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BGH

Gericht: BGH

Ihre Ehe sei nur dadurch zerrüttet v/orden, daß der Kläger im Jahre 1957 Beziehungen zu Thea BdHB ausgenommen habe, die ihm inzv/ischen zwei Kinder geboren habe. Bas Landgericht hat die Ehe der Parteien wegen schwerer schuldhafter Verfehlungen der Beklagten nach § 43 EheG geschieden* Es hat angenommen, daß die Beklagte die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten durch ihren Umgang mit Sch®MH(p verletzt b&be, v/eil sie dadurch mindestens den Anschein ehewidrigen Verhaltens hervorgerufen habe* Auch in dem Besuch des Jugendsenators Br* der von diesem nicht veranlaßt wor- den sei, hat das Landgericht eine schwere Ehcverfchlung der Beklagten gesehen, weil auf diese Weise die Vorgesetzte Behörde des Klägers Uber die Beziehungen des Klägers zu Thea Bol^Hl unterrichtet worden sei und die Gefahr bestanden habe, daß der Kläger deshalb berufliche Nachteile hinnehmen mußte* Bas Landgericht hält auch den Vorwurf des Klägers, daß die Beklagte in Geld- und Vermögensangelegenheitcn nicht offen und.ehrlich zu ihm gewesen sei, für berechtigt* Ebenso hat es in dem Besuch der Eheleute Kohfll iHl^eine schwere Eheverfehlung gefunden* Zu diesen Pflichtverletzungen komme, wenn auch nur unterstützend (§51 Abs« 2 EheG), das ehebrecherische Verhältnis zu BeBHHPwährend der Jahre 1947 bis 1952 sowie die frühere Beziehung der Beklagten zu Br« StflMfc die mindestens geeignet gewesen sei, den Anschein ehewidrigen Verhaltens zu erwecken. Das Seheidungsbegehren des Klägers werde auch nicht durch sein eigenes ehebrecherisches “Verhältnis zu Thea (§43 Satz 2 EheG) ausgeschlossen, weil die Ehe schon vorher durch das Verhältnis der Beklagten mit BeflHHl belastet worden sei. Dieses Urteil hat die Beklagte mit der Berufung angefochten und zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, sie habe mit BeflHHI die Ehe nicht gebrochen* Daß sie vor Pfingsten 1952 zu ihm gereist sei, erkläre sich daraus, daß sie im Anzug des Klägers GummiSchutzmittel gefunden habe, die in der Ehe nicht gebraucht worden seien* In ihrer Verzweiflung habe sie BeflBB auf ge sucht* Nach der Rückkehr nach Lübeck habe ihr der Kläger den Umgang mit BeVHHfe verziehen. Erst durch die Beziehungen des Klägers zu Thea Do^HBl* die er im Jahre 1937 aufgenommen habe, hätte sich das Verhältnis der Parteien zueinander verschlechtert. Die Beklagte hat sich weiter gegen den Vorwurf verteidigt, durch ihr Verhalten und Umgang mit SchflHHB den Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt zu haben* An den häufigen Ausritten mit dem Genannten habe meist einer ihrer Söhne teilgenommen, oder es seien andere Mitglieder des Reitclubs dabeigewesen. Zu den Vorwürfen, die der Beklagten aus den Gesprächen mit den Eheleuten Ko>!HBA und dem Jugendsenator Dr* HflBl vom Landgericht gemacht worden sind, hat sie noch vorgetragen, mit dem Hausraei3terehepaar KohflHHb sei sie nur ins Gespräch gekommen, weil sie durch die Anlieferung der Babyausstattung Gewißheit über die Verfehlungen des Klägers erhalten habe« Dr. Koke habe sie vorgeladen und ihr zugeredet, sich scheiden zu lassen« Dadurch sei sie in Erregung gebracht worden. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte für den Pall der Scheidung auf die Klage V/iderklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Klägers mit Thea DoflHB zu scheiden und den Kläger für überwiegend schuldig an der Scheidung zu erklären» Der Kläger hat sich v/eiter der Berufung der Beklagten angeschlossen mit dem Antrag, hilfsv/eise auf die Anschlußberufung die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert* Auf die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung hat es die Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe* Bei der Prüfung der von Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe ist das Berufungsgericht dem Verlauf der Ehe nachgegangen. E3 hat dazu zunächst ausgeführt, daß nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, ob die Beklagte während der von 1947 bis 1952 unterhaltenen Beziehungen zu Berthold die Ehe mit ihm gebrochen habe. daß die Beklagte um Pfingsten 1952 sich mehrere Tage bei ihm aufgehalten und trotzdem sich nicht gescheut habe, zu Beginn dieses Hechtsstreits sogar ehewidrige Beziehungen zu ihm zu leugneno Mit letzter Sicherheit hat das Berufungsgericht ein ehebrecherisches Verhalten der Beklagten jedoch nicht festzustellen vermocht. 3. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts gelindert, weil es der Ansicht ist, daß auch in den Beziehungen zu SchflHHP keine vorwerf bare Bhe Verfehlung zu sehen ist. Die Äußerungen der Beklagten gegenüber den Eheleuten KohMBMt hat das Berufungsgericht als entschuldigt angesehen, weil in einer solchen Lage’tier betroffene Ehegatte nicht imstande sei, mit vernunftgemäßen Überlegungen’1 zu handeln. Auch aus dem Verhalten der Beklagten im Gespräch mit Senator Br. KM dem sie damals kühl und lieblos gesagt habe, falls der Kläger Lübeck verlassen müsse, würde sie eine berufliche Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin aufnehmen und dem Kläger ’’die C±MB vor die Türe setzen”, hat das Berufungsgericht keine Ehe-Verfehlung hergcleitet. Zum weiteren Verlauf der Ehe, nach der Rückkehr der Beklagten vom Besuch Pfingsten 1952, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger zu seinem Entschluß vom Septejpfcer I960, auch die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten zu beenden, gekommen sei? Da die Beklagte dem Scheidungsverlangen des Kläger widersprochen hat, ist das Berufungsgericht, um Uber die Schuldfrage entscheiden zu können, den Ursachen der Zerrüttung der Ehe nachgegangen. Es ist dabei zu dem Ei* gebnis gekommen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten "fortwirkend" die Beziehungen zwischen den Parteien erschüttert und dadurch einen tiefen Riß zwischen den Eheleuten hervorgerufen habe. aber "wesentlich beeinflußt worden sei durch die zeitlich vorangegangenen Verfehlungen der Beklagten gegen die eheliche Treupflicht in ihren Beziehungen zu BeflHR', ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Zerrüttung der Bhe weder auf das alleinige noch überwiegende Verschulden des Klägers zurückzuführen sei und daher der Widerspruch der Beklagten nicht durchdringen könne* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Verfahrensrechts (§ 286 ZPO) den von der Beklagten angebotenen Zeugenbe\vei3 darüber, daß bis zur Trennung der Parteien ihre Ehe harmonisch verlaufen sei und der Kläger der Beklagten Aufmerksamkeiten und Zärtlichkeiten entgegengebracht habe, nicht erhoben* Zum Beweis dafür, daß die Eheleute bis zu dem Herbst I960 gut zusammengelobt hätten, hatte sich die Beklagte im Berufungsverfahron im Schriftsatz vom 12* November 1964 auf das Zeugnis ihrer beiden Söhne berufen« Ihre frühere Hausangestellte Ursula SeflB hatte sie als Zeugin dafür benannt, daß der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt liebevoll und zärtlich zur Beklagten gewesen sei und ihr häufig Blumen überbracht habe* Schließlich hatte sich die Beklagte in diesem Schilft-satz für ihre Behauptung über den guten Verlauf der Ehe auch auf das Zeugnis der Hausbewohnerin Frau KlalflBBl berufen«

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 50 EheG § 286 ZPO
BerufungsgerichtTheaParteiEheBeziehungKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

2491 008
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 111/65
URTEIL
Verkündet am
22* Juni 1966
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Christine Elisabeth C
Allee 0/b
geh,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeöbovollmächtigter:	Rechtsanwalt1
gegen
 den Chefarzt Er. med. Otto Walter Alexander C V KrflBHBB» Allee ______________
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
/ t
p
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 15* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes« richter Racke, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23« März 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Rer am 20. August 1908 geborene Kläger, Facharzt für Augenheilkunde, ist Chefarzt der Augenklinik der Stadt. Krankenanstalten in Lübeck. Die am 23. Pobruar 1920 geborene Beklagte war vor der Heirat medizinisch-technische Assistentin an einem Institut der Universität Köln. Am 15« Januar 1940 heirateten die Parteien vor dem Standesbeamten in Düsseldorf.
Aus der Ehe stammen zwei Kinder: Der ältere Sohn Jörg ist im Jahre 1941 geboren worden, ihm folgte in Jahre 1945 der jüngere Sohn Jan.
 
Nach der Darstellung des Klägers hat der let2tc Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien um die Jahreswende 1952/1953 stattgefunden, nach den Angaben der Beklagten am 21. Februar I960. Am 10. September I960 verließ der Kläger die Ehewohnung, seitdem leben die Parteien getrennt.
Mit der am 21. Juni 1962 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Er hat dazu vorgetragen : Im Jahre I960 habe er erfahren, daß die Beklagte in den Jahren 1943 bis 1947 in St. Peter-Ording, wo sic damals wohnte, ein ehebrecherisches Verhältnis zu dem Arzt Dr. StBHBunterhalten habe.
Im Jahre 1947 habe die Beklagte in Bordesholm ein mit ihrer Ehe unvereinbares intimes Verhältnis zu Karl BeflHB begonnen und bis zu dem Jahre 1952 fortgesetzt. Zu Pfingsten 1952 habe sie mit dem jüngeren Sohn Jan die Y/ohnung der Parteien in Lübeck verlassen und sich einige Tage bei BdMIHN auf gehalten, der damals allein in Nienburg an der Weser gewohnt habe. Nach ihrer Rückkehr zu dem Kläger habe sie erklärt, daß es bei diesem Zusammensein mit BedHIB nicht zun Ehebruch gekommen sei. Das habe der Kläger ihr damals geglaubt. Mit Rücksicht auf die Kinder habe er die Ehe mit der Beklagten zunächst aufrechterhalten.
Seit 1955 gehöre die Beklagte dem Reitclub in Lübeck an. Dadurch habe sie Bodo ScidBBBBkennengelernt, zu ihm stehe sie in mindestens ehewidrigen Beziehungen. Diese Beziehungen wären bekannt geworden.
— 4 —
Olxne Wissen des Klägers habe sich die Beklagte für 1.200,— DM ein Reitpferd gekauft. Den Vorwurf, daß die Beklagte in Geld- und Vermögensangelegenheiten in einer die ehelichen Pflichten verletzenden Weise nicht offen und ehrlich sei, hat der Kläger auch weiter damit begründet, daß die Beklagte in den Jahren 1959 und I960 überhöhte Beträge für die Bezahlung der durch die Lebensmittelfirma Jjfll gelieferten Lebensmittel angefordert habe. In diesen Zusammenhang gehöre auch, daß sie ihm eine ihr im Jahre I960 angefallene größere Erbschaft verschwiegen habe.
Uber die Beziehungen des Klägers zu einer früheren Krankenschwester, Thea BdGKKf* die ihm am 21. März 1961 ein Kind geboren habe, dessen Vater der Kläger sei, habe die Beklagte ohne Anlaß mit den Jugendsenator der Stadt Lübeck, Dr. KflB, gesprochen. Hierdurch sei die Stellung des Klägers, der als Chefarzt der städtischen Augenklinik in das Bearstenverhlilt-nis übernommen werden sollte, gefährdet worden.
Im Frühjahr 1961 habe die Beklagte die Eheleute KohtHHB» die sich als Hausmeister um das Haus zu kümmern hatten, in dem Thea	wohnte,	auf	ge-
sucht. Ihnen habe die Beklagte gesagt, daß die Genannte ein Verhältnis mit dem Kläger unterhalte und von diccen ein Kind erwarte.
Schließlich habe die Beklagte im Jahre 1961 den Schreibtisch dos Klägers öffnen lassen, um sich Material für diesen Prozeß zu verschaffen.
 
Bio Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweiaen. Sie hat vorgetragen, daß sie zu Br« St MBB keine ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen unterhalten habe« Auch mit BeSHHha^e sie die Ehe nicht gebrochen. Ihre Beziehungen zu Bodo SchBBBfr hätten sich in dem Rahmen gehalten, der in dem Reit club unter Sportkameraden üblich gewesen sei.
Ihre Ehe sei nur dadurch zerrüttet v/orden, daß der Kläger im Jahre 1957 Beziehungen zu Thea BdHB ausgenommen habe, die ihm inzv/ischen zwei Kinder geboren habe. Baß sie darüber mit Br. Kfl^Bgesprochen habe, erkläre sich daraus, daß sie vorgeladcn v/orden sei. Im Gespräch mit dem Senator habe sie den Kläger nicht herabgesetzt. Baß sie bei den Eheleuten KoHB CBlvorgesprochen habe, werde verständlich, wenn man bedenke, daß bei ihr eine für Thea BoCHHl bestimmte Babyausstattung abgeladen werden sollte.
Auch aus ihrem Verhalten in Geld- und Vermögens-angelegenheiten könne ihr der Kläger keine Vorwürfe machen. Für den vom Kläger festgesetzten monatlichen Höchstbetrag von 400,— BM habe sie nicht nur bei der Firma JBB auf Rechnung gekauft, sondern daneben in andoren Geschäften Barkäufe vorgenommen. Sie habe sich dabei insgesamt an die erwähnte Höchstgrenze gehalten. Um Ersatz für die von ihr ausgelegten Barbeträge zu erhalten, habe sie dem Kläger gegenüber die Beträge erhöht, für die sie bei JBBeingekauft hatte, über die Erbschaft habe der Kläger Bescheid gewußt.
 
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Bas öffnen des Schreibtisches habe sie veranlaßt, weil ein Füllhalter des jüngeren Sohnes durch einen Spalt in das Innere des Schreibtisches gerollt 3ei und der Kläger trotz der Bitten seines Sohneö weder den Schreibtisch geöffnet noch den Schlüssel heraus-gegeben habe*
Bas Landgericht hat die Ehe der Parteien wegen schwerer schuldhafter Verfehlungen der Beklagten nach § 43 EheG geschieden* Es hat angenommen, daß die Beklagte die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten durch ihren Umgang mit Sch®MH(p verletzt b&be, v/eil sie dadurch mindestens den Anschein ehewidrigen Verhaltens hervorgerufen habe* Auch in dem Besuch des Jugendsenators Br*	der	von	diesem	nicht	veranlaßt	wor-
den sei, hat das Landgericht eine schwere Ehcverfchlung der Beklagten gesehen, weil auf diese Weise die Vorgesetzte Behörde des Klägers Uber die Beziehungen des Klägers zu Thea Bol^Hl unterrichtet worden sei und die Gefahr bestanden habe, daß der Kläger deshalb berufliche Nachteile hinnehmen mußte*
Bas Landgericht hält auch den Vorwurf des Klägers, daß die Beklagte in Geld- und Vermögensangelegenheitcn nicht offen und.ehrlich zu ihm gewesen sei, für berechtigt* Ebenso hat es in dem Besuch der Eheleute Kohfll iHl^eine schwere Eheverfehlung gefunden* Zu diesen Pflichtverletzungen komme, wenn auch nur unterstützend (§51 Abs« 2 EheG), das ehebrecherische Verhältnis zu BeBHHPwährend der Jahre 1947 bis 1952 sowie die frühere Beziehung der Beklagten zu Br« StflMfc die mindestens geeignet gewesen sei, den Anschein ehewidrigen Verhaltens zu erwecken.
 
Das Seheidungsbegehren des Klägers werde auch nicht durch sein eigenes ehebrecherisches “Verhältnis zu Thea	(§43	Satz	2	EheG)	ausgeschlossen,
 weil die Ehe schon vorher durch das Verhältnis der Beklagten mit BeflHHl belastet worden sei.
Dieses Urteil hat die Beklagte mit der Berufung angefochten und zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, sie habe mit BeflHHI die Ehe nicht gebrochen* Daß sie vor Pfingsten 1952 zu ihm gereist sei, erkläre sich daraus, daß sie im Anzug des Klägers GummiSchutzmittel gefunden habe, die in der Ehe nicht gebraucht worden seien* In ihrer Verzweiflung habe sie BeflBB auf ge sucht* Nach der Rückkehr nach Lübeck habe ihr der Kläger den Umgang mit BeVHHfe verziehen.
In den folgenden Jahren hätten die Parteien harmonisch zusammengelebt. Erst durch die Beziehungen des Klägers zu Thea Do^HBl* die er im Jahre 1937 aufgenommen habe, hätte sich das Verhältnis der Parteien zueinander verschlechtert. Die Beklagte hat sich weiter gegen den Vorwurf verteidigt, durch ihr Verhalten und Umgang mit SchflHHB den Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt zu haben* An den häufigen Ausritten mit dem Genannten habe meist einer ihrer Söhne teilgenommen, oder es seien andere Mitglieder des Reitclubs dabeigewesen.
Zu den Vorwürfen, die der Beklagten aus den Gesprächen mit den Eheleuten Ko>!HBA und dem Jugendsenator Dr* HflBl vom Landgericht gemacht worden sind,
 hat sie noch vorgetragen, mit dem Hausraei3terehepaar KohflHHb sei sie nur ins Gespräch gekommen, weil sie durch die Anlieferung der Babyausstattung Gewißheit über die Verfehlungen des Klägers erhalten habe« Dr. Koke habe sie vorgeladen und ihr zugeredet, sich scheiden zu lassen« Dadurch sei sie in Erregung gebracht worden.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat gebeten, die Berufung zu-rückzuweisen.
Er hat, wie schon in der Klage, geltend gemacht, daß die Ehe der Parteien durch das jahrelang unterhaltene Verhältnis der Beklagten zu BcHHfc einen tiefen Biß bekommen habe. Obwohl die Beklagte nach diesen Verhalten allen Grund gehabt habe, sich im Umgang mit Männern zurückzuhalten, habe sie einige Zeit später damit begonnen, die Beziehungen zu SchflHHP in einer V/eise zu pflegen, die Anstoß erregt habe.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte für den Pall der Scheidung auf die Klage V/iderklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Klägers mit Thea DoflHB zu scheiden und den Kläger für überwiegend schuldig an der Scheidung zu erklären»
Diesem V/iderklageantrag ist der Kläger nur mit dem Antrag entgegengetreten, in diesem Palle die Parteien für gleich schuldig zu erklären.
 
Der Kläger hat sich v/eiter der Berufung der Beklagten angeschlossen mit dem Antrag, hilfsv/eise auf die Anschlußberufung die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden*
Die Beklagte hat gebeten, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen, notfalls den Kläger für schuldig zu erklären*
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert* Auf die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung hat es die Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe*
Dieses Urteil hat die Beklagte mit der Revision angefochten, um die Abweisung der Klage zu erreichen* Der Kläger hat sich im Verfahren vor dem Revisions-gericht nicht vertreten lassen*
* Entscheidungsgründe t
Das Rechtsmittel ist begründet*
1.	Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken* Für die Entscheidung hierüber kommt es zunächst darauf an, ob die Zulässigkeit der Anschlußberufung zu bejahen ist. Das i3t der Pall, obwohl der Kläger durch das Urteil des ersten Rechtszuges nicht
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beschwert ist* Es genügt aber, daß das genannte Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt wird, einen Hilfsanspruch durchzusetzen. Nur dadurch kann hier der Kläger erreichen, daß sich das Berufungsgericht, wenn es nach den Hauptantrag der Gegenseite erkennen will, mit seinen Hilfsanspruch befaßt (EGZ 87, 240).
Das Revisionsgericht ist nach § 547 Abs. 1 ZPO berechtigt, nachzuprüfen, ob die Ehe der Parteien trotz des Widerspruchs der Beklagten geschieden werden darf. Um diese Entscheidung treffen zu können, muß das Revisionsgericht auch nachprüfen können, ob der V/iderspruch der Beklagten berechtigt ist, d.h., ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat (BGH2 39, 2G,
 29).
2.	Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, weil es der Ansicht ist, daß innerhalb der Frist des § 50 Abs. 2 EheG schuldhafte, unverziehene schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht festzustellen seien. Bei der Prüfung der von Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe ist das Berufungsgericht dem Verlauf der Ehe nachgegangen. E3 hat dazu zunächst ausgeführt, daß nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, ob die Beklagte während der von 1947 bis 1952 unterhaltenen Beziehungen zu Berthold die Ehe mit ihm gebrochen habe. Für ein derartiges Verhalten der Beklagten mit Bspreche zwar die AusSageverweigerung des Genannten, ferner,
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daß die Beklagte um Pfingsten 1952 sich mehrere Tage bei ihm aufgehalten und trotzdem sich nicht gescheut habe, zu Beginn dieses Hechtsstreits sogar ehewidrige Beziehungen zu ihm zu leugneno Mit letzter Sicherheit hat das Berufungsgericht ein ehebrecherisches Verhalten der Beklagten jedoch nicht festzustellen vermocht.
3.	Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts gelindert, weil es der Ansicht ist, daß auch in den Beziehungen zu SchflHHP keine vorwerf bare Bhe Verfehlung zu sehen ist. Die Äußerungen der Beklagten gegenüber den Eheleuten KohMBMt hat das Berufungsgericht als entschuldigt angesehen, weil in einer solchen Lage’tier betroffene Ehegatte nicht imstande sei, mit vernunftgemäßen Überlegungen’1 zu handeln. Auch aus dem Verhalten der Beklagten im Gespräch mit Senator Br. KM dem sie damals kühl und lieblos gesagt habe, falls der Kläger Lübeck verlassen müsse, würde sie eine berufliche Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin aufnehmen und dem Kläger ’’die C±MB vor die Türe setzen”, hat das Berufungsgericht keine Ehe-Verfehlung hergcleitet. Es hat angenommen, daß es zu dieser Bemerkung nur gekommen sei, weil Br. KMB etwas einseitig für den Kläger Partei ergriffen habe.
Zum weiteren Verlauf der Ehe, nach der Rückkehr der Beklagten vom Besuch	Pfingsten	1952,	hat
 das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger zu seinem Entschluß vom Septejpfcer I960, auch die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten zu beenden, gekommen sei? weil die von ihm seit /1957 oder 1958 geliebte Prau ein Kind von ihm erwartete. In den Jahren vorher - 1953 bis I960 - sei dem Kläger nichts bekannt geworden, was ihn
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zu weiteren Vorwürfen gegenüber der Beklagten berechtigt habe und seine eheliche Gesinnung "weiter” hätte zerstören können.
4.	Das Berufungsgericht hat jedoch auf die Anschlußberufung des Klägers die Ehe aus § 48 EheG geschieden. Es hat dazu festgestellt, daß die Voraussetzungen des Abs. dieser Gesetzesbestimmung vorliegen.
Da die Beklagte dem Scheidungsverlangen des Kläger widersprochen hat, ist das Berufungsgericht, um Uber die Schuldfrage entscheiden zu können, den Ursachen der Zerrüttung der Ehe nachgegangen. Es ist dabei zu dem Ei* gebnis gekommen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten "fortwirkend" die Beziehungen zwischen den Parteien erschüttert und dadurch einen tiefen Riß zwischen den Eheleuten hervorgerufen habe. Vor allem sei der Kläger mit den Beziehungen der Beklagten zu BaHHV nicht fertig geworden. Dieser Vertrauensverlust sei auch in den folgenden Jahren nicht beseitigt worden, sogar im Laufe des Rechtsstreits sei das Vertrauen des Klägers zur Beklagten weiter untergraben worden.
Ebenso schwer wie das Verhalten der Beklagten wertet das Berufungsgericht als Zerrüttungsursaehe das Verhältnis des Klägers zu Thea DdlHHB« Auch wenn der Kläger aus dem Verhältnis der Beklagten zu BeflHHI nach dem Bekanntwerden ihrer Verfehlungen zunächst keine eherechtlichen Polgerungen gezogen habe, sei er nicht berechtigt gewesen, 1957 oder 1950 Liebesbeziehungen anzuknüpfen. Weil dieses Verhalten des Klägers
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aber "wesentlich beeinflußt worden sei durch die zeitlich vorangegangenen Verfehlungen der Beklagten gegen die eheliche Treupflicht in ihren Beziehungen zu BeflHR', ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Zerrüttung der Bhe weder auf das alleinige noch überwiegende Verschulden des Klägers zurückzuführen sei und daher der Widerspruch der Beklagten nicht durchdringen könne*
5.	Die Revision der Beklagten greift die Schuldabv/ägung in dem angefochtenen Urteil mit Verfahrensrügen und Einwänden gegen die Anwendung des sachlichen Rechts an«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Verfahrensrechts (§ 286 ZPO) den von der Beklagten angebotenen Zeugenbe\vei3 darüber, daß bis zur Trennung der Parteien ihre Ehe harmonisch verlaufen sei und der Kläger der Beklagten Aufmerksamkeiten und Zärtlichkeiten entgegengebracht habe, nicht erhoben*
Zum Beweis dafür, daß die Eheleute bis zu dem Herbst I960 gut zusammengelobt hätten, hatte sich die Beklagte im Berufungsverfahron im Schriftsatz vom 12* November 1964 auf das Zeugnis ihrer beiden Söhne berufen« Ihre frühere Hausangestellte Ursula SeflB hatte sie als Zeugin dafür benannt, daß der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt liebevoll und zärtlich zur Beklagten gewesen sei und ihr häufig Blumen überbracht habe* Schließlich hatte sich die Beklagte in diesem Schilft-satz für ihre Behauptung über den guten Verlauf der Ehe auch auf das Zeugnis der Hausbewohnerin Frau KlalflBBl berufen«
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Die angebotenen Beweise hätten erhoben werden müssen» Die Beklagte wollte den Beweis führen, daß der Kläger ihre Beziehungen zu BeflHM vollständig verziehen hätte und durch sie die eheliche Gesinnung des Klägers in den folgenden Jahren nicht mehr beein-tx’ächtigt worden sei» Wäre dieser Beweis erbracht worden, so hätte das Berufungsgericht die Frage, ob durch die Beziehungen der Beklagten zu Befl|BMP ein tiefer Riß entstand, möglicherweise anders beurteilt* Das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers hätte, wenn es bewiesen worden wäre, vielleicht auch ein Anzeichen dafür abgeben können, daß der Kläger das Vorhalten der Beklagten innerlich überwunden hatte* In diesem Falle besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Treuvorletzung des Klägers durch die zeitlich früher liegenden Verfehlungen der Beklagten wesentlich beeinflußt wurden, anders beurteilt hätte*
Auch der Vorsitzende des 2» Zivilsenats des Berufungsgerichts hat diese Beweisangebote der Beklagten offenbar zunächst als erheblich angesehen«, Zur Vorbereitung der auf den 1 * Februar 1965 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte er die Ladung der von der Beklagten benannten vier Zeugen angeordnet (§§ 272 b Abs* 2 Nr» 4> 523 ZPO)* Wie das Sitzungsprotokoll vom 1* Februar 1965 erweist, waren die Zeugen sämtlich erschienen* Sie wurden jedoch nicht vernommen, offenbar deshalb, weil in diesem Termin die Frage der '*ein-vcrotündlichen Regelung der Scheidungsfolgen" in Vordergrund stand*
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An 25« Februar 1965 wurde ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2* März 1965 bestimmt, zu dem zwar die Parteien persönlich, nicht aber die genannten Zäugen geladen waren. Weder in diesem neuen Termin noch sonst hat der Prozeßbcvoll- « mächtigte der Beklagten auf die Vernehmung der Zeugen ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet* Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Behauptungen der Beklagten, für die dieser Zeugenbeweis angeboten worden war, hätte das Berufungsgericht daher den Beweis erheben müssen.
Wegen dieses Verfahrensfehlers kann das ange-fochtene Urteil keinen Bestand haben«, Es bedarf daher keiner Erörterung der übrigen Angriffe der Revision*
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.
Ascher	Bundesrichter	Raske	und	Bundes-
richter Johannsen sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher
 Maaß	Dr*	Graf