a) Ein Versicherungsnehmer, der den Ankaufspreis eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bewußt mit einem überhöhten Betrag angibt, um eine höhere Eint Schädigung vom Versicherer zu erhalten, verletzt seine Aufklärungspflicht, c) Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn der Versicherungsnehmer bewußt falsche Angaben über den Ankaufs preis eines Gebrauchtwagens macht, um eine höhere Entschädigung vom Versicherer zu erhalten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Claßen, Dr. Bukow, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger benachrichtigte nach dem Unfall einen Bekannten, der ihm beim Abschleppen des Wagens behilflich war. Dezember 1971 verweigerte die Beklagte den Versicherungsschutz unter Berufung auf § 7 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers über den Kaufpreis und den Schadenhergang. Er glaube, noch gebremst zu haben, habe aber nicht mehr verhindern können, daß der Wagen von der Fahrbahn abgekommen, die Böschung hinuntergestürzt und gegen einen Baum gefahren sei. Bei Abgabe der Schadenanzeige sei er sich zwar darüber im klaren gewesen, daß der angegebene Preis von 34.300,— DM nicht dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis entsprochen habe. Der Kläger könne nicht im Wagen gesessen haben, da er sonst gegen die Windschutzscheibe geprallt wäre und keine Uberlebenschance gehabt habe. Hierzu gehört in der Fahrzeugversicherung auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Wie bei anderen Sachversicherungen, z.B. der Feuer-, Einbruchsdiebstahl- und Glasversicherung, muß es der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch richtige Auskünfte ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über die Schadensursache und das Schadensausmaß zu treffen und demgemäß den Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen zu regulieren. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es gerade bei einem gebraucht erworbenen Fahrzeug, das - wie der Wagen des Klägers - selten am Markt gehandelt wird, für die Schätzung des Zeitwertes des Wagens (§ 13 I AKB) von entscheidendem Informationswert für den Versicherer sei, wie hoch der Anschaffungspreis für das Fahrzeug gewesen ist. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, der Kläger habe in Kenntnis der Bedeutung des Anschaffungswertes für die Regulierung Es kommt hinzu, daß der Kläger auf Grund der Kaufgespräche mit einem angeblichen KaufInteressenten keinen Anlaß haben konnte, den Zeitwert oder den Verkaufswert des Wagens mit dem Betrag von 34.300,— DM anzunehmen. An. 2 D zu § 7 AKB), auch auf die Fahrzeugversicherung Anwendung, Insofern gelten die gleichen Gründe, die Anlaß waren, die Belehrungspflicht des Versicherers nicht auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken, sondern sie auch auf die Fahrzeugversicherung auszudehnen (BGH LM WG § 6 Nr. 44 « VersR 1973, 174), Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß einerseits ein erhebliches Verschulden des Klägers vorliegt und daß andererseits die falsche Angabe durchaus geeignet war, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden. Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht war darauf ausgerichtet, eine überhöhte Entschädigung für den gebrauchsunfähig gewordenen Wagen zu erhalten. Der Versicherer muß in der Lage sein, sich auf Grund der Schadenanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens zu machen. Bei der Würdigung der Angemessenheit der Sanktion des vollen AnspruchsVerlustes fällt auch ins Gewicht, daß gerade in der Fahrzeugversicherung immer wieder versucht wird, durch täuschende Angaben (etwa durch Vorlage von Rechnungen über unfallunabhängige Reparaturen) den Unfall auf Kosten des Versicherers und schließlich auch zu Lasten der übrigen Versicherten zu Bereicherungszwecken auszunutzen.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I Nr, 2 Satz 3 V a) Ein Versicherungsnehmer, der den Ankaufspreis eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bewußt mit einem überhöhten Betrag angibt, um eine höhere Eint Schädigung vom Versicherer zu erhalten, verletzt seine Aufklärungspflicht, b) Auch bei der Fahrzeugversicherung gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers entwickelt hat (BGHZ 33» 160; Erforder nis des erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers und der Relevanz der Obliegenheitsverletzung). c) Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn der Versicherungsnehmer bewußt falsche Angaben über den Ankaufs preis eines Gebrauchtwagens macht, um eine höhere Entschädigung vom Versicherer zu erhalten. BGH, Urt. v. 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IV ZR 112/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Mai 1975 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Tankstellenpächters Jürgen HeWstraße A > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die A Versicherungs AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder J. v.d.M^HP^H^SiJ^P, E. B( Dr.C.GflMP, Dr.A.RflB» H.-D. SelHHBB und Dr.W.Tal Verwaltungsstelle Bi Istraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ✓ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Claßen, Dr. Bukow, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war bis Ende Dezember 1972 in der elterlichen Tankstelle in BiflBB tätig, wo er nebenbei auch gebrauchte Kraftfahrzeuge verkaufte. Am 2. September 1971 kaufte er für 31.140,- DM einen am 1. Juli 1971 erstmals zugelassenen Vorführwagen vom Typ Citroen. Für den Citroen schloß er bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ab. Am Freitag, dem 5. November 1971, stürzte der Wagen gegen 23.oo Uhr eine steile Böschung an der Straße - der sogenannten Serpentinenstraße - bei Bad Drf^B unter; er kam nach etwa 25 m an einem Baum zu dem Stehen und wurde schwer beschädigt. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten betrug der technische Schaden an dem Fahrzeug 27.710,- DM. Der Kläger benachrichtigte nach dem Unfall einen Bekannten, der ihm beim Abschleppen des Wagens behilflich war. Der Polizei meldete er den Vorfall nicht. Am 8. November 1971 reichte der Kläger bei der Beklagten eine schriftliche Schadenanzeige ein. Das Formular enthält den vorgedruckten Hinweis, daß unvollständige oder unwahre Angaben zu dem Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht. In der Rubrik ’’wann wurde das Kraftfahrzeug erworben ? - Kaufpreis” setzte der Kläger ein: ” 2. 9. 71 - 34.300 ”. Als Schadenursache gab er an: ” Auf der Dr^mi^^ Straße wurde ich .... von einem entgegenkomenden Pkw geblendet und kam so von der kurvenreichen Straße ab .... 70 bis 90 km bin ich zur Unfallzeit gefahren.” Auf Verlangen der Beklagten ließ der Kläger am 15. Dezember 1971 eine Ablichtung des Kaufvertrages vom 2. September 1971 einreichen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1971 verweigerte die Beklagte den Versicherungsschutz unter Berufung auf § 7 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers über den Kaufpreis und den Schadenhergang. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 27.663,— DM. Er hat behauptet: Im Bereich einer Rechtskurve sei er durch ein entgegenkommendes Fahr- zeug geblendet worden. Er glaube, noch gebremst zu haben, habe aber nicht mehr verhindern können, daß der Wagen von der Fahrbahn abgekommen, die Böschung hinuntergestürzt und gegen einen Baum gefahren sei. Bei Abgabe der Schadenanzeige sei er sich zwar darüber im klaren gewesen, daß der angegebene Preis von 34.300,— DM nicht dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis entsprochen habe. Der von ihm angegebene Preis sei aber der Zeitwert des Fahrzeugs gewesen. Er habe sich für berechtigt gehalten, diesen Preis anstelle des wirklichen Kaufpreises einzusetzen, weil er den Wagen für 34.300,— DM habe verkaufen wollen. Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen, weil der Kläger den Unfall nur vorgetäuscht und den Schaden in Wirklichkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Kläger könne nicht im Wagen gesessen haben, da er sonst gegen die Windschutzscheibe geprallt wäre und keine Uberlebenschance gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte schon wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 WG leistungsfrei geworden ist. 5 Die Beklagte sei aber jedenfalls nach § 7 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB), die dem VersicherungsVerhältnis der Parteien zugrunde liegen, leistungsfrei. II. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsmangel erkennen. Nach § 7 I 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Hierzu gehört in der Fahrzeugversicherung auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Wie bei anderen Sachversicherungen, z.B. der Feuer-, Einbruchsdiebstahl- und Glasversicherung, muß es der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch richtige Auskünfte ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über die Schadensursache und das Schadensausmaß zu treffen und demgemäß den Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen zu regulieren. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es gerade bei einem gebraucht erworbenen Fahrzeug, das - wie der Wagen des Klägers - selten am Markt gehandelt wird, für die Schätzung des Zeitwertes des Wagens (§ 13 I AKB) von entscheidendem Informationswert für den Versicherer sei, wie hoch der Anschaffungspreis für das Fahrzeug gewesen ist. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, der Kläger habe in Kenntnis der Bedeutung des Anschaffungswertes für die Regulierung bewußt einen höheren Kaufpreis angegeben, um eine ihm der Höhe nach nicht zustehende Versicherungsleistung zu erlangen. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen diese Feststellung sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen des Klägers ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, weshalb es dem Kläger nicht glaubt, daß er sich berechtigt gefühlt habe, anstelle des Kaufpreises einen von ihm geschätzten Zeitwert des Wagens anzugeben, oder daß er den Kaufpreis mit dem Zeitwert verwechselt habe. Es kommt hinzu, daß der Kläger auf Grund der Kaufgespräche mit einem angeblichen KaufInteressenten keinen Anlaß haben konnte, den Zeitwert oder den Verkaufswert des Wagens mit dem Betrag von 34.300,— DM anzunehmen. Es liegt daher eine erwiesene vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht vor, die in der Absicht begangen wurde, eine erhöhte Versicherungsleistung zu erhalten. III. Vergebens bemüht sich die Revision, die vom Versicherer in Anspruch genommene Leistungsfreiheit deshalb in Frage zu stellen, weil weder ein besonders schweres Verschulden des Versicherungsnehmers vorliege noch die Verletzung der Obliegenheit geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden. Zwar finden die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und die Gebote von Treu und Glauben zur Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen entwickelt hat (BGHZ 53, 160; weitere Nachweise bei Prölss/Martin VVG 19. Aufl. Anm. 2 D zu § 7 AKB), auch auf die Fahrzeugversicherung Anwendung, Insofern gelten die gleichen Gründe, die Anlaß waren, die Belehrungspflicht des Versicherers nicht auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken, sondern sie auch auf die Fahrzeugversicherung auszudehnen (BGH LM WG § 6 Nr. 44 « VersR 1973, 174), Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß einerseits ein erhebliches Verschulden des Klägers vorliegt und daß andererseits die falsche Angabe durchaus geeignet war, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden. Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht war darauf ausgerichtet, eine überhöhte Entschädigung für den gebrauchsunfähig gewordenen Wagen zu erhalten. Dem Kläger mußte klar sein, daß er durch seine Täuschung in schwerer Weise gegen die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag verstieß. Wenn er später auf Aufforderung des mißtrauisch gewordenen Versicherers die Ablichtung des Kaufvertrages vorlegte, so ändert dies nichts daran, daß seine Angaben s ehr leicht zur Zubilligung einer überhöhten Versicherungsleistung hätten führen können. Die Gefährdung der Vermögensinteressen des Versicherers war eingetreten. Der Versicherer muß in der Lage sein, sich auf Grund der Schadenanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens zu machen. Er soll sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben verlassen können, die der Versicherungsnehmer ihm angegeben hat. Bei der Würdigung der Angemessenheit der Sanktion des vollen AnspruchsVerlustes fällt auch ins Gewicht, daß gerade in der Fahrzeugversicherung immer wieder versucht wird, durch täuschende Angaben (etwa durch Vorlage von Rechnungen über unfallunabhängige Reparaturen) den Unfall auf Kosten des Versicherers und schließlich auch zu Lasten der übrigen Versicherten zu Bereicherungszwecken auszunutzen. Der Absehreckungszweck rechtfertigt hier den Verlust des vollen Anspruches, falls es sich nicht um.ein ,,BagatellvergehenM handelt. Von einem solchen kann keine Rede sein, wenn der Ankaufswert eines Gebrauchtwagens um Uber 3.000 DM erhöht angegeben wird. IV. Die Revision war daher als unbegründet zurückzu- weisen. Dr. Hauß Claßen Dr. Bukow Rottmüller Dr. Hoegen