Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Die Aktien seien beim Verkauf mit 310 % bewertet worden; um von den damaligen Schwankungen des Sperrmarkkurses unabhängig zu sein, sei vereinbart worden, daß der Kaufpreis nicht, in RM, sondern in Höhe des ungefähren Gegenwerts des Sperrmarkbetrages in Schweizer Franken bezahlt werden sollte. Mit der gegen den Bescheid dieser Behörde erhobenen Klage hat der Kläger den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von 2 x 75.000,- = 150.000,- DM zu zahlen. Dieser Transfer beruhe auf besonderen Vereinbarungen mit dem Bankgeschäft Alwin das verpflichtet gewesen sei, dem Kläger und seiner Mutter den Betrag von 390.00Ö,- 1. Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung der Frage, ob dem Kläger durch Auswanderung ein Transferverlust nach § 56 Abs.3 BEG entstanden ist, zunächst geprüft, zu welchem Zeitpunkt der Kläger und seine Mutter aus Deutschland aüsgewandert sind. Es hat dazu ausgeführt, es spreche "alles dafür", daß der Kläger und seine Mutter "bereits lange" vor* dem Verkauf der Wertpapiere entschlossen gewesen seien, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren. Das habe der Kläger bei der Darstellung seines beruflichen Werdeganges, die er zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädigung eines Ausbildungsschadens gegeben hat, auch eingeräumt. Mit der Behauptung des Klägers, erst zur Zeit des Wertpapierverkaufs habe er seine Rückkehrabsichten aufgegeben und sei daher erst zu dieser Zeit ausgewandert, In den Gründen des angefochtenen Urteils wird abschließend gesagt, hierauf komme es "letztlich" nicht entscheidend an, weil nicht festzustellen gewesen sei, daß im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wertpapiere ein Reichsmarkbetrag ins Ausland transferiert worden sei. März 1958 die Vorgänge beim Verkauf der Wertpapiere dargestellt hat, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß den zur Zeit des Verkaufs bereits ausgewanderten Verkäufern kein Reichsmarkbetrag als Kaufpreis vergütet, sondern ein in sfrs bezifferter Kaufpreis in der Schweiz gezahlt werden sollte. sfrs als Kaufpreis von der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich Zug um Zug gegen Aushändigung der Wertpapiere an den Kläger und seine Mutter gezahlt worden. Nach § 56 Abs.3 BEG ist dem Verfolgten Entschädigung zu gewähren, der durch die verfolgungsbedingte Auswanderung oder deren Vorbereitung einen Transferverlust erlitten hat. Eine Begriffsbestimmung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß in Abs.3 aaO von dem für den Transfer aufgewendeten Betrage die Rede ist. Bei dieser Auslegung des § 56 Abs.3 BEG konnte das Berufungsgericht die Entschädigungspflicht wegen eines TransferSchadens nicht mit der Begründung verneinen, es hätte nicht festgestellt werden können, daß von den Erwerbern der Aktien ein Reichsmarkbetrag bezahlt worden und dann dieser Reichsmarkbetrag in die Schweiz überführt worden sei. 3^ Schon bei dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hätte geprüft werden müssen, ob der Transfer nicht durch die Versendung inländischer Wertpapiere und deren Erwerb im Ausland stattgefunden hat. Mit Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, im einzelnen aufzuklären, welche Vereinbarungen über den Verkauf der Aktien zwischen den Beteiligten der Übernahme der Papiere durch die Schweizerische Bankgesellschaft vorangegangen waren und welche Rolle dabei das Bankgeschäft Alwin in gespielt hat. Nach der Behauptung des Klägers sind die Wertpapiere zu einem auf Reichsmark lautenden Kaufpreis verkauft worden, das Bankgeschäft SHHHi habe aber dabei die Verpflichtung übernommen, für den Transfer des Guthabens zu sorgen und dabei den Verkäufern einen Betrag von mindestens 390.000,-sfrs zu verschaffen. Die für diesen Hergang des Transfers vom Kläger benannten Zeugen (Dr. Max Rechtsanwalt Dr. und Stefan DjflBH) sind vom Berufungsgericht nicht gehört worden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch bemerkt, daß der bisherige Vortrag des Klägers die Erbfolge seiner Mutter nach seinem Vater noch nicht klargestellt hat. Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger und seine Mutter mit den damaligen Inhabern der Aktien einen Vergleich über die Rückerstattung von Aktien im Nennbeträge von 280,000,- DM abgeschlos- Zwar ist dann, wenn der Verfolgte einen Transfer mit Hilfe von Vermögensgegenständen durchgeführt hat, die rückerstattet worden sind, § 60 Abs. 2 BEG entsprechend anwendbar (BGH RaW 1958, 264 Nr. 29; I960, 269 Nr. 26). Für den Fall, daß auf Grund der neuen Verhandlung ein Anspruch auf Entschädigung des Transferschadens in Betracht kommt, muß das Berufungsgericht Inhalt und Tragweite des Vergleichs im einzelnen prüfen. Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, der Frage, wann der Kläger und seine Mutter ausgewandert sind, nochmals nachzugehen. Es kann dabei von Bedeutung sein, in welchem Zeitpunkt die Genannten sich um den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit bemüht haben und wann sie in Großbritannien eingebürgert worden sind.
Nachschlagewerk:. ja BGHZ: nein BEG § 56 Abs. 2 Zum Begriff des Transferschadens. BGH, Urt.v. 5- Oktober 1966 - IV ZR 112/65 - OLG LG Frankfurt/M. Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 112/65 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter in dem Ent schädigungsrecht sstr4lIfc^e8C*lä^t8Ste^e des Arztes Br. Frederick H. E Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1966 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main vom 3. Juli 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Kläger und seiner im Jahre 1957 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika verstorbenen Mutter Klara gehörten Aktien der I.H. 2|^H^A.G. in PflHB Nennbeträge von 350.000,- RM. Dieser Aktienbesitz machte 70 des Grundkapitals der genannten Gesellschaft aus. Im Jahre 1937 kam es zu dem Verkauf dieser Aktien. Als der Kläger 14 Jahre alt war - 1930 - verzog seine seit einer Reihe von Jahren verwitwete Mutter mit ihm nach Zürich. Hier besuchte er die Höhere Schule bis zu dem Abschluß und studierte von 1935 ab an der Technischen Hochschule. Jetzt ist er Arzt und Dozent an der Universität A|^m^p (Mich./üSA). Nach dem Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze forderten der Kläger und seine Mutter Rückerstattung der Aktien von ihren damaligen Inhabern, unter denen der Bankkaufmann in FflH^war. Das Landgericht wies den Rückerstattungsanspruch ab, im Verfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Beteiligten am 9- April 1954 einen Vergleich. Die Antragsteller erhielten von den Antragsgegnern, den damaligen Aktionären der Feinlederwerke NflH^AG, deren Grundkapital 1 Million DM betrug, Aktien im Betrage von 280.000,- DM. Der Kläger, zugleich als Erbe seiner Mutter, begehrt «jetzt Entschädigung für den Transferschaden, der ihm und seiner Mutter beim Verkauf der Aktien 1937 entstanden sei. Er hat dazu vorgetragen: Im Juni 1937 sei das Aktienpaket an ein Konsortium verkauft worden, das unter Führung des Bankgeschäfts Alwin in Fgestanden habe. Die Aktien seien beim Verkauf mit 310 % bewertet worden; um von den damaligen Schwankungen des Sperrmarkkurses unabhängig zu sein, sei vereinbart worden, daß der Kaufpreis nicht, in RM, sondern in Höhe des ungefähren Gegenwerts des Sperrmarkbetrages in Schweizer Franken bezahlt werden sollte. Danach sei der zu zahlende Betrag auf 390.000 Sfrs festgesetzt worden. Er sei den Verkäufern durch die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich zur Verfügung gestellt worden. Nur dieser Betrag sei in die Hände der Verkäufer gelangt. Nach dem damaligen Wechselkurs des Schweizer Pranken entspreche er einem Betrag von 224-.406,- PtM, während der Wert der Aktien bei dem genannten Kurs mit 1.085.000,- RM anzunehmen sei. Hieraus errechne sich ein Transferschaden von 860.594,- RM. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger die geforderte Entschädigung versagt. Mit der gegen den Bescheid dieser Behörde erhobenen Klage hat der Kläger den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von 2 x 75.000,- = 150.000,- DM zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, erst im Jahre 1936 habe er wegen der steigenden Judenfeindschaft der damaligen Machthaber in Deutschland seine Absicht aufgegeben, nach Beendigung des Studiums nach Deutschland zurückzukehren, um in dem von seinem Großvater und Vater aufgebauten Unternehmen einer Peinlederfabrik tätig zu sein. Erst zu diesem Zeitpunkt seien er und seine Mutter, die bis Ende 1937 zu dem Vorstand der AG gehört habe, ausgewandert. Die Auswanderung stehe also im ursächlichen Zusammenhang mit dem Transferschaden. Dieser Schade falle nicht zusammen mit dem Entziehungsvorgang, wie die Entschädigungsbehörde in der Begründung des Bescheides zu Unrecht angenommen habe. Von der Veräußerung der Aktien sei der Transfer des Kaufpreises von 1.085.000,- RM zu unterscheiden. Dieser Transfer beruhe auf besonderen Vereinbarungen mit dem Bankgeschäft Alwin das verpflichtet gewesen sei, dem Kläger und seiner Mutter den Betrag von 390.00Ö,- sfrs zu verschaffen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht diese Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Mit der vo® Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zu-rückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung der Frage, ob dem Kläger durch Auswanderung ein Transferverlust nach § 56 Abs. 3 BEG entstanden ist, zunächst geprüft, zu welchem Zeitpunkt der Kläger und seine Mutter aus Deutschland aüsgewandert sind. Es hat dazu ausgeführt, es spreche "alles dafür", daß der Kläger und seine Mutter "bereits lange" vor* dem Verkauf der Wertpapiere entschlossen gewesen seien, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren. Zur Begründung dieser Ansicht wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß sich der Kläger und seine Mutter seit 1930 ständig in der Schweiz aufgehalten hätten und der Kläger seit 1935 in Zürich Medizin studiert habe. Spätestens im Zeitpunkt der Wahl dieses Studienfaches habe der Kläger nicht mehr den Gedanken verfolgt, jemals in die elterliche Firma einzutre-ten. Das habe der Kläger bei der Darstellung seines beruflichen Werdeganges, die er zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädigung eines Ausbildungsschadens gegeben hat, auch eingeräumt. Mit der Behauptung des Klägers, erst zur Zeit des Wertpapierverkaufs habe er seine Rückkehrabsichten aufgegeben und sei daher erst zu dieser Zeit ausgewandert, w sei es auch schwerlich zu vereinbaren, daß er und seine Mutter zu dieser Zeit schon britische Staatsangehörige gewesen seien. Das habe der Kläger im Rückerstattungsverfahren eingeräumt, jetzt wolle er es nicht mehr gelten lassen. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung nicht darauf abgestellt, wann der Kläger und seine Mutter ausgewandert sind und ob der Verkauf der Wertpapiere im Zusammenhang mit der Auswanderung gestanden hat. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird abschließend gesagt, hierauf komme es "letztlich" nicht entscheidend an, weil nicht festzustellen gewesen sei, daß im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wertpapiere ein Reichsmarkbetrag ins Ausland transferiert worden sei. Aus dem Vortrag des Klägers und einer Versicherung an Eides Statt, in der der Rechtsanwalt Dr. Sipgpam 10. März 1958 die Vorgänge beim Verkauf der Wertpapiere dargestellt hat, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß den zur Zeit des Verkaufs bereits ausgewanderten Verkäufern kein Reichsmarkbetrag als Kaufpreis vergütet, sondern ein in sfrs bezifferter Kaufpreis in der Schweiz gezahlt werden sollte. Dementsprechend seien 390.000,- sfrs als Kaufpreis von der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich Zug um Zug gegen Aushändigung der Wertpapiere an den Kläger und seine Mutter gezahlt worden. Dieser Sachverhalt sei auch in dem Bestätigungsschreiben der genannten Bank vom 16. Dezember 1937 festgehalten worden. Demgemäß handele es sich bei dem vom Kläger angegebenen Betrag von 1.085.000,- RM nicht um einen Kaufpreis, sondern um einen Rechnungsposten für die Ermittlung des Kaufpreises von 390.000,- sfrs. Sei es somit nicht zur Übertragung von Reichsmarkguthaben ins Ausland gekommen, so bestehe kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 3 BEO. 2. Diese, das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen sind nicht frei von entscheidungserheblichen Rechtsirrtü-mern. Nach § 56 Abs. 3 BEG ist dem Verfolgten Entschädigung zu gewähren, der durch die verfolgungsbedingte Auswanderung oder deren Vorbereitung einen Transferverlust erlitten hat. Die Gesetzesvorschrift bestimmt nicht, was unter Transfer zu verstehen ist. Eine Begriffsbestimmung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß in Abs. 3 aaO von dem für den Transfer aufgewendeten Betrage die Rede ist. Hieraus folgt nicht, daß ein Transfer nur vorliegt, wenn Reichsmarkbeträge oder Reichsmarkguthaben zur Übertragung in fremde Währungen oder zur Anschaffung im Ausland belegener Vermögenswerte verwandt werden sollen, wie dies Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. Anm. 25 ff zu § 56 BEG Seite 518 annehmen. Die obenerwähnte Gesetzesbestimmung regelt vielmehr nur, wie der zu entschädigende Transferverlust zu berechnen ist. In Einklang mit dem im Wirtschaftsleben üblichen Sprachgebrauch ist unter Transfer vielmehr jede Übertragung von Vermögenswerten aus einem Währungsgebiet in ein anderes zu verstehen. Pur derartige Vermögensübertragungen wurden und werden die verschiedenartigsten Wege benutzt. Vor allem in den ersten Jahren nach Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft spielten bei den Verfolgten Vermögensübertragunge] mit Hilfe des Warenexports und der Verwertung von Wertpapieren im Ausland eine Rolle. Beispiele für solche Transfervorgänge finden sich in den RzW 1961, 73 Nr. 29 und RzW 1961, 167 Nr. 8 abgedruckten Entscheidungen. Die Devisenstellen genehmigten in den ersten Jahren vielfach die Verwertung von Wertpapieren zu diesen Zwecken* Erst durch den Runderlaß 198/35 vom 11. Oktober 1935, abgedruckt z.B. bei Raab, Handbuch des gesamten deutschen Devisenrechts 3- Ergänzungs- rJ heft Seite 67, wurden diese Genehmigungen, die sich auf Abschnitt IV Ziff. 56 Abs. 2 b der Richtlinien zur Devisenbewirtschaftung stützten, auf die Fälle eingeschränkt, in denen Auswanderern die für die Überführung ins Ausland vorgesehenen Wertpapiere schon vor dem 1. Januar 1933 gehört hatten. Es kann daher entgegen Blessin-Ehrig-Wilden für die Anwendung des § 56 aaO nicht entscheidend sein, ob die im Auslande verwerteten Wertpapiere dem Auswanderer schon vor dem Beginn der Verfolgung gehört hatten oder ob sie erst eigens für die Durchführung des Transfer angeschafft wurden. Zur Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Behandlung der beim Transfer den Verfolgten entstandenen Schäden ist eine umfassende Berücksichtigung aller Transferwege, die die Verfolgten einschlagen mußten, unumgänglich (ebenso van Damm-loos Anm. 12 c zu § 56 BEG, Brunn-Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz Anm. 29 ff zu § 56 BEG). Bei dieser Auslegung des § 56 Abs. 3 BEG konnte das Berufungsgericht die Entschädigungspflicht wegen eines TransferSchadens nicht mit der Begründung verneinen, es hätte nicht festgestellt werden können, daß von den Erwerbern der Aktien ein Reichsmarkbetrag bezahlt worden und dann dieser Reichsmarkbetrag in die Schweiz überführt worden sei. 3^ Schon bei dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hätte geprüft werden müssen, ob der Transfer nicht durch die Versendung inländischer Wertpapiere und deren Erwerb im Ausland stattgefunden hat. Das hätte deshalb auch besonders nahegelegen, weil der Kläger im Schriftsatz vom II. Mai 1964- unter Berufung auf eine ihm erteilte Auskunft der Deutschen Bank vom 7. April 1964 vorgetragen hatte, daß die spater in der Schweiz verkauften Aktien mindestens bis Anfang 1936 in einem bestimmten Depot der Deutschen Bank in Frankfurt/Main verwahrt worden waren. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht gewürdigt hat. Hierin liegt eine Verletzung des § 286 ZPO. 4. Mit Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, im einzelnen aufzuklären, welche Vereinbarungen über den Verkauf der Aktien zwischen den Beteiligten der Übernahme der Papiere durch die Schweizerische Bankgesellschaft vorangegangen waren und welche Rolle dabei das Bankgeschäft Alwin in gespielt hat. Nach der Behauptung des Klägers sind die Wertpapiere zu einem auf Reichsmark lautenden Kaufpreis verkauft worden, das Bankgeschäft SHHHi habe aber dabei die Verpflichtung übernommen, für den Transfer des Guthabens zu sorgen und dabei den Verkäufern einen Betrag von mindestens 390.000,-sfrs zu verschaffen. Die für diesen Hergang des Transfers vom Kläger benannten Zeugen (Dr. Max Rechtsanwalt Dr. und Stefan DjflBH) sind vom Berufungsgericht nicht gehört worden. Das hat der Kläger mit Recht beanstandet. 5- Wegen dieser sachlichrechtlichen Mängel und der damit zusammenhängenden Verfahrensverstöße kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch bemerkt, daß der bisherige Vortrag des Klägers die Erbfolge seiner Mutter nach seinem Vater noch nicht klargestellt hat. Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger und seine Mutter mit den damaligen Inhabern der Aktien einen Vergleich über die Rückerstattung von Aktien im Nennbeträge von 280,000,- DM abgeschlos- - 10- aen haben. Zwar ist dann, wenn der Verfolgte einen Transfer mit Hilfe von Vermögensgegenständen durchgeführt hat, die rückerstattet worden sind, § 60 Abs. 2 BEG entsprechend anwendbar (BGH RaW 1958, 264 Nr. 29; I960, 269 Nr. 26). Bas Berufungsgericht hat aber bisher nicht geprüft, ob durch die Erfüllung des RUckerstattungsvergleichs der Tranaferschaden ausgeglichen worden ist. Für den Fall, daß auf Grund der neuen Verhandlung ein Anspruch auf Entschädigung des Transferschadens in Betracht kommt, muß das Berufungsgericht Inhalt und Tragweite des Vergleichs im einzelnen prüfen. (Vgl. RzW 1959» 400 Nr. 43). Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, der Frage, wann der Kläger und seine Mutter ausgewandert sind, nochmals nachzugehen. Es kann dabei von Bedeutung sein, in welchem Zeitpunkt die Genannten sich um den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit bemüht haben und wann sie in Großbritannien eingebürgert worden sind. Ascher Wüstenberg Maaß Wilden von der Mühlen