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BGH · IV SH 112/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SH 112/56

Der Kläger bekleidete den Rang eines SS-Obersturmbannführers und war seit 1937 Richter am Volksgerichtshof, Am 26, Mai 1941 trafen'die Parteien im Hinblick auf eine durchzuführende Scheidung ihrer Ehe ein Abkommen, in dem sich der Kläger unter anderem verpflichtete, nach der Rechtskraft des -die Scheidung aussprechenden Urteils an die Beklagte.einen einmaligen Betrag von 2,500,— RM sowie eine monatliche Rente von 320,— RM zu zahlen. Die jetzige Beklagte klagte auf Zahlung, und durch Urteil vom 17« November 1942 verurteilte das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg den jetzigen Kläger zur Zahlung von 320,— RM monatlicher Mai 1941 Rechte nicht mehr zuständen, das Urteil des in den Jahren 1942 und 1943 geführten Unterhaltsprozesses aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 12.920?— Als der Kläger, gegen seinen Vater ein Urteil auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 325,— DM erzielt hatte, erwirkte die Beklagte die Pfändung des Unterhaltsanspruchs zu dem Betrage von monatlich 100,— DM» Sie zog das G-eld von Ende 1949 bis Ende 1951 ein0 Im März 1952 starb der Vater des Klägers» Zu seiner Alleinerbin hatte er seine Ehefrau, die Mutter des Klägers, bestimmt. Das Vertragshilfeverfahren ist durch Beschluß des Landgerichts in Hamburg vom 3» Dezember 1953 ausgesetzt' worden, bis in dem von dem Kläger einzuleitenden Rechtsstreit über die Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Beklagten rechtskräftig entschieden sei» 1, Das Berufungsgericht, das ebenso wie das Landgericht die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen hat, hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die gesamten Einwendungen des Klägers gegen das Unterhaltsabkommen, das Scheidungs- und das Unterhaltsurteil nicht schon dadurch erledigt worden seien,daß der Kläger sie in dem durch die Härtemilderungsklage eingeleiteten Verfahren vorgetragen hatte und in diesem auch der auf diese Behauptungen gestützte Antrag, den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtungen gegen die Beklagte festzustellen, rechtskräftig abgewiesen worden war. Verfahren; das auf Grund der von-dem jetzigen Kläger erhobenen -Härtemilderungsklage durchgeführt worden ist, und in dem.der Kläger eine Änderung des Schuldausspruchs des Scheidungsurteils erreichen wollte sowie Vermögens-rechtliche .Ansprüche geltend machte, die besonderen für den Statusprozeß geltenden Regeln beachtet worden sind, kann dahinstehen« Jedenfalls sind in diesem Verfahren alle- Anträge nur daraufhin geprüft worden, ob sie nach § 77 EheG begründet waren» Mit Recht hat das damals entscheidende Gericht unerörtert gelassen, ob dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagten keine Rechte aus dem Unterhaltsvertrag vom 26« Mai 1941 zustünden, wegen der vom Kläger behaupteten Drohung etwa nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts staftzugeben gewesen wäre. Das war nicht Gegenstand des Verfahrens, und durch die rechtskräftige Abweisung dieses Antrags ist deshalb bindend nur festgestellt worden, daß er * ■ 2, ' In dem angefochtenen Urteil, in dem zutreffend das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Eeststellung bejaht worden ist, wird eingehend dargelegt, daß die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm seinerzeit mit einer Denunziation gedroht, aus Rechtsgründen nicht geeignet sei, der Klage zu dem Erfolg zu verhelfen» Darauf sowie auf die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht zudem zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger sich durch derartige etwa von der Beklagten ausgesprochene Drohungen in seinen Entschlies-sungen seinerzeit nicht beeinflussen ließ, diese also Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, schon Drohungen der Beklagten mit einer politischen Anzeige gegen den Kläger seien nicht erwiesen, auf rechtlich unangreifbare Weise zustande gekommen ist, oder ob die in die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision an sich durchgreifen müßten, darunter die Rüge, der Kläger habe ein Recht auf persönliche Anwesenheit bei der Vernehmung des von ihm für die Drohungen benannten Zeugen.Robran gehabt und seinem Antrag, wegen seiner Erkrankung die Vernehmung des Zeugen zu vertagen, sei deshalb zu.Unrecht nicht stattgegeben worden» Denn jedenfalls hält die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, der. Das Berufungsgericht ist zu dieser Überzeugung auf G-rund einer eingehenden Würdigung des Sachverhalts gelangt, wobei es vor allem aus der von ihm herangezogenen Korrespondenz der Beteiligten den Schluß gezogen hat, daß der Kläger sich vor politischen Drohungen nicht fürchtete. Es konnte aus den Schreiben insgesamt den Eindruck gewinnen, daß der Kläger sich bis zu dem Zeitpunkt hin, in dem er das letzte hier berücksichtigte Schreiben vom 24« April 1941 verfaßt hatte, in seinen Entschlüssen nicht durch Drohungen politischer Art beeinträchtigt fühlte, und es konnte aus seinem weiteren Verhalten Denn schon in dem früheren, vor dem politischen Umbruch des Jahres 1943 schwebenden Unterhaltsprozeß hatte er vorgetragen, daß die Beklagte ihn über von ihr begangene ehewidrige Handlungen arglistig getäuscht habe, Wenn er damals gleichwohl rechtskräftig verurteilt worden ist, die auf Grund des Abkommens vom 26» Mai 1941 geschuldete Unterhaltsrente zu zahlen, so kann er schon wegen der Rechtskraft der in jenem Rechtsstreit ergangenen Entscheidungen allein aus diesem von ihm behaupteten Tatbestand keine Einwendungen mehr gegen seine Unterhaltspflicht herleiteno Den Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung gegenüber seiner Verurteilung zur Unterhaltszahlung würde er heute, sofern man ihn hier überhaupt als rechtlich zulässig ansehen will, höchstens darauf stützen können, er habe sich in dem Vorprozeß aus politischen Gründen an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gesehen; gerade das aber, trifft nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu. Das ist im Hinblick auf den in dem angefochtenen Urteil auch insoweit rechtlich unangreifbar festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden, wobei es dahinstehen kann, ob für die Verwirkung allein § 242 BUB maßgebend wäre oder etwa auch eine entsprechende Anwendung des § 66 EheG in Betracht kommen könnte. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, auf Grund dessen nach seiner Ansicht die Unterhaltsansprüche der Beklagten hinfällig geworden sind, eingehend gewürdigt, wobei es mit Recht auch in weitem Umfang sein eigenes Verhalten, das er in den ganzen Jahren gegenüber der Beklagten zeigte, berücksichtigt hat. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe sich, soweit ersichtlich, nicht so schwer gegen den Kläger vergangen, daß diesem die Vertragserfüllung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten sei. Auch als schwere Verfehlungen im Sinne des § 66 EheG hat es die gegen den Kläger gerichteten Handlungen der Beklagten, soweit sie festgestellt sind, mit Recht nicht bewertet» zeit im.Zusammenhang mit der Ehescheidung eine politische Denunziation angedroht, so würde das die Bewertung ihrer Äußerungen, die sie.in den verschiedenen in der Nachkriegszeit anhängigen Verfahren über die politische Vergangenheit des Klägers gemacht hat,- nicht wesentlich zu ändern vermögen, da der Kläger sich, wie feststeht, vor dem Zusammenbruch durch solche Drohungen in keiner Weise einschüchtern ließ und ihnen deshalb, soweit sie überhaupt ausgesprochen worden sein sollten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der zwischen den Parteien vorgekommenen Auseinandersetzungen keine allzu große Bedeutung beigelegt werden kann* 5o In'dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß zwischen den Parteien wegen der nach dem Unterhaltsabkom-men zu berücksichtigenden Zahlungen für die Lebensversicherungsprämien Differenzen darüber bestünden, ob der Anspruch der Beklagten, wenn er an sich in alter Höhe bestehe, jetzt auf Zahlung von monatlich 320,— DM oder 265,— DM gehe. In dem vorliegenden Rechtsstreit muß jedoch geklärt werden, ob die Beklagte jetzt von dem Kläger die nach dem Unterhaltsabkommen geschuldete volle oder die um den Betrag der Versicherungsprämie gekürzte Rente zu beanspruchen hat. Wenn die darüber zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit von ihnen auch nicht zu dem Gegenstand von besonderen Anträgen gemacht worden ist, so muß es ihnen doch neben der Bereinigung ihrer Hauptstreitpunkte ebenfalls auf eine Entscheidung über sie ankommen, nachdem die Ansicht des Klägers, die Ansprüche der Beklagten;seien aus den in erster Linie vorgebrachten Gründen entfallen oder herabgesetzt, sich als unrichtig herausgestellt hat« Denn andernfalls könnte das zwischen ihnen anhängige Vertragshilfeverfahren auch nach der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu dem Abschluß gebracht werden, da das Vertragshilfegericht die streitige-Präge nicht zu klären befugt wäre (§11 Abs 1 des’ Ve'rtragshilfegesetzes). Der vorliegende Prozeß soll aber die Grundlagen für das Vertragshilfeverfahren schaffen,' und das ist nach dem Sinn des in ihm ergangenen Aussetzungsbeschlusses vom 3> Dezember 1953 über dessen Wortlaut hinaus nicht auf die Klärung der Frage der Verwirkung der Unterhaltsansprüche zu beschränken, sondern auch die Klärung der hier erörterten Differenz gehört dazu« Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist das Versicherungsverhältnis nach der Währungsumstellung erloschen und v/ird diese Prämie jetzt nicht mehr gezahlt, Paß der Beklagten aus diesem Versicherungsverhältnis noch Rechte zuständen oder Werte zugeflossen seien* ist nicht vorgetragen. Pann kommt eine Kürzung der Rente nicht mehr in Betracht* vielmehr schuldet der Kläger sie in voller Hohe* und zwar auch für die zurückliegende Zeit, in der er die Prämien entrichtete, da diese Leistungen im Ergebnis der Beklagten nicht zugute gekommen sind. Unerheblich ist es* ob sich die Rechtslage für die Beklagte, was ihre Versorgung im Palle des Todes des Klägers betrifft, gegenüber der Zeit des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung gebessert hata Soweit die jetzige auf die §§ 125* 128 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen zurückgehende Regelung für -sie vorteilhafter ist als die seinerzeit geltende* für die § 102 des Peutschen Beamtengesetzes maßgebend war, gibt das dem Kläger nicht das Recht* seine Unterhaltsleistungen herabzusetzen, mag nunmehr auch im Palle des Todes des Klägers die Rechtsstellung seiner jetzigen Ehefrau ungünstiger sein als es nach dem Peutschen Beamtengesetz der Pall gewesen wäre. Nicht zu beanstanden ist dagegen* daß das Berufungsgericht nicht untersucht hat, ob oder in welchem Umfang die seit 1942 veränderten Verhältnisse eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen rechtfertigen, Pie Prüfung dieser Präge ist dem Vertragshiifeverfahren vorzubehalten, wobei es dann in diesem Zusammenhang möglicherweise auch von Bedeutung sein könnte, daß die Beklagte jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf eine gewisse Versorgung im Palle des Todes des Klägers

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 77 EheG § 391 ZPO
RechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV SH 112/56
Verkündet am 7, Novo 1956 Schorm, Just.. Angest» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Pro Georg Z OflBstr,
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
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Beklagte und Revisionsbeklagte
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hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Hovember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schles-wig vom 8o Bezember 1955 wird zurückgewiesen*
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien schlossen im Jahre 1930 ^miteinander die Ehe, Aus dieser ging eine im Jahre 1933 geborene Tochter hervor, die jetzt-verheiratet ist. Der Kläger bekleidete den Rang eines SS-Obersturmbannführers und war seit 1937 Richter am Volksgerichtshof, Am 26, Mai 1941 trafen'die Parteien im Hinblick auf eine durchzuführende Scheidung ihrer Ehe ein Abkommen, in dem sich der Kläger unter anderem verpflichtete, nach der Rechtskraft des -die Scheidung aussprechenden Urteils an die Beklagte.einen einmaligen Betrag von 2,500,— RM sowie eine monatliche Rente von 320,— RM zu zahlen. Die Rente sollte sich nach zwei Jahren um den Betrag der Prämie ermäßigen, die. der Kläger für eine zugunsten der Beklagten abzuschließende Lebensversicherung über 20,000,— RM zu entrichten hatte. Beide Parteien verzichteten hinsichtlich der Rente auf die Rechte aus § 323 ZPO, In dem Abkommen wurde ferner vereinbart, daß das gesetzliche Sorgerecht für die Person des Kindes der Parteien dem Kläger zustehen und unberührt von -dieser Regelung das Recht der Beklagten bleiben solle, die tatsächliche Fürsorge, Betreuung und Erziehung des Kindes zu übernehmen, Im Juli 1941- wurde die. Ehe dann aus dem Verschulden des jetzigen Klägers durch das Landgericht in Berlin geschieden! das Urteil wurde rechtskräftig. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wurde das Sorgerecht über die Tochter dem Kläger übertragen»
Schon bald nach der Scheidung focht der Kläger durch ein Schreiben vom 11. August 1942 den Vertrag vom 26, Mai 1941 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Die jetzige Beklagte klagte auf Zahlung, und durch Urteil vom 17« November 1942 verurteilte das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg den jetzigen Kläger zur Zahlung von 320,— RM monatlicher
 
Unterhaltsrente vom 1,- September 1942 ab. Die Berufung des jetzigen Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4- Februar 1943 zurückgewiesen.
Der Kläger leistete die vereinbarten Zahlungen? und zwar zuerst in Hohe von 320?— HM monatlich,, und entrichtete 'auch die Prämien für die TOn" ihm'--zugunsten der Beklagten^abgeschlossene^Lebensversicherung!i Später zahlte er .an die Beklagte monatlich 265?— RM» Im Jahre 1945 ging er eine neue Ehe ein«
Eit der deutschen Kapitulation verlor er seine Stellung? nachdem er schon seit dem Jahre 1943 wegen einer schweren und langwierigen Erkrankung, an der er noch jetzt leidet? keine dienstliche Tätigkeit mehr ausgeübt hatte» Er wurde einige Zeit interniert? An die Beklagte leistete er zunächst keine; Zahlungen mehr. Die Beiträge für die Lebensversicherung entrichtete er nach seinen Angaben bis zur Währungsumstellung weiter.
Im Hehbst 1946 beantragte die Beklagte, ihr das Sorgerecht für die Töchter? die damals bei ihr lebte, zu übertragen» Der Antrag wurde, nachdem das Amtsgericht in Kiel ihm zunächst stattgegeben hatte, durch Beschluß des Landgerichts in Kiel vom 3> Mai 1948 abgewiesen»
Im Jahre 1948 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag? ihm gemäß § 77 EheG- die Rechte eines nur mit Mitschuld geschiedenen Ehegatten zuzubilligen? festzustellen? daß der Beklagten aus dem Unterhaltsvertrag vom 26. Mai 1941 Rechte nicht mehr zuständen, das Urteil des in den Jahren 1942 und 1943 geführten Unterhaltsprozesses aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 12.920?— RM nebst Zinsen zu verurteilen» Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8» Mai 1948 abgewiesen. Die
 
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von ihm eingelegte Berufung gegen das Urteil nahm der Kläger zurück*
Wach der Währungsumstellung wurde der Vollstreckungstitel, den die jetzige Beklagte in dem Urteil des Amtsgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 17«» November 1942 besaß, im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark BdL umgestellt.
Als der Kläger, gegen seinen Vater ein Urteil auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 325,— DM erzielt hatte, erwirkte die Beklagte die Pfändung des Unterhaltsanspruchs zu dem Betrage von monatlich 100,— DM» Sie zog das G-eld von Ende 1949 bis Ende 1951 ein0 Im März 1952 starb der Vater des Klägers» Zu seiner Alleinerbin hatte er seine Ehefrau, die Mutter des Klägers, bestimmt. Als die Beklagte, die seit Dezember 1951 keine Unterhaltszahlungen mehr erhalten hatte, davon erfuhr, versuchte sie, den auf 10,520,— DM berechneten Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen seine Mutter zu pfänden. Der Kläger hatte den Anspruch jedoch bereits an seine zweite Ehefrau abgetreten, und die Pfändung blieb ergebnislos. Vom Januar bis zu dem November 1952 erhielt, die Beklagte nichts. Im November 1952 erwirkte sie, obwohl vorher in einem von dem Kläger vor dem Landgericht in Hamburg eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil vom 17» November 1942 einstweilen eingestellt war, die Pfändung des Anspruchs des Klägers auf Ruhegehalt, das dieser damals in Höhe von etwa 800,— DM monatlich bezog, bis auf den pfändungsfreien Betrag,
 Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil wurde in dem Vertragshilfeverfahren dahin geändert, daß die Vollstreckung nur teilweise eingestellt bleibe» Die
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Beklagte erhielt auf Kosten des Klägers im Dezember
1952	825,— DM und vom 1. März bis zu dem 50» November
1953	monatlich 150,— DM und alsdann monatlich 120,— DM» Sie errechnet die vom Kläger an sie geschuldeten Unterhaltsrückstände für die Zeit bis zur Währungsumstellung auf 13»120RM und für die spätere Zeit bis Ende April 1955 auf' 17o825j— DM« Sie ist dabei von einem Monatsbetrag von 320,— DM ausgegangen, während nach der Auffassung des Klägers allenfalls ein Monatsbetrag von
265,— DM in Betracht kommt«
Das Vertragshilfeverfahren ist durch Beschluß des Landgerichts in Hamburg vom 3» Dezember 1953 ausgesetzt' worden, bis in dem von dem Kläger einzuleitenden Rechtsstreit über die Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Beklagten rechtskräftig entschieden sei»
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagten Unterhaltsansprüche gegen ihn nicht zuständen.
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe das ihr günstige ocheidungsurteil, das Unterhaltsversprechen und das Unterhaltsurteil dadurch erlangt, daß sie ihm gedroht habe, abfällige Äußerungen, die er seinerzeit über führende Persönlichkeiten des Nationalsozialismus getan-habe, dem Präsidenten des Volksgerichtshofs mitzuteilen; dadurch sei er veranlaßt worden, die von ihm aufgefundenen, an die Beklagte gerichteten Briefe eines Bulgaren Dr-	die eindeutig mindestens ehe-
widrige Beziehungen zwischen beiden ergeben hätten, im Scheidungsprozeß nicht zu verwerten und stattdessen die Alleinschuld zu übernehmen und das Unterhaltsabkommen zu treffen, das die Grundlage des Unterhaltsurteils gebildet habe. Den auf diese Weise erworbenen Ansprüchen der Beklagten stehe der Einwand^ der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« *
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Die Beklagte habe auch ihre etwa bestehenden Ansprüche verwirkt, weil sie sich in dem von ihr im Jahre 1946 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren zur Begründung ihres Antrags, ihr die Sorge für die Person der Tochter zu übertragen, auf seine frühere politische Stellung und seine Tätigkeit am Volksgerichtshof berufen habe, und weil sie in jenem Verfahren sowie in dem durch die Härtemiiderungsklage eingeleiteten Verfahren von dieser seiner Tätigkeit in herabsetzenden Worten gesprochen habe» Dadurch sowie durch die von ihr erhobene unrichtige Beschuldigung, daß er im Jahre 1933 als Richter jüdische Rechtsanwälte zurückgewiesen habe, habe sie ihm in seinem Entnazifizierungsverfahren geschadet und veranlaßt, daß ihm die Abhaltung juristischer Repetitorien verboten worden sei« Außerdem habe sie ihm die Tochter entfremdet und seine Rechte als Vater mißachtet, indem sie das Kind ohne sein Wissen aus der Schule genommen habe, und ferner habe sie geäußert, er, der Kläger, sei von seiner jetzigen Ehefrau zu dem Morphinisten gemacht Worden, weil diese ihn ganz habe in ihre Gewalt bekommen wollen. Auch habe die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit vortragen lassen, die Ehefrau des Klägers se-i in mehrere Strafverfahren wegen Eigentumsvergehen verwickelt gewesen. Schließlich habe die Beklagte die ihr angeblich zustehenden Unterhaltsansprüche trotz der ungünstigen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er, der Kläger, sich befunden habe, rücksichtslos durchzusetzen versucht«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen..
Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren. weiter»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, .
Entscheidungsgründe %
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1,	Das Berufungsgericht, das ebenso wie das Landgericht die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen hat, hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die gesamten Einwendungen des Klägers gegen das Unterhaltsabkommen, das Scheidungs- und das Unterhaltsurteil nicht schon dadurch erledigt worden seien,daß der Kläger sie in dem durch die Härtemilderungsklage eingeleiteten Verfahren vorgetragen hatte und in diesem auch der auf diese Behauptungen gestützte Antrag, den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtungen gegen die Beklagte festzustellen, rechtskräftig abgewiesen worden war. Die Drage durfte jedoch nicht' offen gelassen werden; vielmehr war eine sachlich-rechtliche Prüfung erst statthaft, nachdem feststand, daß ihr die Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht entgegenstand (BGH LM § 268 ZPO Hr 1)» Im Ergebnis hat sich aber dieser Rechtsfehler nicht aus gewirkt, denn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache greift nicht durch*
Die durch § 77 EheG geschaffene Härtemilderungskla ge, die für eine von vornherein begrenzte Zeit eingeführt worden war, führte zu einem Verfahren eigener Art in dem demjenigen, der durch eine auf Grund nationalsozialistischer Auffassungen ergangene Entscheidung familienrechtlichen Inhalts in seiner persönlichen oder
 
wirtschaftlichen Stellung geschädigt worden war, in gewissen Grenzen eine Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts verschafft werden sollte» Die Vorschrift enthielt eine besondere Regelung darüber, welche Gerichte zur Entscheidung über die Härtemilderungsklage zuständig waren, und diesen war aufgetragen, nach ihrem durch Billigkeit bestimmten freien Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände, die zur Benachteiligung des Berechtigten geführt hatten, zu entscheiden» Im übrigen sollten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung finden»
Bei der besonderen Ausgestaltung der Zuständigkeit und des Verfahrens und der in ihm dem Gericht gegebenen Befugnis, über die sonst bestehenden Möglichkeiten hinaus rechtskräftige Entscheidungen zu ändern und gestaltend in materielle Rechtsverhältnisse einzugreifen, konnte das mit der Härtemilderungsklage befaßte Gericht nicht gleichzeitig auch über .Klaganträge verhandeln und entscheiden, soweit für sie die allgemeinen Vorschriften des prozessualen und bürgerlichen Rechts maßgebend waren, und zwar auch dann nicht, wenn im Einzelfall seine Zuständigkeit dafür nach diesen Vorschriften ebenfalls begründet war» Ob die allgemeinen Wiederaufnahmeklagen, denen die Härtemilderungsklage verwandt ist, mit Klagen anderer Art verbunden werden können, braucht nicht entschieden zu werden» Hier ist vor allem erheblich, daß für das durch die Härtemilderungsklage eingeleitete Verfahren eigener Art, in dem unter Umständen Entscheidungen familienrechtlicher und vermögensrechtlicher Art zugleich zu treffen waren, regelmäßig der Statusprozeß die gebotene Verfahrensart war, während über die dabei inBetracht kommenden Ansprüche, soweit sie nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen waren, durchweg im Parteiprozeß zu verhandeln war» Ob in dem
 
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Verfahren; das auf Grund der von-dem jetzigen Kläger erhobenen -Härtemilderungsklage durchgeführt worden ist, und in dem.der Kläger eine Änderung des Schuldausspruchs des Scheidungsurteils erreichen wollte sowie Vermögens-rechtliche .Ansprüche geltend machte, die besonderen für den Statusprozeß geltenden Regeln beachtet worden sind, kann dahinstehen« Jedenfalls sind in diesem Verfahren alle- Anträge nur daraufhin geprüft worden, ob sie nach § 77 EheG begründet waren» Mit Recht hat das damals entscheidende Gericht unerörtert gelassen, ob dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagten keine Rechte aus dem Unterhaltsvertrag vom 26« Mai 1941 zustünden, wegen der vom Kläger behaupteten Drohung etwa nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts staftzugeben gewesen wäre. Das war nicht Gegenstand des Verfahrens, und durch die rechtskräftige Abweisung dieses Antrags
 ist deshalb bindend nur festgestellt worden, daß er * ■
nach der in § 77 EheG getroffenen besonderen Regelung unbegründet war« Die Erhebung derselben Klage im gewöhnlichen Verfahren nach Maßgabe der allgemeinen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften ist dadurch nicht ausgeschlossen worden«
2,	' In dem angefochtenen Urteil, in dem zutreffend das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Eeststellung bejaht worden ist, wird eingehend dargelegt, daß die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm seinerzeit mit einer Denunziation gedroht, aus Rechtsgründen nicht geeignet sei, der Klage zu dem Erfolg zu verhelfen» Darauf sowie auf die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht zudem zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger sich durch derartige etwa von der Beklagten ausgesprochene Drohungen in seinen Entschlies-sungen seinerzeit nicht beeinflussen ließ, diese also
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nicht ursächlich waren für sein Verhalten. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, schon Drohungen der Beklagten mit einer politischen Anzeige gegen den Kläger seien nicht erwiesen, auf rechtlich unangreifbare Weise zustande gekommen ist, oder ob die in die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision an sich durchgreifen müßten, darunter die Rüge, der Kläger habe ein Recht auf persönliche Anwesenheit bei der Vernehmung des von ihm für die Drohungen benannten Zeugen.Robran gehabt und seinem Antrag, wegen seiner Erkrankung die Vernehmung des Zeugen zu vertagen, sei deshalb zu.Unrecht nicht stattgegeben worden» Denn jedenfalls hält die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, der. Kläger sei zu seinem Verhalten, das er bei der Unterhaltsregelung und der Scheidung und in .dem Unterhaltsprozeß zeigte, nicht durch politische Drohungen der Beklagten veranlaßt worden, allen Angriffen der Revision stand»
Das Berufungsgericht ist zu dieser Überzeugung auf G-rund einer eingehenden Würdigung des Sachverhalts gelangt, wobei es vor allem aus der von ihm herangezogenen Korrespondenz der Beteiligten den Schluß gezogen hat, daß der Kläger sich vor politischen Drohungen nicht fürchtete. Für die Annahme der Revision, es habe dabei übersehen, daß ein erheblicher Teil dieser Schreiben vor der angeblichen Denunziationsdrohung verfaßt worden sei« bestehen keine Anhaltspunkte. Es konnte aus den Schreiben insgesamt den Eindruck gewinnen, daß der Kläger sich bis zu dem Zeitpunkt hin, in dem er das letzte hier berücksichtigte Schreiben vom 24« April 1941 verfaßt hatte, in seinen Entschlüssen nicht durch Drohungen politischer Art beeinträchtigt fühlte, und es konnte aus seinem weiteren Verhalten

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während des nach der Scheidung in den Jahren 1942 und 1943 zwischen den Parteien schwebenden Unterhaltsprozesses den Schluß ziehen, daß dasselbe auch zu dieser Zeit noch galt,. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb nicht beachtet werden»
Öb die Beklagte die EheVerfehlungen, die ihr der Kläger zur Last legt, begangen hat, ist imerheblich, denn es war nicht die angebliche politische Drohung, die ihn hinderte, sie geltend zu machen,. Losgelöst von seinem Vorbringen über die politische Drohung aber vermag er sich auf solche Verfehlungen der Beklagten keinesfalls mehr zu berufen, um die Freistellung von.den übernommenen Unterhaltspflichten zu erreichen. Denn schon in dem früheren, vor dem politischen Umbruch des Jahres 1943 schwebenden Unterhaltsprozeß hatte er vorgetragen, daß die Beklagte ihn über von ihr begangene ehewidrige Handlungen arglistig getäuscht habe, Wenn er damals gleichwohl rechtskräftig verurteilt worden ist, die auf Grund des Abkommens vom 26» Mai 1941 geschuldete Unterhaltsrente zu zahlen, so kann er schon wegen der Rechtskraft der in jenem Rechtsstreit ergangenen Entscheidungen allein aus diesem von ihm behaupteten Tatbestand keine Einwendungen mehr gegen seine Unterhaltspflicht herleiteno Den Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung gegenüber seiner Verurteilung zur Unterhaltszahlung würde er heute, sofern man ihn hier überhaupt als rechtlich zulässig ansehen will, höchstens darauf stützen können, er habe sich in dem Vorprozeß aus politischen Gründen an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gesehen; gerade das aber, trifft nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu. Mit Recht sind deshalb die Beweisangebote des Klägers für Eheverfehlungen der Beklagten unberücksichtigt geblieben,

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und auch dazu, weitere Beweisanträge in dieser Richtung anzuregen, bestand keine Veranlassung.
3.	Wach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Ansprüche aus der Unterhaltsvereinbarung auch nicht nachträglich verwirkt. Das ist im Hinblick auf den in dem angefochtenen Urteil auch insoweit rechtlich unangreifbar festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden, wobei es dahinstehen kann, ob für die Verwirkung allein § 242 BUB maßgebend wäre oder etwa auch eine entsprechende Anwendung des § 66 EheG in Betracht kommen könnte. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, auf Grund dessen nach seiner Ansicht die Unterhaltsansprüche der Beklagten hinfällig geworden sind, eingehend gewürdigt, wobei es mit Recht auch in weitem Umfang sein eigenes Verhalten, das er in den ganzen Jahren gegenüber der Beklagten zeigte, berücksichtigt hat. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe sich, soweit ersichtlich, nicht so schwer gegen den Kläger vergangen, daß diesem die Vertragserfüllung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten sei. Auch als schwere Verfehlungen im Sinne des § 66 EheG hat es die gegen den Kläger gerichteten Handlungen der Beklagten, soweit sie festgestellt sind, mit Recht nicht bewertet»
Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, den in Rede stehenden Handlungen der Beklagten komme eine schwerwiegendere Bedeutung zu.',, als das Berufungsgericht ihnen beigemessen habe, und bei einer Gesamtwürdigung der gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe habe die Verwirkung der Unterhaltsansprüche bejaht werden müssen. Die Revision beachtet dabei das eigene, die Gegensätze unter den Parteien verschärfende Verhalten des Klägers nicht genügend. Selbst wenn man ferner unterstellt, die Beklagte habe dem Kläger seiner-
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zeit im.Zusammenhang mit der Ehescheidung eine politische Denunziation angedroht, so würde das die Bewertung ihrer Äußerungen, die sie.in den verschiedenen in der Nachkriegszeit anhängigen Verfahren über die politische Vergangenheit des Klägers gemacht hat,- nicht wesentlich zu ändern vermögen, da der Kläger sich, wie feststeht, vor dem Zusammenbruch durch solche Drohungen in keiner Weise einschüchtern ließ und ihnen deshalb, soweit sie überhaupt ausgesprochen worden sein sollten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der zwischen den Parteien vorgekommenen Auseinandersetzungen keine allzu große Bedeutung beigelegt werden kann*
Die Revision hat schließlich noch vorgebracht, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge des Klägers dafür, daß die Beklagte ihm die Tochter entfremdet habe, nicht erschöpft. Die Rüge ist unbegründet. Über diese Behauptung war die Zeugin KflHHl von dem er~ suchten’ Richter vernommen worden; dem Antrag auf nochmalige Vernehmung vor dem Berufungsgericht selbst brauchte nicht stattgegeben zu werden. Die Beeidigung der Zeugin Neubert stand im Ermessen des Gerichts (§ 391 ZPO); es ist nicht ersichtlich, daß von diesem Ermessen ein fehlerhafter Gebrauch gemacht worden ist. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin	vor	dem erkennenden
 Gericht selbst und auf Beeidigung der Zeugin in dem Urteil bedurfte es nicht,
4,	Die Ansprüche der Beklagten sind schließlich nicht, wie gleichfalls zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dadurch hinfällig geworden, daß das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht am 1, .April 1953 außer Kraft getreten ist.
Ob die Vorschriften des Ehegesetzes über die Unter-
 
haltsgeWährung zwischen geschiedenen Ehegatten dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter anzupassen sind oder oh dem der Umstand entgegensteht, daß es sich hei dem Ehegesetz um Besatzungsrecht handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls bleibt eine Vereinbarung unberührt, in der der Ehemann sich im Hinblick auf seine im Scheidungsprozeß erfolgende alleinige Schuldigerklärung zur Leistung von Unterhalt an die Ehefrau verpflichtet hat, weil er die Scheidung erreichen wollte, ohne daß seine eigentlichen schweren EheVerfehlungen zur Sprache kamen.
5o In'dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß zwischen den Parteien wegen der nach dem Unterhaltsabkom-men zu berücksichtigenden Zahlungen für die Lebensversicherungsprämien Differenzen darüber bestünden, ob der Anspruch der Beklagten, wenn er an sich in alter Höhe bestehe, jetzt auf Zahlung von monatlich 320,— DM oder 265,— DM gehe. Das Berufungsgericht hat die Präge nicht geklärt, die Entscheidung vielmehr einem durch eine etwaige Vollstreckungsgegenklage einzuleitenden Rechtsstreit überlassen. Das war zwar in dem in dem ersten Unterhältsprozeß•ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Februar 1943 möglich, weil zu der Zeit, als dieses Urteil erging,' die Unterhaltsrente nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung vom 26. Mai 1941 noch nicht um den Betrag der Versicherungsprämie- herabzusetzen war. In dem vorliegenden Rechtsstreit muß jedoch geklärt werden, ob die Beklagte jetzt von dem Kläger die nach dem Unterhaltsabkommen geschuldete volle oder die um den Betrag der Versicherungsprämie gekürzte Rente zu beanspruchen hat.

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Wenn die darüber zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit von ihnen auch nicht zu dem Gegenstand von besonderen Anträgen gemacht worden ist, so muß es ihnen doch neben der Bereinigung ihrer Hauptstreitpunkte ebenfalls auf eine Entscheidung über sie ankommen, nachdem die Ansicht des Klägers, die Ansprüche der Beklagten;seien aus den in erster Linie vorgebrachten Gründen entfallen oder herabgesetzt, sich als unrichtig herausgestellt hat« Denn andernfalls könnte das zwischen ihnen anhängige Vertragshilfeverfahren auch nach der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu dem Abschluß gebracht werden, da das Vertragshilfegericht die streitige-Präge nicht zu klären befugt wäre (§11 Abs 1 des’ Ve'rtragshilfegesetzes). Der vorliegende Prozeß soll aber die Grundlagen für das Vertragshilfeverfahren schaffen,' und das ist nach dem Sinn des in ihm ergangenen Aussetzungsbeschlusses vom 3> Dezember 1953 über dessen Wortlaut hinaus nicht auf die Klärung der Frage der Verwirkung der Unterhaltsansprüche zu beschränken, sondern auch die Klärung der hier erörterten Differenz gehört dazu«
Es muß. deshalb angenommen werden, daß der Kläger auch sie, sofern es auf sie ankommen sollte, zur Entscheidung gestellt hat« Die Abweisung seiner negativen Feststellungsklage in vollem Umfang würde deshalb nur in Betracht kommen, sofern der Auffassung der Beklagten beizupflichten ist, daß ihr eine Monatsrente von 320,— DM zustehe (RG. SeuffAreh 85 Ir 100; 86 Ir 171?
97 Ir 16; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18 * Aufl § 256 Anm V 1)0
Das ist der Fall« Der Anspruch der Beklagten geht auf die volle Unterhaltsrente, wie sich unmittelbar aus der Vereinbarung vom 26« Mai 1941 ergibt-
 
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Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist das Versicherungsverhältnis nach der Währungsumstellung erloschen und v/ird diese Prämie jetzt nicht mehr gezahlt, Paß der Beklagten aus diesem Versicherungsverhältnis noch Rechte zuständen oder Werte zugeflossen seien* ist nicht vorgetragen. Pann kommt eine Kürzung der Rente nicht mehr in Betracht* vielmehr schuldet der Kläger sie in voller Hohe* und zwar auch für die zurückliegende Zeit, in der er die Prämien entrichtete, da diese Leistungen im Ergebnis der Beklagten nicht zugute gekommen sind. Unerheblich ist es* ob sich die Rechtslage für die Beklagte, was ihre Versorgung im Palle des Todes des Klägers betrifft, gegenüber der Zeit des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung gebessert hata Soweit die jetzige auf die §§ 125* 128 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen zurückgehende Regelung für -sie vorteilhafter ist als die seinerzeit geltende* für die § 102 des Peutschen Beamtengesetzes maßgebend war, gibt das dem Kläger nicht das Recht* seine Unterhaltsleistungen herabzusetzen, mag nunmehr auch im Palle des Todes des Klägers die Rechtsstellung seiner jetzigen Ehefrau ungünstiger sein als es nach dem Peutschen Beamtengesetz der Pall gewesen wäre.
Nicht zu beanstanden ist dagegen* daß das Berufungsgericht nicht untersucht hat, ob oder in welchem Umfang die seit 1942 veränderten Verhältnisse eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen rechtfertigen, Pie Prüfung dieser Präge ist dem Vertragshiifeverfahren vorzubehalten, wobei es dann in diesem Zusammenhang möglicherweise auch von Bedeutung sein könnte, daß die Beklagte jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf eine gewisse Versorgung im Palle des Todes des Klägers
 
hat, andererseits aber die in dem Unterhaltsabkommen su ihren Gunsten vorgesehene Lebensversicherung nicht mehr besteht,
6. Pie Revision war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen .
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO, Schmidt ' Äscher Johannsen Wüstenberg Wilden *
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