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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Scheidungsbegehren des Klägers mit Recht nicht entsprochen, da ihm der Widerspruch der Beklagten entgegensteht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da der Kläger nach den insoweit gemäß § 616 ZPO bindenden Feststellungen im Vorprozeß die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, bleibe auch der Widerspruch der Beklagten zulässig. Die von der Revision gegen diese Ausführungen erhobenen Rügen sind unbegründet. Wenn eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage, wie in dem hier zu entscheidenden Palle, wegen des Widerspruchs des Beklagten abgewiesen worden ist, steht kraft der Rechtskraft des Urteils fest, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses wegen des Widerspruchs der Beklagten kein Scheidungsrecht hatte. Da der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, keine neuen Tatsachen zur Präge der Zerrüttungsursache vorgetragen hat, steht kraft der Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses fest, daß die Beklagte berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 95; nicht-veröffentlichtes Urteil vom 25. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe auch nicht den Beweis erbracht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder ihre Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehle. Die Revision will aus der Tatsache, daß die Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, im Jahre 1946 ohne Einverständnis des Klägers nach Oberschlesien zurückgekehrt ist, schließen, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle. Daraus ergibt sich, daß sich die Beklagte, jedenfalls im Jahre 1958, noch an die Ehe gebunden fühlte und bereit war, diese mit dem Kläger fortzusetzen. Unter Berücksichtigung der eingehenden Vernehmung der Beklagten, die im ersten Rechtszug erfolgt war, konnte das Berufungsgericht, ohne gegen die Vorschriften des Verfahrens rechts zu verstoßen, zu der Auffassung gelangen, der Kläger habe den Beweis, daß die Beklagte sich nicht mehr

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 97 ZPO
WiderspruchEheGBerufungsgerichtEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. September 1970 Fieser,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 1 129/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Heinrich Straße (P,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 seine Ehefrau Florentine
 Straße
geh. W|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. August 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Scheidung seiner im Jahre 1917 mit der Beklagten geschlossenen Ehe. Er hat bereits einmal im Jahre 1952 die Scheidung aus § 48, hilfsweise aus § 43 EheG begehrt. Diese Klage ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. Oktober 1953 rechtskräftig abgewiesen worden. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Klage hat er auf § 43 EheG und hilfsweise auf § 48 EheG gestützt. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt.
Entseheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF zulässige Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat dem Scheidungsbegehren des Klägers mit Recht nicht entsprochen, da ihm der Widerspruch der Beklagten entgegensteht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da der Kläger nach den insoweit gemäß § 616 ZPO bindenden Feststellungen im Vorprozeß die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, bleibe auch der Widerspruch der Beklagten zulässig. Denn neue Tatsachen zur Präge der Zerrüttungsursachen habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die von der Revision gegen diese Ausführungen erhobenen Rügen sind unbegründet. Wenn eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage, wie in dem hier zu entscheidenden Palle, wegen des Widerspruchs des Beklagten abgewiesen worden ist, steht kraft der Rechtskraft des Urteils fest, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses wegen des Widerspruchs der Beklagten kein Scheidungsrecht hatte. Davon ist auch in dem jetzt anhängigen Verfahren auszugehen. Da der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, keine neuen Tatsachen zur Präge der Zerrüttungsursache vorgetragen hat, steht kraft der Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses fest, daß die Beklagte berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 95; nicht-veröffentlichtes Urteil vom 25. Pebruar 1970 - IV ZR 1040/68). Die Revision hat keine Tatsachen vorgebracht, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen
 
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haben und die dazu führen könnten, die Frage nach der Zulässigkeit des Widerspruchs anders zu entscheiden als es bisher geschehen ist.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe auch nicht den Beweis erbracht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder ihre Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehle. Auch die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Die Revision will aus der Tatsache, daß die Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, im Jahre 1946 ohne Einverständnis des Klägers nach Oberschlesien zurückgekehrt ist, schließen, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle.
Sie rügt, daß das Berufungsgericht die für diese Behauptung angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Diese Rüge ist gleichfalls unbegründet. Denn auf die Vorgänge im Jahre 1946 kam es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht an. Die Beklagte ist 1958 in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Sie hat damals an den Kläger geschrieben, sie bringe alles, was sie beide brauchten, mit und wenn sie nicht zu ihm kommen könne, wüßte sie, was sie täte. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe deutlich ihren Willen zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bekundet und zwar so ernsthaft, daß sich der Kläger nach seinen eigenen Worten veranlaßt gesehen habe, ihrem Wunsche schriftlich entgegenzutreten. Daraus ergibt sich, daß sich die Beklagte, jedenfalls im Jahre 1958, noch an die Ehe gebunden fühlte und bereit war, diese mit dem Kläger fortzusetzen. Unter Berücksichtigung der eingehenden Vernehmung der Beklagten, die im ersten Rechtszug erfolgt war, konnte das Berufungsgericht, ohne gegen die Vorschriften des Verfahrens rechts zu verstoßen, zu der Auffassung gelangen, der Kläger habe den Beweis, daß die Beklagte sich nicht mehr
 
an die Ehe gebunden fühle und auch nicht bereit sei, diese fortzusetzen, nicht geführt.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Senat spräs ident Dr. Hauß ist dienstlich ortsabwesend und dadurch verhindert, zu unterschreiben
 Johannsen	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt