ZPO § 547 Abs.1; EheG § 48 Abs. 2 Hit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision kann auch geltend gemacht werden, daß das Berufungsgericht eine von der Partei persönlich abgegebene Erklärung nicht darauf geprüft hat, ob die Partei damit der Scheidung widersprochen wollte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Bad Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien aus § 48 Abs. 1 EheG geschieden ohne zu prüfen, ob der Beklagte der Scheidung in einer zulässigen und beachtlichen Weise widersprochen hat. Seine vor dem Berufungsgericht abgegebene Erklärung, "ich möchte nicht geschieden werden", ich glaube, daß ich noch mit der Klägerin Zusammenleben kann", hätte vom Berufungsgericht darauf geprüft werden müssen, ob der.Beklagte damit nur bestreiten wollte, daß die Ehe unheilbar zerrüttet sei, oder ob er der Scheidung widersprechen wollte in der Hoffnung, die Klägerin für sich zurückgewinnen zu können. Hit seiner Erklärung, nicht geschieden werden zu wollen, übt der Beklagte ein materiellrechtliches Gestaltungsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG aus. In entsprechenr der -Anwendung dee § 626 ZPO ist eine solche Erklärung des Beklagten vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen » Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob der Beklagte mit seiner Erklärung der Scheidung widersprechen wollte und gegebenenfalls, ob dieser Widerspruch zulässig und beachtlich ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein # ZPO § 547 Abs. 1; EheG § 48 Abs. 2 Hit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision kann auch geltend gemacht werden, daß das Berufungsgericht eine von der Partei persönlich abgegebene Erklärung nicht darauf geprüft hat, ob die Partei damit der Scheidung widersprochen wollte. % BGH, Urt. v. 18. Dezember 1968 -IV ZR 1121/68- OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZH_ 1121/68 URTEIL Verkünde* «d Justizsekretär •b (Jrkondsbeamter der GeichSftnlelle in dem Rechtsstreit des Arbeitern Rudolf Ki itrafiefl Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,Br. und Br« MP - gegen Brau Maria Blandine K Straße ^P, b. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« ~ 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundes richter Johann sen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukov; und Br. Buchholz für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericht o in Saarbrücken vom 10. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Scheidung ihrer Ehe. Sie hat ihre Klage im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihre Klage auf § 48 BheG gestützt. Der Beklagte hat sich im zweiten Rechtszug nicht vertreten lassen. Er ist vom Berufungsgericht als Partei vernommen worden und hat ausgesagt:u Seit August 1964 leben wir getrennt. Danach hat die Klägerin mich verlassen. Ich möchte nicht geschieden sein. Ich glaube, daß ich noch mit der Klägerin Zusammenleben kann." Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurttckzuweisen. Die Revision ist begründet. Bad Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien aus § 48 Abs. 1 EheG geschieden ohne zu prüfen, ob der Beklagte der Scheidung in einer zulässigen und beachtlichen Weise widersprochen hat. Seine vor dem Berufungsgericht abgegebene Erklärung, "ich möchte nicht geschieden werden", ich glaube, daß ich noch mit der Klägerin Zusammenleben kann", hätte vom Berufungsgericht darauf geprüft werden müssen, ob der.Beklagte damit nur bestreiten wollte, daß die Ehe unheilbar zerrüttet sei, oder ob er der Scheidung widersprechen wollte in der Hoffnung, die Klägerin für sich zurückgewinnen zu können. Wenn seine Erklärung in diesem Sinne gemeint war, würde darin ein Widerspruch liegen, ..dessen Zulässigkeit und Beachtlichkeit vom Berufungsgericht hätte geprüft werden müssen. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. Juni 1968 (NJW 1968, 1825) und vom 22. November 1968,- IV ZR 674/68,- ausgesprochen hat, kann der Widerspruch im Scheidungsprozeß nicht nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erklärt werden. Hit seiner Erklärung, nicht geschieden werden zu wollen, übt der Beklagte ein materiellrechtliches Gestaltungsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG aus. In entsprechenr der -Anwendung dee § 626 ZPO ist eine solche Erklärung des Beklagten vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen » Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob der Beklagte mit seiner Erklärung der Scheidung widersprechen wollte und gegebenenfalls, ob dieser Widerspruch zulässig und beachtlich ist. Br. Hauß johannsen Br. Pfreteschner Br. Bukow Br. Buohholz