hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7Ö Januar 1954 unter ".itWirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske«. Auf Grund der auf % 4B Eheges* gestützten Klage hat das Landgericht in Wuppertal durch Urteil vom 12.* Oktober 1950 die Ehe ohne Schuldaüsspruch geischieden* Die Beklagte, der \ di*e Klage öffentlich zugestellt worden war, war in diesem Hechtszug nicht vertreten* Auf ihre mit einem Wiederein-setzungsanträg vei'buhdene Berufung ist das genannte Erkennt-' nis^ durch Urteil des Öberlandesgerichts vom 13* Mai 1952 dahin geändert worden, daß den Kläger ein Verschulden treffe,* Im übrigen ist die Berufung als unzulässig verworfen worden, weil sie verspätet eingelegtund der Beklagten, soweit sie <üe Abweisung der Scheidung begehre, Wiedereinsetzung in den ■ vorigen Stand nicht ‘bewilligt werden könne« Auf die Revision der Beklagten wurde diese Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 8« Januar 1953 aufgehoben und der Hechts-streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be- * gerjcht hat der Senat in seinem Urteil ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand.unbeschränkt gegeben seien« Das Oberlandesgericht hat nunmehr auf Grund der erneuten; Verhandlung eine Sachentscheidung getroffens Es hat die Ehe entsprechend dem iClagantrag geschieden und ausgesprochen, den Kläger ein Verschulden treffe* Hit der Revision, die das I« Das Berufungsgericht hau bereits in seinem Urteil vom 13« Mai 1952, auf das im Tatbestand des jetzt angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, ausgeführt, daß der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, daß er seit dem Jahre 1945 seinen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik, nämlich in Solingen habe und im Besitze eines Ausweises der IRO (CM 1 Nr 434704 vom 8« Januar 1951) sei« Demgemäß hat es in dem angefochtenen v/ie auch in seinem vorerwähnten früheren Urteil für das Verfahren die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung zugrunde gelegt und in sachlicher Hinsicht das deutsche Recht für maßgebend angesehen« Die Revision wendet sich hiergegen, indem sie geltend macht, daß der Kläger weder Elüchtling noch Verschleppter sei« Er sei als Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen lind bei Beendigung des Krieges in Deutschland geblieben« Es sei anzunehmen, daß er die polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, Diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfenDer Ausdrucks "Verschleppte Personen und Flüchtlinge" ist im § 10 a des Gesetzes 23 der A.HK* vom 17«. Aus den obigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Voraussetzungen beim Kläger vor-, liegen« Ob er ein Flüchtling oder Verschleppter lm/^glwoßn-i, liehen Sprachgebrauchs ist, ist unerheblich - Das Landgericht V/Uppertal war gemäß § 606 ZPO zuständig weil der Klager zur Zeit der Klageerhebung im Gebiet dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort im In-lan.de nie gehabt haben. im wesentlichen um eine Ordnungsvorschrift handelt«, dem mit Ablauf des ;S 1 „ L'ärz 1953 uneingeschränkt in Kraft getretenen , Grundsatz der Gleichberechtigung von Wann und Frau nicht ent-gegensteht, Im übrigen bedarf aber diese Frage hier keiner Ent Scheidung, ö'a das diesem Grundsatz entgegenstehende Recht jedenfalls sur Zeit der Klagerhebung (29® Juni 1950) noch in Kraft war und die damit begründete Zuständigkeit in jedem Falle auch nach dem 31® Würz 1953 bestehen blieb„ auf verschleppte Personen und Flüchtlinge mit der Maßgabe für anwendbar erklärt« daß für die Scheidung ihrer Ehen die Gesetze des Staates maßgebend sind, in welchem der Ehemann zur«; Zeit der Erhebung der Klage den gewöhnlichen Aufenthaltsort hti oder gehabt hat. Die Revision hat weiter eingewandt, daß auch bei einer £ Anwendung des Art 17 EGBGB auf den vorliegenden Fall das Scheidungsbegehren des Klägers nicht uneingeschränkt nach deutschem Recht beurteilt werden dürfe. schleppten Personen und Flüchtlinge im Interesse einer einfacheren Regelung ihrer Rechtsbeziehungen auch insoweit den für ihren Aufenthaltsort maßgebenden Gesetzen unterstellen wollte, als sie auf Tatsachen beruhen, die sich vor dem Inkrafttreten des AHKG Hr 23 ereignet haben, kann hier üner-örtert bleiben« Bei dem Scheidungsgrund des § 48 EheG handelt,^ es sich nicht um bestimmte, der Vergangenheit angehörige zeit-r^ lieh begrenzte Handlungen oder'Ereignisse, sondern um den Zu-stand des ehelichen Verhältnisses,‘ wie er sich auf Grund eineyt\3 unbestimmten Fülle solcher Einzelhandlungeil und Einzelereig-nisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter entwickelt hat« Es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Ehe•tiefgreifend und‘unheilbar zerrüttet und die Heimtrennung drei Jahre bestanden hat und ob - bei Widersprach des beklagten Ehegatten - nach dem auf Grund sittlicher Maßstäbe zu beurteilenden Wert oder Unwert des ehelichen Verhältnisses, wenn man es in seiner Entwich*, bis zu diesem Zeitpunkt betrachtet und die voraussichtlichen Folgen einer Scheidung einerseits und einer Aufrechterhaltung’jj der Ehe andererseits gegeneinander abwägt, die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist« Pie Entwicklung der Ehe aber läßt unter diesen Gesichtspunkten nur eine einheitliche Betrachtungsweise des gesamten vergangenen Geschehens zu, das sich für den Richter erst mit der letzten . XI« In sachlicher Hinsicht hat das' Berufungsgericht angenoa-men, daß die Voraussetsjungen für eine Scheidung der Ehe nach 5 48 Abs 1 Eheges« - dreijährige Keimtrennung, unheilbare Zerrüttung - gegeben seien« Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei zwar zulässig, da dem Kläger allein die Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, die Aufrechter-:" sammengehörigkeit und Verbundenheit mit dem Kläger in hohem Kaße geschwunden sei« Aus der neuen,,wenn auch nichtigen She des Klägers sei ein Kind hervorgegangen., Die Aufrechterhaltung der Ehe sei auch nicht im Interesse des Sohnes der Parteien erforderlich« An der Erziehung des Kirdes habe der .Kläger bisher keinen Anteil gehabt« Es sei auf dem Hofe der Großeltern aufgewachsen und habe seinen Vater nie kennen gelernt« Es stehe jetzt im 17« Lebensjahre, also in einem Alter, in welchem es nach den Lebensverliält-nissen der Familie der Hilfe des Vaters kaum mehr bedürfe« Angesichts der politischen Verhältnisse erscheine es auch ausgeschlossen, daß der Kläger in der Lage sein wüi-de, seinen, Sohn erzieherisch zu beeinflussen oder wirtschaftlich zu fördern.
‘V 'erktiadet
am 18* Januar 193>4
Fodas?‘ Justizangestellter ils Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
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Beklagten und Revisions-klägerin«
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hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7Ö Januar 1954 unter ".itWirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske«. Br*, von l'erner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel--dorf vom 5o Mai 195*3 wird auf Kosten der Beklagten • zurÜckgewi e s en*
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Von Rechts wegen
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Die Parteien haben am 21,> Februar 1936 in Hawicz (Polen) geheiratet* Sie gehören der katholischen Kirche an und waren bei der Eheschließung beide polnische Staatsangehörige,, Der Kläger hat die polnische Staatsangehörigkeit verloren und ist jetzt staatenlos* Die Parteien haben einen am 16* Oktober 1936 geborenen Sohn Franz* Hach der Behauptung des Klägers haben die Parteien bei ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen Hausstand gegründet* Vielmehr soll die Beklagte bei ihren Eltern in Rawicz geblieben sein, wo sie der Kläger, der in-Krotoszyn . arbeitete und wohnte, allwöchentlich besuchte* Hach der Darstellung der Beklagten haben die Parteien bis etwa um die Zeit der Geburt des Kindes in häuslicher Gemeinschaft gelebt* Dann
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soll der Kläger sie unter Mißhandlungen aus dem Hause getrieben und zu ihren Eltern zurückgeschickt haben* Pest steht, daß die Parteien sich seit.dem Jahre 1936 oder 1937 nicht mehr gesehen haben* Der Kläger hat sich um die Beklagte nicht mehr gekümmert* Im Jahre 1939 wurde er zura polnischen Heeresdienst eingezogen, er geriet in deutsche Kriegsgefangenschaft und lebt seit 1945 in Solingen als D-P* Dort ist er am 10*Februar 1951 mit Elfriede F^p^» geschiedene Sch^|^,eine neue Ehe eingegangen5 aus. ihr ist am 22* September 1951 ein Kind hervorgegangen«
Auf Grund der auf % 4B Eheges* gestützten Klage hat das Landgericht in Wuppertal durch Urteil vom 12.* Oktober 1950 die Ehe ohne Schuldaüsspruch geischieden* Die Beklagte, der \ di*e Klage öffentlich zugestellt worden war, war in diesem Hechtszug nicht vertreten* Auf ihre mit einem Wiederein-setzungsanträg vei'buhdene Berufung ist das genannte Erkennt-' nis^ durch Urteil des Öberlandesgerichts vom 13* Mai 1952 dahin geändert worden, daß den Kläger ein Verschulden treffe,* Im übrigen ist die Berufung als unzulässig verworfen worden, weil sie verspätet eingelegtund der Beklagten, soweit sie
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<üe Abweisung der Scheidung begehre, Wiedereinsetzung in den ■ vorigen Stand nicht ‘bewilligt werden könne« Auf die Revision der Beklagten wurde diese Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 8« Januar 1953 aufgehoben und der Hechts-streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be- *
rufungsgericht zurückverwiesen,- Im Gegensatz zu dem Oberlandes- ^
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gerjcht hat der Senat in seinem Urteil ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand.unbeschränkt gegeben seien«
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Das Oberlandesgericht hat nunmehr auf Grund der erneuten; Verhandlung eine Sachentscheidung getroffens Es hat die Ehe entsprechend dem iClagantrag geschieden und ausgesprochen,
den Kläger ein Verschulden treffe* Hit der Revision, die das
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Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren’? Antrag auf Klageabweisung weiter« Der Kläger ist im Revisions? rechtszage nicht vertreten gewesen« %
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I« Das Berufungsgericht hau bereits in seinem Urteil vom 13« Mai 1952, auf das im Tatbestand des jetzt angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, ausgeführt, daß der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, daß er seit dem Jahre 1945 seinen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik, nämlich in Solingen habe und im Besitze eines Ausweises der IRO (CM 1 Nr 434704 vom 8« Januar 1951) sei« Demgemäß hat es in dem angefochtenen v/ie auch in seinem vorerwähnten früheren Urteil für das Verfahren die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung zugrunde gelegt und in sachlicher Hinsicht das deutsche Recht für maßgebend angesehen«
Die Revision wendet sich hiergegen, indem sie geltend macht, daß der Kläger weder Elüchtling noch Verschleppter sei« Er sei als Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen lind bei Beendigung des Krieges in Deutschland geblieben«
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Es sei anzunehmen, daß er die polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe,
Diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfenDer Ausdrucks "Verschleppte Personen und Flüchtlinge" ist im § 10 a des Gesetzes 23 der A.HK* vom 17«. März 1950 (auszugsweise abgedruckt bei Palandt Anh z Art 29 EGBGB, ferner Stein-Jonas 18« Aufl Allgemeine Einleitung vor 5 606 ZPO III 1 und bei Baumbach 21, Aufl Anh z § 606. ZPO S 914 f) gesetzlich festgelegt,, Danach sind verschleppte Personen und Flüchtlinge diejenigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, sofern sie ihren .Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik haben und eine amtliche Bescheinigung darüber besitzen, daß sie der Obhut der Internationalen Organisation unterstehen, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung der verschleppten Personen und Flüchtlinge beauftragt ist.
Aus den obigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Voraussetzungen beim Kläger vor-, liegen« Ob er ein Flüchtling oder Verschleppter lm/^glwoßn-i, liehen Sprachgebrauchs ist, ist unerheblich -
Die Zuständigkeit der Gerichte 1. und 2» Instanz und die Anwendbarkeit des deutschen Sivilprozeßrechts ergibt sich danach aus Art 3 des AHKGes Nr 23, die Anwendbarkeit des deutschen Ehescheidungsrechts aus Art 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art 17 EGBGB-
Das Landgericht V/Uppertal war gemäß § 606 ZPO zuständig weil der Klager zur Zeit der Klageerhebung im Gebiet dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort im In-lan.de nie gehabt haben. Der Senat ist der Auffassung? daß die Zust:ndigkeitsregejung des § 606 ZPO, bei der es sich
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im wesentlichen um eine Ordnungsvorschrift handelt«, dem mit Ablauf des ;S 1 „ L'ärz 1953 uneingeschränkt in Kraft getretenen , Grundsatz der Gleichberechtigung von Wann und Frau nicht ent-gegensteht, Im übrigen bedarf aber diese Frage hier keiner Ent Scheidung, ö'a das diesem Grundsatz entgegenstehende Recht jedenfalls sur Zeit der Klagerhebung (29® Juni 1950) noch in Kraft war und die damit begründete Zuständigkeit in jedem Falle auch nach dem 31® Würz 1953 bestehen blieb„
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In Art 1 des Gesetzes Nr 23 der AKK ist Art 1? des EGBG3|. auf verschleppte Personen und Flüchtlinge mit der Maßgabe für anwendbar erklärt« daß für die Scheidung ihrer Ehen die Gesetze des Staates maßgebend sind, in welchem der Ehemann zur«; Zeit der Erhebung der Klage den gewöhnlichen Aufenthaltsort hti oder gehabt hat. Da der Kläger schon seit 194-5 in Solingen wohnt, ist über sein Scheidungsbegehren nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu befinden®
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Auch diese Regelung ist dadurch, daß das dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Rect*J am 1® April 1953 außer Kraft getreten ist, nicht berührt wor-. den, weil sie grundsätzlich keine Benachteiligung der Frau • bedeutet® Das hat der Senat auch in seinem sur Veröffentli-
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chung bestimmten Urteil vom 18, Januar 1954 in der Sache IV ZR 144/53 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen J werden kann? ausgesprochen, *
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Die Revision hat weiter eingewandt, daß auch bei einer £ Anwendung des Art 17 EGBGB auf den vorliegenden Fall das Scheidungsbegehren des Klägers nicht uneingeschränkt nach deutschem Recht beurteilt werden dürfe. Denn bei einer Anwendung des Art 17 Abs 2 EGBGB'nach Maßgabe des AHKG Nr 23 könne eine Tatsache, die sich ereignet habe, während die Rechtsverhältnisse des Klägers noch nicht den deutschen Ge- ^ setzen unterstellt gewesen seien, d®h, eine Tatsache, die .'■•ich vor dein Inkrafttreten des AHKG Nr 23 zugetragen habe,
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Ob diese Auffassung zutreffend ist, oder ob nicht viel-
mehr das Gesetz Nr 23 der AHK die Rechtsverhältnisse der ver-.
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schleppten Personen und Flüchtlinge im Interesse einer einfacheren Regelung ihrer Rechtsbeziehungen auch insoweit den für ihren Aufenthaltsort maßgebenden Gesetzen unterstellen wollte, als sie auf Tatsachen beruhen, die sich vor dem Inkrafttreten des AHKG Hr 23 ereignet haben, kann hier üner-örtert bleiben« Bei dem Scheidungsgrund des § 48 EheG handelt,^ es sich nicht um bestimmte, der Vergangenheit angehörige zeit-r^ lieh begrenzte Handlungen oder'Ereignisse, sondern um den Zu-stand des ehelichen Verhältnisses,‘ wie er sich auf Grund eineyt\3 unbestimmten Fülle solcher Einzelhandlungeil und Einzelereig-nisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter entwickelt hat« Es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Ehe•tiefgreifend und‘unheilbar zerrüttet und die Heimtrennung drei Jahre bestanden hat und ob - bei Widersprach des beklagten Ehegatten - nach dem auf Grund sittlicher Maßstäbe zu beurteilenden Wert oder Unwert des ehelichen Verhältnisses, wenn man es in seiner Entwich*, bis zu diesem Zeitpunkt betrachtet und die voraussichtlichen Folgen einer Scheidung einerseits und einer Aufrechterhaltung’jj der Ehe andererseits gegeneinander abwägt, die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist« Pie Entwicklung der Ehe aber läßt unter diesen Gesichtspunkten nur eine einheitliche Betrachtungsweise des gesamten vergangenen Geschehens zu, das sich für den Richter erst mit der letzten .
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mündlichen'Verhandlung zu einem geschlossenen Bild abrundet;.,
Pie in diesem Zeitpunkt gegenwärtige ZustEndlichkeit der Ehe,,'Js
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nicht die vergangenen Einzeltatsachen, aus denen heraus sie sich entwickelt hat, ist die tatsächliche Grundlage, die untere dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob sie die gesetzlichen Merle-.f
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XI« In sachlicher Hinsicht hat das' Berufungsgericht angenoa-men, daß die Voraussetsjungen für eine Scheidung der Ehe nach 5 48 Abs 1 Eheges« - dreijährige Keimtrennung, unheilbare Zerrüttung - gegeben seien« Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei zwar zulässig, da dem Kläger allein
die Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, die Aufrechter-:"
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Haltung der She sei jedoch sittlich nicht gerechtfertigt. Die.
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Ehegemeinschaft der Parteien habe nur wenige IV.onate gedauert’;
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Sie seien jetzt seit 15 Jahren getrennt« Im Hinblick auf die kurze Bauer ihres Zusammenlebens könne nicht angenommen wer-, den, dal?, die Ehe schon in einem so starken läaßc im sittliche" Bewußtsein beider Ehegatten wurzeln geschlagen habe, claß die'.
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dadurch bewirkte innere Verbundenheit beider auch trotz der ’
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langen Trennung und der Unmöglichkeit, die Ehe tatsächlich noch fortzuführen, in beiden Ehegatten fortv/irhe« Koch wenige, sei dies der Pall, wenn die Barstellung des Klagers zutreffe daß die Parteien überhaupt keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten« Bie Beklagte behauptet zwar, daß sie den Klä- , ger noch liebe und daß sie bereit sei, mit ihm zusammen zu leben, wo immer es auch sei« Es bestehe aber Anlaß.,an der Aufrichtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln« Denn die Beklagte habe in den letzten Jahren vor Beginn dös Krieges keine Versuche unternommen, den Kläger wieder für sich zu gewinnen« Sie habe nach der kurzen, durch ihre Ehe bedingten1 Unterbrechung ihr früheres Beben auf dem Hofe ihrer Eltern A fortgesetzt und dort gearbeitet« Hiernach ‘sei festzustellen,;; daß auf Seiten des Klägers, der inzwischen wieder geheiratet; habe, keinerlei eheliches Empfinden mehr vorhanden sei, daß
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aber auch auf Seiten d er Beklagten das Gefühl innerer Zu-
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sammengehörigkeit und Verbundenheit mit dem Kläger in hohem Kaße geschwunden sei« Aus der neuen,,wenn auch nichtigen She des Klägers sei ein Kind hervorgegangen., Ber Kläger beab-sichtiße auszuwandern«, Es sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, ihm die Scheidung zu versagen.
Die Aufrechterhaltung der Ehe sei auch nicht im Interesse des Sohnes der Parteien erforderlich« An der Erziehung des Kirdes habe der .Kläger bisher keinen Anteil gehabt« Es sei auf dem Hofe der Großeltern aufgewachsen und habe seinen Vater nie kennen gelernt« Es stehe jetzt im 17« Lebensjahre, also in einem Alter, in welchem es nach den Lebensverliält-nissen der Familie der Hilfe des Vaters kaum mehr bedürfe« Angesichts der politischen Verhältnisse erscheine es auch ausgeschlossen, daß der Kläger in der Lage sein wüi-de, seinen, Sohn erzieherisch zu beeinflussen oder wirtschaftlich zu fördern.
Biese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Zwar spricht der Umstand, daß der Klüger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, in erheblichem föaße gegen eine Scheidung der Ehe« Die Gründe, die das Berufungsgericht für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs des näheren anführttragen indessen die Entscheidung, Besonders fällt mit ins Gewicht, daß der .Kläger eine neue Ehe eingegangen ist, aus der inzwischen ein Kind hervorgegangon ist. Bei Eingehung dieser neuen Ehe haben sowohl der Klager als auch dessen zweite Ehefrau sich darauf verlassen un.d auch darauf verlassen können, daß das Scheidungsurteil des Landgerichts vom 12, Oktober 1950:rechtskräftig sei.
Berner hat das Berufungsgericht auch die Bestimmung des § 48 Abs 3? Ehegeo. nicht verletzt«
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