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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien länger als drei Jahre getrennt leben und daß ihre Ehe in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet ist» Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig und begründet gehalten» Das Berufungsgericht hat die Überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe darin erblickt, daß er seit 1962 mit einer anderen Frau in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebt» Demgegenüber falle, so hat es ausgeführt, v/eder der böse Schein erheblich ins Gev/icht, den die Beklagte durch ihren Umgang Die Rüge der Revision, damit sei die für die Beurteilung nach § 48 EheG entscheidende Frage verkannt worden, ist nicht begründete Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Handlungsweise der Beklagten falle auch bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Ehegatten nicht ins Gewicht» Von weiteren Darlegungen konnte es absehen, weil der Kläger keine anderen Umstände, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, angegeben hat» Es ist seine Aufgabe, die Gründe, die ihn bewogen haben, sich von der Beklagten abzuwenden, vollständig anzugeben«, Obwohl die Beklagte die Voraussetzungen, aus denen sich die Zulässigkeit ihres Widerspruchs ergibt, zu beweisen hat, kann doch von ihr nicht verlangt werden, daß sie auch die Gründe aufdeckt, aus denen der Kläger sich von tihr abgewandt hat oder daß sie nachweist, daß sie sich in der Ehe, abgesehen von den abgehandelten Vorgängen, stets einwandfrei verhalten hat und daß die Ehe auch sonst keinen Belastungen ausgesetzt war» Würde man auch dies von der beweispflichtigen Beklagten fordern, dann würde man von ihr etwas Unmögliches verlangen» Deswegen muß der Kläger, der allein dazu in der Lage ist, die Gründe, die ihn bewogen haben, sich von der Beklagten abzuwenden, vollständig darlegen• Das Gericht kann und muß davon ausgehen, daß andere als die vom Kläger angeführten Umstände nicht Vorgelegen haben» Die tatsächlichen Darlegungen, die der Kläger in Das Berufungsgericht hat sich zwar, weil der Kläger andere Gründe für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht dargelegt hatte, mit der Feststellung begnügt, daß er seit 1962 in einem ehebrecherischen Verhältnis mit Frau N* zusammenlebt* Der Kläger hat aber Frau N0 unstreitig bereits im Februar 1961 kennengelernt und anschließend so häufig besucht, daß die Beklagte daran Anstoß nahm* Die Beklagte hat ihren alsbald erwachten Argwohn als Zeugin in dem Scheidungsverfahren der Eheleute N.geschildert, dessen Akten beigezogen waren* Hier hat sie auch die Äußerung des Ehemannes N* wiedergegeben, der Kläger habe schon im April 1961 zu ihm gesagt, er liebe Frau N* Im November 1961 hat der Kläger die erste Scheidungsklage erhoben. Alle von dem Kläger vorgebrachten Ehewidrigkeiten der Beklagten, die bereits Gegenstand des Votprozesses waren, liegen unmittelbar vor oder sogar nach dieser Klageerhebung* Dasselbe gilt von den Vorgängen, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt* Es hätte hiernach, wenn das Berufungsgericht auf entsprechende Darlegungen des Klägers darauf einzugehen gehabt hätte, keinem Zweifel unterliegen können, daß der Kläger die entscheidende Wende in der Ehe der Parteien durch seine schon Anfang 1961 erwachte Der Kläger hat indessen den Widerspruch der Beklagten nur mit der Behauptung bekämpft, ihr fehle die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen» Das hat das Berufungsgericht ohne Rechts-r oder Verfahrensverstoß als nicht erwiesen angesehen» Den im Vorprozeß angekündigten Antrag einer Widerklage hat die Beklagte nicht gestellt» Aus diesem kurz erwogenen, aber sogleich aufgegebenen Scheidungsbegehren hätte sich nichts gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe herleiten lassen, so daß der unterbliebenen Erwähnung im Berufungsurteil keine Bedeutung zukommt» Im übrigen ist gegen die eingehenden Darlegungen zur Bindungsfrage rechtlich nichts zu erinnern» Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt, die Beklagte halte nicht einmal überwiegend aus (zudem verständlichen) Gründen der Versorgung und des Ansehens an der Ehe fest» Diese Überzeugung konnte es abweichend von der Meinung der Revision sehr wohl aus der Parteibekundung der Beklagten gewinnen» Hieran hätten auch die beiden von der Revision erwähnten Vorfälle aus der Zeit der ersten Klageerhebung schwerlich etwas zu ändern vermocht, wenn sich der Kläger darauf berufen hätte» Daß schließlich die Beklagte die Rückkehr des Klägers immer noch wünscht und erhofft, ohne indessen an die Erfüllung ihrer Erwartung zu glauben, ist weder ein Widerspruch noch ein Anhalt dafür, daß sich die Beklagte nicht mehr an die Ehe gebunden fühle und zu ihrer Fortsetzung unter zu demutbaren Bedingungen nicht bereit sei»

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheGBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1122/68
URTEIL
Verkündet am
30„September 1970
Bischer,
 Justizoberseki'etä
 ala Urkundsbeamter der Geachiftsatelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Karl Josef   Kreis
 Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0	-
gegen
 seine Ehefrau Margarete	geb„	KflBP,
EflHP-S 9	SflHftStraße
- Prozeßbevollmächtigter :;i„ Instanz: Rechtsanwalt Dr0 flHH, 
Beklagte und Revisionsbeklegte,
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Pfretzschner und Dr, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9° Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision,
 Von Rechts vre gen
 Tatbestand:
Der 1924 geborene Kläger und die 1920 geborene Beklagte haben am 12, Mai 1951 die Ehe geschlossen.
Aus dieser sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Beklagte war bereits einmal verheiratet. Sie hat nach der Rückkehr ihres im Kriege vermißten, für tot erklärten ersten Ehemannes im Jahre 1952 die Ehe mit dem Kläger fortgesetzt. Der Kläger ist infolge einer Kriegsvervrundung hirnverletzt und bezieht Versehrtenrente,
 Im Jahre 1961 hat der Kläger erstmals auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG geklagt. Er hat sich im lauf des Verfahrens innerhalb der Ehewohnung von der Beklagten getrennt und dann eine andere Unterkunft bezogen; seit
 
Ostern 1962 leben die Parteien völlig getrennte Die Klage blieb in zwei Hechtszügen erfolglose
 Der Kläger hat nunmehr erneut die Scheidung der Ehe nach §§ 42, 43 EheG, hilfsv/eise nach § 48 EheG begehrt» Er hat der Beklagten insbesondere ehebrecherische, zu demindest ehewidrige Beziehungen zu ihrem Vetter KfllM vorgeworfen» Die Beklagte hat (jede Verfehlung bestritten und die Abv/eisung der Klage beantragt; einer Scheidung nach § 48 EheG hat sie widersprochen» Sie hat behauptet, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet, daß er mit der inzwischen geschiedenen Frau seines Vetters	zusanunenlebe, von der er zwei Kinder
 habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Hiergegen richtet sich seine nur nach § 547 ZPO a»F» zulässige Revision»
Entscheid\mgsgründe£ -
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien länger als drei Jahre getrennt leben und daß ihre Ehe in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet ist» Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig und begründet gehalten»
Das Berufungsgericht hat die Überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe darin erblickt, daß er seit 1962 mit einer anderen Frau in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebt» Demgegenüber falle, so hat es ausgeführt, v/eder der böse Schein erheblich ins Gev/icht, den die Beklagte durch ihren Umgang
 
mit ihrem Vetter KflB erweckt habe, noch die Reihe kleinerer Verstöße (Unterschlagung eines Briefes, Sperrung des Sparkontos, verletzendes Verhalten gegenüber der Schwiegermutter), die im Vorprozeß als erwiesen und zu Recht nicht als schwere Eheverfehlungen angesehen worden seien*
Die Rüge der Revision, damit sei die für die Beurteilung nach § 48 EheG entscheidende Frage verkannt worden, ist nicht begründete Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Handlungsweise der Beklagten falle auch bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Ehegatten nicht ins Gewicht» Von weiteren Darlegungen konnte es absehen, weil der Kläger keine anderen Umstände, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, angegeben hat» Es ist seine Aufgabe, die Gründe, die ihn bewogen haben, sich von der Beklagten abzuwenden, vollständig anzugeben«, Obwohl die Beklagte die Voraussetzungen, aus denen sich die Zulässigkeit ihres Widerspruchs ergibt, zu beweisen hat, kann doch von ihr nicht verlangt werden, daß sie auch die Gründe aufdeckt, aus denen der Kläger sich von tihr abgewandt hat oder daß sie nachweist, daß sie sich in der Ehe, abgesehen von den abgehandelten Vorgängen, stets einwandfrei verhalten hat und daß die Ehe auch sonst keinen Belastungen ausgesetzt war» Würde man auch dies von der beweispflichtigen Beklagten fordern, dann würde man von ihr etwas Unmögliches verlangen» Deswegen muß der Kläger, der allein dazu in der Lage ist, die Gründe, die ihn bewogen haben, sich von der Beklagten abzuwenden, vollständig darlegen• Das Gericht kann und muß davon ausgehen, daß andere als die vom Kläger angeführten Umstände nicht Vorgelegen haben» Die tatsächlichen Darlegungen, die der Kläger in
 
den Vorinstanzen unterlassen hat, können nicht mit der Revision nachgeholt werden*
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zerrüttungsursachen fehlerhaft gegeneinander abgewogen, ist unbegründet* Die Ehe der Parteien ist nicht, wie es die Revision vorbringt, zunächst durch das Verhalten der Beklagten getrübt worden*
Das Berufungsgericht hat sich zwar, weil der Kläger andere Gründe für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht dargelegt hatte, mit der Feststellung begnügt, daß er seit 1962 in einem ehebrecherischen Verhältnis mit Frau N* zusammenlebt* Der Kläger hat aber Frau N0 unstreitig bereits im Februar 1961 kennengelernt und anschließend so häufig besucht, daß die Beklagte daran Anstoß nahm* Die Beklagte hat ihren alsbald erwachten Argwohn als Zeugin in dem Scheidungsverfahren der Eheleute N. geschildert, dessen Akten beigezogen waren* Hier hat sie auch die Äußerung des Ehemannes N* wiedergegeben, der Kläger habe schon im April 1961 zu ihm gesagt, er liebe Frau N* Im November 1961 hat der Kläger die erste Scheidungsklage erhoben. Alle von dem Kläger vorgebrachten Ehewidrigkeiten der Beklagten, die bereits Gegenstand des Votprozesses waren, liegen unmittelbar vor oder sogar nach dieser Klageerhebung* Dasselbe gilt von den Vorgängen, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt* Es hätte hiernach, wenn das Berufungsgericht auf entsprechende Darlegungen des Klägers darauf einzugehen gehabt hätte, keinem Zweifel unterliegen können, daß der Kläger die entscheidende Wende in der Ehe der Parteien durch seine schon Anfang 1961 erwachte
 
und betätigte Zuneigung zu Frau N» herbeigeführt hat, selbst wenn dieses Verhältnis erst 1962 intim geworden sein sollte»
Der Kläger hat indessen den Widerspruch der Beklagten nur mit der Behauptung bekämpft, ihr fehle die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen» Das hat das Berufungsgericht ohne Rechts-r oder Verfahrensverstoß als nicht erwiesen angesehen» Den im Vorprozeß angekündigten Antrag einer Widerklage hat die Beklagte nicht gestellt» Aus diesem kurz erwogenen, aber sogleich aufgegebenen Scheidungsbegehren hätte sich nichts gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe herleiten lassen, so daß der unterbliebenen Erwähnung im Berufungsurteil keine Bedeutung zukommt» Im übrigen ist gegen die eingehenden Darlegungen zur Bindungsfrage rechtlich nichts zu erinnern» Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt, die Beklagte halte nicht einmal überwiegend aus (zudem verständlichen) Gründen der Versorgung und des Ansehens an der Ehe fest» Diese Überzeugung konnte es abweichend von der Meinung der Revision sehr wohl aus der Parteibekundung der Beklagten gewinnen» Hieran hätten auch die beiden von der Revision erwähnten Vorfälle aus der Zeit der ersten Klageerhebung schwerlich etwas zu ändern vermocht, wenn sich der Kläger darauf berufen hätte» Daß schließlich die Beklagte die Rückkehr des Klägers immer noch wünscht und erhofft, ohne indessen an die Erfüllung ihrer Erwartung zu glauben, ist weder ein Widerspruch noch ein Anhalt dafür, daß sich die Beklagte nicht mehr an die Ehe gebunden fühle und zu ihrer Fortsetzung unter zu demutbaren Bedingungen nicht bereit sei»
 
Die Revision des Klägers war nach alledem als unbegründet zurückzuv/ei sen»
Senatspräsident Dr« Hauß ist dienstlich ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Johannsen	Wüstenberg
 Dr« Pfretzschner
 Dr„ Reinhardt