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BGH

Gericht: BGH

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Die Parteien haben am 27* Februar 1941 vor dem Standesbeamten in 4BHHB die Ehe geschlossen» Der Kläger ist anflBHHp1915 geboren, die Beklagte am flHHH^1921« Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am flHHBHI 1941 geborene, jetzt in Australien lebende Sohn Dieter und die am 1959 geborene Tochter Doris, die bei der Beklagten wohnt. Die Beklagte hat im Juni 1959 Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ehemanns gemäß § 43 EheG erhoben» Die Klage ist dem Ehemann am 11* Juni 1959 zugestellt worden» Mit Schriftsatz vom 6* Juli 1959 hat die Beklagte beantragt, das Buhen des Verfahrens anzuordnen, weil sie - unter Aufrechterhaltung der eingereiohten Klage - die Fortsetzung der Ehe nochmals versuchen wolle» In der Folgezeit hat die Beklagte den Bechtsstreit nicht weiter betrieben» Ihr Prozeßbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 19» April 1961 die Vollmacht niedergelegt und am 10* August 1962 gegen die Beklagte einen Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Weiden i.d.Opf* gemäß § 19 BBAGebO erwirkt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Es hat zwar das überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Ehezerrüttung bejaht, den Widerspruch der Beklagten jedoch als unbeachtlich angesehen, weil die Beklagte nur aus rein wirtschaftlichen Erwägungen an der Ehe festhalte. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten und ergänzend . Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Be hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch als beachtlich angesehen. 2. Ob die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen materiellrechtlichen Rügen wie auch die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO begründet sind, bedarf keiner Erörterung. Es kommt folglich nicht darauf an, ob in einer später erhobenen Klage das Scheidungsbegehren auf andere Vorgänge gestutzt wird, als sie dem ersten Verfahren zugrunde liegen. Da die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts die Rechtshängigkeit nicht beachtet und außerdem gegen den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung in Ehesachen verstoßen haben, müssen sie samt dem ihnen zugrunde liegenden Verfahren auf die Rechtsmittel der Parteien aufgehoben werden (§ 564 Abo. 2 2P0).

Zitierte Normen: § 43 EheG § 286 ZPO § 7 GKG
RechtshängigkeitParteiEheLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2496 086
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
UM	URTEIL
Verkündet im
6. Oktober 1967 ßroeske,
 Justizangeotelltc
il» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Polizeiobermeisters Matthias
P
$
W
Y
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr»
gegen
 Frau Margarete
 Beklagte und Revisionebcklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. März 1966 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben*
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf* vom 30. Juni 1965 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben*
Der Hechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen*
Die bisher entstandenen gerichtlichen Gebühren und Auslagen werden, mit Ausnahme der Prozeßgebühr des ersten Rechtszugs, nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
Die Parteien haben am 27* Februar 1941 vor dem Standesbeamten in 4BHHB die Ehe geschlossen» Der Kläger ist anflBHHp1915 geboren, die Beklagte am flHHH^1921« Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am flHHBHI 1941 geborene, jetzt in Australien lebende Sohn Dieter und die am 1959 geborene Tochter Doris, die bei der Beklagten wohnt. Der letzte eheliche Verkehr fand im März 1961 statt* Die Parteien leben seit Mitte des Jahres I960 - nach der Darstellung des Klägers seit Ende des Jahres 1959 - getrennt»
Die Beklagte hat im Juni 1959 Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ehemanns gemäß § 43 EheG erhoben» Die Klage ist dem Ehemann am 11* Juni 1959 zugestellt worden» Mit Schriftsatz vom 6* Juli 1959 hat die Beklagte beantragt, das Buhen des Verfahrens anzuordnen, weil sie - unter Aufrechterhaltung der eingereiohten Klage - die Fortsetzung der Ehe nochmals versuchen wolle» In der Folgezeit hat die Beklagte den Bechtsstreit nicht weiter betrieben» Ihr Prozeßbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 19» April 1961 die Vollmacht niedergelegt und am 10* August 1962 gegen die Beklagte einen Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Weiden i.d.Opf* gemäß § 19 BBAGebO erwirkt.
Mit Klage vom 17. März 1965> der Beklagten am 23* März 1965 zugestellt, hat der Kläger beantragt, die Ehe
 
der Parteien ohne Verschulden gemäß § 48 EheG au scheiden*
Er hat vorgetragen, die Ehe sei unheilbar zerrüttet* Die Beklagte wolle zu ihrem Sohn nach Australien ausv/andern*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen, sie fühle sich noch an die Ehe gebunden* Der Kläger habe durch ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Es hat zwar das überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Ehezerrüttung bejaht, den Widerspruch der Beklagten jedoch als unbeachtlich angesehen, weil die Beklagte nur aus rein wirtschaftlichen Erwägungen an der Ehe festhalte. Das Interesse der minderjährigen Tochter Doris werde durch die Scheidung nicht berührt, da sich ihre äußeren Lebensverhältnisse nicht ändern würden*
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten und ergänzend . vorgetragen, sie fühle sich aus religiösen Gründen und wegen der Tochter an die Ehe gebunden* Bach Australien könne sie schon wegen ihres Gesundheitszustandes nicht auswandern*
Der Kläger hat beantragt, die Berufung 2urück-zuv/eisen.
Br hat ergänzend vorgebracht, die Beklagte habe ständig Schulden gemacht und sei dem Alkoholmißbrauch verfallen. Die erste Ursache der Zerrüttung habe sie durch ihr ehev/idriges Verhalten zu amerikanischen Soldaten gesetzt, nachdem sie die Bhe schon während des Krieges durch einen Ehebruch getrübt habe.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren woiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe t
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das wohlverstandene Interesse des Kindes Doris die Aufrechterhaltung der Bhe gemäß § 48 Abs. 3 EheG erfordert. Be hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch als beachtlich angesehen.
 
2. Ob die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen materiellrechtlichen Rügen wie auch die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO begründet sind, bedarf keiner Erörterung. Denn die Sachentscheidung des Berufungsgerichts kann aus anderen Erwägungen keinen Bestand haben*
Durch die Erhebung der ersten Klage seitens der Ehefrau im Juni 1959 wurde der Scheidungsrechtsstreit beim Landgericht Weiden i.d.Opf. gemäß § 263 Abs. 1 ZPO rechtshängig. Die Ehefrau hat zwar dieses Verfahren nicht weiter betrieben» sondern die Anordnung des Rühens des Verfahrens beantragt. Dadurch ist ein Stillstand des Verfahrens eingetreten. Dieser Stillstand war jedoch ohne Einfluß auf die Rechtshängigkeit» zu demal die Ehefrau ausdrücklich erklärt hat, die Klage aufrecht zu erhalten.
Die Rechtshängigkeit hat nach § 263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wirkung, daß der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben kann, wenn während ihrer Dauer eine der Parteien die Streitsache anderweit anhängig macht. Eine bereits eingetretene Rechtshängigkeit ist jedoch nicht nur auf Einrede, sondern, und zwar in jeder Lage dos Ver fahrens, von; Amts mvegen zu beachten. Sie stellt ein unverzichtbares Prozeßhindernis dar* Dies hat der Senat im Urteil vom 8. Mörz 1967 - IV ZR 306/65 - PamRZ 1967, 460 dargelegt* In Ehesachen ist dabei noch zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 104, 155 ff) durch die Erhebung einer Scheidungs-
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klage der Bestand der Ehe in seinem ganzen Umfang ergriffen und rechtshängig v/ird. Es kommt folglich nicht darauf an, ob in einer später erhobenen Klage das Scheidungsbegehren auf andere Vorgänge gestutzt wird, als sie dem ersten Verfahren zugrunde liegen. Leiter ist zu bedenken, daß in Ehesachen der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung gilt, der es verbietet, nur über das eine Scheidungsbegehren zu entscheiden.
Die Tatsache der anderweiten Rechtshängigkeit muß an sich zur Abweisung der Klage durch Prozeßurteil führen. Dies hat der Senat im vorerwähnten Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum ausgesprochen. Hier weist jedoch der Sachverhalt die Besonderheit auf, daß beide Scheidungsbegehren bei demselben Gericht rechtshängig geworden sind und daß im ersten Verfahren die Ehefrau klagt, im zweiten Verfahren der Ehemann. Bei einer solchen Pallgestaltung wäre es angebracht gewesen, das Scheidungsbegehren des Klägers als Widerklage gegenüber der zuerst erhobenen Klage der Ehefrau anzusehen und eine entsprechende Erklärung des Klägers bereits im ersten Rechtszug herbeizuführen. Bann hätte, wie dies in Ehesachen geboten ist, Uber die beiden Klagen einheitlich entschieden werden können, sofern die Beklagte, die nunmehr an der Ehe festhalten will, ihre Klage aufrecht erhalten hätte.
Da die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts die Rechtshängigkeit nicht beachtet und außerdem gegen den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung
 
in Ehesachen verstoßen haben, müssen sie samt dem ihnen zugrunde liegenden Verfahren auf die Rechtsmittel der Parteien aufgehoben werden (§ 564 Abo. 2 2P0). Der Rechtsstreit muß an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit in der vorstehend erörterten Weise verfahren werden kann und die Parteien Gelegenheit erhalten, ihre Anträge den prozessualen Erfordernissen anzupassen.
Das Landgericht wird dabei auch zu prüfen haben, ob, wie der Kläger in der Revisionsinstanz unter Vorlage einer Erklärung der Beklagten vom 17. August 1967 geltend gemacht hat, die Beklagte nunmehr ihren Widerspruch gegen die Scheidung nicht mehr aufrechterhält. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 7 GKG.
Ascher	Baske	Johannsen
 Maaß	Br. Graf
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