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BGH · IV ZR 112/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 112/62

P/lsrael, Klägerin und Revisionsklägerin., Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Yfcstfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsbeklagten» Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raake, Johanncen, Wüstenberg und Br. Loev/enheim für Recht erkannt: Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtsanv/alt selbst hat auch in der Folgezeit den Rechtsstreit im ersten Rechtszug durch Vertreter führen lassen. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht konnte Rechtsanwalt SMMi für die Klägerin nach § 224 Abe« 1 BEG die Berufung beim Berufungsgericht einlegen. Denn Rechtsanwalt SflBBtal hat die Klägerin im Sinne dieser Bestimmung« im ersten Rechtszug vertreten« Der Sachverhalt liegt insoweit ebenso wie der 9 der vom Senat durch den Beschluß vom 28.

Zitierte Normen: § 225 BEG
RechtsanwaltVerhandlungRechtsanv/altBerufungsgerichtRechtszugBeschlußWüstenbergKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

4
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IV ZR 112/62	2449	ncQ
Verkündet am	V'Oy
24« Oktober 1962
(■■■k Justizangestellter als urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Friedl G Str.
- Prozeßbevollmächtigter!
geb.
P/lsrael,
 Klägerin und Revisionsklägerin., Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Yfcstfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten»
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raake, Johanncen, Wüstenberg und Br. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsoeldorf vom 14« Februar 1962 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisions-*
verfahren nicht orhoben.
Von Rechts wegen
 
u
Tatbestand:
Die Klägerin hat Rechtsanv/alt EMHBI in Vollmacht erteilt, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Rechtsanv/alt EflBM hat die Klagschrift c ingor eicht. Sie ist jedoch von einem anderen Rechtsanwalt als seinen Vertreter unterzeichnet worden. Rechtsanv/alt selbst hat auch in der Folgezeit den Rechtsstreit im ersten Rechtszug durch Vertreter führen lassen.
Die Berufungsschrift, die zugleich die Berufungsbegründung enthält, ist von Rechtsanwalt	unter-
zeichnet worden. Rechtsanwalt EflHÜ^ ist beim Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
kb
 Bntscheidungsgründe
Die Revision ist begründet«
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht konnte Rechtsanwalt SMMi für die Klägerin nach § 224 Abe« 1 BEG die Berufung beim Berufungsgericht einlegen. Denn Rechtsanwalt SflBBtal hat die Klägerin im Sinne dieser Bestimmung« im ersten Rechtszug vertreten« Der Sachverhalt liegt insoweit ebenso wie der 9 der vom Senat durch den Beschluß vom 28. März 1962 IY ZB 71/62 entschieden worden ist« Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs« 1 BEG.
Ascher	Raske	Johannsen
 Wüstenberg	Dr.Boewenheim