b) Erfolgt die Berechnung der Kapitalentschädigung für den Beschränkungsschaden nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BEG, so ist für die gesamte Beschränkungszeit, beginnend mit dem Zeitpunkt, von dem an keine ausreichende Lebensgrundlage mehr vorhanden ist, und endend mit dem Zeitpunkt, in dem die Beschränkung in die Verdrängung übergeht, die einheitlich festgestellte durchschnittliche Einkommensminderung der Berechnung zugrunde zu legen. Die Enteohädigungebehörde hat durch Bescheid ausgesprochen, die Kläger hätten Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalentschädigung an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand für Schaden im beruflichen Fortkommen, nach dem Erblasser in Höhe von 17.691 DM. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Der ohne Rechtsirrtum in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestufte, zur Zeit des Beginns der Verfolgung über 55 Jahre alte Erblasser war, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, vom 16. April 1933 bis zu dem 15* November 1937 eine Entschädigung zu beanspruchen hätten, weil der Erblasser in dieser Zeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden sei« Der Erblasser habe in den Jahren 1930 bis 193 (gemeint ist ersichtlich: bis einschließlich 1932) ein Daraus hat das Berufungsgericht flir den gesamten Beschränkungszeitraum eine durchschnittliche Einkommensminderung von 88,3 $> ermittelt und, da das Durchschnittseinkommen des Erblassers in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Beschränkung höher als die erreichbaren DienstbezUge eines vergleichbaren Beamten gewesen sei, die Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 3 BEO für einen Beschränkungszeitraum von 55 Monaten errechnet. November 1937 an aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt war und ihm für die Verdrängung in der Zeit vom 16. November 1937 nach § 78 BEO keine Entschädigung geleistet werden kann, da dieser Zeitraum auch in Verbindung mit den an das Ende des Verdrängungszeitraums fallenden 10 Sagen vom Juni 1943. Mit Recht hat das Berufungsgericht trotz der großen Unterschiede, die die Einkünfte des Erblassers von 1933 bis 1937 in den einzelnen Jahren aufwieeen» für die gesamte Bescbränkungszeit eine einheitliche durchschnittliche Einkommensminderung festgestellt und diese Bas Berufungsgericht hat aber den durchschnittlichen Prozentsatz der Binkommenaminderung für die gesamte Beschränkungszeit nicht richtig festgestellt9 wie die Revision mit Recht geltend macht. Dabei bildet das Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Beschränkung lediglich nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BEG die Grundlage, aus dem sich für andere Zeiträume das Vorverfolgungseinkommen entsprechend errechnet. Vor allem aber hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzubalton i8t, der Entschädigungo-zeitraura nicht beginnt, solange der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit noch Einkünfte erzielte, die ihm eine ausreichende Bebensgrundlage gewährleisteten (Urteil des Senats RzW 1959» 401 Nr. 45). 3. DV-BEG maßgebenden Vergleichsbetrag einschließlich des Versorgungszuschlags von 20 der dem damals selbständig erwerbstätig gewesenen Erblasser auch für die Besobränkungszeit zugebilligt werden muß, abgesunken ist. Das Berufungsgericht konnte auch im Rahmen des § 287 ZPO ohne weitere Prüfung an-nebmen, daß dao Einkommen des Erblassers und seines Bruders Max aus dem Unternehmen, an dem beide beteiligt waren, und aus AufsicbtsratsVergütungen von anderen Unternehmen völlig Ubereingestiinmt habe. An dieser Peststellung brauchte es sich nicht durch die Erklärung des Bruders gehindert zu sehen, daß beide BrUder nicht, wie es nach der ersten Erklärung schien, drei Aufsichterat8posten bekleidet hätten, sondern offenbar der Erblasser nur in einem Aufsichtsrat und Max zwei Aufsichtsräten Mitglied war, zu demal dieser angegeben hat, die jährlichen Tantiemen seien in die ßeschäftskasse des Unternehmens geflossen. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß die von ihm festgestellten JSinkommenebeträge, die es der Erklärung des Bruders des Erblassers entnommen hat, in vollem Umfang das Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft des Erblassers gewesen seien, obwohl sich das den Angaben des Bruders nicht ohne weiteres entnehmen läßt. Bei der Prüfung» ob und wie lange der Erblasser aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage hatte» sind aber nur die Einkünfte zu berücksichtigen» die sich als Gegenleistung für die Nutzung der Arbeitskraft darstellen» wobei auch die Prämie für das Unternebmerrisiko zu dem Arbeitsentgelt gehört (Urteil des Senats RzW I960, 131 Nr. 3t). Auch für die Feststellung, wie groß die Einkommensminderung in der Bescbränkungszeit gegenüber dem Einkommen in der Zeit vor der Verfolgung war, ist jeweils nur das auf der Nutzung der Arbeitskraft einschließlich der Prämie für das Unternebmerrisiko beruhende Einkommen vor der Verfolgung und in der Becobränkungszeit miteinander zu vergleichen (Urteil des Senats vom 19» Februar 1964 - IV ZR 102/63 -). Es läßt sich nicht von vornherein übersehen, ob sich, wenn diese Grundsätze angewendet werden, für die Zeit, in der der Erblasser in seiner Erwerbsätigkeit beschränkt war, eine höhere Entschädigung ergibt, als sic don Klägern von der Entscbädigungsbehörde zuerkannt ist. Es ist deshalb erforderlich, daß das Berufungsgerich] gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, nach § 287 ZPO ermittelt, welcher Teil des vor der Verfolgung und in der Beschränkungszeit von dem Erblasser erzielten Einkommens als Ertrag des in dem Geschäft enthaltenen Vermögenswertes anzusehen ist, und alsdann erneut prüft, ob den Klägern eine weitere als die ihnen von der Entschädigungsbehörde zugesprochene Kapitalentschädigung zusteht. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben zu UberprUfen, ob nicht der Tatbestand des angefochtenen Urteils insofern einen Irrtum.enthält, als bei der Wiedergabe des Klagantrags und des Berufungsantrage die in dem Schriftsatz der Kläger vom 6.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 66, 76, 79 a) Der Bntschädigungszeitraum wegen Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit beginnt nicht, solange der Verfolgte aus der Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage bat. b) Erfolgt die Berechnung der Kapitalentschädigung für den Beschränkungsschaden nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BEG, so ist für die gesamte Beschränkungszeit, beginnend mit dem Zeitpunkt, von dem an keine ausreichende Lebensgrundlage mehr vorhanden ist, und endend mit dem Zeitpunkt, in dem die Beschränkung in die Verdrängung übergeht, die einheitlich festgestellte durchschnittliche Einkommensminderung der Berechnung zugrunde zu legen. c) Für die Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Monat, in dem die Beschränkung in die Verdrängung übergegangen ist, voll dem Beschränkungszeitraum hinzuzurechnen, wenn für den Teil des. Monats, der in die Verdrängung3zeit fällt, nach § 78 BEG keine Entschädigung wegen Verdrängungsschadens geleistet werden kann. BGH, Urt. v. 28. Februar 1964 - IV ZK 111/63 - OLG Frankfurt/ Main LG Wiesbaden ivjr. 111Z§1 Verkündet am 28. Februar 1964 Ehrenberger, Justizangeeteilter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Y/iesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Hechtsanwalt gegen . jtfc^^Thgdo^^ G 2, Erich Daniel Siegmund G de HflPdVJflBP» Kua Kläger und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. CHBl in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind-liehe Verhandlung vom 26. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wtistenberg, Wilden und 2)r. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 27. November 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrecbtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der am 1875 geborene Kaufmann Ludwig 6 der Erblasser, war Jude. Er war Mitinhaber der Getreide- und Futtermittelgroßbandlung Daniel Unternehmen aus, und im Jahre 1939 wanderte er aus Deutschland aus. Am 10. Juni 1945 ist er gestorben. Seine Kinder, jetzt die Kläger zu 1) und 2), sind seine Erben. Sie verlangen Entschädigung wegen des von dem Erblasser erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Enteohädigungebehörde hat durch Bescheid ausgesprochen, die Kläger hätten Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalentschädigung an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand für Schaden im beruflichen Fortkommen, nach dem Erblasser in Höhe von 17.691 DM. Die Kläger beanspruchen eine höhere -Kapitalentschä-digung und haben deshalb Klage erhoben. Sie haben nach dem Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 4*020 DM zu zahlen. Alodann ist ein zweiter Bescheid der Entschädigungs-bebörde ergangen, in dem dahin erkannt worden ist, die Kläger hätten Anspruch auf Auszahlung einer weiteren KapitalentochUdigung an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand fUr Schaden im beruflichen Fortkommen nach dem Erblasser in Höhe von 95 DM» Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht haben die Kläger Berufung eingelegt und mit ihr den in der ersten Instanz gestellten Antrag weiter verfolgt. in Im Jahre 1927 schied er aus dem Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger weitere 3.985,49 DM zu zahlen. Außerdem hat es ausgesprochen, daß ea im übrigen unter Zurückweisung der Berufung bei der Klagabweisuog bleibe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Die Kläger haben sich im Revisionsrecbtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsaründe: Der ohne Rechtsirrtum in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestufte, zur Zeit des Beginns der Verfolgung über 55 Jahre alte Erblasser war, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, vom 16. November 1937 an infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt. Der Entscbädigungszeitraum wegen der Verdrängung endet, wie ebenfalls dem Bdrufungsurteil entnommen werden kann, mit dem am 10. Juni 1943 erfolgten 'fod des Erblassers. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Erben schon für einen Entscbädigungszeitraum vom 1. April 1933 bis zu dem 15* November 1937 eine Entschädigung zu beanspruchen hätten, weil der Erblasser in dieser Zeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden sei« Der Erblasser habe in den Jahren 1930 bis 193 (gemeint ist ersichtlich: bis einschließlich 1932) ein VJ* jährliches Einkommen von 30.000 RM gehabt. Das Einkommen sei 1933 auf 25.000 HM, 1934 auf 20.000 RU» “935 auf 12.000 RM, 1936 auf 5.000 RM und 1937 auf 2.000 RM zurückgegangen. Daraus hat das Berufungsgericht flir den gesamten Beschränkungszeitraum eine durchschnittliche Einkommensminderung von 88,3 $> ermittelt und, da das Durchschnittseinkommen des Erblassers in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Beschränkung höher als die erreichbaren DienstbezUge eines vergleichbaren Beamten gewesen sei, die Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 3 BEO für einen Beschränkungszeitraum von 55 Monaten errechnet. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß für die Zeit vom 1. April 1935 bis zu dem 15. November 1937 Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zu leisten sei, hätten für die Berechnung der Entschädigung 56 Monate eingesetzt werden sollen. Zwar fallen in die Beschränkungszeit vom November 1937 nur *5 Tage; es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Erblasser vom 16. November 1937 an aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt war und ihm für die Verdrängung in der Zeit vom 16. bis zu dem 30. November 1937 nach § 78 BEO keine Entschädigung geleistet werden kann, da dieser Zeitraum auch in Verbindung mit den an das Ende des Verdrängungszeitraums fallenden 10 Sagen vom Juni 1943. 30 Tage nicht erreicht. Dann muß der November 1937 ganz dem Beschränkungazeitraum hinzugerochnet werden (van Dam/Eoos, BKG § 78 Anm. 2). Mit Recht hat das Berufungsgericht trotz der großen Unterschiede, die die Einkünfte des Erblassers von 1933 bis 1937 in den einzelnen Jahren aufwieeen» für die gesamte Bescbränkungszeit eine einheitliche durchschnittliche Einkommensminderung festgestellt und diese der Berechnung der Xapitalentscbädigung zugrundegelegt. Dafür» daß der Umfang der Beschränkung fUr die gesamte Beoehrünkungozeit einheitlich festzustellen ist» sprechen auch die Vorschriften des § 66 Abs. 3 und des § 76 Abs. 4 BUG. Bas Berufungsgericht hat aber den durchschnittlichen Prozentsatz der Binkommenaminderung für die gesamte Beschränkungszeit nicht richtig festgestellt9 wie die Revision mit Recht geltend macht. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, wie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der Erblasser habe in der Be-schränkungezeit insgesamt 58.000 RM verdient» durfte die in 55 oder 50 Monaten eingetretene iiinkommensminde-rung nicht mit dem in der Zeit vor der Verfolgung in 36 Monaten erzielten Einkommen ins Verhältnis gesetzt werden; vielmehr mußte das Verhältnis der Einkommens-minderung zu dem in demselben Zeitraum von 55 oder 56 Monaten erzielten Einkommen vor der Verfolgung feetgestollt werden. Dabei bildet das Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Beschränkung lediglich nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BEG die Grundlage, aus dem sich für andere Zeiträume das Vorverfolgungseinkommen entsprechend errechnet. Vor allem aber hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzubalton i8t, der Entschädigungo-zeitraura nicht beginnt, solange der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit noch Einkünfte erzielte, die ihm eine ausreichende Bebensgrundlage gewährleisteten (Urteil des Senats RzW 1959» 401 Nr. 45). Auch darauf weist die Revision mit Recht hin. Wenn die von dem Berufungsgericht festgestellten Einkoramensbeträge zugrundegelegt werden, beginnt der Entschädigungszeitraum nicht vor dem 1. Januar ^933, da das Einkommen erst im Jahre 1935 unter den nach §12 Abs. 1, 2 Satz 1 3. DV-BEG und der Anlage 1 zur 3. DV-BEG maßgebenden Vergleichsbetrag einschließlich des Versorgungszuschlags von 20 der dem damals selbständig erwerbstätig gewesenen Erblasser auch für die Besobränkungszeit zugebilligt werden muß, abgesunken ist. Wird demgemäß angenommen, daß der Erblasser 1955 noch 12.000 BM, 1936 5.000 HM und vom 1. Januar bis zu dem 30. November 1937 2.000 RM aus seiner Erwerbstätigkeit verdient habe, und daß für einen Beecbränkungs-zeitraum vom 1. Januar 1935 bis zu dem 30. November 1937 und für einen Verdrängungszeitraum vom 1. Dezember 1937 bis zu dem 51. Mai 1945 Entschädigung zu leisten sei, so errechnet sich für die Beschränkungszeit eine durchschnittliche Einkommensminderung von 78,3 7», für die Beschränkungszeit eine Kapitalentschädigung von 25.925»13 RM und für die Verdränguogszeit eine Kapitalentschädigung von 62.436 RH. Das ergibt, nach § 11 Abs. 1 BEG umgestellt im Verhältnis 10 : 2 auf Deutsche Mark, eine gesamte Kapitalentacbädigung von aufgerundet (§41 5. DV-BEG) 17.673 DM. Da die Entschädigungsbehörde den Klägern bereits 17*786 DM zuerkannt hat, so steht ihnen auf dieser Grundlage keine darüber hinausgehende Entschädigung zu. Abschließend kann jedoch noch nicht erkannt werden. Die Feststellung der Höhe der Einkünfte, die der Erblasser in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung und in der Beschränkungszeit erzielte, ist an sich nicht zu beanstanden. Sie hatte nach § 287 ZPO zu erfolgen. Das Berufungsgericht konnte deshalb von der Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen Al^H^, und absehen, da von den Zeugen nach den von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen Ziffern-mäßige Angaben Uber das Einkommen des Erblassers nicht zu erwarten waren. Auch zur Vernehmung der Zeugin Bo^~ brauchte das Berufungsgericht sich nicht veranlaßt zu sehen, obwohl diese Zeugin sich in ihrer Erklärung etwas genauer geäußert und Angaben Uber die Höhe der Privatentnahmen des Bruders des Erblassers gemacht bat, zu demal die Angaben mit der Erklärung des Bruders des Erblassers Uber sein eigenes Einkommen, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrundegelegt bat, vereinbar sind. Das Berufungsgericht konnte auch im Rahmen des § 287 ZPO ohne weitere Prüfung an-nebmen, daß dao Einkommen des Erblassers und seines Bruders Max aus dem Unternehmen, an dem beide beteiligt waren, und aus AufsicbtsratsVergütungen von anderen Unternehmen völlig Ubereingestiinmt habe. An dieser Peststellung brauchte es sich nicht durch die Erklärung des Bruders gehindert zu sehen, daß beide BrUder nicht, wie es nach der ersten Erklärung schien, drei Aufsichterat8posten bekleidet hätten, sondern offenbar der Erblasser nur in einem Aufsichtsrat und Max zwei Aufsichtsräten Mitglied war, zu demal dieser angegeben hat, die jährlichen Tantiemen seien in die ßeschäftskasse des Unternehmens geflossen. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß die von ihm festgestellten JSinkommenebeträge, die es der Erklärung des Bruders des Erblassers entnommen hat, in vollem Umfang das Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft des Erblassers gewesen seien, obwohl sich das den Angaben des Bruders nicht ohne weiteres entnehmen läßt. Die Annahme liegt vielmehr nahe, daß es sich bei den angegebenen Beträgen» abgesehen davon» daß Max erklärt hat» genaue Angaben Uber sein Ge-scbäftseinkommen seien ihm nicht möglich» um das Gesamteinkommen einschließlich der Verzinsung des in dem Unternehmen vorhandenen Vermögenewerts für einen Teilhaber handelt. Bei der Prüfung» ob und wie lange der Erblasser aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage hatte» sind aber nur die Einkünfte zu berücksichtigen» die sich als Gegenleistung für die Nutzung der Arbeitskraft darstellen» wobei auch die Prämie für das Unternebmerrisiko zu dem Arbeitsentgelt gehört (Urteil des Senats RzW I960, 131 Nr. 3t). Auch für die Feststellung, wie groß die Einkommensminderung in der Bescbränkungszeit gegenüber dem Einkommen in der Zeit vor der Verfolgung war, ist jeweils nur das auf der Nutzung der Arbeitskraft einschließlich der Prämie für das Unternebmerrisiko beruhende Einkommen vor der Verfolgung und in der Becobränkungszeit miteinander zu vergleichen (Urteil des Senats vom 19» Februar 1964 - IV ZR 102/63 -). Es läßt sich nicht von vornherein übersehen, ob sich, wenn diese Grundsätze angewendet werden, für die Zeit, in der der Erblasser in seiner Erwerbsätigkeit beschränkt war, eine höhere Entschädigung ergibt, als sic don Klägern von der Entscbädigungsbehörde zuerkannt ist. Bas könnte etwa wegen einer dann möglicherweise notwendig werdenden Ausdehnung des Beschränkungszeitraums auf eine vor dem 1. Januar 1935 liegende Zeit oder wegen der sich dann ergebenden anderen durchschnittlichen Einkommensminderung der Pall sein. Es ist deshalb erforderlich, daß das Berufungsgerich] gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, nach § 287 ZPO ermittelt, welcher Teil des vor der Verfolgung und in der Beschränkungszeit von dem Erblasser erzielten Einkommens als Ertrag des in dem Geschäft enthaltenen Vermögenswertes anzusehen ist, und alsdann erneut prüft, ob den Klägern eine weitere als die ihnen von der Entschädigungsbehörde zugesprochene Kapitalentschädigung zusteht. Bas angefoohtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben zu UberprUfen, ob nicht der Tatbestand des angefochtenen Urteils insofern einen Irrtum.enthält, als bei der Wiedergabe des Klagantrags und des Berufungsantrage die in dem Schriftsatz der Kläger vom 6. April 1961 erfolgte Ermäßigung des Klagantrags unberücksichtigt geblieben ist. Ein höherer als beantragte Betrag kann den Klägern nicht zugesprochon werden (§ 308 Abs. 1 Satz 1, §§ 523, 536 ZPO, § 209 Abs. 1 BKG). Nach § 225 Aba. 1 BEG ist das Verfahren des Re-visionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht zu befinden haben. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim