kurz bemessene Anfechtungsfrist setzen, um im allseitigen Interesse die Präge, ob das Kind ehelich ist, bald zur endgültigen Entscheidung zu bringen (Motive IV S 667). In den Motiven (aaO S 659) ist darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken gegen den Verlust des Anfechtungsrechts durch Zeitablauf geltend gemacht werden können. Wenn diese Bedenken in den Moti-' veil nicht näher ausgeführt sind, so kann doch ange- nommen werden, dass sie gerade darin ihren Grund hatten, 8 *' dass der Ehemann das Anfechtungsrecht auch dann verlieren konnte, wenn er erst nach Ablauf der Frist die Umstände erfuhr, aus denen die wahre Abstammung des Kindes zu schliessen war. Er konnte also das Anfechtungsrecht verlieren, bevor für ihn überhaupt die Möglichkeit bestand, die Ehelichkeit ansufechten. Dass # « eine Erweiterung des Anfechtungsrechts des Ehemannes in der Richtung, wie sie im Familienrechtsänderungsgesetz bestimmt werden ist, nicht eine ausschliesslich auf nationalsozialistischen Erwägungen beruhende Vorschrift zu sein braucht, zeigen nicht nur die Bedenken. die der Gesetzgeber selbst bei Erlass des BGB gehabt hat, sondern ebenso ein Vergleich mit dem Schweizer Hecht. Art 253 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs setzt für die Anfechtungsklage eine Frist von 3 Monaten. Die Frist beginnt in dem Augenblick, in dem der Ehemann Kenntnis von. der Geburt des Kindes erlangt. Art 257 lässt aber anders als die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer früheren Fassung die Klage nach Ablauf der Frist noch dann zu, wenn dargetan wird, dass der Klagberechtigte arglistig zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden ist. Dieser Tatbestand würde vorliegen, wenn der Ehemann auf Grund unwahrer Angaben seiner Ehefrau über einen anderweitigen Geschlechtsverkehr von der Klage abgesehen hat (vgl Egger Komm zu dem Schweizer • Zivilgesetzbuch Art 257 Anm 1). Darüber hinaus bleibt die Klage, aber ganz allgemein noch zulässig, v/enn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. * a ~ 9 - Das Schweizer liecht lässt damit den berechtigten Interessen des anfechtungsberechtigten Ehemannes eine weit grössere Bedeutung zukommen, als es das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen früheren Vorschriften getan hat. In gleicher Dichtung wie das Schweizerische Hecht liegt auch die Neufassung des § 1594 Abs 2 EGB, Danach beginnt die Frist für die Anfechtung erst in dem Zeitpunkt, in den der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt. die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.’ Durch diese Fassung des Gesetzes wird die bisher bestehende, oben dargelegte Unbilligkeit beseitigt. Der Lauf der Anfechtungsfrist ist danach für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit in derselben \7eise geregelt, wie ihn das Gesetz in den §§ 121 Abs -1, 124 Abs 2, 2082 Abs 2 und 2285 Abs 2 allgemein geregelt hat. Der Zweck und die Bedeutung des § 1594 Abs 2 neuer Fassung liegen nach Ausschaltung aller rassenpolitischen Gesichtspunkte heute in Folgendems . • Die Anfechtungsfrist für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit wird den allgemeinen Grundsätzen des i Anfechtungsrechts angepasst. Dadurch soll verhindert werden, dass dei’ Ehemann genötigt wird, selbst dann, wenn ihm im ersten Lebensjahr des Kindes geringe Zweifel an dessen Abstammung kommen, Anfechtungsklage zu erheben, ein Verhalten, das dem ehelichen Frieden in hnhem Llaße abträglich wäre. § 1594 Abs 2 in der Fassung des Femilienrechtsänderungsgesetzes ist daher mit Hecht von den Gerichten als geltendes Hecht angewandt worden (vgl u.a. Schleswig-Holst. Oberlandesgericht * SchlJIA 48, 46; OLG in Hessen, Kasseler Zivilsenat IW\7 49? 385 nit zustimmender Anmerkung von Sclirodt - a.A. OLG Halle LRZ 48, 99, dagegen Haff in der Anmerkung). Las Berufungsgericht ist zutreffend davon aua-gegangen, dass der Mann in der Hegel Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, hat, wenn er v/eiss, dass die Frau innerhalb der Empfüngniszeit auch mit einem anderen Manne geschlechtlich verlcehrt hat. Für den Beginn der Anfechtungsfrist ist es daher erheblich, ob die Behauptung des Beklagten, der Zeuge 0|Bfc habe im Beisein des Klägers im * » August oder September 1941 mit der Mutter des Beklagten geschlechtlich verkehrt, zutrifft. Las Berufungsgericht hat darüber, ob ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit Oflfc stattgefunden hat, keine Feststellungen getroffen, h'c hat nur nicht als erwiesen angesehen, dass ein solcher Geschlechtsverkehr im Beisein des Klägers erfolgt ist. Lie von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe richten sich zu dem feil nur gegen die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie ^ können insoweit keinen Erfolg haben. Las Berufungsgericht hat auch bei der von ihm vorgenorjnenen'Be-- weiswürdigung keine Lenkgesetze cder Erfahrungssäöze des Lebeiu\verletzt oder unberücksichtigt gelassen. Las Berufungsgericht hat beachtet, dass der Kläger während seines SiescheidungsVerfahrens vorgetragen hatte, seine Ehefrau, die Kindesmutter, habe sich 1941 in* seiner Gegenwart einem anderen Manne hingegeben, Es hat dabei auch nicht übersehen, dass der 11 r S3 Kläger damit möglicherweise denselben Vorgang gemeint hat, den er in diesem Rechtsstreit wiederum vorträgt. Das Berufungsgericht hat aber aus den von ihm angeführten Gründen geschlossen, dass der Kläger tatsächlich damals selbst nur geschlechtliche Spielereien zwischen der Mutter des Beklagten und dem Zeugen Oflfc beobachtet hat und dass er diese Beobachtungen möglicherweise im Ehescheidungsstreit wahrheitswidrig als vollendeten Geschlechtsverkehr hingestellt hat. Soweit es sich nur darum handelte, ob ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit den Zeugen oftfe des Klägers erfolgt ist, konnte das Berufungsgericht auch die Aussage der Mutter des Beklagten, die jeden Verkehr mit 0|M bestritten hat, berücksichtigen, selbst wenn es Zweifel an ihrer vollen Glaubwürdigkeit hatte. Diese Zweifel gingen nur Soweit, als die > Kindesmutter jeden Geschlechtsverkehr mit Oflfc in , Abrede gestellt hatte. Wollte das Berufungsgericht dieser Bekundung der Zeugin nicht folgen, so konnte es -ihr doch darin folgen, dass der Verkehr nicht in ■Gegenwart des Klägers stattgefunden hat. In den Schriftsatz vom 28. September 1950 (Bl 81 GA) hat der Beklagte jedoch auch noch vorgetragen und unter Beweis der Zeugin HM gestellt, dass der Kläger schon 194-2, in folgenden Jahr und 1950 erzählt habe, 1941 habe zuerst er und unmittelbar nach ihm der Zeuge OMi die damals sinnlos betrunkene Kutter des Beklagten gebraucht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dieses Beweisangebot über- - 12 gangen hat. Aus dieser Tatsache könnte geschlossen werden, dass tatsächlich ein Geschlechtsverkehr der Kin-desmutter mit dem Zeugen OMA stattgefunden hat und dass der Kläger hiervon bereits im Jahre 1942 Kenntnis hattea Das Berufungsgericht hat sich mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt und das angefochtene Urteil ergibt auch nicht, dass überhaupt eine sachentsprechende Würdigung dieses Vorbringens stattgefunden hat. I'Tach-Ä dem das Berufungsgericht das sonstige Vorbringen der Parteien hierzu eingehend geprüft hat, hat es auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sonstige Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis des Klägers nicht vorlägen. Daraus ergibt sich, dass dem Berufungsgericht das in dem Schriftsatz vom 28. September 1950 enthaltene, eben erwähnte und unter Beweis gestellte Vorbringen entgangen ist. Um dem Berufungsgericht zu ermöglichen, dieses Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls den angetretenen Beweis zu erheben, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseh werden. Sollte die in das Wissen .der Zeugin Hfll gestellte Tatsache sich als wahr.erweisen, dann könnte auch das Vorbringen des Klägers in seinem Ehescheidungsprozess anders zu würdigen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob aus der in das Wissen der Zeugin HflR gestellten Tatsache allein oder aus dieser Tatsache in Verbindung mit den Ausführungen des Klägers im Ehescheidungsprozess zu schliessen ist, dass ein ■m y - 13 * Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit den Zeugen m während der Empfängniszeit stattgefunden hat, und dass der Kläger hiervon bereits zur Zeit der Geburt des Beklagten Kenntnis hatte. Trifft das Berufungsgericht diese Feststellung, dann wird die Klage abzuweisen sein, sofern sich nicht aus einem etwaigen neuen Vorbringen des Klägers eine Hemmung der Frist ergeben sollte. Vermag das Berufungsgericht auf Grund der neuen Tatsachenund Beweiswürdigung wiederum nicht festzustellen, dasQ der Kläger vor Dezember 1948 Kenntnis von dem Verkehr der Kindesmutter mit dem Zeugen erlangt hat, dann wird der Klage stattzugeben sein. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ist da-vcn aussugehen, dass der Beklagte die Versäumung der .Anfechtungsfrist zu beweisen hat. Darin, dass diese Auffassung sich mit der richterlichen Ermittlungspflicht ■'stosse", kann der Revision nicht gefolgt werden. Die §§ 622 Abs 1, 640 ZPO ändern die Regeln über die Verteilung der Beweislast als solche nicht. Sie führen nur dazu, die praktische Bedeutung dieser Regeln in dem von ihnen beherrschten Verfahren gegenüber den auf dem Verhandlungsgrundsatz aufgebauten Verfahren curttcktreten zu lassen. Soweit aber auch die von Amts wegen anzustellenden und angestellten Ermittlungen keinen Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache bringen, behalton die Beweislastregeln dieselbe Bedeutung wie in den auf dem Verhandlungsgrundsatz aufgebauten Verfahren. Soweit der Oberste Gerichtshof in dem Urteil vom 19. April 1950 (HJT7 50, 595) einen abweichenden "H- Standpunkt vertreten haben sollte, kann der Senat sich dem nicht anschliessen. Da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen konnte, musste auch die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Dr. lersch ICregel Dr. Hartz von Werner Johannsen