Kläger und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom Io, Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräoidentcn Ascher und der Bundosrichtor Raske, Wüstenborg, Dr. Loewenheim und Dr; Graf für Rocht erkannts Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Juni 1959 hat das Bezirksamt dann den Hundertsatz der Waisenrente mit Rücksicht auf anderweitige Einkünfte des Klägers für die Zeit von 1. Juni 1959 an don Kläger auszuzahlende Rente betrug nach der Berechnung der Entschädigungsbehörde für die Zeit von 1. Er hat geltend gemacht, eine Kürzung des Hundertsatzes der ihm zustehenden Y/aisenrcntc sei nicht zulässig, da die ihm gewährten anderweitigen Renten den Betrag von monatlich 2oo,- DM weder erreicht hätten noch erreichten. Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des Änderungsboscheids das beklagte Land zur Zahlung von 9o4>- DM und ab 1. Gegen das Urteil der Entschädigungskaxmncr hat der Klüger Berufung eingelegt und mit dieser in erster Linie geltend gemacht, Entschädigungsbehörde und Entschädigungs karaacr seien bei ihren Entscheidungen zu Unrecht von dem Umrcchnungsverhältnis 1 Dollar = 3»- Doutscho Hark ausgegangen; der Umrechnung müsse vielmehr ein Verhältnis von mindestens 1 : 2,5 zugrunde gelegt werden« Nahdem das beklagte Land gegen die Umrechnung des Dollars im Verhältnis 1 : 2,5 keine Einwendungen erhoben hatte, ist zwischen den Parteien am 3. I« Das beklagte Land verpflichtet sich, die dem Kläger zustehende Hinterbliebenenrente auf der Grundlage einer Dollarumrcchnung von 1 : 2,5 neu zu berechnen und den Untcrschiedbotrag gegenüber der bisherigen Berechnung an den Kläger zu zahlen. Mit seinen Rechtsmittel hat sich der Kläger weiter gegen die Art der Anwendung der §§ 18 und 2o BEG durch die Es sei zwar gemäß § 2o Abs. 1 BEG zutreffend, daß die nach dem Tode seines Vaters gezahlten Y/itwen- und Waisenrenten zusammen das Unfall-ruhcgehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen dürften. Unrichtig sei es jedoch, wenn die Entschädigungsbehörde meine, daß bei Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenrenten alle Renten zunächst verhältnismäßig gekürzt werden müßten und daß dann auf die jeweils gekürzte Rente anderweitige Einkünfte der Berechtigten gemäß § 13 Abo. 5 der 1. Dollar Rente der Social Security) abzusetzen seien und daß erst der dann verbleibende Betrag gemäß § 2o BEG zu kürzen sei. Die endgültige Berechnung führe hier dazu, daß seine Rente nicht weniger als 25 des Unfallruhogehalts betragen dürfe, daß ihn vielmehr auch nach Berücksichtigung dos § 13 Abs. 5 der 1. das beklagte Land in Abänderung des Urteils der Entschädigungokamner des Landgerichts in Frankcn-thal vom 8, November i960 zu verurteilen, an ihn über die durch den Bescheid vom 11. Las beklagte Land hat beantragt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. November 1961 erledigt ist und als mehr Rente begehrt wird, als sich bei Kürzung der 25 #igen Grundrente vom 1. Das Land hat ausgeführt, daß bei Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenrenten zunächst eine verhältnismäßige Kürzung der Renten gemäß § 2o BEG vorzunehmen sei und daß erst danach von der dann verbleibenden Rente die anderweitigen Einkünfte gemäß § 13 der 1. Das Oberlandosgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. November 1961 erledigt ist und als mehr Rente begehrt wird, als sich bei Kürzung der 25 tfigen Grundrente vom 1. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die vom Oberlandesgericht mit Recht in den Vordergrund gerückte Frage, ob bei der gemäß § 2o Abs» 1 BEG vorzunchmenden verhältnismäßigen Kürzung mehrerer Hinterbliebenenrenten, wie der Kläger will, von den nach Abzug anderweitiger Einkünfte errochneten tatsächlichen Rcntnnbeträgen auszugehen ist oder ob, wie die Revision es vortritt, gemäß § 2o Abs» 1 BEG die Kürzung vor Anwendung der §§ 18 Abs. 2 BEG, 13 Abs» 5 1» DV-BEG Rente in einem Hundertsatz von weniger als loo $> der Versorgungsbezüge nach § 18 Abs. 1 BEG festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dos Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Erst dann kann gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG die »nach § 18» berechnete Rente mit den in gleicher Weise berechneten Renten der anderen Hinterbliebenen »zusammen-gcrechnet» werden. Da allein entscheidend ist, daß die Summe der auszuzahlcndcn Rentcnbeträgo das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundes beamten nicht übersteigt, sind also die gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG verhältnismäßig zu kürzenden »Renten nach § 18” die endgültig berechneten Einzclrenten; es kann nicht, wie die Revision unter Hinweis auf die Praxis der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes es will, von vornherein und vor Anwendung dos § 13 Abs.$ 1. Das 0bcrland68gerioht weist in diesem Zusammenhänge mit Rocht auf folgendes hin: Wäre die von der Entschädi-gungobohörde (und von der Revision) angewandte Berechnungsart richtig, so könnte in allen Bällen, in denen die Renten mehroror Hinterbliebener gemäß § 12 Abs. 2 1. DV-BEG insgesamt mehr als loo # des Unfallruhcgchalts des vergleichbaren Bundcsbearaton betragen, das volle Unfall« ruhcgchalt schon dann nicht mehr erreicht worden, wenn die Rente auch nur eines Hinterbliebenen gemäß § 13 Abs. 5 1. da der Gesamtbetrag aller Hinterbliebenenrenten schon vorher gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG auf loo i* des Unfall ruhogohalts gekürzt wäre» einen geringelten Gesamtbetrag als loo $> des Unfallruhegehalts herbeiführen. Gemäß § 129 Abs.3 BBG ist von dem nach § 129 Abo. 1 BBG ^kürzten Witwengeld auch bei der Anwendung des § 126 BBG auszugehen. Da die Revision, außer dem Hinweis auf die abweichende Praxis der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes, v/esentliche Einwendungen, die eine Abweichung von der Bercchhungsmethode des Oberlandesgerichts rechtfertigen würden, nicht zu erheben vermag und die sonstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung% nein 2449 029 BES §§ 18, 2o; 1. DV-BEG § 13 Abs. 5 Bei der gemäß § 2o Abs. 1 BES vorzunehmenden verhält-nismäßigen Kürzung mehrerer Hinterbliebenenrenten ist von den nach Abzug anderweitiger Einkünfte gemäß §§ 18 Abs. 2 BEG, 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG errechnet en tatsächlichen Hentenbeträgen auszugehen. BSH, Urt. v. 17. Oktober 1962 - IV ZR 111/62 - OIS Heustadt/W. ES Prankenthal IV ZR 111/62 Verkündei; am 17. Oktober 1962 Juotizangcstellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landosamto für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen - Prozeßbevollnächtigtors Beklagten und Rovisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Minderjährigen Jerry Allan gesetzlich vertreten durch seine Mutter Ursula Oi verw. YfflÜto gcb. C^|, BR SBHRQ Drive, Dfl|l - ProzeßbevollnUchtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom Io, Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräoidentcn Ascher und der Bundosrichtor Raske, Wüstenborg, Dr. Loewenheim und Dr; Graf für Rocht erkannts Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats dos Obcrlandcsgerichts in Neustadt/Wcinstr. von 21. Februar 1962 v/ird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen / Tatbestands Der am^fe März 1948 in SMlBü geborene Kläger ist ein Sohn des Kaufmanns und Musikers Paul WflHA der als Jude nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt war und am 9» August 1953 in SA P0HHQ/USA an einem verfolgungs-bedingten Leiden starb« Paul WflBA war mit Ursula YTlHBi, geborenen C4A, verheiratet, die inzwischen in den USA eine neue Ehe geschlossen hat« Aus der Ehe Paul mit Ursula W|BA ist neben dem Kläger ein weiterer Sohn, der am 24« Februar 194o geborene Peter hervorge- gangen. Der Y/itwo und den beiden Söhnen des Verstorbenen wurde als Hinterbliebenen Entschädigung in Form von YTitwen- und Waisenrente gewährt. Die Waisenrente des Klägers wurde durch Bescheid des Lande samt cs für Wiedergutmachung in MflBi vom 8« Oktober 1956 auf 3o d^s Unfallruhegchalts eines Bundesbearaten des gehobenen Dienstes festgesetzt. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in ha* diesen Bescheid am 12. Oktober 1957 dahin berichtigt, daß ab 1. September 1953 die Waisenrente auf 25 # des Unfallruhegehalts gekürzt werde, da andernfalls durch die Gewährung der Yfitwen-und zweier Waisenrenten loo # des Unfallruhegehalts überschritten v/ürden. Durch Änderungsbescheid vom 11. Juni 1959 hat das Bezirksamt dann den Hundertsatz der Waisenrente mit Rücksicht auf anderweitige Einkünfte des Klägers für die Zeit von 1. Januar 1957 bis 28. Februar 1958 auf 9o # und vom 1. Mürz 1958 an auf 8o festgesetzt. Das Amt hat dabei berücksichtigt, daß der Kläger seit 1. Januar 1957 eine Rente der Bundosvcrsichcrungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 5ö,- DM bezieht und außerdem von der Social Security eine Monatsrente erhält, die bis 20. Februar 1958 59,6o Dollar* betrug und vom 1. März 1958 auf 71,5o Dollar ‘erhöht wurde« Die auf Grund des Bescheids von 11. Juni 1959 an don Kläger auszuzahlende Rente betrug nach der Berechnung der Entschädigungsbehörde für die Zeit von 1. Januar 1957 bis 31. März 1957 monatlich 123,- DM, von 1. April 1957 bis 28. Februar 1958 monatlich 137,- DM, von 1. März 1958 bis 31. Januar 1959 monatlich 122,- DM, von 1. Februar 1959 bis 31- Juli 1959 monatlich H6,- DM. Die laufende Rente ab 1. August 1959 wurde auf H6,- DM festgesetzt. Der Bruder des Klägers, Beter WfllB, bezieht seit I. Februar 1959 keine Waisenrente mehr. Gegen den Änderungsbescheid des Bezirksamts vom II. Juni 1959 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, eine Kürzung des Hundertsatzes der ihm zustehenden Y/aisenrcntc sei nicht zulässig, da die ihm gewährten anderweitigen Renten den Betrag von monatlich 2oo,- DM weder erreicht hätten noch erreichten. Das von der Entschädigungsbehörde der Berechnung zugrunde gelegte Umrechnungs-Verhältnis von 1 Dollar * 3,- Deutsche Mark sei unrichtig; bei der Umrechnung dos Dollars in Deutsche Mark sei vielmehr von den Verhältnis 1 % 2 auszugehen. Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des Änderungsboscheids das beklagte Land zur Zahlung von 9o4>- DM und ab 1. Dezember 1959 zur Zahlung einer Monatsrente von 183,- DM zu verurteilen. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Die Entschädigungskammer des Landgerichts in Frankenthal hat durch Urteil von 8. Novenbor i960 die Klage abgewiesen. In den Entschcidungsgründen dieses Urteils ist im wesentlichen auogoführt: Dem Kläger sei im Hinblick auf §13 Abo. 5 der 1. DV-BEG darin beizupflichten, daß die Entscheidung allein von dem Umrechnungsverhältnis Dollar s Deutsche Hark abhünge. Da indessen die Entschädigungsbehörde mit Recht ihrer Berechnung ein Umrechnungoverhältnis von 1 s 3 zugrunde gelegt habe, sei das im Xndcrungsbeschcid von 11. Juni 1959 erzielte Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen das Urteil der Entschädigungskaxmncr hat der Klüger Berufung eingelegt und mit dieser in erster Linie geltend gemacht, Entschädigungsbehörde und Entschädigungs karaacr seien bei ihren Entscheidungen zu Unrecht von dem Umrcchnungsverhältnis 1 Dollar = 3»- Doutscho Hark ausgegangen; der Umrechnung müsse vielmehr ein Verhältnis von mindestens 1 : 2,5 zugrunde gelegt werden« Nahdem das beklagte Land gegen die Umrechnung des Dollars im Verhältnis 1 : 2,5 keine Einwendungen erhoben hatte, ist zwischen den Parteien am 3. Ho/ember 1961 folgender gerichtlicher Teilvergleich zustande gekommen; I« Das beklagte Land verpflichtet sich, die dem Kläger zustehende Hinterbliebenenrente auf der Grundlage einer Dollarumrcchnung von 1 : 2,5 neu zu berechnen und den Untcrschiedbotrag gegenüber der bisherigen Berechnung an den Kläger zu zahlen. IX. Von den bisher entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits übernimmt das 'beklagte Land einen Betrag von 5of- DH, im übrigen werden diese Kosten gegeneinander aufgehoben. III. Im übrigen sind sich die Parteien darüber einig, daß die restlichen Kosten dos Rechtsstreits nur noch aus einem Streitwert von 165,- DM zu berechnen sind. Mit seinen Rechtsmittel hat sich der Kläger weiter gegen die Art der Anwendung der §§ 18 und 2o BEG durch die Entochädigungsbehörde gewendet. Es sei zwar gemäß § 2o Abs. 1 BEG zutreffend, daß die nach dem Tode seines Vaters gezahlten Y/itwen- und Waisenrenten zusammen das Unfall-ruhcgehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen dürften. Unrichtig sei es jedoch, wenn die Entschädigungsbehörde meine, daß bei Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenrenten alle Renten zunächst verhältnismäßig gekürzt werden müßten und daß dann auf die jeweils gekürzte Rente anderweitige Einkünfte der Berechtigten gemäß § 13 Abo. 5 der 1. DV-BEG anzurechnen seien. Bei der Rcn-tenbercchnung sei vielmehr so vorzugehen, daß zunächst von den den Hinterbliebenen gemäß § 12 Abs. 2 der 1. DV-BEG zustehenden Einzolrcnten die anderweitigen Einkünfte der jeweiligen Berechtigten abzusetzen seien und daß erst die dann verbleibenden Renten gemäß § 2o Abs. 1 BEG verhältnismäßig zu kürzen seien. Gehe man in seinem, des Klägers, Falle hiervon aus, dann ergebe sich, daß von seiner 3e des entsprechenden Unfallruhegehalts betragenden Rente zunächst die anderweitigen Einkünfte (5o,- BK Rente der Bundesveroicherungsanstalt + 76.5o Dollar - nicht 71.5o Dollar Rente der Social Security) abzusetzen seien und daß erst der dann verbleibende Betrag gemäß § 2o BEG zu kürzen sei. Zuerst sei also § 18 BEG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 der 1 • DV-BEG anzuwenden, dann erst komme die Anwendung des § 2o BEG in Betracht. Die endgültige Berechnung führe hier dazu, daß seine Rente nicht weniger als 25 des Unfallruhogehalts betragen dürfe, daß ihn vielmehr auch nach Berücksichtigung dos § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG die Rente in Höhe von 25 $ zu-stehe. Der Kläger hat beantragt. / f das beklagte Land in Abänderung des Urteils der Entschädigungokamner des Landgerichts in Frankcn-thal vom 8, November i960 zu verurteilen, an ihn über die durch den Bescheid vom 11. Juni 1959 in Verbindung mit dem Tcilverglcich vom 3. November 1961 gewährten Betrüge hinaus für die Zeit vom 1. Mürz 1950 bis 31. Januar 1959 weitere 165,- DU zu zahlen. Las beklagte Land hat beantragt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. November i960 insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als dor Rechtsstreit nicht bereits durch den Tcilverglcich vom 3. November 1961 erledigt ist und als mehr Rente begehrt wird, als sich bei Kürzung der 25 #igen Grundrente vom 1. März 1958 an um Io # ergibt. Das Land hat ausgeführt, daß bei Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenrenten zunächst eine verhältnismäßige Kürzung der Renten gemäß § 2o BEG vorzunehmen sei und daß erst danach von der dann verbleibenden Rente die anderweitigen Einkünfte gemäß § 13 der 1. DV-BEG abzu-sotzen seien. Das Oberlandosgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 1958 bis zu dem 31. Januar 1959 über die durch den Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in vom 11. Juni 1959 in Verbindung mit dom Tcilverglcich der Parteien vom 3. November 1961 zuerkannten Rentenbeträge hinaus weitere 165,- DM zu zahlen. Das Oberlandesgcricht hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt, 1 1. das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Wcinstraße vom 21. Februar 1962 aufzuheben. 2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichto Frankenthal vom 8. November i960 insoweit als unbegründet zurückzuweioen, als der Rechtsstreit nicht bereits durch den Teilvergleich von 3. November 1961 erledigt ist und als mehr Rente begehrt wird, als sich bei Kürzung der 25 tfigen Grundrente vom 1. März 1958 an um Io 5S ergibt, 3« hilfsweise, an Stelle des Antrages zu 2.), den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Die Revision ist nicht begründet» Ausschlaggebend für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die vom Oberlandesgericht mit Recht in den Vordergrund gerückte Frage, ob bei der gemäß § 2o Abs» 1 BEG vorzunchmenden verhältnismäßigen Kürzung mehrerer Hinterbliebenenrenten, wie der Kläger will, von den nach Abzug anderweitiger Einkünfte errochneten tatsächlichen Rcntnnbeträgen auszugehen ist oder ob, wie die Revision es vortritt, gemäß § 2o Abs» 1 BEG die Kürzung vor Anwendung der §§ 18 Abs. 2 BEG, 13 Abs» 5 1» DV-BEG prozentual vorzunehmen ist. Das Obcrlandesgcricht hat mit Recht die Auffassung dos Klägers für richtig erklärt» Gemäß § 2o Abs. 1 Satz 1 BEG dürfen 11 die Renten nach § 181’ zusammen das Unfallruhegehalt dos vergleichbaren Bundesbeanten nicht übersteigen. Bei der Rentonberech- nung "nach § 18 BEGM ist, wie sich aus § 2o Abs. 1 Satz 1 BEG ergibt, nicht nur, worauf die Rcvisionscrwiderung mit % Recht hinv/oist, § 18 Abo. 1, sondern auch § 18 Abs. 2 BEG 2u berücksichtigen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Rente in einem Hundertsatz von weniger als loo $> der Versorgungsbezüge nach § 18 Abs. 1 BEG festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dos Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Die der Kürzung gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG unterliegende Rente steht also ihrer Höhe nach erst dann fest, wenn auch die gemäß § 13 Abs. 5 1. DV-BEG für den einzelnen Hinter- bliebenen gerechtfertigten Kürzungen vorgenommen worden sind. Erst dann kann gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG die »nach § 18» berechnete Rente mit den in gleicher Weise berechneten Renten der anderen Hinterbliebenen »zusammen-gcrechnet» werden. Da allein entscheidend ist, daß die Summe der auszuzahlcndcn Rentcnbeträgo das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundes beamten nicht übersteigt, sind also die gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG verhältnismäßig zu kürzenden »Renten nach § 18” die endgültig berechneten Einzclrenten; es kann nicht, wie die Revision unter Hinweis auf die Praxis der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes es will, von vornherein und vor Anwendung dos § 13 Abs. $ 1. DV-BEG im Hinblick auf § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG eine abstrakte prozentuale Kürzung aller zu-sarmentr eff enden, ihrer tatsächlichen Höhe nach noch gar nicht feststehenden Renten vorgenommen werden. Das 0bcrland68gerioht weist in diesem Zusammenhänge mit Rocht auf folgendes hin: Wäre die von der Entschädi-gungobohörde (und von der Revision) angewandte Berechnungsart richtig, so könnte in allen Bällen, in denen die Renten mehroror Hinterbliebener gemäß § 12 Abs. 2 1. DV-BEG insgesamt mehr als loo # des Unfallruhcgchalts des vergleichbaren Bundcsbearaton betragen, das volle Unfall« ruhcgchalt schon dann nicht mehr erreicht worden, wenn die Rente auch nur eines Hinterbliebenen gemäß § 13 Abs. 5 1. DV-BEG zu kürzen sei. Diese Kürzung würde dann nämlich, da der Gesamtbetrag aller Hinterbliebenenrenten schon vorher gemäß § 2o Abs. 1 Satz 2 BEG auf loo i* des Unfall ruhogohalts gekürzt wäre» einen geringelten Gesamtbetrag als loo $> des Unfallruhegehalts herbeiführen. Bas Vorhandensein anderweitiger anrechenbarer Einkünfte eines Hinterbliebenen würde also in derartigen Fällen dazu führen, daß die Renten aller Hinterbliebenen, auch solcher ohne anderweitige Einkünfte, mehr, als in § 2o Ab3. 1 Satz 1 BEG vorgesehen, gekürzt würden. Nach dem Sinn des Gesetzes sollten aber nicht bei mehreren Hinterbliebenenrenten in jedem Falle alle Renten gekürzt, sondern cs sollte nur verhindert werden, daß die auszuzahlenden Renten insgesamt das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten überstiegen. (Vgl. hierzu in gleichen Sinne: Blcssin/Ehrig/Wildcn, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl., § 18 BEG, Anm. 4 3. 381, 2. Abs. Mitte; van Baiq/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 18, Anm. 8 S. 198, Anm. 2 e S. 189)* Unterstützend weist das Oberlandesgoricht zutreffend auf die vergleichbare Regelung der §§ 148, 128, 129 BBG hin. Gemäß § 128 Abs. 1 BBG dürfen Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zusammen don Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengcld zusammen ein höherer Betrag, so werden dio einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Gemäß § 129 Abs. 3 BBG ist von dem nach § 129 Abo. 1 BBG ^kürzten Witwengeld auch bei der Anwendung des § 126 BBG auszugehen. - Io - Da die Revision, außer dem Hinweis auf die abweichende Praxis der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes, v/esentliche Einwendungen, die eine Abweichung von der Bercchhungsmethode des Oberlandesgerichts rechtfertigen würden, nicht zu erheben vermag und die sonstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Baske Wüstenberg Dr.Loewenheim Dr.Graf