Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien wurde nicht wiederhergestellt, Der Kläger zahlte zunächst auch keinen Unterhalt an die Beklagte, Es kam zu mehreren Unterhaltsprozessen, und der Kläger, der sich auf ein Recht zu dem Getrenntleben berufen hatte, wurde zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. 1» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs» 1 EheG)» Das ist bei der nach § 547 Abs» 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachzupr^fen» 2« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Prüfung der Schuldfrage im Rahmen des § 48 AbSo 2 EheG es erfordert, nicht nur die beiderseitige schwere Schuld, sondern auch die objektiven Gründe für die Zerrüttung der Ehe und ferner die beiderseitigen leichten Ehe Verfehlungen gegeneinander abzuwägen« Zuvor ist es jedoch regelmäßig nötig, den Zeitpunkt festzustellen, in dem die eingetretene Zerrüttung unheilbar wurde, denn späteren Vorfällen, insbesondere späteren ehewidrigen Handlungen eines Ehegatten, kommt im allgemeinen in diesem Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu« Es ist also erforderlich, den Verlauf der Ehe bis zu dem Eintritt der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung zu ermitteln und die bis zu diesem Zeitpunkt auf die Ehe einwirkenden objektiven Faktoren und schuldhaften Verhaltensweisen der Eheleute in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung zu würdigen« Spätere Geschehnisse und ehewidrige Handlungen eines Ehegatten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, sofern sie nicht ein solches Gewicht haben, daß durch sie eine neue Lage entstanden ist, die es gebietet, die Schuldfrage für den Zeitpunkt der letzten Verhandlung der Tatsacheninstanz anders zu beurteilen« Auch die Tatsache, daß der Kläger sich nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage weigerte, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen, obwohl er damals kein Scheidungsrecht und kein darauf gestütztes Recht zu dem Getrenntleben hatte, kommt als Ursache für eine unheilbare Zerrüttung, die bereits zur Zeit der Erhebung der ersten Scheidungsklage eingetreten war, nicht in Betracht. Dagegen ist es an sich möglich, wie es das Berufungsgericht außerdem getan hat, festzustellen, daß diesen Vorgängen Jeder dauernde Einfluß auf das Zusammenleben der Parteien fehle und deshalb eine ehezerrüttende Wirkung nicht erkennbar sei; doch läßt sich das im allgemeinen nur sagen, wenn feststeht, wie lange es, seitdem die Vorfälle sich ereigneten, dauerte, bis eine erhebliche Zerrüttung der Ehe einsetzte und sich bis zur unheilbaren Zerrüttung entwickelte. zu würdigen, ob sie sich auf einen verhältnismäßig bald darauf beim Kläger eintretenden Verlust der ehelichen Gesinnung ausgewirkt haben» Daß der Kläger kindliche Frechheiten des erstehelichen Sohnes der Beklagten und dessen Inschutznehmen durch sie unsubstantiiert geschildert habe, läßt sich nicht sagen; in der Berufungsbegründung hatte er Einzelheiten angegeben» Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Kläger der Beklagten und ihrem Sohn noch im August 1959 freundliche Karten aus den Ferien schrieb» EinÄbeziehen in die Würdigung ist schließlich unter anderem das Verhalten beider Parteien am 8» November 1959* als der Kläger die Möbel der Ehewohnung umräumte, um ein Getrenntleben vorzubereiten, sofern nicht etwa bereits an diesem Tage die eheliche Gesinnung bei ihm völlig und endgültig erloschen war» Anders ist es, wenn die Verantwortlichkeit nur gemindert ist, wie es das Berufungsgericht bei dem Kläger, allerdings offenbar für einen späteren Zeitpunkt, zwar wegen seiner Weigerung, den Hausarzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, nicht ganz eindeutig festgestellt, aber doch wohl angenommen hat. Wegen der vom Kläger der Beklagten zur Last gelegten Zerrüttungsursachen, die in Beleidigungen, Anrempeleien und an Mißhandlung grenzenden Handlungen gegenüber dem Kläger und seiner Mutter bestehen sollen, kann wegen der Beweislast der Beklagten der Kläger nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als beweisfällig gelten,, Diese vom Kläger auf gestellten Behauptungen sind jedoch nur dann mit als Entscheidungsgrundlage in Betracht zu ziehen, wenn ausgeräumt ist, daß sie aus der Luft gegriffen sind« Es muß daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß es sich sär* verhalten hat, wie es der Kläger behauptet hat« Das läßt sich hier nicht sagen, zu demal zahlreiche Behauptungen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine harmlose Deutung offenlassen« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht über seine Behauptungen nach den §§ 448, 452 ZPO eidlich vernommen hat, und daß es diese Behauptungen nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat« Dagegen war der Kläger nach den getroffenen Feststellungen von der Richtigkeit der Vorwürfe, die seine Mutter gegen die Beklagte erhob, überzeugt, und er hielt sich auch für berechtigt, zusammen mit seiner Mutter auszuziehen« Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Schuldbeitrag des Klägers als überwiegend bezeichnet, weil er nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage trotz einer bei der Beklagten bestehenden Versöhnungsbereitschaft die Trennung innerhalb der ehelichen Eine solche Würdigung, falls e^auf sie wegen des späteren Eintritts der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung noch ankommen sollte, ist möglich, wenn dabei die Entwicklung der Ehe bis zur Erhebung der ersten Scheidungsklage und das, was den Kläger zu deren Erhebung veranlaßte, sowie alle weiteren Vorkommnisse und Handlungen der Ehegatten, die die Ehe bis zu dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung belastet haben, und ferner eine etwaige verminderte Verantwortlichkeit des Klägers berücksichtigt worden sind.
2055 022 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1125/68 Verkündet am 170 Dezember 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Reproduktionsfotografen Wilhelm Hugo itraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof o gegen Frau Anna Johanna 9 R^fctraße Beklagte und Revisionsbeklagte 9 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr 2 - Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johann sen* Wüstenberg* Drc Pfretzschner 9 Dr« Reinhardt und Dr« Buchholz für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18* Juli 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am IHHHM915 geborene Kläger und die am 1910 geborene Beklagte haben am 31«* März 1949 in die Ehe geschlossen« Beide Parteien waren schon einmal verheiratet; Jeder von ihnen ist ohne eigene Schuld von seinem ersten Ehegatten geschieden« Der Kläger hat aus der ersten Ehe keine Kinder« Aus der ersten Ehe der Beklagten ist ein Sohn hervorgegangen* der mit den Parteien zusammenlebte« Gemeinsame Kinder haben die Parteien nicht« Der Kläger ist bei der Stadt angestellto Die Beklagte war nicht berufstätige In der Ehewohnung hielt sich später auch die Mutter des Klägers auf. Der letzte eheliche Verkehr fand im Sommer 1959 statt. Am 8, November 1959 trennten sich die Parteien in der ehelichen Wohnung in der Art, daß der Kläger in das von seiner Mutter bewohnte Zimmer zog. Die gemeinsame Haushaltführung endete, / Bald darauf erhob er gegen die Beklagte Klage auf Scheidung, die er auf § 43 EheG stützte. Durch Urteil vom 3* Juli I960 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien wurde nicht wiederhergestellt, Der Kläger zahlte zunächst auch keinen Unterhalt an die Beklagte, Es kam zu mehreren Unterhaltsprozessen, und der Kläger, der sich auf ein Recht zu dem Getrenntleben berufen hatte, wurde zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Am 1, Februar 1961 zog er mit seiner Mutter, die kurz vorher einen schweren Herzanfall erlitten hatte, in eine andere Wohnung, Im Oktober 1963 starb die Mutter, Im Zusammenhang mit einem daraufhin von der Beklagten anhängig gemachten weiteren Unterhaltsprozeß, in dem sie im wesentlichen ob* siegte, machte der Kläger gegen die Beklagte ein Meineidsverfahren anhängig. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, der GeneralStaatsanwalt wies die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde zurück, und das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag, die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen. r rJ r- 4 - Der Kläger hat erneut Scheidungsklage erhoben und sie auf § 48 EheG, hilfsweise auf § 43 EheG gestützt» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen« Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesge-rieht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestützte» Scheidungsbegehren weiter» 1» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs» 1 EheG)» Das ist bei der nach § 547 Abs» 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachzupr^fen» Dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers kann Jedoch nach der Ansicht des Berufungs-gerichts wegen des von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruchs nicht stattgegeben werden, da der Kläger die Zerrüttung allein oder zu demindest überwiegend verschuldet habe und der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle (§ 48 Abs« 2 EheG)» Die Feststellung der alleinigen oder überwiegenden Schuld des Klägers ist Jedoch auf Grund nicht in allem zutreffender rechtlicher Erwägungen erfolgt, so daß das angefoch-tene Urteil nicht bestehen bleiben kann» 2« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Prüfung der Schuldfrage im Rahmen des § 48 AbSo 2 EheG es erfordert, nicht nur die beiderseitige schwere Schuld, sondern auch die objektiven Gründe für die Zerrüttung der Ehe und ferner die beiderseitigen leichten Ehe Verfehlungen gegeneinander abzuwägen« Zuvor ist es jedoch regelmäßig nötig, den Zeitpunkt festzustellen, in dem die eingetretene Zerrüttung unheilbar wurde, denn späteren Vorfällen, insbesondere späteren ehewidrigen Handlungen eines Ehegatten, kommt im allgemeinen in diesem Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu« Es ist also erforderlich, den Verlauf der Ehe bis zu dem Eintritt der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung zu ermitteln und die bis zu diesem Zeitpunkt auf die Ehe einwirkenden objektiven Faktoren und schuldhaften Verhaltensweisen der Eheleute in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung zu würdigen« Spätere Geschehnisse und ehewidrige Handlungen eines Ehegatten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, sofern sie nicht ein solches Gewicht haben, daß durch sie eine neue Lage entstanden ist, die es gebietet, die Schuldfrage für den Zeitpunkt der letzten Verhandlung der Tatsacheninstanz anders zu beurteilen« 3. Der Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehe- zerrüttung ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt o Wenn es an einer Stelle dieses Urteils heißt, der Zeugin habe der Klägerin späterer Zeit, als die Ehezerrüttung bereits eingetreten gewesen sei, immer wieder efcs Leid geklagt, so kann daraus auch im Verbindung mit der Aussage der Zeugin darüber, wann das Leidklagen begonnen habe, nicht hinreichend deutlich gefolgert werden, - 6 <-• / in welchem Zeitpunkt die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung eingetreten ist. Es mag manches dafür sprechen, daß der Kläger sich bereits endgültig von der Ehe abgewendet hatte, als er Ende 1959 die erste Scheidungsklage erhob. Dann kommt es darauf an, zu klären, weshalb ear schon damals bei ihm für immer zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung kam, und es ist seinem Vortrag darüber, worauf er das zurückführt, nachzugehen. Alle späteren Geschehhisse und Handlungen der Eheleute, mit denen das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt hat, sind dafür^ ^oäme Be- * deutung. Auch die Tatsache, daß der Kläger sich nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage weigerte, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen, obwohl er damals kein Scheidungsrecht und kein darauf gestütztes Recht zu dem Getrenntleben hatte, kommt als Ursache für eine unheilbare Zerrüttung, die bereits zur Zeit der Erhebung der ersten Scheidungsklage eingetreten war, nicht in Betracht. Längst verziehene und lange zurückliegende Vorgänge als Zerrüttungsursachen deshalb auszuscheiden, weil ihre Berücksichtigung der Billigkeit widerspreche, ist keine bei der Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG statthafte Erwägung. Dagegen ist es an sich möglich, wie es das Berufungsgericht außerdem getan hat, festzustellen, daß diesen Vorgängen Jeder dauernde Einfluß auf das Zusammenleben der Parteien fehle und deshalb eine ehezerrüttende Wirkung nicht erkennbar sei; doch läßt sich das im allgemeinen nur sagen, wenn feststeht, wie lange es, seitdem die Vorfälle sich ereigneten, dauerte, bis eine erhebliche Zerrüttung der Ehe einsetzte und sich bis zur unheilbaren Zerrüttung entwickelte. Auch die sonstigen vom Kläger für die Zeit vor der Erhebung der ersten Scheidungsklage behaupteten Zerrüttung sursachen sind, sofern die unheilbare Ehezerrüttung bereits bei Erhebung dieser Klage bestand, daraufhin zu würdigen, ob sie sich auf einen verhältnismäßig bald darauf beim Kläger eintretenden Verlust der ehelichen Gesinnung ausgewirkt haben» Daß der Kläger kindliche Frechheiten des erstehelichen Sohnes der Beklagten und dessen Inschutznehmen durch sie unsubstantiiert geschildert habe, läßt sich nicht sagen; in der Berufungsbegründung hatte er Einzelheiten angegeben» Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Kläger der Beklagten und ihrem Sohn noch im August 1959 freundliche Karten aus den Ferien schrieb» EinÄbeziehen in die Würdigung ist schließlich unter anderem das Verhalten beider Parteien am 8» November 1959* als der Kläger die Möbel der Ehewohnung umräumte, um ein Getrenntleben vorzubereiten, sofern nicht etwa bereits an diesem Tage die eheliche Gesinnung bei ihm völlig und endgültig erloschen war» Eine Bindung an die in dem Urteil des Vorprozesses vorgenommene Beweiswürdigung besteht nicht» Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung ergibt, hat die Beklagte» Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich von der Ehe losgesagt hat, doch muß für die Gründe, die nach seiner Behauptung bei ihm zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben, mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen (BGH FamRZ 1968, 592)» Selbst wenn das der Fall ist, ist es eine weitere Frage, ob der Kläger nicht auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung hätte bewahren können und müssen, und ob ihn die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, weil er Vorkommnisse, die er hätte hinnehmen und innerlich überwinden müssen, zu dem Anlaß genommen hat, die eheliche Bindung abzustreifen» - 8 Das läßt sich, bezogen auf einen Ende 1959 liegenden Zeitpunkt, für den Kläger nur beurteile®^ wenn auch sein damaliger Gesundheitszustand in Rechnung gestellt wird. Ist bei dem die Scheidung nach § 48 EheG erstrebenden Ehegatten die Verantwortlichkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen, so können ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zustand begangene ehezerrüttende Handlungen im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG nicht zugerechnet werden (BGH FamRZ 1969, 271). Anders ist es, wenn die Verantwortlichkeit nur gemindert ist, wie es das Berufungsgericht bei dem Kläger, allerdings offenbar für einen späteren Zeitpunkt, zwar wegen seiner Weigerung, den Hausarzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, nicht ganz eindeutig festgestellt, aber doch wohl angenommen hat. In diesem Fall kann den Ehegatten wegen der von ihm begangenen die zerrüttenden Handlungen ein Schuldvorwurf tref^fen, doch haben dann möglicherweise andere Zerrüttungsursachen ein erhöhtes Gewicht; insbesondere kann es darauf ankommen, ob der Ehepartner auf den ihm erkennbaren Geisteszustand des anderen die ihm zu demutbare Rücksicht genommen hat. Dabei ist aber wiederum auch dessen Gesundheitszustand nicht außer acht zu lassen. Bedeutungsvoll ist in diesem Zusammenhang die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger mitleidige Rücksichtnahme entgegengebracht habe. Es kann erheblich sein, ob das auch schon vor der Erhebung der ersten Scheidungsklage der Fall war. 4. Sollte die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, der nach der Erhebung der ersten Scheidungsklage liegt, so wäre die weitere Entwicklung der fitae und das Verhalten der Parteien bis zu dem nunmehr maßgebenden Zeitpunkt mit in Rechnung zu stellen. 9 “ Wegen der vom Kläger der Beklagten zur Last gelegten Zerrüttungsursachen, die in Beleidigungen, Anrempeleien und an Mißhandlung grenzenden Handlungen gegenüber dem Kläger und seiner Mutter bestehen sollen, kann wegen der Beweislast der Beklagten der Kläger nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als beweisfällig gelten,, Diese vom Kläger auf gestellten Behauptungen sind jedoch nur dann mit als Entscheidungsgrundlage in Betracht zu ziehen, wenn ausgeräumt ist, daß sie aus der Luft gegriffen sind« Es muß daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß es sich sär* verhalten hat, wie es der Kläger behauptet hat« Das läßt sich hier nicht sagen, zu demal zahlreiche Behauptungen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine harmlose Deutung offenlassen« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht über seine Behauptungen nach den §§ 448, 452 ZPO eidlich vernommen hat, und daß es diese Behauptungen nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat« Dagegen war der Kläger nach den getroffenen Feststellungen von der Richtigkeit der Vorwürfe, die seine Mutter gegen die Beklagte erhob, überzeugt, und er hielt sich auch für berechtigt, zusammen mit seiner Mutter auszuziehen« Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Schuldbeitrag des Klägers als überwiegend bezeichnet, weil er nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage trotz einer bei der Beklagten bestehenden Versöhnungsbereitschaft die Trennung innerhalb der ehelichen 10 - f *\ tJ fJ Wohnung habe fortdauern lassen und dadurch die vergiftete Familienatmosphäre aufrecht erhalten habe; deshalb seien die Behauptungen der Mutter über das Verhalten der Schwiegertochter, soweit sie erfunden oder das Ergebnis einer bei der Mutter bestehenden Psychose seien, letztlich eine Folge der Familienspannung, an der der Kläger schuld gewesen sei. Eine solche Würdigung, falls e^auf sie wegen des späteren Eintritts der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung noch ankommen sollte, ist möglich, wenn dabei die Entwicklung der Ehe bis zur Erhebung der ersten Scheidungsklage und das, was den Kläger zu deren Erhebung veranlaßte, sowie alle weiteren Vorkommnisse und Handlungen der Ehegatten, die die Ehe bis zu dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung belastet haben, und ferner eine etwaige verminderte Verantwortlichkeit des Klägers berücksichtigt worden sind. 5o Das Revisionsgericht ist vor allem deshalb, weil der Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung nicht festgestellt ist, nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe. Ohne daß die weiteren Rügen der Revision behandelt zu werden brauchen, ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen„ Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz ±St infolge Krankheit Dr. Reinhardt verhindert zu unterschreiben Johannsen