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BGH · IV ZR 112/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 112/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
14FrankeZPOJenaKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 112/07	BESCHLUSS vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Flalbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.000 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Wendt
Felsch
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.03.2006 -30 1523/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 05.04.2007 - 1 U 446/06 -