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BGH · IV ZR 112/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 112/61

Dem Antragsteller ist grundsätzlich nach dem BWGöD, ohne Rücksicht auf den Inhalt des Wiedergutmachungsantrages, diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger legte am 25* Mai 1925 die Sekretärprüfung ab und war seit dem 1. September 1954, ihn gemäß § 15 BWGöD zu dem Verwaltungsinspektor nachzubefördern, hat die Entschädigungsbehörde in Darmstadt durch Bescheid vom 11. Mit der Berufung hat der Kläger sich nur gegen die Nichtbeförderung zu dem Regierungsoberinspektor, die er ausweislich seiner Schreiben an die Entschädigungsbehörde vom 14. Bei dieser Sach-läge sei die Entschädigungsbehörde zur Nachprüfung, ob eine über den Regierungsinspektor hinausgehende Beförderung in Präge gekommen sei, nicht verpflichtet gewesen; sie sei an den bestimmt formulierten Antrag gebunden und nicht einmal berechtigt gewesen, darüber hinauszugehen, da der Kläger etwa Furcht vor erhöhter Belastung oder andere wichtige Gründe zur Beschränkung auf die Inspektorstellung gehabt haben könne. Der abweichenden Auffassung von Ehrig in Blessin/Wilden BWGöD § 26 An. 3 und Anders § 26 An. 2 Abs.III BWGöD vermöge sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Benachteiligung des Klägers wegen Rechtsunkenntnis scheide aus; denn ihm sei der Unterschied zwischen einem Inspektor und einem Oberinspektor ebenso bekannt gev/esen wie sein Recht, eine entsprechende Nachbeförderung zu beantragen. Da er sich zu dem Oberinspektor für befähigt gehalten, trotzdem aber ausdrücklich nur die Beförderung zu dem Inspektor beantragt habe, könne darin ein Verzicht auf höhere Beförderung erblickt werden. Gegenüber der Ansicht des Oberlandesgerichts, die Entschädigungsbehörde hätte nicht nachprüfen dürfen, ob eine Beförderung zu dem Regierungsoberinspektor in Präge gekommen sei, weist die Revision mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß nach § 24 BWGöD überhaupt ein bestimmter Antrag des Berechtigten erforderlich sei. Vielmehr ist dem Antragsteller, ohne Rücksicht auf den Inhalt des Wiedergutmachungsantrags, im einzelnen, diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht. Der Antrag ist grundsätzlich dahin auszulegen, es werde die nach dem Gesetz zustehende Wiedergutmachung verlangt, selbst wenn der Wiedergutmachungsanspruch im Anträge enger begrenzt sein sollte. Ob das Oberlandesgericht die Erklärungen des Klägers dahin versteht, es liege ein unzweideutiger Verzicht des Klägers auf eine Beförderung zu dem Regierungsoberinspektor vor, ist aus seinen Ausführungen niGht zweifelsfrei zu entnehmen. 5 oben), es ko31**® ©in Verzicht darin (d.h. in den Erklärungen des Klägers) erblickt werden, läßt sich dahin verstehen, daß das Oberlandesgericht dies nicht abschließend entscheiden wolle, weil es ja darauf von seinem Standpunkt aus entscheidend nicht ankommt. Da der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, die Dienstbehörde sei an den Antrag gebunden, rechtsirrtümlich ist, kommt es aber wesentlich darauf an, ob der Kläger auf die Nachholung der Beförderung zu dem Regierungsoberinspektor verzichtet hat. Berücksichtigt es hierbei, daß nach dem Gesetz ein bestimmter Antrag des Klägers nicht erforderlich war, so wird es in der Lage sein, alle Erklärungen des Klägers, und zwar in ihrem Ge samt Zusammenhang, anders als bisher zu würdigen.

Zitierte Normen: § 15 BWGöD § 190 BEG § 24 BWGöD § 225 BEG
RegierungsoberinspektorVerzichtWiedergutmachungBeförderungEntschädigungsbehördeKlägerRevisionBWGöD

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
BWGrÖD § 24 Abs. 1 Satz 1
Dem Antragsteller ist grundsätzlich nach dem BWGöD, ohne Rücksicht auf den Inhalt des Wiedergutmachungsantrages, diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht.
Der Verfolgte kann auf die Nachholung einer bestimmten Beförderung verzichten. Dieser Verzicht muß aber klar und eindeutig ausgesprochen werden.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 1961 - IV ZR 112/61 - OLG Rrankfurt/Main
LG Darmstadt
IV ZR 112/61 Verkündet
 am 18. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 29. November I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Regierungsinspektors Andreas M
Klägers und Revisiönsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger legte am 25* Mai 1925 die Sekretärprüfung ab und war seit dem 1. Dezember 1925 Oberassistent, ab 27. 1‘ebruar 1929 VerwaltungsSekretär und ab 20. Oktober 1944 Verwaltungsobersekretär. Er hat vorgetragen, er sei unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen seiner Zugehörigkeit zur früheren Zentrumspartei strafversetzt, bei der Beförderung übergangen und auch nicht zur Inspektorenprüfung zugelassen worden. Seinem Antrag vom 27. September 1954, ihn gemäß § 15 BWGöD zu dem Verwaltungsinspektor nachzubefördern, hat die Entschädigungsbehörde in Darmstadt durch Bescheid vom 11. April 1958 entsprochen und sein Besoldungsdienstalter auf den 1. Februar 1945 festgesetzt.
Mit seiner Klage hat er diesen Bescheid, "soweit der Antrag vom 27. September 1954 abgelehnt worden ist", angegriffen und Nachbeförderung zu dem Regierungsoberinspektor sowie Nachzahlung der entsprechenden Bezüge verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sich nur gegen die Nichtbeförderung zu dem Regierungsoberinspektor, die er ausweislich seiner Schreiben an die Entschädigungsbehörde vom 14. Juli 1957 und 28. Januar 1958 erstrebt habe, gewendet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgev/iesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
 
I.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsschutzinteresse verneint, v/eil der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Antrag des Klägers entspreche, der Kläger also nicht beschwert sei.
In seinem Anträge vom 27. September 1954 sowie in seinen Eingaben vom 16. April 1956 und 3« März 1957 habe der Kläger eindeutig erklärt, er wolle Regierungsinspektor werden. In seinen Schreiben vom 14. Juli 1957 und 28. Januar 1958 habe er lediglich diesen Antrag durch den Hinweis unterstützt, er könne eigentlich einen höheren Beförderungsposten verlangen und sei bescheiden, wenn er sich mit demjenigen als Inspektor begnüge. Bei dieser Sach-läge sei die Entschädigungsbehörde zur Nachprüfung, ob eine über den Regierungsinspektor hinausgehende Beförderung in Präge gekommen sei, nicht verpflichtet gewesen; sie sei an den bestimmt formulierten Antrag gebunden und nicht einmal berechtigt gewesen, darüber hinauszugehen, da der Kläger etwa Furcht vor erhöhter Belastung oder andere wichtige Gründe zur Beschränkung auf die Inspektorstellung gehabt haben könne. Der abweichenden Auffassung von Ehrig in Blessin/Wilden BWGöD § 26 Anm. 3 und Anders § 26 Anm. 2 Abs. III BWGöD vermöge sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Benachteiligung des Klägers wegen Rechtsunkenntnis scheide aus; denn ihm sei der Unterschied zwischen einem Inspektor und einem Oberinspektor ebenso bekannt gev/esen wie sein Recht, eine entsprechende Nachbeförderung zu beantragen. Da er sich zu dem Oberinspektor für befähigt gehalten, trotzdem aber ausdrücklich nur die Beförderung zu dem Inspektor beantragt habe, könne darin ein Verzicht auf höhere Beförderung erblickt werden.
 
II.
Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe sind im Ergebnis begründet.
Gegenüber der Ansicht des Oberlandesgerichts, die Entschädigungsbehörde hätte nicht nachprüfen dürfen, ob eine Beförderung zu dem Regierungsoberinspektor in Präge gekommen sei, weist die Revision mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß nach § 24 BWGöD überhaupt ein bestimmter Antrag des Berechtigten erforderlich sei.
§ 24 Abs. 1 S. 1 BWGöD beschränkt sich darauf zu bestimmen, daß Wiedergutmachung nur 11 auf Antrag11 gewährt werde. Nicht erforderlich ist danach, im Gegensatz zu § 190 BEG, eine Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen, etwa des Herganges der Verfolgung und Schädigung, oder eine Spezifizierung des Wiedergutmachungsanspruchs nach Art und Umfang. Vielmehr ist dem Antragsteller, ohne Rücksicht auf den Inhalt des Wiedergutmachungsantrags, im einzelnen, diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht. Der Antrag ist grundsätzlich dahin auszulegen, es werde die nach dem Gesetz zustehende Wiedergutmachung verlangt, selbst wenn der Wiedergutmachungsanspruch im Anträge enger begrenzt sein sollte. Der Antragsteller, der aus Rechtsunkenntnis weniger als das ihm nach dem Gesetz Zustehende verlangt, darf nicht schlechter als derjenige dastehen, der sich darauf beschränkt, in allgemeiner Form Wiedergutmachung nach dem Gesetz zu verlangen. (Vgl. Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3« Aufl. § 24 BWGöD Anm. 2 S. 1256, § 26 BWGöD Anm. 3 S. 1264, Anders BWGöD 2. Aufl. § 26 Anm. 2 auf S. 302 f). Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung kann höchstens dann ge-
 
rechtfertigt sein, wenn unzweideutig feststeht, daß der Antragsteller auf weitergehende Ansprüche verzichten wollte, was nur ausnahmsweise zutreffen wird (vgl. Blessin/Ehrig/ Y/ilden aaO S. 1264). Ein solcher Verzicht muß aber klar und unzweideutig ausgesprochen v/erden.
Ob das Oberlandesgericht die Erklärungen des Klägers dahin versteht, es liege ein unzweideutiger Verzicht des Klägers auf eine Beförderung zu dem Regierungsoberinspektor vor, ist aus seinen Ausführungen niGht zweifelsfrei zu entnehmen. Die Bemerkung am Ende des Urteils (S. 5 oben), es ko31**® ©in Verzicht darin (d.h. in den Erklärungen des Klägers) erblickt werden, läßt sich dahin verstehen, daß das Oberlandesgericht dies nicht abschließend entscheiden wolle, weil es ja darauf von seinem Standpunkt aus entscheidend nicht ankommt. Da der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, die Dienstbehörde sei an den Antrag gebunden, rechtsirrtümlich ist, kommt es aber wesentlich darauf an, ob der Kläger auf die Nachholung der Beförderung zu dem Regierungsoberinspektor verzichtet hat. Enthalten die Erklärungen des Klägers, auf die sich das Oberlandesgericht bezieht, keinen Verzicht auf diese Beförderung, dann muß das Berufungsgericht prüfen, ob eine weitergehende Beförderung des Klägers (zu dem Regierungsoberinspektor) in Frage kommt. Berücksichtigt es hierbei, daß nach dem Gesetz ein bestimmter Antrag des Klägers nicht erforderlich war, so wird es in der Lage sein, alle Erklärungen des Klägers, und zwar in ihrem Ge samt Zusammenhang, anders als bisher zu würdigen.
III.
Aus diesen Gründen ist die Sache, ohne daß es auf
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die weiter erhobenen Revisionsrügen ankommt, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim Dr.Graf