Hach dem Grundgedanken der Neufassung des BWGoD hat der Verfolgte bis zu dem Ablauf des 31.Dezember 1956 noch einmal die Möglichkeit erhalten, durch Stellung eines neuen oder Erweiterung seines bisherigen Entschädigungsantrages alle diejenigen Entschädigungsforderungen neu geltend zu machen, zu denen er sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Wiedergutmachung na- -tionalsorealistischen Unrechts für Angehörige des öffent liehen Dienstes für berechtigt hielt. Hach der Machtergreifung durch den Hational-sozialismus wurde er am 5.März 1933 in den Wartestand ver setzt und alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7»April 1933 gemäß § 4 aaO aus dem Staatsdienst entlassen» Am l.Juli 1933 ließ er sich als Rechtsanwalt bei dem Band-gericht in Darmstadt nieder. soldungsgruppe Alb, die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe Ala der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen« Unter Berücksichtigung dieser Dienstrang- und Besol-dungsfestsetzung stellte die Fachbehörde auf Grund des hessischen Entschädigungsgesetzes durch Bescheid Nr«35 vom 19»April 1951 fest, der Kläger habe durch seine vorzugsweise Wiedereinstellung und seine Ernennung zu dem Direktor des Verwaltungsgerichts in Darmstadt bereits . Genugtuung erfahren, außerdem habe er Anspruch auf Anrechnung der außerhalb des Dienstes verbrachten Zeit auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowie für die Zeit zwischen seiner Entlassung und Wiedereinstellung Anspruch auf Kapitalentschädigung unter Berücksichtigung seines Einkommens aus anderweiter Verwendung seiner Arbeitskraft« In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, es sei anzunehmen, daß der Kläger, wenn der Nationalsozialismus nicht gekommen und der Kläger im Dienst verblieben wäre, spätestens am 1«April 1934 zu dem Ministerialrat ernannt worden wäre« Nachdem das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehöri ge des öffentlichen Dienstes vom 11«Mai 1951 (BWGÖD) verkündet und mit Rückwirkung vom 1.April 1951 in Kraft getreten war, nahm der Kläger unter Hinweis auf § 9 dieses Gesetzes in einem Schreiben vom 18,Mai 1951 an den Hessischen Minister des Innern zu dem Bescheid vom 19.April 1951 Stellung, Er führte aus? worden sei, die gegenüber der Ministerialratsstelle ein niedrigeres Endgrundgehalt habe, - Mit Schreiben vom gleichen Tage ^bat der Kläger die Pachbehörde unter Beifügung einer Abschrift seines vorgenannten Schreibens, den Bescheid vom 19eApril 3.951 dahin zu ergänzen, daß ihm die Amtsbezeichnung "Ministerialrat" verliehen und seine Ernennung zu dem Verwaltüngsgerichtsdirektor auf Widerruf in eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werde. Hier wurde festgelegt, der Kläger habe durch seine Beimfung zu dem Verwaltungs gerichtsdirektor bereits Genugtuung erfahren (Ziff.l des Tenors), er wäre bei Verbleiben im Bienst und regelmäßigem Verlauf seiner Bienstlaufbahn spätestens am 1,April 1954 zu dem Ministerialrat - Besoldungsgruppe Ala - befördert worden (Ziff.2 des Tenors), die zwangsweise außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit sei auf das Besoi-dungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers anzurechnen (Ziff.3 des Tenors), der Kläger verzichte nach Befriedigung seiner Ansprüche auf die Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs«2 BY/GöD (Ziff.4 des Tenors) .dem Kläger sei für die Zeit vom 1.April 1950 bis zu dem 1.April 1951 (Inkrafttreten de& BWGöD) Entschädigung unter Anrechnung bereits gezahlter Bezüge zu gewähren (Ziff.5 des Tenors) und die Regelung der Ansprüche für Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid wurde dem Kläger durch Verfügung des Hessischen Ministers des Innern vom 30»Mai 1952 das Recht verliehen, die Amtsbezeichnung "MinisterialratH zu führen. Wegen dieses Bescheides vom 14oMai 1952 hat der Kläger unter dem 9-August 1952 Klage erhoben und hierzu vorgetragen; Der Bescheid habe ihm nicht die Rechtsstellung gewährt, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß ihm ab 1.April 1934 die Rechtsstellung und Besoldung eines Ministerialrats und ab 1.April 19-4 9 (bzw. von einem nach Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Sondergehalt der Gruppe B8 zu gewähren sei, Das Oberlandesgericht hat die Berufung * durch Urteil vom 25.Oktober 1957 zurückgewiesen, Inzwischen hatte der Kläger nochmals eine Anmeldung an die Butschädigungsbehörde gerichtet und gebeten, ihm die Rechtsstellung und Besoldung eines Ministerialdirigenten (Staatsrats) zu gewähren». Nach dem Wortlaut der Sntschädigungsanmeldung des Klägers., er begehre Wieder ans tellung in einer Stelle "vom Ministerialrat an aufwärts", könne es allerdings den Anschein haben, als habe er beantragt, ihm auf alle Fälle eine höhere Stelle als diejenige eines Ministerialrats zuzuweisen* tatsächlich habe er solches ' Begehren Jedoch nicht gestellt* denn seine Anmeldung sei dahin auszulegen, daß ihm nach seiner Auffassung ein Wiedergutmachungsanspruch auf Gewährung der Stellung eines Ministerialrats, vielleicht auch einer höheren Stellung, zustehe; wenn er aber die Stelle eines Ministerialrats erhalte, so sei er damit zufrieden« Bie Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich aus dem eigenen Verhalten des Klägers während des Entschädigungsverfahrens« bei der allerdings nicht die Wiedereinstellung des Klägers in den öffentlichen Dienst, sondern nur die eventuelle Ruhegehaltszahlung erörtert worden sei?, sowohl der Minister als auch der Kläger darüber einig gewesen, das Ruhegehalt des Xlägers müsse auf der Grundlage einer Pensionierung als Ministerialrat gezahlt werden» In seinem Schreiben vom 18»Mai 1951 an den Hessischen Minister des Innern bzw» den Regierungspräsidenten in Darmstadt als Fachbehörde habe der Kläger zu dem Ausdruck gebracht, diirch seine Ernennung zu dem Verwaltungsgerichtsdirektor und seine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe Ala sei ,rdieser l’eil” seiner ”sich aus § 9 des Bundesgesetzes vom 11,Mai 1951 ergebenden Rechte und Ansprüche geordnet und geregelt”; er begehre aber noch die lebenslängliche Anstellung und die Verleihung der Amtsbezeichnung "Ministerialrat” oder ’’Verwaltungsgerichtsprasident1’» In seinem Schreiben' an die Fachbehörde vom 20.Februar 1952 erwähne der Kläger zwar? aber noch vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils, sei die dem Kläger übertragene Verwältungsgerichtsdirektorenstelle in eine Verwaltungsgerichtspräsidentenstelle umgewandelt worden; auf diese Weise habe er auch noch die hilfsweise Ba der Kläger seinen Anspruch nach früherem Recht formell ordnungsmäßig, insbesondere rechtzeitig angemeldet hatte, ein unanfechtbarer Bescheid oder ein reo htskräftiges Urteil aber noch nicht ergangen war, gönnte er seinen Anspruch ohne erneuten Antrag und ohne Rücksicht auf eine etwaige Beschränkung seines früheren Antrags in dem Umfang weiterverfolgen, wie er ihn nunmehr für begründet hielt. Bas hater getan, indem er in der Berufu.ngsbegründung vom 8.Oktober 1958 den Antrag stellte, unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 14.Mai 1952 festzustelleu,’daß ihm vom 1.April 1934 die Rechtsstellung und die Besoldung eines Ministerialrats und vom 1.April 1949 (bzw.von einem nach - 11 Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Hechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Son-dergehait der Gx'uppe B 8 zu gewähren sei» Sollte, was öahinstehen kann, in diesem Anträge eine Erweiterung der ursprünglichen Entschädigungsanmeldung des Klägers zu erblicken sein, so bestehen auch gegen deren Zulässigkeit keine Bedenkeno Denn der Grundgedanke der Neufassung des § 24 BWGöD geht, wie insbesondere die oben er-' Örterte Bestimmung des Artikels IV Nr.l des Dritten Anderungsgesetzes erkennen läßt, dahin, dem Verfolgten innerhalb der erwähnten Frist noch einmal die Möglichkeit zu eröffnen, alle diejenigen lint Schädigungsforderungen neu geltend zu machen, die ihm auf Grund der nunmehr gelten-', den gesetzlichen Bestimmungen zur Wiedergutmachung-nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes zustanden« V/ar zu diesem Zwecke aber die Stellung eines neuen EntSchädigungsantrages zulässig, so war der Verfolgte auch befugt, einen bereits form-und fristgerecht gestellten Entschädigungsantrag inhaltlich zu erweitern« III- Da die Frage, ob der Kläger die von ihm angestrebte Beförderungsstelle erreicht hätte, tatsächlicher Art ist und als solche allein vom Tatrichter entschieden werden kann (Urteile des Senats vom 7.Oktober 1954 - IV ZR-74/54 - IM Nr. 1 zu § 9 BWGöD, und vom 4.April 1956 - IV ZR 511/55 LM Nr. 2 zu § 11 BWGöD), war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gesetz: BY/GoB § 24; Art.IV Nr.l des Dritten indenmgsge-setzes zvm BWGöD vom 23.Dezember 1955 (BGBl I, 820). ‘ Rechtssatz: Hach dem Grundgedanken der Neufassung des BWGoD hat der Verfolgte bis zu dem Ablauf des 31.Dezember 1956 noch einmal die Möglichkeit erhalten, durch Stellung eines neuen oder Erweiterung seines bisherigen Entschädigungsantrages alle diejenigen Entschädigungsforderungen neu geltend zu machen, zu denen er sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Wiedergutmachung na- -tionalsorealistischen Unrechts für Angehörige des öffent liehen Dienstes für berechtigt hielt. .. Aktenzeichen? IV ZR 112/58 Urt.des BGH vom 24.September 1958 OBG. Erankfurt/Main DG.Darmstadt l?J®_ü2/58 Verkündet am 24oSeptember 1958 Schorm?Justizangestellter als Urknnds-bearater der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Verwaltungsgeriehtspräsidenten Richard van Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevol3.mächtigiers Rechtsanwalt gegen das land Hessen? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wies baden, luisenstraße 13? Beklagten und Revisionsbeklagten? Prozeßbevollmächtigterj Re alt Prof.Br. hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17.September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Br.v.Werner? Wüstenberg? Maaß und Br.Boewenheim für Recht erkannt s Bas Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 25.Oktober 1957 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur ander-weiten' Verhandlung und Entscheidung,. auch über <-S die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverv/i es en. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1896 geborene Kläger bestand im April 1922 in Darmstadt die Große Juristische Staatsprüfung mit dem Prädikat ,rGutM. Hach dem Examen war er.bis zu dem 30»Juni 1927 im hessischen Justizdienst als Gerichtsassessor tätig. Mit Wirkung vom l.Juli 1927 wurde er Staatsanwalt in Offenbach/Main, Am 1.April 1928 schied er aus dem Justizdienst aus und wuz*de Regierungsrat.im ehemaligen Hessischen Ministerium des Innern. Mit Wirkung vom 1.April 1929 wurde er zu dem Oberregierungsrat und kurz darauf zu dem Tortragenden Rat mit der Besoldungsgruppe A2s ernannt. Hach der Machtergreifung durch den Hational-sozialismus wurde er am 5.März 1933 in den Wartestand ver setzt und alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7»April 1933 gemäß § 4 aaO aus dem Staatsdienst entlassen» Am l.Juli 1933 ließ er sich als Rechtsanwalt bei dem Band-gericht in Darmstadt nieder. ‘ , Hach Erlaß des hessischen Entschädigungsgesetzes machte der Kläger unter dem 13»Februar 1950 Entschädigungsansprüche geltend und begehrte Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst in einer Stelle vom Ministerialrat an aufwärts oder in einer ranggleichen Stelle in der Bokalverwaltung, ferner Entschädigung für die Verluste in den Jahren 1933 bis 1944 sowie Rentenzahlung in Höhe der dem früheren Einkommen entsprechenden Pension ab 1.April 1945» Während das Entschädigungsverfahren bei der Fachbehörde lief, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.Dezember 1950 zura Terwaltüngsgeriohtsdirektor bei dem'Verwaltungsgericht in Darmstadt ernannt. Außerdem beschloß das Hessische Kabinett am 21.März 1951? dem Kläger vom 1, April .1951 ab, anstelle der Bezüge'der Be- soldungsgruppe Alb, die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe Ala der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen« Unter Berücksichtigung dieser Dienstrang- und Besol-dungsfestsetzung stellte die Fachbehörde auf Grund des hessischen Entschädigungsgesetzes durch Bescheid Nr«35 vom 19»April 1951 fest, der Kläger habe durch seine vorzugsweise Wiedereinstellung und seine Ernennung zu dem Direktor des Verwaltungsgerichts in Darmstadt bereits . Genugtuung erfahren, außerdem habe er Anspruch auf Anrechnung der außerhalb des Dienstes verbrachten Zeit auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowie für die Zeit zwischen seiner Entlassung und Wiedereinstellung Anspruch auf Kapitalentschädigung unter Berücksichtigung seines Einkommens aus anderweiter Verwendung seiner Arbeitskraft« In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, es sei anzunehmen, daß der Kläger, wenn der Nationalsozialismus nicht gekommen und der Kläger im Dienst verblieben wäre, spätestens am 1«April 1934 zu dem Ministerialrat ernannt worden wäre« Nachdem das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehöri ge des öffentlichen Dienstes vom 11«Mai 1951 (BWGÖD) verkündet und mit Rückwirkung vom 1.April 1951 in Kraft getreten war, nahm der Kläger unter Hinweis auf § 9 dieses Gesetzes in einem Schreiben vom 18,Mai 1951 an den Hessischen Minister des Innern zu dem Bescheid vom 19.April 1951 Stellung, Er führte aus? Durch die Fest- • Stellung, er wäre spätestens am 1,April 1934 Ministerial rat geworden,und durch seine Eingruppierung in die Be— soldungsgruppe Ala sei dieser Teil seiner sieh aus § 9 BWGÖD ergebenden Rechte und Ansprüche geordnet und geregelt, Seine Ansprüche seien aber insoweit noch nicht erfüllt, als noch die lebenslängliche Anstellung fehle; ferner habe er gemäß § 9 Abs,3 BWGöD Anspruch auf Verleihung der Amtsbezeichnung "Ministerialrat" oder, falls man das für zweckmäßig halte, "Verwaltungsgerichtspräsi-dent", weil er in eine Planstelle wiedereingestel3.t worden sei, die gegenüber der Ministerialratsstelle ein niedrigeres Endgrundgehalt habe, - Mit Schreiben vom gleichen Tage ^bat der Kläger die Pachbehörde unter Beifügung einer Abschrift seines vorgenannten Schreibens, den Bescheid vom 19eApril 3.951 dahin zu ergänzen, daß ihm die Amtsbezeichnung "Ministerialrat" verliehen und seine Ernennung zu dem Verwaltüngsgerichtsdirektor auf Widerruf in eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werde. Mit Wirkung vom l,März 1952 wurde der Kläger alsdann mit Zustimmung des Hichterwahlausschusses namens der Landesregierung durch den Hessischen Minister der Justiz unter dem 4«April 1952 zu dem Verwaltungsrichter auf Lebenszeit berufen. Unter dem 14« Mai 1.95$ hob die Fachbehörde den Bescheid Nr.35 vom 19.April 1951 auf und ersetzte ihn durch den Bescheid Kr.95« Hier wurde festgelegt, der Kläger habe durch seine Beimfung zu dem Verwaltungs gerichtsdirektor bereits Genugtuung erfahren (Ziff.l des Tenors), er wäre bei Verbleiben im Bienst und regelmäßigem Verlauf seiner Bienstlaufbahn spätestens am 1,April 1954 zu dem Ministerialrat - Besoldungsgruppe Ala - befördert worden (Ziff.2 des Tenors), die zwangsweise außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit sei auf das Besoi-dungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers anzurechnen (Ziff.3 des Tenors), der Kläger verzichte nach Befriedigung seiner Ansprüche auf die Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs«2 BY/GöD (Ziff.4 des Tenors) .dem Kläger sei für die Zeit vom 1.April 1950 bis zu dem 1.April 1951 (Inkrafttreten de& BWGöD) Entschädigung unter Anrechnung bereits gezahlter Bezüge zu gewähren (Ziff.5 des Tenors) und die Regelung der Ansprüche für die Zeit vor dem 1,April 1950 bleibe späterer gesetzlicher Regelung Vorbehalten (Ziff.6 des Tenors). Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid wurde dem Kläger durch Verfügung des Hessischen Ministers des Innern vom 30»Mai 1952 das Recht verliehen, die Amtsbezeichnung "MinisterialratH zu führen. Wegen dieses Bescheides vom 14oMai 1952 hat der Kläger unter dem 9-August 1952 Klage erhoben und hierzu vorgetragen; Der Bescheid habe ihm nicht die Rechtsstellung gewährt, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte. Der Bescheid gebe zv/ar zutreffend an, er - der Kläger - wäre am -1.April 1934 Ministerialrat geworden; bei dieser Beförderung wäre es jedoch nicht geblieben. Br sei ein besonders qualifizierter Beamter gewesen und hätte infolgedessen mindestens die Stellung eines hessischen Staatsrats erreicht, die der Stellung eines preußischen Ministerialdirigenten entsprochen habe. Zudem sei er jetzt nicht einmal wie ein Ministerialrat behandelt worden; er erhalte z.B. die Ministerialzulage nicht. Seine Besoldung nach der Gruppe Ala sei nicht rechtssatzmäßig festgelegt, sondern bisher nur jährlich vom Hessischen Landtag genehmigt worden. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß ihm ab 1.April 1934 die Rechtsstellung und Besoldung eines Ministerialrats und ab 1.April 19-4 9 (bzw. von einem nach Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Sondergehalt der Gruppe B8 zu gewähren sei, hilfsweiße, daß ihm ab 1«April 1934 Wiedergutmachungerechte• dergestalt zuzubilligen seien, als ob er am 1«April 1934 Ministerialrat und ab 1.April 1949 Beamter mit dem Sondergehalt der Gruppe B8 geworden wäre» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Br hat ausgeführt, der Kläger sei durch den Bescheid vom 14«Mai 1932 nicht beschwert, die Klage sei deshalb unzulässig» Bas Landgericht hat durch Urteil vom 13./14. Dezember 1955 die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß Ziff.4 des Wiedergutmachungsbescheides Hr.95 vom 14.Mai 1952 aufgehoben wird. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 12» März 1956 Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung * durch Urteil vom 25.Oktober 1957 zurückgewiesen, Inzwischen hatte der Kläger nochmals eine Anmeldung an die Butschädigungsbehörde gerichtet und gebeten, ihm die Rechtsstellung und Besoldung eines Ministerialdirigenten (Staatsrats) zu gewähren». Diesen Antrag hatte der Hessische Minister des Innern unter dem 17.Juli 1956 abgelehnt . Mit seiner vom .Senat zu^elassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzu-weisen. I^Jscheigungsgründe^ Die Revision muß Erfolg haben« Eie Klage stützt sich auf § 9 BWGöB« Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat ein entlassener oder -vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter (§ 5 aaO), der die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf bevorzugte ’iWi'öder äns t el lung, wenn er die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt« Nach Abs «2 S«1 ist dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im Verlaufe seiner Bienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre« Io Bas Oberlandesgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils u,a« folgendes ausgeführt: Nach dem Wortlaut der Sntschädigungsanmeldung des Klägers., er begehre Wieder ans tellung in einer Stelle "vom Ministerialrat an aufwärts", könne es allerdings den Anschein haben, als habe er beantragt, ihm auf alle Fälle eine höhere Stelle als diejenige eines Ministerialrats zuzuweisen* tatsächlich habe er solches ' Begehren Jedoch nicht gestellt* denn seine Anmeldung sei dahin auszulegen, daß ihm nach seiner Auffassung ein Wiedergutmachungsanspruch auf Gewährung der Stellung eines Ministerialrats, vielleicht auch einer höheren Stellung, zustehe; wenn er aber die Stelle eines Ministerialrats erhalte, so sei er damit zufrieden« Bie Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich aus dem eigenen Verhalten des Klägers während des Entschädigungsverfahrens« Schon vor dessen Aufnahme seien bei einer Besprechung mit dem Hessischen Innenminister vom 31 * Januar 1950? bei der allerdings nicht die Wiedereinstellung des Klägers in den öffentlichen Dienst, sondern nur die eventuelle Ruhegehaltszahlung erörtert worden sei?, sowohl der Minister als auch der Kläger darüber einig gewesen, das Ruhegehalt des Xlägers müsse auf der Grundlage einer Pensionierung als Ministerialrat gezahlt werden» In seinem Schreiben vom 18»Mai 1951 an den Hessischen Minister des Innern bzw» den Regierungspräsidenten in Darmstadt als Fachbehörde habe der Kläger zu dem Ausdruck gebracht, diirch seine Ernennung zu dem Verwaltungsgerichtsdirektor und seine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe Ala sei ,rdieser l’eil” seiner ”sich aus § 9 des Bundesgesetzes vom 11,Mai 1951 ergebenden Rechte und Ansprüche geordnet und geregelt”; er begehre aber noch die lebenslängliche Anstellung und die Verleihung der Amtsbezeichnung "Ministerialrat” oder ’’Verwaltungsgerichtsprasident1’» In seinem Schreiben' an die Fachbehörde vom 20.Februar 1952 erwähne der Kläger zwar? ohne die Verfolgung hätte er wahrscheinlich mehr als die Stelle eines Ministerialrats erreicht? verlange aber auch hier nur, jetzt wie ein Ministerialrat gestellt zu werden» - Dem Verlangen des Klägers sei schon vor der Klagerhebung entsprochen worden» In der allerdings zunächst rangriiedrigeren Stelle eines Verwaltungsgerichtsdirektors sei ihm die Besoldung und die Berechtigung zur Führung der Amtsbezeichnung eines Ministerialrats zugebilligt -worden; auch die lebenslängliche Anstellung .habe er erhalten» Nachträglich? aber noch vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils, sei die dem Kläger übertragene Verwältungsgerichtsdirektorenstelle in eine Verwaltungsgerichtspräsidentenstelle umgewandelt worden; auf diese Weise habe er auch noch die hilfsweise erstrebte Amtsbezeichnung erlangt. Der Bescheid vom 14.Mai 1952 bedeute nach alledem für den Kläger keine Beschwer. Durch die von ihm im Jahre 1956 erneut vorgenommene Anmeldung ändere sich dieses Ergebnis nicht. Allerdings könne der Verfolgte unter Umständen eine Berücksichtigung der durch die Neufassung des BWGÖD vom 23.Dezember 1955 bewirkten Besserstellung durch Nenanraeldung erreichen. Hier liege eine Besserstellung aber nicht vor* denn der Wegfall des Wortes "regelmäßig1' in § 9 Abs.2 BWGÖD ändere nichts daran, daß bei der Prüfung der Präge, ob-die Voraussetzungen*dieser Gesetzesbestimmung gegeben seien, auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten abgestellt werden müsse. Infolgedessen komme es auf die Behauptung des Klägers über seine wahrscheinliche Beförderung zu dem Staatsrat und die dazu von ihm gestellten Beweisanträge nicht an. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind teilweise begründet. Unerheblich ist freilich, ob das Berufungsgericht die Entschä&igungsanmeldung des Klägers zutreffend dahin ausgelegt hat, daß dieser darin die Stellung eines Ministerialrats, vielleicht auch eine höhere Stellung, erstrebt, zugleich aber erklärt habe, er sei zufrieden, wenn er die Stelle eines Ministerialrats erhalte. Ob die von der Revision gegen diese Auslegung unter Hinweis auf die §§ 133? 157 BGB bzw. deren*allgemeine Rechtsgedanken erhobenen Angriffe begründet sind, kann dahinstehen. Denn auf den Inhalt'der, ursprünglichen Entschädigung sanmel dung des Klägers kommt es für die Entschei-; dung nicht an, da der Kläger seinen EntSchädigungsantrag im Laufe des Entschädigungsverfahrens zulässiger- weise neu gefaßt hat und nunmehr diese Fassung, auch wenn sie eine Erweiterung enthalten sollte, der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 24 Abs .4 BWGöB in der Fassung des Britten Änderungsgesetzes vom 23 * Dezember 1955 (BGBl I, 820) und des Vierten Änderungsgesetzes vom 10„Oktober 1957 (BGBl 1, 1703) bedurfte es, wenn der Berechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits auf Grund der bis zu dem Inkrafttreten des BWGÖB geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet hatte, eines erneuten Antrages innerhalb der durch § 24 Abs„2 S.l aaö bis zu dem Ablauf des 31.Bezember 1956 erstreckten Frist nicht, und zwar nach Art »IV R'r'.l des Britten Änderungsgesetzes auch dann nicht, wenn etwa der bereits angemeldete Anspruch bisher nicht begründet war. Eines erneuten Antrages bedurfte es nur, wenn über den Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden war, wobei indessen die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer erneuten Entscheidung nicht entgegenstanden. Ba der Kläger seinen Anspruch nach früherem Recht formell ordnungsmäßig, insbesondere rechtzeitig angemeldet hatte, ein unanfechtbarer Bescheid oder ein reo htskräftiges Urteil aber noch nicht ergangen war, gönnte er seinen Anspruch ohne erneuten Antrag und ohne Rücksicht auf eine etwaige Beschränkung seines früheren Antrags in dem Umfang weiterverfolgen, wie er ihn nunmehr für begründet hielt. Bas hater getan, indem er in der Berufu.ngsbegründung vom 8.Oktober 1958 den Antrag stellte, unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 14.Mai 1952 festzustelleu,’daß ihm vom 1.April 1934 die Rechtsstellung und die Besoldung eines Ministerialrats und vom 1.April 1949 (bzw.von einem nach - 11 Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Hechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Son-dergehait der Gx'uppe B 8 zu gewähren sei» Sollte, was öahinstehen kann, in diesem Anträge eine Erweiterung der ursprünglichen Entschädigungsanmeldung des Klägers zu erblicken sein, so bestehen auch gegen deren Zulässigkeit keine Bedenkeno Denn der Grundgedanke der Neufassung des § 24 BWGöD geht, wie insbesondere die oben er-' Örterte Bestimmung des Artikels IV Nr.l des Dritten Anderungsgesetzes erkennen läßt, dahin, dem Verfolgten innerhalb der erwähnten Frist noch einmal die Möglichkeit zu eröffnen, alle diejenigen lint Schädigungsforderungen neu geltend zu machen, die ihm auf Grund der nunmehr gelten-', den gesetzlichen Bestimmungen zur Wiedergutmachung-nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes zustanden« V/ar zu diesem Zwecke aber die Stellung eines neuen EntSchädigungsantrages zulässig, so war der Verfolgte auch befugt, einen bereits form-und fristgerecht gestellten Entschädigungsantrag inhaltlich zu erweitern« Danach ist die Behauptung des Klägers, daß er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn ohne die Verfolgung zu dem Staatsrat befördert worden wäre, für die Entscheidung über seinen Klageantrag erheblich,und zwar unabhängig davon, ob die Heufassung des § 9 Abs«2 BWGöD durch Weglassung des Wortes- "regelmäßig11 über die Verdeutlichung des rechtspolitischen Grundgedankens dieser Vorschrift hinaus (vgl* Bundestagsdrucksache Nr.1937 von 1953 S.4) eine Besserstellung des Geschädigten.oder- auch nur eine sonstige sachliche Änderung des Gesetzes mit sich brachte oder nicht. Das Berufungsgericht mußte also dieser Behauptung des Klägers nachgehen und unter Berücksichtigung der dazu von ihm gestellten Beweisanträge ira Rahmen seines nunmehr als Berufungsantrag gestellten Entschädigungsantrags von sich aus die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ermitteln. Dabei kam es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 BWGöD gegeben sind, auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten an (vgl» Blessin/Wilden/Bhrig aaO, § 9 BWGÖD, Anm.9 S.1016) o III- Da die Frage, ob der Kläger die von ihm angestrebte Beförderungsstelle erreicht hätte, tatsächlicher Art ist und als solche allein vom Tatrichter entschieden werden kann (Urteile des Senats vom 7.Oktober 1954 - IV ZR-74/54 - IM Nr. 1 zu § 9 BWGöD, und vom 4.April 1956 - IV ZR 511/55 LM Nr. 2 zu § 11 BWGöD), war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Raske v.Werner Wüstenberg Maaß Dr.Ioewenheim