Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Temo auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Die Klägerin hat wegen einer Forderung gegen den Versicherungsnehmer die Ansprüche, die diesem aus der Lebensversicherung Nr. Die zunächst unterbliebene Anzeige habe nur eine Unwirksamkeit der Abtretung im Verhältnis zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer bewirkt. 1. Die Frage, welche Wirkung eine Anzeige entfaltet, wie sie in § 16 Nr. 2 AVB vorgesehen ist, hat der Senat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung bereits beantwortet. a) Dort ist dargelegt, daß der Verwender solcher Klauseln die Abtretbarkeit von der schriftlichen Anzeige abhängig machen will, weiter daß die Wirkung eines solchen Abtretungsausschlusses in absoluter Unwirksamkeit der abredewidrig nicht angezeigten Abtretung besteht (BGHZ 112, 387, 388f.;zustimmend: Baukelmann, EWiR 1991, 133; Weber, WuB 1991, 844; Schnepp, VersR 1991, 949). schon NJW 1987, 928, 932, 934 und JZ 1988, 698, 705) angemerkt wird, der bezweckte Schuldnerschutz und das Interesse der Beteiligten an der Erhaltung der Verkehrsfähigkeit der Forderung sprächen für nur relative Unwirksamkt it (so schon früher Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 2. Aus den SS 135 bis 137 BGB folgt, daß relative Unwirksamkeit einer Verfügung nur Folge eines gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbotes, nicht aber Folge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sein kann. S 137 BGB bestimmt ausdrücklich und ausnahmslos, daß die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, das § 399 Fall 2 BGB zuläßt, kann deshalb in seiner Wirkung nur so verstanden werden, daß es die Forderung unveräußerlich macht. Entscheidend für die absolute Unwirksamkeit einer ver-eihbarungswidrigen Abtretung sprechen die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut des § 399 Fall 2 BGB (dazu BGHZ 112, 387, 390). Damit ist zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Rechtsfolge auch ohne den Zusatz bestehen würde., daß der Senat also auch die frühere Fassung im Sinne eines Abtretungsverbots mit absoluter Wirkung auslegt. Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf das Verständnis eines durchschnittlichen, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers abzustellen. Das Interesse des Versicherers an Übersichtlichkeit der Rechtslage und Vermeidung von Doppelzahlungen wird gerade gewahrt, wenn die Abtretung bis zur Anzeige absolut unwirksam ist. Das bei dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen vorhandene Interesse, die Rechte aus der Lebensversicherung im Wirtschaftsleben zu nutzen, wird nicht berührt; die Abtretbarkeit wird durch das Anzeigeerfordernis nur unwesentlich erschwert.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 111/91
URTEIL Verkündet am;
19. Februar 1992 Estel
JustizoberSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Temo auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1992
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ein Versicherungsnehmer der Beklagten seine Ansprüche gegen diese wirksam an seinen Sohn abgetreten hat, bevor die Klägerin die Ansprüche gepfändet hat.
Die Klägerin hat wegen einer Forderung gegen den Versicherungsnehmer die Ansprüche, die diesem aus der Lebensversicherung Nr. ... gegen die Beklagte zustehen (Rückkaufswert mindestens 5.311 DM), pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die entsprechenden Beschlüsse wurden der Beklagten am 7. April und 27. Juni 1987 zugestellt. Der
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Versicherungsnehmer teilte der Beklagten am 23. September 1987 mit, er habe die Ansprüche aus der Lebensversicherung bereits am 15. April 1986 an seinen Sohn abgetreten.
Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien, an den der Senat gebunden ist, haben der Versicherungsnehmer und die ‘Beklagte Versicherungsbedingungen vereinbart (AVB), deren § 16 Nr. 2 wie folgt lautet:
"Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung sind der Anstalt gegenüber nur dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte der Anstaltsleitung schriftlich angezeigt hat. Bei Abtretungen kann statt der Anzeige die Abtretungsurkunde vorgelegt werden."
Diese Klausel entsprich-1 § 15 Nr. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dei Kapitalversicherung auf den Todesfall (VA 1932, 115ff. = 1 B a.F.).
Die Beklagte meint, dai> die Abtretung im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Sohn sofort wirksam gewesen sei. Die zunächst unterbliebene Anzeige habe nur eine Unwirksamkeit der Abtretung im Verhältnis zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer bewirkt.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 5.311 DM abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte.die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidunasaründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 (BGHZ 112, 387ff., vollständig ab-gedruckt z.B. VersR 1991, 89) ausgeführt, daß die Abtretung der Versicherungsansprüche erst mit der Anzeige an die Beklagte wirksam geworden sei, vorher sei die Abtretung absolut unwirksam gewesen. Zwar betreffe das Urteil § 13 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Großlebensversicherung (ALB n.F. = VerBAV 1957, 58, Neufassungen VerBAV 1975, 434; 1981, 118; zuletzt 1986, 209). Die Regelung in § 16 Nr. 2 AVB sei aber wie die Neufassung zu behandeln, auch wenn es in § 13 Abs. 3 ALB n.F. heiße:
"Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung sind dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam ... ."
II.
Das trifft zu.
1. Die Frage, welche Wirkung eine Anzeige entfaltet, wie sie in § 16 Nr. 2 AVB vorgesehen ist, hat der Senat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung bereits beantwortet.
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a) Dort ist dargelegt, daß der Verwender solcher Klauseln die Abtretbarkeit von der schriftlichen Anzeige abhängig machen will, weiter daß die Wirkung eines solchen Abtretungsausschlusses in absoluter Unwirksamkeit der abredewidrig nicht angezeigten Abtretung besteht (BGHZ 112, 387, 388f.; zustimmend: Baukelmann, EWiR 1991, 133; Weber, WuB 1991, 844; Schnepp, VersR 1991, 949).
b) Soweit dazu erneut (Wagner, VersR 1991, 622ff., vgl.
schon NJW 1987, 928, 932, 934 und JZ 1988, 698, 705) angemerkt wird, der bezweckte Schuldnerschutz und das Interesse der Beteiligten an der Erhaltung der Verkehrsfähigkeit der Forderung sprächen für nur relative Unwirksamkt it (so schon früher Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. 1958 S. 314; Scholz, NJW 1960, 1837; Ja.obs, JuS 1973, 152, 156; Canaris, Bankvertragsrecht 2. earb. 1981 Rdn. 1705; Denck, BB 1978, 1086 und JuS 1981, , 12; Bette,
Das Factoring-Geschäft, 1973 S. 91-94; Beer, I\e relative Unwirksamkeit, 1975 S. 180-183), kann das nicl*- überzeugen.
Aus den SS 135 bis 137 BGB folgt, daß relative Unwirksamkeit einer Verfügung nur Folge eines gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbotes, nicht aber Folge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sein kann. S 137 BGB bestimmt ausdrücklich und ausnahmslos, daß die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, das § 399 Fall 2 BGB zuläßt, kann deshalb in seiner Wirkung nur so verstanden werden, daß es die Forderung unveräußerlich macht. Die Verfügung über ein unveräußerliches Recht entfal-
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tet keinem gegenüber Wirkung: Sie ist absolut unwirksam. Eine direkte (so Scholz, aaO) oder analoge (so Denck, aaO) Anwendung von § 135 BGB scheidet aus. Das pactum de non cedendo ist vertraglich vereinbart und nicht gesetzlich verordnet, wie es § 135 BGB voraussetzt. Im übrigen gilt § 135 BGB hur für veräußerliche Rechte. Das vereinbarte Abtretungsver-bot macht die Forderung aber gerade unveräußerlich.
Entscheidend für die absolute Unwirksamkeit einer ver-eihbarungswidrigen Abtretung sprechen die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut des § 399 Fall 2 BGB (dazu BGHZ 112, 387, 390). Aber auch die Interessenlage der Beteiligten steht der absoluten Unwirksamkeit nicht entgegen {vgl. Hadding/van Look, WM Sonderbeilage 7/88 S. 14 sowie Schnepp, VersR 1991, 949 Fn. 17).
2. Die Frage, ob § 16 Nr. 2 AVB dahin auszulegen ist, daß die Abtretbarkeit der Forderung von der Anzeige der Abtretung an den Versicherer abhängen soll, ist mit der genannten Senatsentscheidung ebenfalls beantwortet. Der Senat hat den Zweck des Zusatzes "und erst" in der Nachfolgeklausel darin gesehen, daß sie damit gegenüber der Vorgängerklausel die "Rechtsfolge der absoluten Unwirksamkeit hervorhebt und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unübersehbar macht". Damit ist zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Rechtsfolge auch ohne den Zusatz bestehen würde., daß der Senat also auch die frühere Fassung im Sinne eines Abtretungsverbots mit absoluter Wirkung auslegt. Die Kritik an dieser Auslegung (Wagner, VersR 1991, 622, 623 und Schnepp, VersR 1991, 949, 950f.) überzeugt wiederum nicht.
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Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf das Verständnis eines durchschnittlichen, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers abzustellen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut von § 16 Nr. 2 AVB, daß der Versicherer bis zur Anzeige der Abtretung nicht an den Zessionär leisten muß, daß also der Zessionär bis zur Anzeige kein Forderungsrecht erlangt.
Dieses Äuslegungsergebnis wird nicht durch die Interessenlage in Frage gestellt. Das Interesse des Versicherers an Übersichtlichkeit der Rechtslage und Vermeidung von Doppelzahlungen wird gerade gewahrt, wenn die Abtretung bis zur Anzeige absolut unwirksam ist. Das bei dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen vorhandene Interesse, die Rechte aus der Lebensversicherung im Wirtschaftsleben zu nutzen, wird nicht berührt; die Abtretbarkeit wird durch das Anzeigeerfordernis nur unwesentlich erschwert. Die Offenlegung verhindert, daß Scheinzessionen dem Gläubiger des Versicherungsnehmers entgegengehalten werden können. Für die
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Praxis wird eine Unsicherheit bei der Anwendung dieser Klauseln beseitigt (Baukelmann, EWiR 1991, 133) und die Beleih-barkeit der Lebensversicherungsansprüche und damit deren Tauglichkeit als Kreditsicherheit außer Zweifel gestellt (Weber, WuB 1991, 844).
Bundschuh Dr. Zopfs Römer
Terno
Dr. Schlichting