gliedschaft in der NSDAP auch dann nicht notwendig zu dem Ausschluß von der Entschädigung, wenn die Hinter-* bliebenen den Nationalsozialismus nicht selbst bekämpft haben« - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltflMHH^in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bimdesgerichter Raske, Br„Vo Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Im Januar 1943 heiratete die Klägerin einen Vetter ihres Vaters, den 1910 geborenen Oberstleutnant i.Go Bernhard KflHHI, der seit 1930 Berufssoldat war und weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört hat. Zu ihrer Aufnahme in die NSDAP hatte dieser, mit dem die Klägerin seit 1941 verlobt war, sich in gleichem Sinne geäußert wie ihr Vater, Wörtlich hatte er erklärt: ’’Ihr lebt in einer kleinen Stadt und dürft keinesfalls auffallend Die Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes mündlich die Nachricht, daß sie aus der Partei ausgeschlossen sei* Durch Bescheid vom 15» Januar 1958 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr als Hinterbliebene ihres getöteten Ehemannes gemäß den -§§ 15 ff 3E£ Entschädigung wegen Schadens am Leben zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, sie sei Mitglied der NSDAP gewesen, habe jedoch selbst keinen Widerstand geleisteto Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben* Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, 2o Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente ist, da ihr Ehemann als Verfolgter getötet worden ist, nach den §§ 15 Abs, 1, 16 und 17 Abs«. sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, nämlich der Hitlerjugend, gewesen isto Das Berufungsgericht hat diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint, Zunächst steht es dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, daß sie der Hitlerjugend angehört hat* Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. 165 - dargelegt, daß Jugendliche, die im Zuge der damaligen Entwicklung und unter dem Einfluß der zur Macht gekommenen NS-Bewegung der Hitlerjugend angehört und sich in ihr betätigt haben, in den meisten Fällen gar nicht in der Lage gewesen sind, die Herrschaft des Nationalsozialismus als eine Gewalt- und Unrechtsherrschaft zu erkennen. Das gilt auch für die Klägerin, die erst 11 Jahre alt war, als sie der HJ beitrat und die bereits im Alter von 1? Unstreitig hat sie ein Mitgliedsbuch oder eine Mitgliedskarte nicht erhalten, auch kein Parteiabzeichen besessen und keine Mitgliedsbeiträge gezahlt«, Die Aufnahme-in die NSDAP erfolgte aber, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen - RzW 58, 147; 1959, 221 - ausgeführt hat, jedenfalls im Regelfälle:, durch die Aushändigung einer Mit- gliedskarte oder eines Mitgliedsbuches- Der Senat hat in jenen Entscheidungen freilich die Möglichkeit offen gelassen, daß eine Person bereits dann als Parteimitglied im Sinne des § 6 Abs- 1 Ziff - 1 BEG angesehen werden kann, wenn sie ihren Beitritt erklärt hat und wenn ihr durch eine untergeordnete Parteidienststelle die vorläufige Aufnahme bestätigt worden ist. Darin könnte möglicherweise eine auf den Erwerb der Parteimitgliedschaft gerichtete Willenserklärung der Klagei'in erblickt werden, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats - LM Nr* 6 und 17 zu BEG 1956 § 6 - ausreichen kann, um dem Antragserfordernis beim Erwerb der Mitgliedschaft zu genügen» Die Frage, ob die Klägerin Mitglied der NSDAP gewesen ist, bedarf indes, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. keiner Entscheidung, weil die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs» 1 Ziff- 1 BEG nach ihrem Sinn und Zweck bei den besonderen umständen des vorliegenden Falles hier auch dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn die Klägerin formell Mitglied der NSDAP gewesen ist» Daß es sich bei dieser ihrer etwaigen Mitgliedschaft nur um eine nominelle gehandelt haben, kann, ist* nicht zweifelhafte Die Klägerin würde deshalb, trot2 dieser Mitgliedschaft, von der Gewährung einer Entschädigung nicht ausgeschlossen sein, wenn sie unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre-. weil die Klägerin, mag sie auch von der Verfolgung ihres Ehemannes mittelbar mitbetroffen sein, nicht durch eine gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme selbst verfolgt worden ist. 1 BEG darf nicht außer acht gelassen werden, daß mit der Gewährung einer Entschädigung an die Hinterbliebenen der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ums Leben gekommenen Verfolgten (§15 BEG) nicht nur eine Y/iedergut-machungspflicht gegenüber den Hinterbliebenen, sondern auch, und zwar in erster Linie, gegenüber den Verstorbenen selbst erfüllt werden soll. Das Gesagte gilt insbesondere dann* wenn der Getötete sein Leben in einem bewußten Kampf um die Befreiung von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingesetzt und gelassen hat und dabei das künftige Schicksal seiner Angehörigen mit aufs Spiel setzen mußte» Es muß in einem solchen Balls um so mehr gelten, wenn der Erwerb der nominellen Mitgliedschaft von dem Gelöteten im Rahmen seiner Widerstands-bestrebungen, sei es, um diese nicht zu gefährden, sei es, um den Hinterbliebenen selbst zu schützen, gutgeheißen worden ist oder gar unter seinem Einfluß, .jedenfalls aber in einer Weise stattgefunden hat, daß der Getötete zu einem wesentlichen Teil die Verantwortung für diesen Schritt mit übernommen hatte» Ihren Eintritt in die Partei hätte die Klägerin unter den gegebenen Verhältnissen nur durch eine ausdrückliche Weigerung, sich aufnehmen zu lassen, vermeiden können» Durch eine solche Weigerung aber hätte-sie Aufsehen erregt und sowohl ihre antinationalsozialistische Gesinnung als auch die ihrer Familie offenkundig gemacht» Im Rahmen des von ihrem Ehemann und seinen Gesinnungsfreunden geplanten Befreiungsversuchs war es durchaus sinnvoll oder gar unerläßlich, ein solches Aufsehen zu vermeiden, um einerseits das Gelingen des Planes nicht zu gefährden, andererseits aber die Klägerin keiner unnötigen Gefahr auszusetzen. Aber auch die Klägerin trifft kein Vorwurf, wenn sie diesem Rat ihres damaligen Verlobten und ihres Vaters, deren Gegnerschaft zu dem HS-Regime ihr bekannt war, Folge leistet mochte sie auch die Gründe, die ihre Berater zu dieser Stellung nähme veranlaßten, nicht bis ins letzte erkennen» Zu Gunsten der Klägerin ist schließlich folgendes zu beachten: Die Klägerin hat, wie das Berufungsgerieht dargelegt hat, die Widerstandsvorbereitungen, an denen ihr Ehemann und ihr Vater beteiligt waren, objektiv dadurch unterstützt, daß sie den Angehörigen der Widers trendsgruppe jederzeit ihr Haus für Zusammenkünfte offenhielt, Daß sie das geplante Vorhaben nicht auch bewußt unterstützte, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich daran, daß ihr Ehemann und ihr Vater es aus naheliegenden Gründen für ratsam hielten, sie nicht in ihre Pläne einzuweihen, Auch in dieser Hinsicht war also das Verhalten der Klägerin 'wesentlich durch das Verhalten derjenigen Männer bestimmt, die ihr Leben im Kampf gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eingesetzt und gelassen haben.. Auf die Kapitalentschädigung und die Rente, die der Klägerin zustehen, sind gemäß den §§ 22, 25 Abs, 1 Satz 2 BEG die Vorsorgungsbezuge, die die Klägerin als Xriegerwitwe erhält, anzurechnen, soweit sie den Betrag von 200,- DM im Monat übersteigen, Darüber besteht zwischen den Parteien, wie ihre Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem erkennen^ on Senat :usdrücklich bestätigt haben, Übereinstimmung- Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, übersehen. Es hat vielmehr der Klägerin Entschädigungslcistungen nur in Höhe der Mindestrente zugesprochen, wie sie die Beklagte unter ausdrücklicher Berücksichtigung des § 22 BEG in ihrem Schriftsatz vom 26, Februar 1959 errechnet hat (Bl, 84 und BU S, 13), Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, daß die Mindestrente auch bei Berücksichtigung der anzurechnenden Versorgungsbezüge voraussichtlich erhalten bliebe.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein '“23 087 BEG § 6 Absc. 1 Nr, 1 Bei Hinterbliebenen von Widerstandskämpfern, die durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ums Leben gekommen sind (§ 15 BEG)* führt die nominelle Mit- gliedschaft in der NSDAP auch dann nicht notwendig zu dem Ausschluß von der Entschädigung, wenn die Hinter-* bliebenen den Nationalsozialismus nicht selbst bekämpft haben« BGH, Urt.v. 25. September 1959 - IV ZR 112/59 CffiG Hamburg IG Hamburg IV ZR 112/59 Verkündet am 25* September 1959 Schorm, Justizangestellter ale Urkundsbea niter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde (Amt für Wiedergutmachung), Hamburg 36, Brehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» in die Witwe Ursula K! traße^B; Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltflMHH^in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bimdesgerichter Raske, Br„Vo Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18* März 1959 wird zurückgewiesen o Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen» Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist im Juli 1924 geboren. Ihr Vater Johannes Georg Kaufmann in hMHHHPl und seine Ehe- frau, die Mutter der Klägerin? traten 1933 der-NSDAP bei* Die Klägerin wurde 1935 Mitglied der JungmädeIschaft bei der HJ und blieb bis zu dem Jahre 1941 Mitglied der Hitlerjugend. Mit 13 Jahren wurde sie Scharführerin. Von 1941 bis 1942 besuchte sie eine Kochschule in Reifenstein bei Leinefelde im Eichsfeld. Nach ihrer Rückkehr nach erhielt sie die Nachricht, daß sie die ’’Ehre1* habe? in die Partei aufgenommen zu sein. Sie nahm an einer feierlichen Veranstaltung der Partei teil? in der erklärt wurde? daß sie und andere anwesende Personen Mitglieder der Partei seien. Die Klägerin hat kein Parteiabzeichen besessen. Sie hat Beiträge nicht bezahlt und ein Mitgliedsbuch oder eine Mitgliedskarte nicht erhalten. In der erwähnten Parteiveranstaltung wurde aber erklärt, daß die aufgenommenen Personen Mitgliedsbücher oder -karten noch erhalten würden. Der Vater der .Klägerin war mit ihrer Teilnahme an d er Versammlung einverstanden. Er sagte ihr auf ihre Frage, sie, nämlich die Familienangehörigen, sollten sich keine Schwierigkeiten mit der Partei suziehen. Im Januar 1943 heiratete die Klägerin einen Vetter ihres Vaters, den 1910 geborenen Oberstleutnant i.Go Bernhard KflHHI, der seit 1930 Berufssoldat war und weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört hat. Zu ihrer Aufnahme in die NSDAP hatte dieser, mit dem die Klägerin seit 1941 verlobt war, sich in gleichem Sinne geäußert wie ihr Vater, Wörtlich hatte er erklärt: ’’Ihr lebt in einer kleinen Stadt und dürft keinesfalls auffallend - 3 ~ Nach der Heirat zog die Klägerin nach Berlin’und nahm eine Stellung im Oberkommando der Wehrmacht an. Sie hatte die Aufgabe, ausländische Nachrichtendienste - Rundfunk-Nachrichten und Telefonverkehr - abzuhören. Ihr Ehemann war etwa seit dieser Zeit im Hauptquartier Hitlers in Ostpreußen tätigo Er konnte sie bei Dienstreisen häufig in Berlin besuchen c Br war Mitglied der Widerstandsbewegung«. Im Hause der Klägerin verkehrten u«a. Graf General SflH General 0®^, Oberleutnant von HflHfeund Oberleutnant von Die Klägerin war Jedoch weder Uber die konkreten Pläne der Bewegung noch darüber unterrichtet, daß ihr Ehemann dieser Bewegung angehörte. Sie wußte aber, daß ihr Ehemann und die genannten Offiziere Hitler verachteten und bereit waren, ein Attentat auszuüben* Der Tater der Klägerin war seit Beginn des Krieges zur Wehrmacht -eingezogen«, Sr war zuletzt Major der Reserve. Etwa seit Herbst 1943 hatte er ein Kommando in Zossen bei Berlin und wohnte bei der Klägerin. Auch er war, was die Klägerin ebenfalls nicht wußte, Mitglied der Widerstandsbewegung. Die Klägerin nimmt an, daß ihr Ehemann die Verbindung der Widerstandsbewegung zu ihrem Vater hergestellt hat* Der Ehemann und der Vater der Klägerin sind wegen ihrer Teilnahme am Aufstandsversuch des 20. Juli 1944 zu dem Tode verurteilt und hingerichtet worden* Die Klägerin hat am (HHHfe 1944 einen Sohn geboren. Sie hielt sich zu dieser Zeit wegen der Entbindung und wegen ihres damals schlechten Gesundheitszustandes in auf* i! Die Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes mündlich die Nachricht, daß sie aus der Partei ausgeschlossen sei* - tu Nach dem Kriege nahm die Klägerin eine Stellung als Redakteurin beim Nordwetsdeutschen, jetzt norddeutschen Rundfunk an, die sie noch jetzt innehato Durch Bescheid vom 14- August 1943 hat die Eigenunfallversicherung der Hansestadt der Klägerin und ihrem Sohn Hinterbliebenenrenten nach dem Hamburgischen Gesetz über Sonder-hilfsrenten vom 24° Mai 1948 zugesprochen.. Durch Wiedergutmachungsbescheid vom 10» Dezember 1952 hat der Bundesminister des Innern der Klägerin., und ihrem Sohn Hinterbliebenenbezuge auf G-rund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zuerkannk* Durch Bescheid vom 15» Januar 1958 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr als Hinterbliebene ihres getöteten Ehemannes gemäß den -§§ 15 ff 3E£ Entschädigung wegen Schadens am Leben zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, sie sei Mitglied der NSDAP gewesen, habe jedoch selbst keinen Widerstand geleisteto Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben* Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, I, den angefochtenen Bescheid vom 15« Januar 1958, AZ«: Wg. R 1707 24 - 17 aufzuheben, II* die Beklagte zu verurteilen, a) ihr für die Zeit vom 15- August 1944 bis zu dem 31* März 1950 und vom 1. April 1951 bis zu dem ». 30* April 1952 Kapitalentschädigung gemäß den §§ 24, 25 BBG nach Maßgabe der auf den Monat April 1952 entfallenden Rente in Höhe von 60 v*H, des einem früheren Beamten der Reichsbesoldungs- gruppe A 2 b vergleichbaren Bundesbeamten mit der Dienstzeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zustehenden Unfallruhegehalts zu gewähren? b) ihr Rente gemäß den §§ 18 - 20 BEO unter Anrechnung der ihr auf Grund des Bescheides des Bundesministers des Innern vom 10. Dezember 1952. AZ o: 212-4. 12.Kla, bereits gewährten Rente nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Deutschen* Dienstes vom 11. Mai 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 1952 sowie der vom Versorgungsamt Hamburg gewährten Rente nach dem BVG zu bewilligen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung, eingelegt und im Berufungsrechtszuge beantragt, unter Vorbehalt der Erhöhung des Zahlungsantrages, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils'zu verurteilen, an sie eine monatliche Mindestrente vom 1. November 1953 ab in Höhe von 200,- DM, für die Zeit vom 1. April 1957 ab von 220,- DM sowie eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. .September 1944 bis zu dem 31. Oktober 1953 von 14.640,- DM, alles untei' Anrechnung der geleisteten Sonderhilfsrentenzahlungen, zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil der Klägerin die von ihr im Berufungsrechtszuge beantragten Leistungen zuerkannt;• Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat. verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s lo Das Berufungsgericht hat sein Urteil als MTeilurfceiltt bezeichnet, obwohl es dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag, sofern dieser seinem Wortlaut nach verstanden wird, in voller Höhe entsprochen hat» Das Berufungsgericht hat aber - wohl im Hinblick auf die früheren Anträge der Klägerin - ihren zuletzt gestellten Antrag ersichtlich dahin verstanden, daß die Klägerin eine höhere Entschädigung beanspruchen will, als sie es in ihrem bezifferten Antrag getan hat, daß sie sich also, nicht wie man nach diesem Antrag annehmen könnte, die Geltendmachung eines höheren Betrages, sondern lediglich die Bezifferung des bex'eits geltend gemachten höheren Gesamtanspruchs, wie er ihr nach dem Gesetz zusteht, Vorbehalten wolle» Ob hiernach der Erlaß eines Teilurteils zulässig war und der Rechtsstreit nicht auch hinsichtlich des geltend gemachten noch nicht bezifferten Mehrbetrages zur Entscheidung nämlich mangels jeder Bestimmtheit zur Abweisung reif war, ist im Revisionsrechtszuge nicht zu prüfen, da die Revision . die Unzulässigkeit des Teilurteils nicht gerügt hat (vg'1. BGHZ 16, 71 ff)« 2o Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente ist, da ihr Ehemann als Verfolgter getötet worden ist, nach den §§ 15 Abs, 1, 16 und 17 Abs«. 1 Ziffo 1 BEG unstreitig an sich begründet. Zu entscheiden -*■-K. ist lediglich, ob die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Ziff > 1 3EG deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen ist, wei3. sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, nämlich der Hitlerjugend, gewesen isto Das Berufungsgericht hat diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint, Zunächst steht es dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, daß sie der Hitlerjugend angehört hat* Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1958 - IV ZR 161/58 - RzW 59? 165 - dargelegt, daß Jugendliche, die im Zuge der damaligen Entwicklung und unter dem Einfluß der zur Macht gekommenen NS-Bewegung der Hitlerjugend angehört und sich in ihr betätigt haben, in den meisten Fällen gar nicht in der Lage gewesen sind, die Herrschaft des Nationalsozialismus als eine Gewalt- und Unrechtsherrschaft zu erkennen. Ihr Beitritt zur HJ und ihre Betätigung in dieser Organisation -kann deshalb grundsätzlich nicht als ein verantwortliches Bekenntnis zu dieser Gewaltherrschaft gewertet werden. Das gilt auch für die Klägerin, die erst 11 Jahre alt war, als sie der HJ beitrat und die bereits im Alter von 1? Jahren ihre Beziehungen zur HJ praktisch gelöst und in der Folgezeit ihrerseits nichts mehr getan hat, was darauf hätte schließen lassen können, daß sie auf ihre weitere Zu-gehcrigkeit zur HJ Wert legte«, Ob die Klägerin dann im Jahre 1943 rechtlich die Mitgliedschaft in der NSDAP erworben hat, ist zweifelhaft. Unstreitig hat sie ein Mitgliedsbuch oder eine Mitgliedskarte nicht erhalten, auch kein Parteiabzeichen besessen und keine Mitgliedsbeiträge gezahlt«, Die Aufnahme-in die NSDAP erfolgte aber, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen - RzW 58, 147; 1959, 221 - ausgeführt hat, jedenfalls im Regelfälle:, durch die Aushändigung einer Mit- c. . gliedskarte oder eines Mitgliedsbuches- Der Senat hat in jenen Entscheidungen freilich die Möglichkeit offen gelassen, daß eine Person bereits dann als Parteimitglied im Sinne des § 6 Abs- 1 Ziff - 1 BEG angesehen werden kann, wenn sie ihren Beitritt erklärt hat und wenn ihr durch eine untergeordnete Parteidienststelle die vorläufige Aufnahme bestätigt worden ist. Letzteres dürfte nach dem vom Berufungsgericht festge-stellfcen Sachverhalt hier geschehen sein. Einen formellen Aufnahmeantrag hat die Klägerin dagegen nicht gestellt* Sie hat lediglich ihrer Aufnahme in die Partei nicht widersprochen und an der Veranstaltung teilgenommen, in der den anwesenden HJ-Mitgliedern ihre Aufnahme in die Partei eröffnet werden sollte. Darin könnte möglicherweise eine auf den Erwerb der Parteimitgliedschaft gerichtete Willenserklärung der Klagei'in erblickt werden, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats - LM Nr* 6 und 17 zu BEG 1956 § 6 - ausreichen kann, um dem Antragserfordernis beim Erwerb der Mitgliedschaft zu genügen» Die Frage, ob die Klägerin Mitglied der NSDAP gewesen ist, bedarf indes, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. keiner Entscheidung, weil die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs» 1 Ziff- 1 BEG nach ihrem Sinn und Zweck bei den besonderen umständen des vorliegenden Falles hier auch dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn die Klägerin formell Mitglied der NSDAP gewesen ist» Daß es sich bei dieser ihrer etwaigen Mitgliedschaft nur um eine nominelle gehandelt haben, kann, ist* nicht zweifelhafte Die Klägerin würde deshalb, trot2 dieser Mitgliedschaft, von der Gewährung einer Entschädigung nicht ausgeschlossen sein, wenn sie unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre-. Diese Voraussetzung liegt jedoch in ihrer Person jedenfalls schon deshalb nicht vor. weil die Klägerin, mag sie auch von der Verfolgung ihres Ehemannes mittelbar mitbetroffen sein, nicht durch eine gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme selbst verfolgt worden ist. Bei der Anwendung der Ausschlußbestimmung des § 6 Abs«. 1 Ziff«. 1 BEG darf nicht außer acht gelassen werden, daß mit der Gewährung einer Entschädigung an die Hinterbliebenen der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ums Leben gekommenen Verfolgten (§15 BEG) nicht nur eine Y/iedergut-machungspflicht gegenüber den Hinterbliebenen, sondern auch, und zwar in erster Linie, gegenüber den Verstorbenen selbst erfüllt werden soll. Das Opfer ihres Lebens, das sie gebracht haben, war, wenn sie unversorgte auf ihren Unterhalt angewiesene Hinterbliebene zurücklassen mußten, durch den Gedanken, an diese und an ihre ungesicherte Zukunft besonders schwer. Sie haben dieses Opfer stellvertretend für alle gebracht, die die Greuel und Schrecken der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft überlebt haben, vor allem aber auch für die ihrer Sorge anvertrauten Hinterbliebeneno Es würde daher eine Entwertuig dieses in der Präambel zu dem Bundesentschädigungs-gesetz ausdrücklich als Verdienst um das Wohl des Deutschen Volkes und Staates Gezeichneten Opfers und eine Verkennung seines Sinnes bedeuten, wenn man ihm nicht die Kraft bei-messen wollte, auch den Makel der nominellen Parteimitgliedschaft eines Hinterbliebenen zu tilgen und damit das seiner Entschädigung entgegenstehende Hindernis, das sonst nur durch den persönlichen Einsatz des Anspruchstellers als beseitigt angesehen werden kann, aus dem Wege zu räumen. Dieses Opfer ist, soweit es sich um die Beseitigung des Hindernisses nach § 6 Abs. 1 Nr* 1 BEG handelt, dem Bekämpfen des national-sözialismus gleichzustellen, \ * Das Gesagte gilt insbesondere dann* wenn der Getötete sein Leben in einem bewußten Kampf um die Befreiung von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingesetzt und gelassen hat und dabei das künftige Schicksal seiner Angehörigen mit aufs Spiel setzen mußte» Es muß in einem solchen Balls um so mehr gelten, wenn der Erwerb der nominellen Mitgliedschaft von dem Gelöteten im Rahmen seiner Widerstands-bestrebungen, sei es, um diese nicht zu gefährden, sei es, um den Hinterbliebenen selbst zu schützen, gutgeheißen worden ist oder gar unter seinem Einfluß, .jedenfalls aber in einer Weise stattgefunden hat, daß der Getötete zu einem wesentlichen Teil die Verantwortung für diesen Schritt mit übernommen hatte» So aber lagen die Verhältnisse im vorliegenden Ball» Ihren Eintritt in die Partei hätte die Klägerin unter den gegebenen Verhältnissen nur durch eine ausdrückliche Weigerung, sich aufnehmen zu lassen, vermeiden können» Durch eine solche Weigerung aber hätte-sie Aufsehen erregt und sowohl ihre antinationalsozialistische Gesinnung als auch die ihrer Familie offenkundig gemacht» Im Rahmen des von ihrem Ehemann und seinen Gesinnungsfreunden geplanten Befreiungsversuchs war es durchaus sinnvoll oder gar unerläßlich, ein solches Aufsehen zu vermeiden, um einerseits das Gelingen des Planes nicht zu gefährden, andererseits aber die Klägerin keiner unnötigen Gefahr auszusetzen. Es kann deshalb dem Ehemann der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er es unter diesen Umständen, ebenso wie auch der Vater der Klägerin, guthieß, daß die Klägerin sich gegenüber dem Aufnahmeakt passiv verhielt. Aber auch die Klägerin trifft kein Vorwurf, wenn sie diesem Rat ihres damaligen Verlobten und ihres Vaters, deren Gegnerschaft zu dem HS-Regime ihr bekannt war, Folge leistet mochte sie auch die Gründe, die ihre Berater zu dieser Stellung nähme veranlaßten, nicht bis ins letzte erkennen» v Zu Gunsten der Klägerin ist schließlich folgendes zu beachten: Die Klägerin hat, wie das Berufungsgerieht dargelegt hat, die Widerstandsvorbereitungen, an denen ihr Ehemann und ihr Vater beteiligt waren, objektiv dadurch unterstützt, daß sie den Angehörigen der Widers trendsgruppe jederzeit ihr Haus für Zusammenkünfte offenhielt, Daß sie das geplante Vorhaben nicht auch bewußt unterstützte, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich daran, daß ihr Ehemann und ihr Vater es aus naheliegenden Gründen für ratsam hielten, sie nicht in ihre Pläne einzuweihen, Auch in dieser Hinsicht war also das Verhalten der Klägerin 'wesentlich durch das Verhalten derjenigen Männer bestimmt, die ihr Leben im Kampf gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eingesetzt und gelassen haben.. Auch aus diesem Grunde muß für die Frage, ob die Gewährung einer Entschädigung an die Klägerin als Hinterbliebene dieser Männer angemessen ist« die Bewertung ihres Verhaltens gegenüber der Bewertung des Verhaltens jener zurücktreten. Auf die Kapitalentschädigung und die Rente, die der Klägerin zustehen, sind gemäß den §§ 22, 25 Abs, 1 Satz 2 BEG die Vorsorgungsbezuge, die die Klägerin als Xriegerwitwe erhält, anzurechnen, soweit sie den Betrag von 200,- DM im Monat übersteigen, Darüber besteht zwischen den Parteien, wie ihre Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem erkennen^ on Senat :usdrücklich bestätigt haben, Übereinstimmung- Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, übersehen. Es hat vielmehr der Klägerin Entschädigungslcistungen nur in Höhe der Mindestrente zugesprochen, wie sie die Beklagte unter ausdrücklicher Berücksichtigung des § 22 BEG in ihrem Schriftsatz vom 26, Februar 1959 errechnet hat (Bl, 84 und BU S, 13), Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, daß die Mindestrente auch bei Berücksichtigung der anzurechnenden Versorgungsbezüge voraussichtlich erhalten bliebe. Sollte insoweit künftig eine Änderung eintreten, durch die eine Herab- 12 setzung der Renten der Klägerin notwendig wurde, so wäre erforderlichenfalls gemäß § 206 BEG ein neuer Bescheid liber ihren Anspruch zu erlassen» Danach Kann die Revision keinen Erfolg haben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und § 225 Abs» 1 BEG» Ascher Raske v» Werner Wüstenberg Maaß