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BGH · IV ZR 112/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 112/69

im Jahre 1947 den Kläger verlassen hatte, söhnten sich die Parteien wieder aus und kamen überein, daß der Kläger sich in Köln um eine Wohnung bemühen und die Beklagte dann mit dem Kinde ebenfalls nach Köln kommen sollte. Mitte des Jahres 1949 forderte der Kläger die Beklagte auf, nach Köln zu kommen, Dort lebten die Parteien mit den beiden Kindern in einem kleinen Zimmer innerhalb der Wohnung des Bruders des Klägers, in dem der Kläger zuvor mit Frau S. Während seines Krankenhausaufenthaltes in der Zeit von Januar bis März 1950 nabe sie ihn nicht besucht, vielmehr seinen Aufenthalt im Krankenhaus zu dem Anlaß genommen, die eheliche Wohnung mit einem Vorhängeschloß zu versehen und mit den Kindern nach Lauterbach zu verziehen. Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen und hierzu vorgetragen: Der Kläger allein habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet. Nach der Aussöhnung der Parteien habe er seine Familie alsbald grundlos verlassen und sich seitdem weder um sie noch um die Kinder gekümmert. Es hat Jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe durchgreifen lassen und aus diesem Grunde gemäß § 48 Abs. 2 EheG die Klage abgewiesen. 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend schuldhaft verursacht hat. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Eingeleitet habe der Kläger die Zerrüttung der Ehe durch schon kurz nach der Eheschließung aufgenommene ehebrecherische Beziehungen zu Frau S. Die Behauptung des Klägers, nicht er, sondern die Beklagte habe die eheliche Gemeinschaft beendet, sei auf Grund seines eigenen erstinstanzlichen Vortrages und seiner in erster Instanz gemachten Bekundungen in Verbindung mit Feststellungen, die in dem eine einstweilige Verfügung betreffenden Urteil vom 21. Die von ihm behauptete Vernachlässigung der Haushaltsführung der Beklagten - selbst wenn man sie als richtig unterstelle - habe ihn nicht berechtigt, sich von seiner Familie zu trennen. bekundete angebliche Vernachlässigung des Haushalts falle nicht ins Gewicht, da sie im wesentlichen in den Wohnverhältnissen und nicht in einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Beklagten ihren Grund gehabt habe. Der Umstand, daß die Beklagte nach der Trennung sich nicht bemüht habe, Kontakte zu dem Kläger aufzunehmen oder zu unterhalten, sei kein erheblicher Beitrag zur Zerrüttung der Ehe gewesen. Während das Landgericht nach dem Verhandlungsergebnis nicht die Überzeugung hatte gewinnen können, daß der Kläger die Beklagte verlassen habe, hat das Berufungsgericht geglaubt, aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsergebnis den gegenteiligen Schluß ziehen zu können. Aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers und seinen Aussagen als Partei in erster Instanz ergibt sich zwar, daß er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im März 1950 wegen der beengten Wohnverhältnisse für sich ein weiteres Zimmer gemietet und bezogen hat. Sollte eine solche Aufklärung nicht gelingen, wird es angesichts der Be-weislast der Beklagten für die Zulässigkeit ihres Widerspruchs nicht möglich sein, aus der Trennung als solcher dem Kläger den Vorwurf eines Verschuldens zu machen. bekundete angebliche Vernachlässigung des Haushalts durch die Beklagte falle nicht als Zerrüttungsgrund ins Gewicht, da sie im wesentlichen in den Wohnverhältnissen und nicht in einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Beklagten ihren Grund gehabt habe. Da das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete und von den Zeugen bestätigte Haushalt svemachlässigung als richtig unterstellt hat, ist in der Revisionsinstanz hiervon auszugehen. Es würde dann eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen, die sich mit den beengten Wohnverhältnissen allein nicht entschuldigen ließe und die zur Schwächung oder zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben könnte. Dem braucht auch nicht entgegenzustehen, daß der Kläger in der Klageschrift erklärt hat, er habe auf die Rückkehr der Beklagten gewartet, zu demal er im späteren auch hat vortragen lassen, es sei der verwahrloste Zustand des gemeinschaftlich bewohnten Zimmers gewesen, der ihn veranlaßt habe, für sich zunächst einmal ein anderes Quartier in Köln zu suchen. Bleibt die Schuldfrage auch nur ungeklärt, dann könnte dem Kläger selbst eine von ihm vorgenommene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht in dem Maße als Zerrüttungsverschulden angelastet werden, wie es das Berufungsgericht angenommen hat (BGH NJW 1970, 805, 896; BGHZ 53, 345). 5. Sollte sich ergeben, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Trennung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt hat, dann könnte auch dem Umstand, daß der Kläger sich nach der Trennung um keinerlei Kontaktaufnahme mit der Beklagten bemühte, eine andere als die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung zukommen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
KindGrundBerufungsgerichtKölnFamilieEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 112/69
Verkündet am
3. März 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 ab Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Lagerverwalters Johann Josef
 RflHHMtraße |

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Anna Maria P/Hessen, V|
geb.
Istraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Adj
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. April 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der 1915 geborene Kläger und die 1916 geborene Beklagte haben am 27. Mai 1944 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1945 und 1948 geborene Söhne hervor gegangen.
Zur Zeit der Eheschließung war der Kläger Soldat, während die Beklagte ihren Wohnsitz in Lauterbach/Hessen hatte. Noch vor Kriegsende lernte der Kläger eine Frau S. kennen, zu der er alsbald ehebrecherische Beziehungen
 
aufnahm. Nach Kriegsende zog der Kläger mit Frau S. nach Köln und lebte dort mit ihr in einem Zimmer der Wohnung seines Bruders bis 1947 zusammen. Aus diesem Verhältnis des Klägers ist ein im April 1946 geborenes Kind hervorgegangen. Nachdem Frau S. im Jahre 1947 den Kläger verlassen hatte, söhnten sich die Parteien wieder aus und kamen überein, daß der Kläger sich in Köln um eine Wohnung bemühen und die Beklagte dann mit dem Kinde ebenfalls nach Köln kommen sollte. Mitte des Jahres 1949 forderte der Kläger die Beklagte auf, nach Köln zu kommen, Dort lebten die Parteien mit den beiden Kindern in einem kleinen Zimmer innerhalb der Wohnung des Bruders des Klägers, in dem der Kläger zuvor mit Frau S. gewohnt hatte. Spätestens seit Frühjahr 1930 leben die Parteien voneinander getrennt.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.
Er hat hierzu vorgetragens Die Beklagte sei von Beginn ihres Aufenthalts in Köln den Pflichten einer Ehefrau und Hausfrau nicht nachgekommen. Sie habe häufig Reisen nach Lauterbach unternommen und den Haushalt in unvorstellbarer Weise vernachlässigt. Während seines Krankenhausaufenthaltes in der Zeit von Januar bis März 1950 nabe sie ihn nicht besucht, vielmehr seinen Aufenthalt im Krankenhaus zu dem Anlaß genommen, die eheliche Wohnung mit einem Vorhängeschloß zu versehen und mit den Kindern nach Lauterbach zu verziehen.
 
Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen und hierzu vorgetragen: Der Kläger allein habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet. Er habe kurz nach Eheschließung ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau S. begonnen und dadurch der Ehe den ersten Schlag versetzt. Nach der Aussöhnung der Parteien habe er seine Familie alsbald grundlos verlassen und sich seitdem weder um sie noch um die Kinder gekümmert. Sie sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter.
Entscheidungsgründe:
1 • Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Es hat Jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe durchgreifen lassen und aus diesem Grunde gemäß § 48 Abs. 2 EheG die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision mit Erfolg.
 
2.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend schuldhaft verursacht hat. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Eingeleitet habe der Kläger die Zerrüttung der Ehe durch schon kurz nach der Eheschließung aufgenommene ehebrecherische Beziehungen zu Frau S. Die spätere Aussöhnung der Parteien habe die bereits begonnene Zerrüttung nicht wieder beseitigt. Weiter vertieft sei die Zerrüttung dadurch worden, daß der Kläger seine Familie im Frühjahr 1950 verlassen habe. Die Behauptung des Klägers, nicht er, sondern die Beklagte habe die eheliche Gemeinschaft beendet, sei auf Grund seines eigenen erstinstanzlichen Vortrages und seiner in erster Instanz gemachten Bekundungen in Verbindung mit Feststellungen, die in dem eine einstweilige Verfügung betreffenden Urteil vom 21. Juli 1950 getroffen seien, als widerlegt anzusehen. Die von ihm behauptete Vernachlässigung der Haushaltsführung der Beklagten - selbst wenn man sie als richtig unterstelle - habe ihn nicht berechtigt, sich von seiner Familie zu trennen. Vielmehr hätten von ihm die durch die engen Wohnverhältnisse bedingten Unsauberkeiten in Kauf genommen werden müssen. Hinzu komme, daß es seine Sache gewesen wäre, für eine ausreichende Unterbringung seiner Familie zu sorgen. Im übrigen sei die Haushaltsführung durch die Beklagte für ihn nach seinem eigenen Vortrag kein Grund für die Trennung gewesen. Denn in der Klageschrift habe er ausdrücklich ausführen lassen, jahrelang habe er gehofft, daß die Beklagte mit den Kindern zu ihm zurückkehre. Zur unheilbaren Zerrüttung habe es dann schließlich geführt, daß sich der Kläger nach der von ihm herbeigeführten Trennung von der Beklagten nicht mehr um seine Familie gekümmert habe. Demgegenüber habe
 
das Verhalten der Beklagten nur unwesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Die behauptete und von den Zeugen H^HHund Martha B. bekundete angebliche Vernachlässigung des Haushalts falle nicht ins Gewicht, da sie im wesentlichen in den Wohnverhältnissen und nicht in einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Beklagten ihren Grund gehabt habe. Der Umstand, daß die Beklagte nach der Trennung sich nicht bemüht habe, Kontakte zu dem Kläger aufzunehmen oder zu unterhalten, sei kein erheblicher Beitrag zur Zerrüttung der Ehe gewesen. In erster Linie sei es Sache des Klägers gewesen* Verbindung zu seiner Familie aufzunehmen. Sein Verschulden wiege daher auch schwerer als ein etwaiges Verschulden der Beklagten.
3.	Zu rechtlichen Bedenken gibt die Feststellung des Berufungsgerichts Anlaß, nicht die Beklagte habe den Kläger, sondern dieser habe die Beklagte verlassen. Während das Landgericht nach dem Verhandlungsergebnis nicht die Überzeugung hatte gewinnen können, daß der Kläger die Beklagte verlassen habe, hat das Berufungsgericht geglaubt, aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsergebnis den gegenteiligen Schluß ziehen zu können.
Aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers und seinen Aussagen als Partei in erster Instanz ergibt sich zwar, daß er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im März 1950 wegen der beengten Wohnverhältnisse für sich ein weiteres Zimmer gemietet und bezogen hat. Offen bleibt dabei aber, ob der Kläger damit zwischen den Parteien auch eine Trennung im Sinne der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeiführen wollte und herbeigeführt hat. Denn der Kläger hat andererseits
 
stets vorgetragen, die Beklagte habe ihn verlassen oder sei ihm, wie es in seiner Vernehmung vom 16. Dezember 1966 heißt, fortgelaufen. Auch noch in seiner Berufungsbeantwortung hat er diesen Vortrag wiederholt und unter Beweis gestellt, indem er eine erneute Vernehmung der Zeugen Hermann und Martha B. beantragt hat.
Der Punkt wird weiterer Aufklärung bedürfen, zu demal es fragwürdig ist, ob aus dem Urteil vom 21. Juli 1950, das die Regelung der Besitzverhältnisse an der Familienhabe betraf, mit genügender Zuverlässigkeit entnommen werden kann, der Kläger habe einseitig auf die Dauer die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Sollte eine solche Aufklärung nicht gelingen, wird es angesichts der Be-weislast der Beklagten für die Zulässigkeit ihres Widerspruchs nicht möglich sein, aus der Trennung als solcher dem Kläger den Vorwurf eines Verschuldens zu machen.
4.	Rechtlich bedenklich erscheint auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger behauptete und von den Zieügen Hermann und Martha B. bekundete angebliche Vernachlässigung des Haushalts durch die Beklagte falle nicht als Zerrüttungsgrund ins Gewicht, da sie im wesentlichen in den Wohnverhältnissen und nicht in einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Beklagten ihren Grund gehabt habe. Da das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete und von den Zeugen bestätigte Haushalt svemachlässigung als richtig unterstellt hat, ist in der Revisionsinstanz hiervon auszugehen. Danach hat die Beklagte meist tagsüber im Bett gelegen und Romane gelesen oder ist spazieren gegangen. Für den Kläger und die Kinder hat sie so gut wie nie gekocht, die Wäsche nur selten gewaschen und das Zimmer selten gereinigt.
kl
 
Die Kinder hat sie die Notdurft auf den Fußboden verrichten lassen. Während ihrer Abwesenheit hat es aus dem verschlossenen Zimmer so stark gerochen, daß man es habe öffnen müssen und in völlig verwahrlostem Zustand vorgefunden habe.
Werden diese Tatsachen als wahr unterstellt, so müssen sie bei der Würdigung ins Gewicht fallen. Es würde dann eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen, die sich mit den beengten Wohnverhältnissen allein nicht entschuldigen ließe und die zur Schwächung oder zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben könnte. Dem braucht auch nicht entgegenzustehen, daß der Kläger in der Klageschrift erklärt hat, er habe auf die Rückkehr der Beklagten gewartet, zu demal er im späteren auch hat vortragen lassen, es sei der verwahrloste Zustand des gemeinschaftlich bewohnten Zimmers gewesen, der ihn veranlaßt habe, für sich zunächst einmal ein anderes Quartier in Köln zu suchen.
Die Ausführungen des Berufungsurteils zeigen das Bedenkliche solcher Unterstellungen, die in der Regel keine zutreffende Würdigung ermöglichen, ob die unheilbare Zerrüttung der Ehe vom Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 57). Es wird vielmehr zu prüfen sein, ob die der Beklagten vorgeworfene Vernachlässigung von Haushalt und Familie den Tatsachen entspricht. Dabei genügt es allerdings, wenn für das Vorbringen des Klägers eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Diese besteht, wenn sich für das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes der Ehe die Auffassung gewinnen
 
läßt, daß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger vorgetragen hat. Sache der für die Zulässigkeit ihres Widerspruchs beweispflichtigen Beklagten ist es dann, die als wahrscheinlich anzusehenden Vorgänge auszuräumen oder das zu demindest überwiegende Verschulden des Klägers an diesen Vorgängen nachzuweisen.
Bleibt die Schuldfrage auch nur ungeklärt, dann könnte dem Kläger selbst eine von ihm vorgenommene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht in dem Maße als Zerrüttungsverschulden angelastet werden, wie es das Berufungsgericht angenommen hat (BGH NJW 1970, 805, 896; BGHZ 53, 345).
In dem hier vorliegenden Falle wird Jedoch zu bedenken sein, ob den Bekundungen der dem Kläger nahestehenden und für ihn eingenommenen Zeugen - es handelt sich um den Bruder des Klägers und dessen Ehefrau -Glauben zu schenken ist. Gerade wenn es um solche Vorwürfe wie hier geht, wird oft mit Übertreibungen zu rechnen sein. Der Beurteilung zugrunde gelegt können daher nur Tatsachen werden, für deren Richtigkeit auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht.
5.	Sollte sich ergeben, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Trennung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt hat, dann könnte auch dem Umstand, daß der Kläger sich nach der Trennung um keinerlei Kontaktaufnahme mit der Beklagten bemühte, eine andere als die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung zukommen.
6.	Um dem Berufungsgericht eine neue Prüfung und Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten z;u ermöglichen, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei erübrigt sich ein Eingehen auf die Rügen der Revision, mit denen sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe wendet. Falls es weiterhin darauf ankommen sollte, gibt die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit, seine insoweit mit der Revision geltend gemachten Bedenken dort vorzutragen.
Dr. Hauß	Bundesrichter	Johannsen	Wüstenberg
 ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend.
Er ist an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Hauß
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow