* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IY ZR 112/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 112/65

Auch die Übertragung von Vermögensgegenständen auf Grund eines aus Verfolgungsgrtfnden abgeschlossenen Treuhandvertrages stellt eine Entziehung im Sinne des britREG dar. Bie mit ihm befreundete nichtjüdische Rechtsanwältin Br. erklärte sich zu dem Versuoh bereit, wenigstens einen Teil des Vermögens des Klägers zu retten.'«Zudiesem'i'Zwfeek stellte ihr der Kläger eine Generalvollmacht aus, durch die die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB freigestellt wurde. Der Kläger macht «egen des Verlustes der Einrichtungsgegenstände und der auf ein Konto von Frau Dr. G0BI0 übertragenen Wertpapiere Entschädigungsansprüche geltend. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, jedoch verlangt er für den Verlust der Einrichtungsgegenstände nur noch einen Betrag von 5.600 DM. 10 Der Kläger macht auf Orund des aus dem Tatbestand dieses Urteils ersichtlichen Sachverhalts Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen des Verlustes von Einrichtungsgegenständen und von Wertpapieren geltend. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger gemäß der Vorschrift des § 5 BEG wegen dieses Sachverhalts Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht zustehen könnten, weil der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz für die britische Zone (im folgenden britREG genannt) falle, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 2. Das Berufungsgericht geht djavon aus, daß die Rechtsanwältin Dr. GSH die Einrichtungsgegenstände und die Wertpapiere des Klägers auf Grund eines Treuhandvertrages an sich genommen habe, der zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossen worden sei, um diese Yermögensgegenstände dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen. Cb zwischen dem Kläger und Frau Dr. ein Treuhandverhältnis bestanden hat, ist, wie auch der Bord of Review in Herford in der Entscheidung Ein Treuhandvertrag liegt vor bei reehtageschäftlieher Übertragung dea Vollrechte am Treugut vom Treugeber auf den Treuhänder mit dessen Verpflichtung» vom Übertragenen Recht nicht oder nur im vertraglich vorgesehenen Umfang beschränkt im eigenen Interesse Gebrauch zu machen und den übertragenen Vermögensgegenstand später zurüokzugeben (vgl. 3. Bestand danach zwischen dem Kläger und Frau Dr« ein Treuhandvertrag, so kommt für die Frage der dem Kläger auf Grund dieses Vertrages zustehenden Rechte Art. 5'britREG (ebenso auoh Art. 6 amREG und Art. 5 BerlREAt)) in Betracht. Für die ihm zustehenden Rechte bestimmt Abs. 1 des Art. 5 britREG, daß die Vorschriften des 3. Absohnitts des BBS keine Anwendung auf Treuhandverträge finden, die abgeschlossen worden sind, um einen aus den Gründen des Art. 1 britREG drohenden oder eingetretenen Vermögensschaden abzuwenden oder zu mindern. Diese gesetzliche Regelung rechtfertigt die Annahme» daß der vom Kläger erhobene Anspruch seiner Rcchtsnatur nach unter die Rechtscvrsohriften zur Rückerstattung feststellbarer Venaögenegegenstänöe fällt. Andererseits kommt es auch darauf nicht an, daß Treuhandverträge, die abgeschlossen worden sind, um einen aus don Gründen des Art» 1 britREG drohenden oder eingetretenen Vermögensschaden abzuwenden oder zu mindern, im HEG ausdrücklich genannt sind, obwohl die Aufnahme der Trouhandverhältnisse in das System des Rttokerstattungs-gesetzes für die Meinung spricht, daß die rechtlichen Folgen dieser Verträge nach dem Willen des Gesetzgebers nach Rückerstattungsrecht behandelt werden sollten» Daß der Kläger naturgemäß hoffte, diese Vermögensgegenstande nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wiederzuerlangen, und daß Frau Dr. GflBl als Treuhänderin zu einer solchen Rückübertragung bereit war, sobald sich die Möglichkeit hierzu bot, steht der Annahme nicht entgegen, daß dem. Kläger die in Frage stehenden Vermögensgegenstände tatsächlich entzogen worden sind* Mit Recht vertreten deshalb van Dam/looa (BEG § 5 Anm» 4) die Ansicht, daß auch die Übertragung des Vermögens auf einen Treuhänder eino Entziehung beinhaltet. Gewiß unterscheidet sich ihr Herrschaftswille nach seiner Richtung und Intensität von dem der übrigen Ent-zieher, die den entzogenen Vermögensgegenständ für die Dauer in ihrer Herrschaft behalten wollten. Daß der Gesetzgeber Voraussetzungen und Dafang dieser Rückerstattungspflicht abweichend von den genannten Vorschriften des Rückerstattungsrechts geregelt und nach den Vorschriften des BGB normiert hat, steht dieser Auffassung nicht entgegen. «•» Q mm auf Treuhandverhältnisse die Abschnitte 3 bis 7 des Gesetzes keine Anwendung» Biese Regelung hat ihren Grund nur darin, daß es wegen der Regelung der Rüokerstattungspflicht im bürgerlichen Recht der Heranziehung dieser Abschnitte nicht bedurfte. Der vierte Abschnitt bestimmt die Begrenzung der Rückerstattung» Im fünften Abschnitt sind die Brsatz- und Nebenansprüche geregelt, während der sechste Abschnitt den Fortbestand von Rechten und Haftung für Verbindlichkeiten normiert» Im siebten Abschnitt sind schließlich die Ansprüche des Rückerstattungspflichtigen auf Rückgewähr und Ausgleich geregelt, überblickt man die in den Abschnitten 3 bis 7 geregelten Vorschriften des Gesetzes, so ist leicht erkennbar» daß diese Regelung deshalb erforderlich war, weil die Pflichten und Rechte der Beteiligten abweichend von den Vorschriften der deutschen bürgerlichen Rechtsordnung geregelt werden sollten» Diese Vorschriften mußten bei Treuhandverhältnissen für unanwendbar erklärt werden, weil das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder und dfe Rechtslage dritter Beteiligter abschließend im bürgerlichen Recht geregelt sind und diese Regelung auch für die Zwecke der Rückerstattung genügte. Diesen Grundsatz hat der erkennende -Senat aus BilligkeitsgrUnden für den Fall durchbrochen, dafi der Rüekerstattungsanspruch deshalb nicht realisiert werden kann, weil die Person des Erwerbers infolge verfolgungsbedingter Umstände dem Verfolgten von vornherein unbekannt war, so daß der Rüokerstattungsanepruch aus Verfolgungsgründen von Anfang an theoretisch und wertlos war (vgl. Der Kläger kann sioh daher zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs nicht darauf berufen, daß er einen Anspruch nach den Vorschriften der Rückerstattungsgesetze im vorliegenden Falle nicht mit Erfolg durchsetzen könne. 6o Selbst wenn »an der Auffassung wäre« daß der zwischen dem Kläger und Frau Br. abgeschlossene Vertrag kein Treuhandvertrag im Sinne des Art. 5 britREG gewesen seisondern daß zwischen den beiden Partnern ein Scheine geschäht abgeschlossen worden sei, so könnte auch diese rechtliche Auffassung hinsichtlich des geltend gemachten EigentumsSchadens nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Er hat sie vielmehr in der Obhut der Frau Br. G^BBl zurttckgelasoch, die selbst nicht dem Kreise der aus rassischen Gründen verfolgten Personen angehörte und aus diesem Grunde in der Lage und auch willens war, das Eigentum des Klägers in ihre Obhut zu nehmen. Hat aber der Verfolgte sein Eigentum der Obhut einer geeigneten Person anvertrauen können«, so liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Fall des "Imstichlassens” im Sinne des § 51 Abs.3 BEG nicht vor, so daß ein Entschädigungsanspruch des Klägers wogen Schadens an Eigentum nicht besteht.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 5 BEG § 97 ZPO
VorschriftRechtGrundBEGAnspruchBrAbschnittKlägerWertpapiere

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk) Amtliche Sammlung)
ja
 nein
BEG § 5i BrREG Art. 5
Auch die Übertragung von Vermögensgegenständen auf Grund eines aus Verfolgungsgrtfnden abgeschlossenen Treuhandvertrages stellt eine Entziehung im Sinne des britREG dar. Ansprache auf Wiedergutmachung des aus einer derartigen Entziehung entstandenen Sohadens fallen ihrer Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer VermögensgegenetÄnde.
BGH, Urt. v. 18. März 1964 - IV 2R 112/63 - OLG Celle
LG Hildesheim
IY ZR 112/65
Verkündet am 18. März 1964
Hoeppe, Juatizange8tellte als Hrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen d,e s Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des früheren Rechtsanwalts und Notars Max
(B,	Road,	BflMi	.8.W.,	Australien,
 Klägers und Revisionsklägers.,
- Prozeßbevollmächtigter;Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten and Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Johonnscn, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt«
Die Revision des Klägers gegen das Ürteil des 2. Zivilsenats (Bntechädigungssenate) des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 1963 wird zurückgewiesen_
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Reviaions-rechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jüdische Kläger war in Erfurt als Rechtsanwalt und Notar tätig» Bei seiner Auswanderung im Jahre 1959 ließ er erhebliche Effekten-Depots sowie seine Praxis» und Wohnungseinrichtung zurück. Biese Einrichtung hatte seiner Darstellung naoh einen hohen Wert. Bie mit ihm befreundete nichtjüdische Rechtsanwältin Br. erklärte sich zu dem Versuoh bereit, wenigstens einen Teil des Vermögens des Klägers zu retten.'«Zudiesem'i'Zwfeek stellte ihr der Kläger eine Generalvollmacht aus, durch die die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB freigestellt wurde. Frau Br«	ließdie	Möbel in einen
 zu ihrer Wohnung gehörenden Lagerraum bringen, wo sie die wertvollsten Stücke mit einfachen Gegenständen ihrer eigenen Einrichtung austauschte. Zu diesem Zweck hatte sie von dem Kläger auf ihre Anregung den Brief vom 2. Februar 1939 erhalten, durch den ihr dieser seinen gesamten Hausrat zu dem Geschenk machte. Ber Gestapo gegenüber gab sie den veränderten Bestand des Lagerraums als das zurückgelassene Eigentum des Klägers aus. Üta a'ueh das in Wertpapieren angelegte Vermögen des Klägers an sich ziehen zu können, erhielt sie von diosem ein Honorarversprechen über 10 000 HM monatlich. Es gelang ihr wegen dieses Versprechens Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 13 000 BM auf ein auf ihren Namen lautendes Konto übertragen zu lassen. Sie betrieb auch den Verkauf dieser Papiere» Ob sie hiermit wegen eines zunächst bestehenden Sperrvermerks Erfolg hatte, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls konnte der Konkursverwalter, ale sie am 12. Bezember 1940 in Konkurs gefallen war, Wertpapiere in der Masse nicht feststellen. Soweit aioh Einrichtungsgegenstände des Klägers zur Zeit der Konkurseröffnung im Besitz von Frau Br.	befanden, sind diese Werte
 zugunsten der Gläubiger veräußert worden. Frau Br. ist im.Jahre 1935 verstorben.
 
Der Kläger macht «egen des Verlustes der Einrichtungsgegenstände und der auf ein Konto von Frau Dr. G0BI0 übertragenen Wertpapiere Entschädigungsansprüche geltend. Er bezifferte den Wert der Papiere, berechnet für den 31. Dezember 1938, zunächst mit 42 871 RM. Gegen den ablehnenden Bescheid der Ent8chädigungebebÖrde hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
1.	als Entschädigung für Sinrichtungsgegenstände an ihn 28 000 DH, evtl. 5 600 DM zubSah^en,
2 o für folgende Wertpapiere
 Bll	1	000	4	1/2
RM	3	000	4	V2
RM	1	200		
BK	1	000		
BK	5	000	6,	*
m	3	000		
HM	2	000	4	1/2
BK	2	o 8	4	1/2
RM	2	000	5	*
i> Deutsche Reichsschätze von 1938, 1,
£ Norddt. Grundkreditbank Gldpfdbrf. M. XII,
Deutsche Erdöl Aktien,
 Deutsche Reichsbahn Vorzugs Akt. Ser. 5,
Norddt. Grundkreditbank Goldkomm.
.Obi. £m 18#
ver. Stahlwerke Akt.
*	Dt. Beiohsaohätze v. 36 III,
*	dergl.	v.	37	III,
Daimler Benz Obi. v. 37
Entschädigung in Bähe des Wiederbeschaffungswertes, evtl, durch Zahlung von 5 980 DK zu leisten.
3. Für die Wertpapiere BK 2 000 Deutsche Dmeohuldungs-Verbands-Anleihe Entschädigung in Höhe des Wieder-besohaffungssertes, evtl, duroh Zahlung von 400 DK zu leisten.
Die Klage blieb erfolglos. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, jedoch verlangt er für den Verlust der Einrichtungsgegenstände nur noch einen Betrag von 5.600 DM.
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Bntsoheidungs&rttnde t
10 Der Kläger macht auf Orund des aus dem Tatbestand dieses Urteils ersichtlichen Sachverhalts Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen des Verlustes von Einrichtungsgegenständen und von Wertpapieren geltend. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger gemäß der Vorschrift des § 5 BEG wegen dieses Sachverhalts Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht zustehen könnten, weil der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz für die britische Zone (im folgenden britREG genannt) falle, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2.	Das Berufungsgericht geht djavon aus, daß die Rechtsanwältin Dr. GSH die Einrichtungsgegenstände und die Wertpapiere des Klägers auf Grund eines Treuhandvertrages an sich genommen habe, der zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossen worden sei, um diese Yermögensgegenstände dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen. Der Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichte begegnet keinen Bedenken. Cb zwischen dem Kläger und Frau Dr.	ein Treuhandverhältnis bestanden hat, ist, wie
 auch der Bord of Review in Herford in der Entscheidung
 
vom 4. Juni 1952 - BoH 5/241 RzW 1952» 254 Nr. 57 angenommen hat, in erster Linie Tatfrage« Der Rechtebegriff des Treuhandverhältnissee ist nicht verkannt. Ein Treuhandvertrag liegt vor bei reehtageschäftlieher Übertragung dea Vollrechte am Treugut vom Treugeber auf den Treuhänder mit dessen Verpflichtung» vom Übertragenen Recht nicht oder nur im vertraglich vorgesehenen Umfang beschränkt im eigenen Interesse Gebrauch zu machen und den übertragenen Vermögensgegenstand später zurüokzugeben (vgl. Harmening» Rückerstattungsgesetz, Annu III 1 zu Art. 5 britREG).
3.	Bestand danach zwischen dem Kläger und Frau Dr« ein Treuhandvertrag, so kommt für die Frage der dem Kläger auf Grund dieses Vertrages zustehenden Rechte Art. 5'britREG (ebenso auoh Art. 6 amREG und Art. 5 BerlREAt)) in Betracht.
Nach Abo. 2 daselbst kann der Berechtigte den Vertrag jederzeit kündigen. Für die ihm zustehenden Rechte bestimmt Abs. 1 des Art. 5 britREG, daß die Vorschriften des 3. bis 7. Absohnitts des BBS keine Anwendung auf Treuhandverträge finden, die abgeschlossen worden sind, um einen aus den Gründen des Art. 1 britREG drohenden oder eingetretenen Vermögensschaden abzuwenden oder zu mindern. Diese gesetzliche Regelung rechtfertigt die Annahme» daß der vom Kläger erhobene Anspruch seiner Rcchtsnatur nach unter die Rechtscvrsohriften zur Rückerstattung feststellbarer Venaögenegegenstänöe fällt. Gegen diese Annahme kann nicht geltend gemaoht werden, daß nach Art. 5 AbB. 1 britREG die Vorschriften des materiellen Rücker-atattungsreohta auf Treuhandverhältnisse nicht angewendet werden könnten. Entscheidend ist nioht, daß nach Art. 5 Abs. 1 die Vorschriften des 3. bis 7. Absohnitts des Gesetzes keine Anwendung finden. Andererseits kommt es auch darauf nicht an, daß Treuhandverträge, die abgeschlossen worden sind, um einen
 
aus don Gründen des Art» 1 britREG drohenden oder eingetretenen Vermögensschaden abzuwenden oder zu mindern, im HEG ausdrücklich genannt sind, obwohl die Aufnahme der Trouhandverhältnisse in das System des Rttokerstattungs-gesetzes für die Meinung spricht, daß die rechtlichen Folgen dieser Verträge nach dem Willen des Gesetzgebers nach Rückerstattungsrecht behandelt werden sollten»
4« Abzustellen ist vielmehr allein darauf, ob der Anspruch aus dem Treuhandverhältnis seiner Reohtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fällt. Das ist entgegen der Meinung der Revision zu bejahen. Der rückeretattungsrechtliohe Tatbestand, wie er im britREG - ebenso auch im amRRG und der BerlREAO - geregelt worden ist, wird durch drei Tatbestands-merkmale wesentlich bestimmt. Es müssen zunächst feststellbare Vermdgensgegenstände in Frage stehen, wobei es auf die Fest-stollbarkeit im Zeitpunkt der Entziehung ankommt. Daß insoweit hinsichtlich der Eihrichtungsgegenstände und Wertpapiere, für deren Verlust der Kläger Entschädigung verlangt, keine Zweifel bostehen, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Den feststellbaren Vermögensgegenstand muß der Berechtigte eingebüßt haben. Auch gegen die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmales bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Begriff der Entziehung umfaßt auch die von dem Verfolgten selbst vorgenommene Veräußerung oder Übertragung des Vermögensgegenstandes, wenn für diese Maßnahme des Berechtigten Verfolgungsgründe ursächlich oder mitursächlich waren (vgl. Blessin/E^rig/Wilden, BBG, § 5 Anm. 15). Auch insoweit läßt der Tatbestand keine begründeten Zweifel offen. Ohne die Furoht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hätte für den jüdischen Kläger keine Veranlassung bestanden, Frau Dr. G^H^die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zu geben, Teile seines Vermögens an
 sich zu ziehen. Daß der Kläger naturgemäß hoffte, diese Vermögensgegenstande nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wiederzuerlangen, und daß Frau Dr. GflBl als Treuhänderin zu einer solchen Rückübertragung bereit war, sobald sich die Möglichkeit hierzu bot, steht der Annahme nicht entgegen, daß dem. Kläger die in Frage stehenden Vermögensgegenstände tatsächlich entzogen worden sind* Mit Recht vertreten deshalb van Dam/looa (BEG § 5 Anm» 4) die Ansicht, daß auch die Übertragung des Vermögens auf einen Treuhänder eino Entziehung beinhaltet. Auch das dritte Merkmal des Entziehungstatbestandes ist erfüllt» Denn die Treunehmerin ist auf Grund ihrer Rechtsstellung die Inhaberin der tatsächlichen Herrschaftsgewalt geworden, wie es ti> ereinstimmend das amREG. das britREG und die BerlREAO als Voraussetzung für das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs grundsätzlich verlangen. Diese Auffassung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Frau Dr. GMUB die Herrschaftsgewalt über die Vermögensgegenstände vermöge ihrer inneren Willensrichtung nur treuhänderisch ausgeübt hat. Gewiß unterscheidet sich ihr Herrschaftswille nach seiner Richtung und Intensität von dem der übrigen Ent-zieher, die den entzogenen Vermögensgegenständ für die Dauer in ihrer Herrschaft behalten wollten. Auch der Treuhänder tritt jedoch, wenn er seine Herrschaft auch in erster Dinie im Interesse des Treugebers ausübt, nach außen hin als unbeschränkter Inhaber der Herrschaftsgewalt auf, so daß er mit Recht als Rückerstattüngspflichtiger im Sinne des Rückerstattungsrechts anzusehen ist.. Daß der Gesetzgeber Voraussetzungen und Dafang dieser Rückerstattungspflicht abweichend von den genannten Vorschriften des Rückerstattungsrechts geregelt und nach den Vorschriften des BGB normiert hat, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Hach Art. 5 Abs. 1 britREG (ebenso nach Art. 6 amREG und Art. 5 BerlREAO) finden zwar
«•» Q mm
 auf Treuhandverhältnisse die Abschnitte 3 bis 7 des Gesetzes keine Anwendung» Biese Regelung hat ihren Grund nur darin, daß es wegen der Regelung der Rüokerstattungspflicht im bürgerlichen Recht der Heranziehung dieser Abschnitte nicht bedurfte. Der dritte Abschnitt enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Rückerstattung. Der vierte Abschnitt bestimmt die Begrenzung der Rückerstattung» Im fünften Abschnitt sind die Brsatz- und Nebenansprüche geregelt, während der sechste Abschnitt den Fortbestand von Rechten und Haftung für Verbindlichkeiten normiert» Im siebten Abschnitt sind schließlich die Ansprüche des Rückerstattungspflichtigen auf Rückgewähr und Ausgleich geregelt, überblickt man die in den Abschnitten 3 bis 7 geregelten Vorschriften des Gesetzes, so ist leicht erkennbar» daß diese Regelung deshalb erforderlich war, weil die Pflichten und Rechte der Beteiligten abweichend von den Vorschriften der deutschen bürgerlichen Rechtsordnung geregelt werden sollten» Diese Vorschriften mußten bei Treuhandverhältnissen für unanwendbar erklärt werden, weil das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder und dfe Rechtslage dritter Beteiligter abschließend im bürgerlichen Recht geregelt sind und diese Regelung auch für die Zwecke der Rückerstattung genügte. Art. 5 Abs» 1 britRBG besagt daher nichts gegen die Rechtsnatur der aus einem Treuhandverhältnis begründeten Ansprüche. Der Entscheidung des 0berlan.de8gerichts München vom 2. Dezember 1949 (RzW 1949/5o,
 S. 117), wonach Ansprüche aus Treuhandverhältnissen weder in sachlichrechtlioher noch in verfahrensreohtlicher Hinsicht den Rückerstattungsgesetzen unterliegen, kann daher nioht zugestimmt werden«
3» Für die Zuordnung zu dem Rückerstattungarecht kommt es nicht darauf an, ob ein Rüokerstattungsanspruch tatsächlich
 
besteht, oder ob dies wegen der Anspruchsbegrenzungen, die in den einzelnen Rückerstattungsgesetzen enthalten sind, nicht der Fall ist. Erst recht ist daher unerheblich, ob der Rückerstattungsanspruch realisierbar ist oder ob er nicht verwirklicht werden kann. Unter dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 BEG genannten "Anspruch” auf Wiedergutmachung des Schadens, der seiner Reohtsnatur nach unter besondere Wiedergutmachungsvorschriften, insbesondere unter das Rückerstattungsrecht fällt, ist nicht der konkrete Rechtsanspruch, sondern das Wiedergutmachungsbegehren als solches gemeint, deshalb kann es für die Rechtsnatur des Anspruchs nicht darauf ankommen, ob der konkrete BÜckerstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil die Person des Rücker-stattungspflichtigen nicht zu ermitteln ist oder weil in dem ?eil Deutschlands, in dem der Anspruch geltend gemacht werden müßte, seine Pflicht zur Rückerstattung gesetzlich nicht normiert ist. Dies hat der Gesetzgeber in Abs. 2 des § 5 BEG für den Fall der beschränkten räumlichen Geltung der Rückerota ttungs vors ehr if ten ausdrücklich betont (vgl. auch Bleoein/ Ehrig/Wilden, Anm. 16 zu $ 5 BEG). Diesen Grundsatz hat der erkennende -Senat aus BilligkeitsgrUnden für den Fall durchbrochen, dafi der Rüekerstattungsanspruch deshalb nicht realisiert werden kann, weil die Person des Erwerbers infolge verfolgungsbedingter Umstände dem Verfolgten von vornherein unbekannt war, so daß der Rüokerstattungsanepruch aus Verfolgungsgründen von Anfang an theoretisch und wertlos war (vgl. Bundesgerichtshof vpm 7* Juli 1956 - IV ZR 86/56 RzW 1.956, 335 Nr, 37), fein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger kann sioh daher zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs nicht darauf berufen, daß er einen Anspruch nach den Vorschriften der Rückerstattungsgesetze im vorliegenden Falle nicht mit Erfolg durchsetzen könne.
6o Selbst wenn »an der Auffassung wäre« daß der zwischen dem Kläger und Frau Br.	abgeschlossene	Vertrag
 kein Treuhandvertrag im Sinne des Art. 5 britREG gewesen seisondern daß zwischen den beiden Partnern ein Scheine geschäht abgeschlossen worden sei, so könnte auch diese rechtliche Auffassung hinsichtlich des geltend gemachten EigentumsSchadens nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Allerdings, steht dann § 5 BEG einem Entschädigungsanspruch des Kläger« wegen Schadens an Eigentum nicht entgegen. Gleichwohl-kann er seinen Klageanspruch auch in diesem Falle nicht mit Erfolg auf § 51 BEG stützen. Per Schadenstatbestand des Abs. 3 der genannten Vorschrift liegt in diesem Falle deshalb nicht vor, weil er die ihm gehörenden Sachen nicht hat im Stioh lassen müssen. Er hat sie vielmehr in der Obhut der Frau Br. G^BBl zurttckgelasoch, die selbst nicht dem Kreise der aus rassischen Gründen verfolgten Personen angehörte und aus diesem Grunde in der Lage und auch willens war, das Eigentum des Klägers in ihre Obhut zu nehmen. Hat aber der Verfolgte sein Eigentum der Obhut einer geeigneten Person anvertrauen können«, so liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Fall des "Imstichlassens” im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG nicht vor, so daß ein Entschädigungsanspruch des Klägers wogen Schadens an Eigentum nicht besteht.
11 -
Nach alledem 1st die Revision des Klägers mit der Kostenfolgo aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurtick-zuweisen«
Senatspräsident Ascher und	Johannsen	Wilden
 die Bundesrichter Br. Loewenheim und Br. Graf sind, infolge Urlaub verhindert zu unterschreiben
 Johanneen