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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Er hat behauptet, nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 habe er festgestellt, daß die Beklagte ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen Heinrich Pf«, unterhalte0 Biese Beziehungen habe sie trotz seiner Bitten niemals aufgegeben» Sie bestünden noch heuteo Deswegen habe er sich von der Beklagten getrennt o Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren durchgreifen lassen» Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, so daß die Beklagte der Scheidung widersprechen könne„ Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte einmal im Jahre 1951 die Ehe mit dem Zeugen Heinrich Pf» gebrochen hat» Der Kläger hatte weiter unter Beweis gestellt, daß die Beklagte in den Jahren 1952 und 1953 ständig auch nachts mit diesem Zeugen unterwegs gewesen sei» Bas Berufungsgericht hat diese Beweise nicht erhoben, sondern die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt» Beklagte, wie es das Berufungsgericht unterstellt hat, oft nachts mit dem Zeugen unterwegs war, hatte sie diesen Verdacht hervorgerufen, Ein solcher Verdacht kann, wie das Berufungsgericht nicht beachtet hat, erheblich ehezerrüttend wirken» Wenn die Beklagte ihr Verhalten nicht änderte, konnte das für den Kläger schließlich so unerträglich werden, daß er deswegen die häusliche Gemeinschaft aufgab, ohne daß ihm dies vorgeworfen werden könnte» Aus der Tatsache, daß er nicht gleich auf Scheidung klagte, konnte nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Verhalten der Beklagten ihn nicht so schwer getroffen hat, wie er es angibt 0 Denn es kommt immer wieder vor, daß Ehegatten, die sich einander entfremdet haben und deswegen getrennt leben, sich mit Rücksicht auf die Kinder nicht scheiden lassen» So könnte es auch bei dem Kläger gewesen sein» Irgendwelche sicheren Schlüsse konnte das Berufungsgericht auch aus den Briefen des Klägers nicht ziehen, wenn es ihn nicht zuvor dazu gehört hatte 0

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f Y
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_1113/68	URTEIL	Verkündet am
15. Mai 1970 Fieser , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Reichsbahnangestellten Alois Bernhard Emil
 die Hausfrau
 geb. U
Käthe Else
I, Sl
>traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte*
Rechtsanwälte und Dr
 Prof.Bro
- Prozeßbevollmächtigte:
2
/ T'
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Dr, Bukov/ und Dr, Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14, Juni 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit.wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der im Jahre 1911 geborene Kläger und die im Jahre 1913 geborene Beklagte haben im Jahre 1934 in Berlin geheiratete Aus der Ehe ist ein im Jahre 1937 geborener Sohn hervorgegangen * Im Jahre 1934 haben die Parteien zu dem letzten Mal ehelich verkehrt» Seit Dezember 1954 leben sie voneinander getrennte
 Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG,
Er hat behauptet, nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 habe er festgestellt, daß die Beklagte ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen Heinrich Pf«, unterhalte0 Biese Beziehungen habe sie trotz seiner Bitten niemals aufgegeben» Sie bestünden noch heuteo Deswegen habe er sich von der Beklagten getrennt o
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Be-
rufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Der Kläger:hat Revision eingelegt*
Entscheidungsgründej_
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren durchgreifen lassen» Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, so daß die Beklagte der Scheidung widersprechen könne„ Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte einmal im Jahre 1951 die Ehe mit dem Zeugen Heinrich Pf» gebrochen hat» Der Kläger hatte weiter unter Beweis gestellt, daß die Beklagte in den Jahren 1952 und 1953 ständig auch nachts mit diesem Zeugen unterwegs gewesen sei» Bas Berufungsgericht hat diese Beweise nicht erhoben, sondern die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt»
 
Es ist Jedoch davon überzeugt, daß das ehev/idrige Verhalten der Beklagten nicht der Grund dafür gewesen ist, daß der Kläger sich von ihr losgesagt hat«
Diese Feststellung greift die Revision mit Recht an0 Das Berufungsgericht sieht seine Schlüsse aus der Tatsache, daß der Kläger erst im Laufe dieses Rechtsstreits Gewißheit darüber erlangt hat, daß die Beklagte die Ehe gebrochen hat» Deshalb könne diese Verfehlung nicht die Ursache dafür gewesen sein, daß der Kläger sich von ihr abgewandt habe0 Das Berufungsgericht glaubt dem Klager nicht, daß die unterstellten Verfehlungen der Beklagten aus den Jahren 1952 bis 1993 die Ursache für die Zerrüttung der Ehe gev/esen seien, weil der Kläger damals nicht auf Scheidung geklagt hat* Daß er die Klagerhebung allein wegen seines damals zehnjährigen Sohnes unterlassen haben wolle, sei nicht überzeugend, so führt das Berufungsgericht außo Denn nachdem er selbst aus der ehelichen Wohnung fortgezogen sei, habe er dem Sohn ohnehin kein unversehrtes Elternhaus mehr bieten können0 Schließlich folgert das Berufungsgericht aus Schuldbekenntnissen, die der Kläger in Briefen abgegeben hat, die er in den Jahren 1954 und 1955 an die Beklagte gerichtet hat, daß er mindestens die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trageo
 Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht nicht troffenr, ohne den Kläger gehört zu haben0 Wenn auch der Kläger im Jahre 1953 noch nicht sicher wußte, daß die Beklagte einen Ehebruch begangen hatte, so hatte er doch den Verdacht, daß sie ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen Heinrich Pf0 unterhielt„ Dadurch, daß die
 
Beklagte, wie es das Berufungsgericht unterstellt hat, oft nachts mit dem Zeugen unterwegs war, hatte sie diesen Verdacht hervorgerufen, Ein solcher Verdacht kann, wie das Berufungsgericht nicht beachtet hat, erheblich ehezerrüttend wirken» Wenn die Beklagte ihr Verhalten nicht änderte, konnte das für den Kläger schließlich so unerträglich werden, daß er deswegen die häusliche Gemeinschaft aufgab, ohne daß ihm dies vorgeworfen werden könnte» Aus der Tatsache, daß er nicht gleich auf Scheidung klagte, konnte nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Verhalten der Beklagten ihn nicht so schwer getroffen hat, wie er es angibt 0 Denn es kommt immer wieder vor, daß Ehegatten, die sich einander entfremdet haben und deswegen getrennt leben, sich mit Rücksicht auf die Kinder nicht scheiden lassen» So könnte es auch bei dem Kläger gewesen sein» Irgendwelche sicheren Schlüsse konnte das Berufungsgericht auch aus den Briefen des Klägers nicht ziehen, wenn es ihn nicht zuvor dazu gehört hatte 0
 
Wegen dieser Mängel mußte das angefochtene Urteil aufgehoben v;erden„
Sen»Präs» Dr„ Hauß ist beurlaubt und ortsabv/esend und verhindert
 zu unterschreiben Johannsen	Johannsen
 Wüstenberg
Dr, Bukow
 Dr0 Buchholz