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BGH · IV ZR 111/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 111/74

Gleichzeitig hatte er seiner Ehefrau den lebenslänglichen NieSbrauch an seinem gesamten Nachlaß vermacht Die Erbteile der nicht an dem Rechtsstreit beteiligten beiden Brüder hat der Beklagte im Jahre 1950 durch Erbteilskaufverträge erworben, so daß nunmehr der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 am Nachlaß beteiligt sind. Das Handelsgeschäft wurde nach dem Tode des Erblassers zunächst von der Erbengemeinschaft weitergeführt; aufgrund eines am 14. Dezember 1932 vom Registergericht in Hanau auf genommenen Protokolls wurde dann die Vitwe des Erblassers (und Mutter der Parteien; im folgenden "Mutter” genannt) als Geschäftsinhaberin unter Beibehaltung der bisherigen Firma in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde zu dem Prokuristen der Firma bestellt und als solcher ebenfalls in das Handelsregister eingetragen. & Co." mit Aktiven und Passiven und dem Recht der Firmenfortführung zu dem Preis von 17 815 »53 RM an den Beklagten, der daraufhin als Geschäftsinhaber in das Handelsregister eingetragen wurde. Nach dem Kriege baute der Beklagte das Geschäft wieder auf und führte es unter der Firma "A. Januar 1943 von der Hutter wirksam auf den Beklagten übertragen worden sei, ist bereits in den Jahren 1951 bis 1955 zwischen den Parteien ein Rechtsstreit geführt worden (Az: 2 0 108/51 des Landgerichts Hanau • 4 U 246/53 Ober-landesgericht Frankfurt/Main), in welchem durch Urteil vom 22. "daß das von dem Beklagten zu 2) (« Jetzigen Beklagten) unter der Firma "A. Januar 1943 als Nichtberechtigte verfügt, weil sie als Nießbraucherin zur Veräußerung des Unternehmens nur mit Zustimmung der Erbengemeinschaft befugt gewesen sei und zu demindest der Klä-gerseine Zustimmung niemals erteilt habe. In einem auf Antrag des Beklagten durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, die damals nur noch aus den Parteien bestand, ersteigerte der Beklagte am 18. In einer schriftlichen Vereinbarung von 31* Dezember 1936 trafen die Mutter und der Beklagte eine Regelung hinsichtlich des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundbesitz. Damit waren alle weiteren gegenseitigen Ansprüche der Mutter und des Beklagten, also auch die Rechte der Mutter aus dem Nießbrauch , abgegolten. September 1938 gegen den Beklagten ein Teilurteil, in dem festgestellt wurde, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch eingetreten sei oder eintreten werde, daß er die Firma A. Darin hatte sie angegeben, daß sie seinerzeit dem Beklagten nur die Ausübung des Nießbrauchs überlassen habe; Ende 1956 habe er ihr die Firma aber wieder zur Verfügung gestellt. Februar 1957 eingetragene Firmenänderung gelöscht und für den Beklagten als neue Firma "Reifenhaus - Selbst wenn aber das Unternehmen "Reifenhaus Wilhelm RBBB KG" nicht mehr zu dem Nachlaß gehöre, sei der Beklagte ebenfalls auskunftspflichtig, weil er widerrechtlich die alte Firma habe löschen lassen und dem Nachlaß dadurch den Firmenwert (good will) entzogen habe. Der Kläger hat im ersten Rechtszug u.a. Rechenschafts legung sowie die Feststellung begehrt, daß die Firma Reifenhaus Wilhelm RflHI KG Hfll (41 HRA 3530 des Amtsge- a) daß der Geschäftsbetrieb der früheren Firma Reifenhaus R^Bi ~ Inhaber Wilhelm R^BB In HBB ** BIP zu dem Nachlaß des am 22. b) daß die Erbengemeinschaft hinter dem Vater der Parteien an dem Anteil des Beklagten als Komplementär der jetzigen Kommanditgesellschaft in Firma Reifenhaus Wilhelm RBI KG in Hm^in eben dem Maße beteiligt sei, das sich aus der Einbringung des Geschäftsbetriebes der Firma Reifenhaus EBBS ~ Inhaber Wilhelm in diese Komman- c) daß sich die Erbengemeinschaft und der Beklagte hinsichtlich der Beteiligung der Erbengemeinschaft an dem Anteil des Beklagten an dem Vermögen der Firma Reifenhaus Wilhelm RBB in HlBftüber die Beteiligung der Erbengemeinschaft am Vermögen der Kommanditgesellschaft auf den Todestag der Mutter der Parteien, den ||HBk 1965, auseinanderzusetzen hätten. Der Kläger vertritt die Ansicht, daB er an den Erträgnissen des von Beklagten bis Ende 1956 unter der Pirna A. Die Führung des Geschäfts und die aus ihm fließenden Einkünfte standen jedoch nicht den Erben, sondern der Mutter der Parteien als Nießbraucherin zu. Das Berufungsgericht geht im übrigen rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Mutter der Parteien das Geschäft nicht veräußern konnte, daß aber der Vertrag gemäß § 140 BGB in eine Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs umzudeuten ist. Es meint allerdings, daß der Beklagte nichtsdestoweniger seiner Mutter gemäß § 666 BGB zur Rechenschaftsablegung Über die Ausübung des Nießbrauchs verpflichtet gewesen sei. Dieser Anspruch sei jedoch nicht auf die "Erbengemeinschaft" übergegangen, weil die Mutter durch die Vereinbarung vom 31« Dezember 1936 den Beklagten aus allen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des Nießbrauchs entlassen und damit auch wirksam auf den ihr zustehenden Anspruch auf Rechen* schaftsablegung verzichtet habe. Auf jeden Fall trägt aber die - auf tatsächlichem Gebiet liegende - Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Mutter der Parteien dem Beklagten alle aus der Ausübung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten erlassen habe, die Abweisung des Anspruchs. Die in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsanträge zu 2 b) und 2 c) müssen selbst dann abgewiesen werden, wenn man in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers von der Zugehörigkeit des unter der Firma Reifenhaus Inhaber Vilhelm RflHi betriebenen Un- Damit wollte der Kläger offenbar zu dem Ausdruck bringen, daß nicht der Beklagte, sondern die aus dem Kläger und dem Beklagten bestehende Erbengemeinschaft Komplementär der KG sei. Aber auch den Antrag zu 2 a) hat das Berufungsgericht mit einer für die Revision unangreifbaren Begründung abgewiesen. Es stellt fest, daß der Beklagte die organisatorische Zusammenfassung des unter der Firma A. RflBB & Co. geführte Betrieb - d.h. also die organisatorische Zusammenfassung der personellen und materiellen Betriebsmittel - nicht mit dem vom Beklagten seit 1957 betriebenen Geschäft identisch ist, son-

Zitierte Normen: § 142 FGG § 2027 BGB
NachlaßCoFirmaMutterAnspruchErbengemeinschaftWilhelmKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 111/74
Verkündet am
22. Dezember 1976
Fieser, Justizangeatellter als Urkamdabeamter der Geachift—teile
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Vilhelm Johannes

»
Klägers und Revisionsklägers»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Mechanikermeister Friedrich Vilhelm R
Beklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Dr.	und
2
< if
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am	1932	verstarb	in	der	Schlosser-
me ist er Philipp Andreas RflHI» der durch Testament vom 14. Februar 1930 seine vier Söhne: Wilhelm Johannes (Kläger); Friedrich Wilhelm (Beklagten); Karl Peter Friedrich und Philipp Christian PflHB zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Gleichzeitig hatte er seiner Ehefrau den lebenslänglichen NieSbrauch an seinem gesamten Nachlaß vermacht Die Erbteile der nicht an dem Rechtsstreit beteiligten beiden Brüder hat der Beklagte im Jahre 1950 durch Erbteilskaufverträge erworben, so daß nunmehr der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 am Nachlaß beteiligt sind.
 
Zum Nachlaß gehörten u.a. ein Fahrrad- und Autoartikelgeschäft, das der Erblasser unter der im Handelsregister eingetragenen Firma "A.	& Co." als Ein-
zelkaufmann betrieben hatte, sowie Grundbesitz, auf dem dieses Geschäft betrieben wurde. Das Handelsgeschäft wurde nach dem Tode des Erblassers zunächst von der Erbengemeinschaft weitergeführt; aufgrund eines am 14. Dezember 1932 vom Registergericht in Hanau auf genommenen Protokolls wurde dann die Vitwe des Erblassers (und Mutter der Parteien; im folgenden "Mutter” genannt) als Geschäftsinhaberin unter Beibehaltung der bisherigen Firma in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde zu dem Prokuristen der Firma bestellt und als solcher ebenfalls in das Handelsregister eingetragen. Er schied jedoch bereits nach etwa einem Jahr wieder aus der Firma aus. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1943 verkaufte die Mutter, die zu diesem Zeitpunkt sowohl im Handelsregister als auch in der Handwerksrolle als Geschäftsinhaberin eingetragen war, das Handesgeschäft "A.	&	Co." mit Aktiven und Passiven und dem Recht
 der Firmenfortführung zu dem Preis von 17 815 »53 RM an den Beklagten, der daraufhin als Geschäftsinhaber in das Handelsregister eingetragen wurde. Am gleichen Tage (30. Januar 1943) vermietete die Mutter als Nießbraucher in dem Beklagten die Gewerberäume des Handelsgeschäftes sowie Werkstatt, Garage, Halle und Hofraum auf die Dauer von 23 Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 130,- RM.
Am 19. März 1943 wurden alle Gebäude, in denen das Handelsgeschäft betrieben wurde, nebst der gesamten Geschäftseinrichtung durch einen Bombenangriff völlig zerstört. Nach dem Kriege baute der Beklagte das Geschäft wieder auf und führte es unter der Firma "A. R0H| & Co.” weiter.
 
Darüber, ob das zu dem Nachlaß gehörende Handelsgeschäft durch den notariellen Kaufvertrag vom 30. Januar 1943 von der Hutter wirksam auf den Beklagten übertragen worden sei, ist bereits in den Jahren 1951 bis 1955 zwischen den Parteien ein Rechtsstreit geführt worden (Az.: 2 0 108/51 des Landgerichts Hanau • 4 U 246/53 Ober-landesgericht Frankfurt/Main), in welchem durch Urteil vom 22. März 1955 rechtskräftig festgestellt worden ist,
"daß das von dem Beklagten zu 2) (« Jetzigen Beklagten) unter der Firma "A.	&	Co."	in	Vor-
stadt, betriebene Unternehmen zu dem Nachlaß des am 22. September 1932 verstorbenen Andreas	gehört".	Sowohl
 das Landgericht Hanau als auch das Berufungsgericht haben in Jenem Rechtsstreit die Auffassung vertreten, die Mutter habe bei Abschluß des Kaufvertrages vom 30. Januar 1943 als Nichtberechtigte verfügt, weil sie als Nießbraucherin zur Veräußerung des Unternehmens nur mit Zustimmung der Erbengemeinschaft befugt gewesen sei und zu demindest der Klä-gerseine Zustimmung niemals erteilt habe. Die Erklärung vom 14. Dezember 1932 habe an der Rechtsstellung der Mutter
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als Nießbraucher in nichts geändert. Eine Übertragung des Handelsgeschäftes zu vollem Recht auf die Mutter sei durch diese Rechtshandlung nicht bewirkt worden, sondern es sei damit lediglich die testamentarisch angeordnete Nießbrauchsbestellung für die Mutter vollzogen worden.
In einem auf Antrag des Beklagten durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, die damals nur noch aus den Parteien bestand, ersteigerte der Beklagte am 18. April 1956 den zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz zu dem Preise von 60 000 DM, wobei das Nießbrauchsrecht der Mutter als Grundstücks last bestehen blieb.
 
In einer schriftlichen Vereinbarung von 31* Dezember 1936 trafen die Mutter und der Beklagte eine Regelung hinsichtlich des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundbesitz. Sie hoben darin den Mietvertrag vom 30. Januar 1943 auf.
In § 2 der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, an die Mutter monatlich 30 DM zu zahlen und sie im Falle unverschuldeter Not tatkräftig zu unterstützen. Damit waren alle weiteren gegenseitigen Ansprüche der Mutter und des Beklagten, also auch die Rechte der Mutter aus dem Nießbrauch , abgegolten.
Am 28. Januar 1937 meldete der Beklagte als eingetragener Alleininhaber der Firma A. RflHB & Co. zu dem Handelsregister als Änderung an, daß die Firma ab 1. Januar 1937 "Reifenhaus R^|^ - Inhaber Wilhelm RflHB” laute. Diese Firmenänderung wurde am 14. Februar 1937 in das Handelsregister eingetragen. Daraufhin erwirkte der Kläger in dem Rechtsstreit 2 a 0 3/38 bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau am 30. September 1938 gegen den Beklagten ein Teilurteil, in dem festgestellt wurde, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch eingetreten sei oder eintreten werde, daß er die Firma A.	& Co.
in Hanau im Handelsregister habe löschen lassen. In der Berufungsinstanz legte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1959 eine Erklärung seiner Mutter vor. Darin hatte sie angegeben, daß sie seinerzeit dem Beklagten nur die Ausübung des Nießbrauchs überlassen habe; Ende 1956 habe er ihr die Firma aber wieder zur Verfügung gestellt. Das Oberlandesgericht wies die Parteien nunmehr darauf hin, daß dieser neue Sachverhalt Anlaß zu einer Beseitigung der Eintragung der Firmenänderung von Amts wegen nach § 142 FGG geben könnte. Auf Betreiben des Klägers hat daraufhin das Register«
 
gericht in Hanau im Einverständnis mit dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar I960 angeordnet, daß die am 14. Februar 1957 eingetragene Firmenänderung gelöscht und für den Beklagten als neue Firma "Reifenhaus	-
Inhaber Wilhelm	eingetragen wurde. Die wiederher-
gestellte Firma *A. R^| & Co." wurde einige Zeit später gelöscht, weil unter ihr kein Handelsgeschäft mehr betrieben wurde. Im Jahre 1964 nahm der Beklagte in die Firma "Reifenhaus RBIB ~ Inhaber Wilhelm iqBH" zwei Kommanditisten auf. Die Firma wurde dabei in "Reifenhaus Wilhelm RUB KG" geändert.
Am 31* Juli 1963 verstarb die Mutter der Parteien (Nießbraucherin).
Der Kläger meint, es müsse davon ausgegangen werden, daß die heutige Firma "Reifenhaus Wilhelm R^HB KG" Rechtsnachfolgerin der Firma "A. R^BB & Co." sei. Der Beklagte sei daher als Erbschaftsbesitzer verpflichtet, ihm - dem Kläger - als Miterben Auskunft zu erteilen.
Selbst wenn aber das Unternehmen "Reifenhaus Wilhelm RBBB KG" nicht mehr zu dem Nachlaß gehöre, sei der Beklagte ebenfalls auskunftspflichtig, weil er widerrechtlich die alte Firma habe löschen lassen und dem Nachlaß dadurch den Firmenwert (good will) entzogen habe. Der Firmenwert aber lasse sich nur dadurch ermitteln, daß der Beklagte Auskunft über die gesamte Entwicklung des Unternehmens erteile.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug u.a. Rechenschafts legung sowie die Feststellung begehrt, daß die Firma Reifenhaus Wilhelm RflHI KG Hfll (41 HRA 3530 des Amtsge-
 
 riehts Hanau) Rechtanachfolgerin der Firma A. RfBH * Co. »■■I sei. Ferner hat er die Zahlung von 30 000 DM (Teilbetrag) als Ersatz für den entzogenen Firmenwert verlangt.
Der Beklagte hat vorgetragen, das unter der Firma "A. RflH} & Co." betriebene Handelsgeschäft habe nach 1944/43 keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt. Er habe mit eigenen Mitteln, vor allem durch seiner Hände Arbeit, das Geschäft wieder aufgebaut und dadurch eine neue Substanz geschaffen.
Das Lahdgericht hat durch Teilurteil vom 3. September 1972 die Klage hinsichtlich der oben genannten Klageanträge abgewiesen. Dem Zahlungsantrag hat es in Höhe von 9 088 IM stattgegeben; mit dem Mehrbetrag hat es den Kläger abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er hat beanstandet, daB sein Zahlungsanspruch bereits jetzt teilweise abgewiesen worden sei. Da es sich um eine Stufenklage handele, beziehe sich der auf einen Teilbetrag beschränkte Zahlungsanspruch auf sein gesamtes Auseinandersetzungsguthaben, das sich erst nach Erledigung aller übrigen Klageanträge errechnen lasse. Einen bezifferten Zahlungsanspruch könne er - der Kläger - erst geltend machen, wenn der Beklagte die Aufschlüsse gegeben habe, die zur Berechnung des Anteils der Erbengemeinschaft am heutigen Geschäftsbetrieb erforderlich seien. Der Kläger hat u.a. beantragt ,
1.	den Beklagten zu verurteilen.
 
a)	unter Offenlegung der Geschäftsbücher und aller sonstigen Geschäftsunterlagen Uber den Stand der Verwaltung des Geschäftsbetriebes der erloschenen Firma A. R^BB * Co. in HBBI für die Zeit vom 22. September 1932 ab bis zu dem Tage der Löschung im Handelsregister Rechenschaft abzulegen,
b)	dazu eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes enthaltende Rechnung mitzuteilen und die dazu gehörigen Belege vorzu-legen;
2.	festzustellen,
a) daß der Geschäftsbetrieb der früheren Firma Reifenhaus R^Bi ~ Inhaber Wilhelm R^BB In HBB ** BIP zu dem Nachlaß des am 22. September 1932 verstorbenen Vaters der Parteien gehörte,
b)	daß die Erbengemeinschaft hinter dem Vater der
 Parteien an dem Anteil des Beklagten als Komplementär der jetzigen Kommanditgesellschaft in Firma Reifenhaus Wilhelm RBI KG in Hm^in eben dem Maße beteiligt sei, das sich aus der Einbringung des Geschäftsbetriebes der Firma Reifenhaus EBBS ~ Inhaber Wilhelm	in	diese	Komman-
ditgesellschaft ergebe,
c)	daß sich die Erbengemeinschaft und der Beklagte hinsichtlich der Beteiligung der Erbengemeinschaft an dem Anteil des Beklagten an dem Vermögen der Firma Reifenhaus Wilhelm RBB in HlBftüber die Beteiligung der Erbengemeinschaft am Vermögen der Kommanditgesellschaft auf den Todestag der Mutter der Parteien, den ||HBk 1965, auseinanderzusetzen hätten.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als dieses den Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 21 912 DM abgewiesen hat. Insoweit hat es den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. In übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die von Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Der Kläger vertritt die Ansicht, daB er an den Erträgnissen des von Beklagten bis Ende 1956 unter der Pirna A.	Co.	betriebenen	Geschäfts	entsprechend seiner
 Erbquote beteiligt gewesen sei. Zur Vorbereitung einer Zahlungsklage verlangt er nit den Klageantrag zu 1) - der in beiden Instanzen in wesentlichen unverändert geblieben ist -von den Beklagten Rechenschaftslegung. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nit Recht als unbegründet angesehen.
1• Aus § 2027 BGB kann die Rechenschaftspflicht nicht hergeleitet werden, weil der Beklagte nicht Erbschaftsbesitzer war. Er hat, wie der Tatrichter rechtsfehlerfrei ausführt, das Unternehnen nicht aufgrund eines vemeintli-chen oder angenaBten Erbrechts, sondern aufgrund eines Rechtsgeschäfts mit der NieBbraucherin erlangt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wie das Rechtsgeschäft zwi-
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sehen der Mutter der Parteien und den Beklagten rechtlich zu qualifizieren ist.
2.	Bin Anspruch aus (echter) Geschäftsführung ohne Auftrag steht den Kläger nicht zu, weil der Beklagte den Geschäftsbetrieb ersichtlich in eigenen Nasen und für eigene Rechnung führen wollte.
3.	Aber auch auf die Vorschriften über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Anspruch nicht gestützt werden. Es ist zwar rechtskräftig festgestellt,
 daß das unter der Pirsa A.	& Co. betriebene Erwerbs-
geschäft zun Nachlaß des Vaters der Parteien gehörte. Die Führung des Geschäfts und die aus ihm fließenden Einkünfte standen jedoch nicht den Erben, sondern der Mutter der Parteien als Nießbraucherin zu. Wenn daher der Beklagte überhaupt ein fremdes Geschäft geführt haben sollte, dann war es ein solches der Mutter der Parteien und nicht ein Geschäft der Erbengemeinschaft.
Das Berufungsgericht geht im übrigen rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Mutter der Parteien das Geschäft nicht veräußern konnte, daß aber der Vertrag gemäß § 140 BGB in eine Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs umzudeuten ist. Es meint allerdings, daß der Beklagte nichtsdestoweniger seiner Mutter gemäß § 666 BGB zur Rechenschaftsablegung Über die Ausübung des Nießbrauchs verpflichtet gewesen sei. Dieser Anspruch sei jedoch nicht auf die "Erbengemeinschaft" übergegangen, weil die Mutter durch die Vereinbarung vom 31« Dezember 1936 den Beklagten aus allen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des Nießbrauchs entlassen und damit auch wirksam auf den ihr zustehenden Anspruch auf Rechen* schaftsablegung verzichtet habe.
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Den Umständen nach erscheint es zweifelhaft, oh überhaupt jemals eine Rechenschaftspflicht bestanden hat; denn eine Rechenschaftsablegung hat nur dann einen Sinn, wenn der Verpflichtete den Reinerlös aus der Geschäftstätigkeit an den Berechtigten abzuführen hat; das traf jedoch nach der zwischen der Mutter der Parteien und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung nicht zu. Auf jeden Fall trägt aber die - auf tatsächlichem Gebiet liegende - Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Mutter der Parteien dem Beklagten alle aus der Ausübung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten erlassen habe, die Abweisung des Anspruchs.
II. 1. Für die Feststellungsklage (Anträge zu 2 a),
2b) und 2c) hat das Berufungsgericht mit Recht ein Feststellungsinteresse bejaht. In dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben.
2. Die in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsanträge zu 2 b) und 2 c) müssen selbst dann abgewiesen werden, wenn man in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers von der Zugehörigkeit des unter der Firma Reifenhaus	Inhaber	Vilhelm	RflHi	betriebenen	Un-
ternehmens zu dem Nachlaß ausgeht. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Beklagte in die Kommanditgesellschaft ein in Wirklichkeit nicht ihm, sondern der Erbengemeinschaft gehörendes Unternehmen eingebracht habe. Die Erbengemeinschaft sei daher "Teilhaber" der Gesellschaft. Damit wollte der Kläger offenbar zu dem Ausdruck bringen, daß nicht der Beklagte, sondern die aus dem Kläger und dem Beklagten bestehende Erbengemeinschaft Komplementär der KG sei.
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Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger die personenrechtliche Natur des Gesellschaftsverhältnisses• Gesellschafter einer Personalgesellschaft kann - von dem hier nicht interessierenden Fall einer Rechtsnachfolge abgesehen - nup derjenige sein, der entweder am ursprünglichen Gesellschaftsvertrag beteiligt war oder nachträglich durch einen Vertrag mit dem bisherigen Gesellschafter der Gesellschaft beigetreten ist* Wenn ein Gesellschafter in eine Gesellschaft Vermögenswerte einbringt, die nicht ihm, sondern einem Dritten gehören, dann wird dadurch der Dritte noch nicht zu dem Gesellschafter; ihm steht lediglich gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Herausgabe der ihm gehörenden Vermögensgegenstände oder Schadensersatz zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13* Dezember 1976 -IV ZR 52/75).
3.	Aber auch den Antrag zu 2 a) hat das Berufungsgericht mit einer für die Revision unangreifbaren Begründung abgewiesen. Es stellt fest, daß der Beklagte die organisatorische Zusammenfassung des unter der Firma A.	&	Co.
betriebenen Handelsunternehmens Anfang 1957 aufgelöst habe, so daß dieser Betrieb "praktisch zerfallen" sei; das "Reifenhaus	-	Inhaber	Wilhelm	R^Hf eine NeugrÜh-
dung des Beklagten gewesen; es sei nicht nur die Firmenbezeichnung geändert worden. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist daher vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar; daß sie durch Rechtsfehler beeinflußt wäre, ist nicht zu erkennen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß der unter der Firma A. RflBB & Co. geführte Betrieb - d.h. also die organisatorische Zusammenfassung der personellen und materiellen Betriebsmittel - nicht mit dem vom Beklagten seit 1957 betriebenen Geschäft identisch ist, son-
dem daß das letztere eine Neuorganisation - wenn auch unter tellveiser Verwendung von Mitteln des alten Betriebs - darstellt.
Inwieweit die Erbengemeinschaft Eigentümer einzelner Betriebsmittel ist, ist nicht Gegenstand der Feststellungsklage, ebensowenig die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte der Erbengemeinschaft wegen der Aufgabe des alten Betriebs und wegen der Entziehung von Ver mögenswerten schadensersatzpflichtig ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Grell
 Knüfer
Rottmüller