Nach dem Testament vom 30, August 1943 sind der Kläger zu 1/2 und die Beklagten sowie der Bruder Hans der Erblasserin und deren Cousine Frau die der Kläger mitverklagt hatte, gegen die er schon im ersten Rechtszuge keine Anträge gestellt hat, zu je 1/8 als Erben eingesetzt worden. Entgegen dieser Auffassung hat das Amtsgericht in Krefeld auf Antrag des Testamentsvollstreckers im Jahre 194-6 einen Erbschein erteilt, wonach der Kläger nur zur Hälfte und die Beklagten nebst Frau SflHl 3e zu 1/6 Erben geworden sind. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u,a, ausgeführt: In dem zweiten Nachtragstestament sei der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut unter der Bedingung zu dem Alleinerben eingesetzt worden, daß das Vermögen der Erblasserin bei deren Tode einen ganz erheblichen Verlust erlitten habe* Der Erblasserin sei es bei der Errichtung des zweiten Nachtrages unbekannt gewesen, ob ihr Vermögen bei ihrem Tode im wesentlichen noch den gleichen Wert wie bei der Errichtung des ersten Testaments haben werde, Palls kein Vermögensschwund vorliege, habe sie die im ersten Testament getroffene Regelung aufrechterhalten, andernfalls die erstrebte Sicherheit des Klägers durch seine Einsetzung zu dem Alleinerben erreichen wollen» Das Berufungsgericht hat, wie auch das Landgericht, den ersten Satz des Testamentsnachtrages vom 13- April 1945 dahin verstanden, daß die Erblasserin die Einsetzung des Klägers als Alleinerben von dem Vorliegen eines Vermögensschwundes zur Zeit des Erbfalls abhängig gemacht habe» Diese Auffassung ist rechtlich unangreifbar» Der Sinn des umstrittenen Satzes* ist zunächst, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, jedenfalls insofern eindeutig und einer Auslegung weder bedürftig noch fähig, als sich aus ihm ergibt, daß die Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben nicht unbedingt ausgesprochen, sondern an eine Voraussetzung, nämlich an das Vorhandensein eines Verraögensschwundes, geknüpft ist. wenn die Erblasserin einer Angewohnheit gemäß dieses Wort ihrer Erklärung lediglich als ein bedeutungsloses Füllwort eingefügt hätte, wie der Kläger vorgetragen hat, würde der Satz gleichwohl die eindeutige Festlegung einer Voraussetzung für die Einsetzung des Klägers als Alleinerben zu dem Inhalt habenDer VermögensSchwund, dessen (gegenwärtiges) Vorhandensein oder dessen (künftiger) Eintritt die Voraussetzung bezw. als ungewiss bezeichnet, wobei es für die Frage, ob die Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben gelten sollte, gleichgültig ist, ob diese Ungewißheit eine subjektive, nur für die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Nachtrags bestehende, oder eine objektive war, Insoweit ergibt sich der Sinn des umstrittenen Satzes aus seinem eindeutigen Wortlaut. Er ergibt sich aber auch aus der vom Berufungsgericht mit Hecht angestellten Erwägung, daß die voraussetzungslose Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben einen sicheren Ausschluß der übrigen Personen von der Erbfolge bedeutet hätte, die die Erblasserin bis dahin als ihre Erben mitberufen hatte. Von einem solchen Ausschluß, wie die Erblasserin ihn in ihrem Testamentsnachtrag vom 27« April 1944, an den sich die hier umstrittene Bestimmung anschließt, hinsichtlich ihres früher ebenfalls mitbedachten Bruders Hans ausdrücklich ausgesprochen hatte, ist aber in dem Nachtrag vom 13- April 1945 nicht die Rede« Bas Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen dieser Zeugen auseinandergesetzt und (Bü S 19) dargelegt, daß die Erblasserin allerdings, wenn auch zu Unrecht, befürchtet habe, so gut wie nichts mehr zu besitzen, und daß sie in dieser Befürchtung zu den Zeugen geäußert habe, der Kläger solle ihr Alleinerbe sein, Bie Erblasserin hat danach den Eintritt der Voraussetzung für die Berufung des Klägers zu ihrem Alleinerben als sehr wahrscheinlich oder auch vielleicht sogar als sicher angesehen. Baß unter dem Begriff des Vermögensschwundes, wie das Berufungsgericht annimmt, eine erhebliche Wertmin-' derung zu verstehen ist, entspricht richtigem begrifflichem Senken, Each dem feststehenden Sachverhalt besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Erblasserin dem Klä~ ger durch den Nachtrag vom 13. Das Berufungsgericht hat diese Frage dahin beantwortet, daß der Stand des Vermögens der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 50. August 1943 in welchem sie den Kläger zur Hälfte als Erben eingesetzt habe, mit dem Vermögensstand zur Zeit ihres Todes zu vergleichen sei- Diese Auslegung v/ird von der Revision, soweit sich daraus nach ihrer ueinung Folgerungen für die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Frage ergeben, ob der Kläger zu dem Alleinerben eingesetzt ist, nicht angegriffen (Rev Begr S 6). Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe für die nähere Auslegung des Begriffes "Vermögensschwund1* auch die nach dem Tode der Erblasserin eingetretene wirtschaftliche Entwicklung mit-berücksichtigen müssen. Die Frage, welcher Zeitraum nach dem Willen der Erblasserin für die Feststellung eines Vermögensschwundes zugrunde zu legen sei, ist, wie bereits erwähnt, eine Frage der Auslegung des Testamente und damit grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Diese pessimistische Einstellung im Zusammenhang mit ihrem bei der Abfassung des zweiten Testamentsnachtrags bereits gefaßten Entschluß, sich das Leben zu nehmen, habe sie veranlaßt, unter Berücksichtigung des 4 ihr unbekannten Schicksals ihres in ihrer Heimatstadt Krefeld gelegenen Grundbesitzes und der Befürchtung, daß ihr Vermögen durch die Kriegseinwirkungen völlig verloren gegangen sei, die Erbfolge heu zu regeln. Durch diese Umstände sei die Annahme gerechtfertigt, daß die Erblasserin als Zeitpunkt für die Feststellung des VermögensSchwundes gegenüber dem Bestände ihres Vermögens zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 30. Schließlich ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Schwund, d.h. eine erhebliche Wertminderung hinsichtlich des Vermögens der Erblasserin bis zu deren Tode tatsächlich nicht eingetreten sei und damit die Voraussetzung für die Berufung des Klägers zu dem Alleinerben entfalle, rechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auf Grund einer eingehenden Prüfung der Vermögenslage der Erblasserin zur Zeit ihres Todes getroffen. Daß die Kaufkraft des Geldes damals bereits gesunken war, brauchte das Berufungsgericht schon in Anbetracht der Tatsache, daß das Barvermögen der Erblasserin nur einen verhältnismäßig geringen Teil ihres Gesamtvermögens ausmachte, nicht als eine erhebliche Wertminderung, also aufs Ganze gesehen nicht als einen Vermögensschwund zu betrachten. Unter diesem Gesichtspunkt konnte das Berufungsgericht ohne rechtlichen oder gedanklichen Irrtum zur Überprüfung seines Ausgangspunktes auch die nach dem Erbfall sich ergebende Möglichkeit berücksichtigen, der Firma ScHHP 20«000,— RM auf ihre Auslagen zu ersetzen, die sie zu dem Wiederaufbau des Grundstücks Blumenthalstr. konnte zwar das Berufungsgericht nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, daß der Erblasserin die völlige Zerstörung des darauf errichteten Wohnhauses bereits bei der Abfassung ihres Testamentes vom 30,8« 1943 bekanntgev/esen sei, denn es ist möglich, daß sie damals noch mit einem künftigen Ersatz dieses Schadens gerechnet hat. Die durch die Zerstörung dieses Hauses eingetretene’ Vermögensminderung fällt aber bei einem Einheitswert des Grundstückes von 13*550,— RM im Vergleich zu dem Gesamtvermögen der Erblasserin nicht derartig ins Gewicht, daß sie zusammen mit den sonstigen Einbussen, die dieses Vermögen erlitten hat, die Annahme eines Vermögensschwundes rechtfertigen könnte„ Juni 1948 eingetretene Belastung des Vermögens durch das Gesetz über den Lastenausgleich konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als eine erst nach dem Erbfall eingetretene und deshalb hier unbeachtliche Vermögensminderung anseheno Auch diese Minderung ist im übrigen, zu demal im Hinblick darauf, daß die Kriegsschäden nach Maßgabe der §§ 39 ff LAG durch Ermässigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen sind, nicht derart, daß ihretwegen von einem Vermögensschwund gesprochen werden könnte.
IV_ZE 112/55 Verkündet am 30« Nov* 1955 Schorm, Just« Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Werner W IHHB iu Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. die unverehelichte Margot W HHHP in postlagernd, 2. Frau Erna geb. in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt itr.l r'Oberbay., hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 9. Februar 1955 wird zurückgewiesen. Ber JCläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 14- April 1945 nahm sich die Witwe des Kaufmanns Ferdinand WeflHHBI Emmy geb. aus KHi in Bad Eilsen, ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, das Leben. Sie hinterließ drei Verfügungen von Todes wegen. Sie hatte drei Brüder, Werner (den Kläger), Hans und Walter. Die Beklagte zu 1 ist die Tochter eines vorverstorbenen .vierten Bruders Otto Yt’flD* Die Beklagte zu 2 ist die geschiedene Frau des Bruders Walter. Nach dem Testament vom 30, August 1943 sind der Kläger zu 1/2 und die Beklagten sowie der Bruder Hans der Erblasserin und deren Cousine Frau die der Kläger mitverklagt hatte, gegen die er schon im ersten Rechtszuge keine Anträge gestellt hat, zu je 1/8 als Erben eingesetzt worden. Daneben enthält das Testament die Anordnung verschiedener Vermächtnisse, die Einsetzung des Rechtsanwalts Dr.A|K in KflHP zu dem Testamentsvollstrecker und eine Bestimmung, wonach der Kläger die gerechte Verteilung der Wohnungseinrichtung, der Wertgegenstände und - zusammen mit einer Schwester .der Erblasserin - der Kleider und Wäsche übernehmen soll. In dem Nachtragstestament vom 27. April 1944 hat die Erblasserin den in ihrem früheren Testament als Miterben berufenen Hans von der Erbfol- ge ausgeschlossen. Der zweite Nachtrag vom 13. April 1945 beginnt mit folgendem Wortlauts »‘Anschliessend an vorherigen Nachtrag bestimme ich folgendes? Unter den veränderten kriegsbedingten Verhältnissen bestimme.ich weiter, daß bei einem evtl. Vermögensschwund mein Bruder 7/erner als Vollerbe eintritt.” ... Es folgen weitere Angaben über ihr Vermögen und Anordnungen, die für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung haben, Der Bachlaß der Erblasserin umfaßt mehrere Grundstücke in Kfl|BK; wertvolle Schmuckstücke, Wohnungseinrichtungen, ein Sparbuch der Deutschen Bank über nahezu 50»000 RI»I und ein Postsparbuch über 1500,- R«L Der Kläger ist der Auffassimg, daß er auf Grund dieses Testaments alleiniger Erbe der Erblasserin geworden sei. Entgegen dieser Auffassung hat das Amtsgericht in Krefeld auf Antrag des Testamentsvollstreckers im Jahre 194-6 einen Erbschein erteilt, wonach der Kläger nur zur Hälfte und die Beklagten nebst Frau SflHl 3e zu 1/6 Erben geworden sind. Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Kläger auf Feststellung, daß er der alleinige Erbe der Erblasserin geworden sei* Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, daß die Erbfolge in dem Erbschein des Amtsgerichts Krefeld richtig bescheinigt sei. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u,a, ausgeführt: In dem zweiten Nachtragstestament sei der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut unter der Bedingung zu dem Alleinerben eingesetzt worden, daß das Vermögen der Erblasserin bei deren Tode einen ganz erheblichen Verlust erlitten habe* Der Erblasserin sei es bei der Errichtung des zweiten Nachtrages unbekannt gewesen, ob ihr Vermögen bei ihrem Tode im wesentlichen noch den gleichen Wert wie bei der Errichtung des ersten Testaments haben werde, Palls kein Vermögensschwund vorliege, habe sie die im ersten Testament getroffene Regelung aufrechterhalten, andernfalls die erstrebte Sicherheit des Klägers durch seine Einsetzung zu dem Alleinerben erreichen wollen» In der Zeit zwischen der Errichtung des ersten Testaments vom 30o August 1943 und des zweiten Nachtrages vom 13. April 1945 sei aber Kein nennenswerter Vermögensschwund eingetreten» Ein erheblicher Teil der zerstörten Fabrikgebäude sei schöner und wertvoller wiederaufgebaut und der LIieteinnahmeausfall sei bis Juni 1945 vom Kriegsschädenamt erstattet worden. Außerdem seien Sparguthaben und sehr wertvoller Schmuck beim Tode der Erblasserin noch vorhanden gewesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung' des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung gründe? Das Berufungsgericht hat, wie auch das Landgericht, den ersten Satz des Testamentsnachtrages vom 13- April 1945 dahin verstanden, daß die Erblasserin die Einsetzung des Klägers als Alleinerben von dem Vorliegen eines Vermögensschwundes zur Zeit des Erbfalls abhängig gemacht habe» Diese Auffassung ist rechtlich unangreifbar» Der Sinn des umstrittenen Satzes* ist zunächst, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, jedenfalls insofern eindeutig und einer Auslegung weder bedürftig noch fähig, als sich aus ihm ergibt, daß die Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben nicht unbedingt ausgesprochen, sondern an eine Voraussetzung, nämlich an das Vorhandensein eines Verraögensschwundes, geknüpft ist. Diese Feststellung hängt, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nicht davon ab, wie das Wort s:evtl” zu deuten i3t, Auch wenn die Erblasserin einer Angewohnheit gemäß dieses Wort ihrer Erklärung lediglich als ein bedeutungsloses Füllwort eingefügt hätte, wie der Kläger vorgetragen hat, würde der Satz gleichwohl die eindeutige Festlegung einer Voraussetzung für die Einsetzung des Klägers als Alleinerben zu dem Inhalt habenDer VermögensSchwund, dessen (gegenwärtiges) Vorhandensein oder dessen (künftiger) Eintritt die Voraussetzung bezw. Bedingung für die Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben sein soll-wäre auch mit den Worten: "bei einem (nicht bei "dem") Vermögensschwund also auch bei Weglassung des Wor- tes "evtl." als ungewiss bezeichnet, wobei es für die Frage, ob die Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben gelten sollte, gleichgültig ist, ob diese Ungewißheit eine subjektive, nur für die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Nachtrags bestehende, oder eine objektive war, Insoweit ergibt sich der Sinn des umstrittenen Satzes aus seinem eindeutigen Wortlaut. Er ergibt sich aber auch aus der vom Berufungsgericht mit Hecht angestellten Erwägung, daß die voraussetzungslose Einsetzung des Klägers zu dem Alleinerben einen sicheren Ausschluß der übrigen Personen von der Erbfolge bedeutet hätte, die die Erblasserin bis dahin als ihre Erben mitberufen hatte. Von einem solchen Ausschluß, wie die Erblasserin ihn in ihrem Testamentsnachtrag vom 27« April 1944, an den sich die hier umstrittene Bestimmung anschließt, hinsichtlich ihres früher ebenfalls mitbedachten Bruders Hans ausdrücklich ausgesprochen hatte, ist aber in dem Nachtrag vom 13- April 1945 nicht die Rede« Nach der Auffassung des Klägers soll demgegenüber der Wille der Erblasserin bei der Abfassung dieses Nachtrags dahin gegangen sein, daß er, der Kläger, ohne jede Bedingung oder Voraussetzung Alleinerbe habe sein sollen. Auf einen solchen Willen kann es jedoch nicht ankommen, wenn er, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin keinen Ausdruck gefunden, die Erblasserin vielmehr eindeutig etwas anderes erklärt hat (vgl EG 67, 433; 131, 350), Im übrigen hat aber auch das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum festgestellt, daß die Erblasserin nicht den Willen gehabt hat, den Kläger bedingungs- und voraussetzungslos zu ihrem alleinigen Erben einzusetzen. Aus ihren Äusserungen gegenüber den Zeugen U|HB und BflHfc-IiM ergab sich nicht, wie die Revision meint, denknotwendig der Schluß auf einen solchen Willen. Bas Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen dieser Zeugen auseinandergesetzt und (Bü S 19) dargelegt, daß die Erblasserin allerdings, wenn auch zu Unrecht, befürchtet habe, so gut wie nichts mehr zu besitzen, und daß sie in dieser Befürchtung zu den Zeugen geäußert habe, der Kläger solle ihr Alleinerbe sein, Bie Erblasserin hat danach den Eintritt der Voraussetzung für die Berufung des Klägers zu ihrem Alleinerben als sehr wahrscheinlich oder auch vielleicht sogar als sicher angesehen. Baraus folgt jedoch nicht zwingend, daß sie diese Voraussetzung selbst als nicht geschrieben oder als an sich nicht wirksam betrachtet hat. Baß unter dem Begriff des Vermögensschwundes, wie das Berufungsgericht annimmt, eine erhebliche Wertmin-' derung zu verstehen ist, entspricht richtigem begrifflichem Senken, Each dem feststehenden Sachverhalt besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Erblasserin dem Klä~ ger durch den Nachtrag vom 13. April 1945 einen grösseren Vermögenswert hat zuwenden wollen als in ihren früheren letztwilligen Verfügungen. Banach muß sie unter Vermögensschwund mindestens eine Minderung ihres Vermögens um die Hälfte verstanden haben; denn bei einer geringeren Wertminderung würde der Kläger, der ja bereits auf die Hälfte des Nachlasses eingesetzt war, durch eine Einsetzung zu dem Alleinerben mehr erhalten als ihm ursprünglich zugedacht war. Eine Auslegung des Testamentsnachtrags vom 15. April 1*945 kommt nur insoweit in Betracht, als es sich darum handelt, welche Vergleichszeitpunkte bei der Prüfung der Frage, ob ein Vemnögenssehwund eingetreten ist, maßgebend sein sollen. Das Berufungsgericht hat diese Frage dahin beantwortet, daß der Stand des Vermögens der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 50. August 1943 in welchem sie den Kläger zur Hälfte als Erben eingesetzt habe, mit dem Vermögensstand zur Zeit ihres Todes zu vergleichen sei- Diese Auslegung v/ird von der Revision, soweit sich daraus nach ihrer ueinung Folgerungen für die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Frage ergeben, ob der Kläger zu dem Alleinerben eingesetzt ist, nicht angegriffen (Rev Begr S 6). Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe für die nähere Auslegung des Begriffes "Vermögensschwund1* auch die nach dem Tode der Erblasserin eingetretene wirtschaftliche Entwicklung mit-berücksichtigen müssen. Tatsächlich habe es das auch in einzelnen Beziehungen getan und sich somit zu seinem grundsätzlichen Ausgangspunkt in Widerspruch .gesetzt. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Die Frage, welcher Zeitraum nach dem Willen der Erblasserin für die Feststellung eines Vermögensschwundes zugrunde zu legen sei, ist, wie bereits erwähnt, eine Frage der Auslegung des Testamente und damit grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei dieser Würdigung gelangt ist, könnte in der Revisionsinstanz nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht dabei alle wesentlichen Tatumstände berücksichtigt, keine Ausle- gungsregeln und keine Erfahrungssätze außer acht gelassen und keine Denkgesetze verletzt hat. Unter diesen Gesichtspunkten lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber keinen Rechtsverstoß erkennen. Es hat des näheren dargelegt, in welcher Lage sich die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments Vom 13. April 1945 befunden habe. Sie sei damals über den Stand ihres Vermögens und über den Einfluß des Krieges auf dessen Bestand und Wert im Ungewissen gewesen. Durch den Einmarsch der Amerikaner in Bad Eilsen (wo sie sich damals aufhielt), sei sie völlig erschüttert gewesen. Sie habe gesehen, daß der Krieg für Deutschland endgültig verloren sei, und habe für sich selbst und ihre wirtschaftliche Lage im Gedenken an die Folgen des verlorenen ersten Weltkrieges das Schlimmste befürchtet. Einen Ausweg aus dieser schrecklichen Lage habe sie nur noch im Selbstmord gesehen. Diese pessimistische Einstellung im Zusammenhang mit ihrem bei der Abfassung des zweiten Testamentsnachtrags bereits gefaßten Entschluß, sich das Leben zu nehmen, habe sie veranlaßt, unter Berücksichtigung des 4 ihr unbekannten Schicksals ihres in ihrer Heimatstadt Krefeld gelegenen Grundbesitzes und der Befürchtung, daß ihr Vermögen durch die Kriegseinwirkungen völlig verloren gegangen sei, die Erbfolge heu zu regeln. Durch diese Umstände sei die Annahme gerechtfertigt, daß die Erblasserin als Zeitpunkt für die Feststellung des VermögensSchwundes gegenüber dem Bestände ihres Vermögens zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 30. August 1943, durch das sie den Kläger zur Hälfte als Erben eingesetzt habe, den Tag des Erbfalls * und nicht einen über ihren Tod hinaus liegenden Zeitpunkt ins Auge gefaßt habe, um so mehr, als nicht an- -zunehmen sei, daß sie mit dem zweiten Nachtragstesta- ment das Erbrecht der von ihr bedachten Personen von noch gänzlich ungewissen, erst nach ihrem Tode eintretenden Ereignissen habe abhängig machen wollen. Diese Ausführungen sind in sich schlüssig. Die Revision hat dagegen auch im einzelnen keine rechtlichen Einwände erheben können« Schließlich ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Schwund, d.h. eine erhebliche Wertminderung hinsichtlich des Vermögens der Erblasserin bis zu deren Tode tatsächlich nicht eingetreten sei und damit die Voraussetzung für die Berufung des Klägers zu dem Alleinerben entfalle, rechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auf Grund einer eingehenden Prüfung der Vermögenslage der Erblasserin zur Zeit ihres Todes getroffen. Ls hat dabei im einzelnen erörtert, welche Wertveränderungen bei der beweglichen Habe und den einzelnen Grundstücken der Erblasserin infolge der Kriegsereig-nisse eingetreten und inwiefern etwaige Schäden bis zu ihrem Tode wieder ausgeglichen waren. Daß die Kaufkraft des Geldes damals bereits gesunken war, brauchte das Berufungsgericht schon in Anbetracht der Tatsache, daß das Barvermögen der Erblasserin nur einen verhältnismäßig geringen Teil ihres Gesamtvermögens ausmachte, nicht als eine erhebliche Wertminderung, also aufs Ganze gesehen nicht als einen Vermögensschwund zu betrachten. Außerdem läßt sich diese Wertminderung bis zur Währungsumstellung weder hinsichtlich des Zeitpunlctes ihres Eintritts noch hinsichtlich ihres Maßes allgemein und genau festlegen. Eine gewisse Minderung der Kaufkraft des Geldes war bereits zur Zeit der Errichtung des ersten Testaments (30. August 1943) eingetreten. Welche reale Kaufkraft ein bestimmter Reichsmarkbetrag in der Folgezeit bis zur Wahrungsurastellung in der Hand seines Eigentümers hatte, hing davon ab, -in welchem Umfange es diesem in seiner jeweiligen Lage tatsächlich möglich war, dafür Sachwerte zu erwerben. Unter diesem Gesichtspunkt konnte das Berufungsgericht ohne rechtlichen oder gedanklichen Irrtum zur Überprüfung seines Ausgangspunktes auch die nach dem Erbfall sich ergebende Möglichkeit berücksichtigen, der Firma ScHHP 20«000,— RM auf ihre Auslagen zu ersetzen, die sie zu dem Wiederaufbau des Grundstücks Blumenthalstr. 108 auf gewandt hatte? durch den dieses Grundstück gegenüber dem Zustand vor seiner Beschädigung zugunsten der Erblasserin als dessen Eigentümerin bezw. zugunsten des Nachlasses eine Wertsteigerung erfahren hatte» Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Entstehung einer Erstattungsschuld der Erblasserin gegenüber der Firma V/iflHI in Höhe von rund 72.000,— RM keinen VermögensSchwund erblickt. Diese Forderung der Firma WiflHKging ebenfalls auf Erstattung von Auslagen, die sie zur Wiederinstandsetzung eines der Erblasserin gehörigen Fabrik-und Geschäftsgebäudes gemacht hatte. Auch dieses Grundstück hatte durch die Instandsetzung gegenüber seinem früheren Zustand an Wert gewonnen, wodurch die Schuld von 72«000,— RM schon in gewissem Umfange aufgewogen war. Im übrigen war auch die Frage, welche effektive Belastung eine solche Reichsmarkverbindlichkeit zur Zeit des Erbfalls für den Nachlaß bedeutete, bei.den damaligen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die bereits verminderte Kaufkraft der Reichsmark, von der künftigen Gestaltung der Verhältnisse abhängig. Der Umstand, daß der Testamentsvollstrecker einen Teil dieser Schuld gegen Mietzinsforderungen verrechnen konnte- und daß die Firma später auf einen verbliebenen Rest von 44-550,— RM verzichtet hat. rechtfertigte ebenfalls die Annahme, daß diese Belastung schon zur Zeit des Erbfalls nicht zu einer erheblichen Vermögensminderung geführt habe. Die Wertminderung des Grundstücks BHHHife3tr.4B konnte zwar das Berufungsgericht nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, daß der Erblasserin die völlige Zerstörung des darauf errichteten Wohnhauses bereits bei der Abfassung ihres Testamentes vom 30,8« 1943 bekanntgev/esen sei, denn es ist möglich, daß sie damals noch mit einem künftigen Ersatz dieses Schadens gerechnet hat. Die durch die Zerstörung dieses Hauses eingetretene’ Vermögensminderung fällt aber bei einem Einheitswert des Grundstückes von 13*550,— RM im Vergleich zu dem Gesamtvermögen der Erblasserin nicht derartig ins Gewicht, daß sie zusammen mit den sonstigen Einbussen, die dieses Vermögen erlitten hat, die Annahme eines Vermögensschwundes rechtfertigen könnte„ Die erst mit Wirkung vom 21. Juni 1948 eingetretene Belastung des Vermögens durch das Gesetz über den Lastenausgleich konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als eine erst nach dem Erbfall eingetretene und deshalb hier unbeachtliche Vermögensminderung anseheno Auch diese Minderung ist im übrigen, zu demal im Hinblick darauf, daß die Kriegsschäden nach Maßgabe der §§ 39 ff LAG durch Ermässigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen sind, nicht derart, daß ihretwegen von einem Vermögensschwund gesprochen werden könnte. 12 U \ i ( Each allem kann die Revision keinen Erfolg haben» Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZK) dem Kläger zvr Last. Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg