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BGH · IV ZR 111/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 111/61

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und einen EntschädigungsZeitraum vom 1. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 4-0.000 DM unter Anrechnung des bereits zuerkannten Betrages zu zahlen. DV-BEG festzustellen, wann der Entschädigungszeitraum endet, die von der Klägerin und ihrem Ehemann in Israel erzielten Einkünfte zusammengerechnet und die Summe dem sich aus der Anlage 1 zur 3. § 66 Abs. 2 BEG); das ist jedoch, wie dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, nicht der Pall. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin nach diesem Zeitpunkt ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gehabt habe. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, daß sie nach ihrer Entlassung aus ihrer Stellung bei dem Cafe bisher eine neue Berufsarbeit nicht habe finden können. Es ist ferner nicht erforderlich, nochmals dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen die Versorgung eines im Ausland lebenden Verfolgten hinreichend sichergestellt ist, wenn er unter Umständen eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hat, und es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, welche Beträge erforderlich sind, damit eine in Aussicht stehende Versorgung als hinreichend gelten kann (über diese Fragen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 21. Bemerkt sei, daß grundsätzlich der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, eine Altersversorgung sei dann in dem erforderlichen Umfang gesichert, wenn die Versorgungsbezüge die sich aus der Anlage 5 zur 3« DV-BEG ergebenden Renten- Dieser Rechtssatz ist in der Rechtsprechung des Senats, ausgehend von den Verhältnissen in einem lande, dessen Lebenszuschnitt wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt und in dem die Einkünfte das Einkommen vergleichbarer deutscher Beamter allgemein nicht erreichen, entwickelt worden (Urteile des Senats vom 15. haben, daß eine in dem Alter und den Lebenskreisen der Klägerin stehende Ehefrau keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben pflegt. Sind die Eheleute nachhaltig in Verhältnisse gelangt, in denen eine Ehefrau nicht mehr arbeitet, so beginnt der Entschädigungszeitraum später nicht von neuem zu laufen, wenn sich diese Verhältnisse nachträglich wider Erwarten verschlechtert haben, etwa durch eine Erkrankung des Ehemannes oder dessen Entlassung aus seiner Stellung, und wenn sich alsdann die Notwendigkeit einer Berufstätigkeit für die Ehefrau ergeben hat. Der Entschädigungszeitraum endet ferner dann, wenn die Ehefrau nachhaltig die Möglichkeit zu einer eigenen Berufstätigkeit in der Art und in dem Umfang hat, wie das dem in ihren Verhältnissen Üblichen bei einheimischen Ehefrauen entspricht, mag sie diese Möglichkeit ausnutzen oder davon auf Grund einer freiwilligen, nicht durch die Auswirkungen der Verfolgung bedingten Willensentscheidung absehen. Unangreifbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzurechnen, daß sie sich keine ausreichenden Kenntnisse in der hebräischen Sprache verschafft habe. April I960 IV ZR 292/59 (RzW I960, 394 Nr. 59) auf die erheblichen Schwierigkeiten hingewiesen, mit denen die Erlernung der hebräischen Sprache verbunden ist, insbesondere wenn für die Berufsausübung auch die Beherrschung dieser Sprache in Stenografie und Maschinenschrift erforderlich ist. Zwar gilt der in dieser Entscheidung ausgesprochene Satz, nur die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter annähernd gleich günstigen Bedingungen wie vor der Verfolgung könne zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen, nicht uneingeschränkt; er ist vielmehr auf Fälle zu beschränken, in denen, wie in dem dort entschiedenen Fall, von dem Verfolgten aus besonderen Gründen, vor allem wegen seines vorgeschrittenen Alters, eine weitergehende Anpassung am die Lebensverhältnisse des Aufnahmelandes nicht mehr erwartet werden kann. Soweit die Klägerin wegen ihrer mangelhaften Sprach-kenntnisse keine geeigneten Stellungen erhalten konnte, handelt es sich deshalb um eine Auswirkung der Verfolgung und nicht darum, daß sie kraft freier Willensentscheidung die für sie bestehenden beruflichen Möglichkeiten nicht wahrgenommen habe. 5. Dafür, ob die Klägerin einen Anspruch auf den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur KapitalentSchädigung hat, ist es entscheidend, welche Rechte aus der deutschen Angestelltenversicherung ihr zustehen. Wenn der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit aus rassischen Gründen entzogen worden sein und sie deshalb zu dem unter Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Personenkreis gehören sollte, so wäre ihr die Rente auch im Ausland zu zahlen, da sie die Versicherungsjahre im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes zurückgelegt hat (§§ 96, 97, 102 AVG i.d.P des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar I960, BGBl I, 93). Bann bestände für die Klägerin die sichere Aussicht darauf, daß sie im Alter eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung erhält, und es käme dann der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nicht in Betracht. Wenn dagegen die Klägerin nicht frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sein sollte, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit schon verloren hatte, insbesondere nach § 25 RuStAG, bevor eine Entziehung in Frage kam, so würde die Rente ruhen, solange die Klägerin in Israel lebt (§' 94 Abs. 1 AVG i.d.F. des Fremdrenten-und Auslandsrenten- Neuregelungegesetzes; Urteile des Senats vom 19. Dann bestände nur die Möglichkeit, daß der Versicherungsträger der Klägerin, wenn sie die Altersvoraussetzung für das Ruhegeld erfüllt, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Auszahlung der Rente im Ausland bewilligt (§ 100 Abs. 1, 5, 6 AVG i.d.F. des Fremdrenten- und Auslands-renten-Neuregelungsgesetzeß in Verbindung mit der VO über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel vom 4. Es ist ihr dann der Zuschlag zu der Kapitalentschädigung zuzuerkennen, doch ist in dem Urteil dem beklagten Land das Recht vorzubehalten, den Betrag zurückzufordern, soweit die Klägerin auf den an sich bestehenden Rentenanspruch aus der deutschen Angestelltenversicherung tatsächlich Leistungen erhält. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben, soweit die IQage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist, desgleichen nicht, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.

Zitierte Normen: § 66 BEG § 28 AngVersG Art. 116 GG § 96 AngVersG Art. 116 GG § 100 AngVersG
EhefrauEhemannesGrundBerufungsgerichtVerhältnisKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

IV ZR 111/61
Verkündet
 am 3* November 1961 Jodas, Justizangestellter
2519 008
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Hanna G
geb.
in J
istraße
 Klägerin und Kevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundes-
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. September I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das ? Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts
 in Düsseldorf vom 10* Juli 1958 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung Über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 richter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
- la -
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Eie am	*904 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie
 war im Rheinland als kaufmännische Angestellte tätig. Wegen des gegen die Juden gerichteten Boykotts wurde ihr zu dem 30. November 1933 gekündigt. Im Mai 1934 wanderte sie nach Palästina aus. Dort heiratete sie im Jahre 1936 Dr. Siegfried der gleichfalls zu dem von den Nationalsozialisten aus rassischen Gründen verfolgten Personenkreis gehört.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 3.723 DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und einen EntschädigungsZeitraum vom 1. Dezember 1933 bis zu dem 31. Dezember 1939 zugrunde gelegt.
Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe in Israel große Sprachschwierigkeiten gehabt. Zunächst habe sie gegen ein geringes Gehalt im Büro eines Importunternehmens gearbeitet. Nach ihrer Heirat sei sie zunächst als Aushilfskraft in verschiedenen Büros tätig gewesen, doch habe sie wegen ihrer mangelhaften Kenntnisse der hebräischen Sprache keine Dauerstellung erhalten können. Weder sie noch ihr Ehemann hätten 1940 ein ausreichendes Einkommen gehabt. Seit diesem Jahr habe sie stundenweise als Hilfskraft in einem von Verwandten ihres Ehemannes in Jerusalem betriebenen Cafe gearbeitet. Ihr Ehemann sei 1940 Angestellter in diesem Cafe gewesen: erst 1950 sei er dort einer der Direktoren und später Mitinhaber geworden. Später sei er schwer erkrankt und in seiner Arbeitsfähigkeit um 60 5$ beeinträch-tigt worden. Aus diesem Grunde habe er am 1. Februar 1953
 
als Direktor ausscheiden müssen; damit habe auch sie, die Klägerin, ihre Stellung verloren. Eine neue Berufsarbeit habe sie bisher nicht finden können. Sie vertrage das Klima in Israel nicht und sei deshalb auch aus gesundheitlichen Gründen zu einer vollen Berufstätigkeit nicht fähig.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 4-0.000 DM unter Anrechnung des bereits zuerkannten Betrages zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 1.560 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin aus rassischen Gründen aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Auch die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes begegnet keinen rechtlichen
 
Bedenken, wie auch das Berufungsgericht den Beginn des Ent-schädigungszeitraums zutreffend auf den 1. Dezember 1933 angesetzt hat.
2.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß
 der EntschädigungsZeitraum mit dem 31* März 1944 abgelaufen sei. Es hat, um nach § 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG in Verbindung mit den §§ 12, 29	3. DV-BEG festzustellen, wann
 der Entschädigungszeitraum endet, die von der Klägerin und ihrem Ehemann in Israel erzielten Einkünfte zusammengerechnet und die Summe dem sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergebenden Einkommen eines der Klägerin vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes gegenübergestellt. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr. 18) ausgeführt hat, darf jedoch bei der Prüfung, ob eine auB ihrem Beruf verdrängte verheiratete Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage.erlangt hat, das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Zeit, in der der Ehemann einer der Direktoren und Mitinhaber des Unternehmens war, das die Ehefrau als Angestellte beschäftigte. Von einer Mitarbeit der Ehefrau in dem Betrieb des Ehemannes ließe sich unter solchen Umständen höchstens sprechen, wenn der Ehemann mit mehr als 50 i* am Kapital des Unternehmens beteiligt wäre (vgl. § 66 Abs. 2 BEG); das ist jedoch, wie dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, nicht der Pall.
3.	Die von dem Berufungsgericht festgestellten Einkünfte der Klägerin allein haben, wenn sie nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Mittelwerten der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem israelischen Y/ägungsschema in die deutsche Währung umgerechnet werden,
 bis zu dem 31. März 1959 das aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG
 
ersichtliche Einkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes nicht erreicht, und zwar auch dann nicht, wenn diesem der Alters- und Versorgungszuschlag des § 12 Abs. 2 3. DV-BEG nicht hinzugerechnet wird. Die Feststellungen ergeben mithin, daß der Entschädigungszeitraum nach § 75 Abs.l,
2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29	3.DV-BEG
jedenfalls nicht vor dem 1. April 1959 sein Ende gefunden haben kann.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin nach diesem Zeitpunkt ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gehabt habe. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, daß sie nach ihrer Entlassung aus ihrer Stellung bei dem Cafe bisher eine neue Berufsarbeit nicht habe finden können. Da mithin keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Entschädigungszeitraum in der späteren Zeit durch die Erreichung des Vergleichseinkommens sein Ende gefunden haben könnte, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch für Israel die Mittelwerte durch Ausdehnung des Preisvergleichs auf solche Ausgaben, die im Haushalt der Verfolgten eine besondere Rolle spielen, korrigiert werden müßten. Es ist ferner nicht erforderlich, nochmals dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen die Versorgung eines im Ausland lebenden Verfolgten hinreichend sichergestellt ist, wenn er unter Umständen eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hat, und es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, welche Beträge erforderlich sind, damit eine in Aussicht stehende Versorgung als hinreichend gelten kann (über diese Fragen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61). Bemerkt sei, daß grundsätzlich der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, eine Altersversorgung sei dann in dem erforderlichen Umfang gesichert, wenn die Versorgungsbezüge die sich aus der Anlage 5 zur 3« DV-BEG ergebenden Renten-
 
betrage erreichen, wobei jedoch eine schematische Anwendung der damit gegebenen Richtlinie vermieden werden muß.
4.	Unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens endet der Entschädigungszeitraum ferner dann, wenn der Verfolgte sich entsprechend seiner früheren Stellung und Vorbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat. Dieser Rechtssatz ist in der Rechtsprechung des Senats, ausgehend von den Verhältnissen in einem lande, dessen Lebenszuschnitt wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt und in dem die Einkünfte das Einkommen vergleichbarer deutscher Beamter allgemein nicht erreichen, entwickelt worden (Urteile des Senats vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58, RzW 1959, 127 Nr. 29, vom 10. Juni 1959 IV ZR 13/59, RzW
1959, 553 Nr. 22, vom 29. Januar I960 IV ZR 237/59, RzW
1960, 461 Nr. 27, vom 22. Juni I960 IV ZR 30/60, RzW I960,
452 Nr. 17, und vom 27. Januar 1961 IV ZR 223/60, RzW 1961,
230 Nr. 27).
Für eine Ehefrau kommt darneben der Grundsatz in Betracht, daß der Entschädigungszeitraum auch dann endet, wenn die Ehefrau durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, oder wenn sie die Möglichkeit erhalten hat, die in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteile vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126 Nr. 28, vom 15. April 1959 IV ZR 295/58, RzW 1959, 403 Nr. 46, vom 15. April 1959 IV. ZR 302/58, RzW 1959, 405 Nr. 47, vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr. 18, sowie vom 21. Juni 1961 IV ZR 26/61, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Entschädigungszeitraum geht also einmal dann zu Ende, wenn die Verhältnisse der Eheleute sich so entwickelt
 
haben, daß eine in dem Alter und den Lebenskreisen der Klägerin stehende Ehefrau keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben pflegt. Dabei spielt auch der Gesundheitszustand der Klägerin eine Rolle, doch kann es nicht zu ihren Lasten verwertet v/erden, soweit die Gesundheit infolge der Verfolgung beeinträchtigt ist (§ 121 Abs. 2 BEG). Von Bedeutung sind ferner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes, wobei eine diesem geleistete Entschädigung wegen Berufsschadens von dem Zeitpunkt an in Rechnung zu stellen ist, in dem sie ihm unanfechtbar zuerkannt ist. Sind die Eheleute nachhaltig in Verhältnisse gelangt, in denen eine Ehefrau nicht mehr arbeitet, so beginnt der Entschädigungszeitraum später nicht von neuem zu laufen, wenn sich diese Verhältnisse nachträglich wider Erwarten verschlechtert haben, etwa durch eine Erkrankung des Ehemannes oder dessen Entlassung aus seiner Stellung, und wenn sich alsdann die Notwendigkeit einer Berufstätigkeit für die Ehefrau ergeben hat.
Der Entschädigungszeitraum endet ferner dann, wenn die Ehefrau nachhaltig die Möglichkeit zu einer eigenen Berufstätigkeit in der Art und in dem Umfang hat, wie das dem in ihren Verhältnissen Üblichen bei einheimischen Ehefrauen entspricht, mag sie diese Möglichkeit ausnutzen oder davon auf Grund einer freiwilligen, nicht durch die Auswirkungen der Verfolgung bedingten Willensentscheidung absehen. Es fragt sich in dieser Hinsicht also zunächst, ob und gegebenenfalls seit wann die verhältnismäßig niedrigen Einkünfte der Klägerin in den Jahren 1949 bis 1959 etwa dem entsprechen, was eine Ehefrau, die in den Verhältnissen der Klägerin lebt, zu dem Einkommen des Ehemannes hinzuzuverdienen pflegt. Im übrigen kann es darauf ankommen, ob sich der Klägerin v/eitere und günstigere Verdienstmöglichkeiten boten und weshalb sie sie nicht wahrgenommen hat.
 
Unangreifbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzurechnen, daß sie sich keine ausreichenden Kenntnisse in der hebräischen Sprache verschafft habe. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 22. April I960 IV ZR 292/59 (RzW I960,
 394 Nr. 59) auf die erheblichen Schwierigkeiten hingewiesen, mit denen die Erlernung der hebräischen Sprache verbunden ist, insbesondere wenn für die Berufsausübung auch die Beherrschung dieser Sprache in Stenografie und Maschinenschrift erforderlich ist. Zwar gilt der in dieser Entscheidung ausgesprochene Satz, nur die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter annähernd gleich günstigen Bedingungen wie vor der Verfolgung könne zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen, nicht uneingeschränkt; er ist vielmehr auf Fälle zu beschränken, in denen, wie in dem dort entschiedenen Fall, von dem Verfolgten aus besonderen Gründen, vor allem wegen seines vorgeschrittenen Alters, eine weitergehende Anpassung am die Lebensverhältnisse des Aufnahmelandes nicht mehr erwartet werden kann. Doch ist in jedem Fall den Schwierigkeiten, die einer Erwerbstätigkeit unter fremdartigen Bedingungen entgegenstehen, Rechnung zu tragen. Soweit die Klägerin wegen ihrer mangelhaften Sprach-kenntnisse keine geeigneten Stellungen erhalten konnte, handelt es sich deshalb um eine Auswirkung der Verfolgung und nicht darum, daß sie kraft freier Willensentscheidung die für sie bestehenden beruflichen Möglichkeiten nicht wahrgenommen habe.
5.	Dafür, ob die Klägerin einen Anspruch auf den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur KapitalentSchädigung hat, ist es entscheidend, welche Rechte aus der deutschen Angestelltenversicherung ihr zustehen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes bei der Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegen, jedenfalls wenn
 
auch die Ersatzzeiten nach § 28 AVG berücksichtigt werden (§ 25 AVG).
Wenn der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit aus rassischen Gründen entzogen worden sein und sie deshalb zu dem unter Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Personenkreis gehören sollte, so wäre ihr die Rente auch im Ausland zu zahlen, da sie die Versicherungsjahre im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes zurückgelegt hat (§§ 96, 97, 102 AVG i.d.P des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar I960, BGBl I, 93).
Bann bestände für die Klägerin die sichere Aussicht darauf, daß sie im Alter eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung erhält, und es käme dann der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nicht in Betracht.
Wenn dagegen die Klägerin nicht frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sein sollte, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit schon verloren hatte, insbesondere nach § 25 RuStAG, bevor eine Entziehung in Frage kam, so würde die Rente ruhen, solange die Klägerin in Israel lebt (§' 94 Abs. 1 AVG i.d.F. des Fremdrenten-und Auslandsrenten- Neuregelungegesetzes; Urteile des Senats vom 19. Oktober I960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21, und vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61, zur Veröffentlichung bestimmt). Dann bestände nur die Möglichkeit, daß der Versicherungsträger der Klägerin, wenn sie die Altersvoraussetzung für das Ruhegeld erfüllt, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Auszahlung der Rente im Ausland bewilligt (§ 100 Abs. 1, 5, 6 AVG i.d.F. des Fremdrenten- und Auslands-renten-Neuregelungsgesetzeß in Verbindung mit der VO über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel vom 4. August I960, BGBl I, 683). Bevor der Versicherungsträger eine dahingehende verbindliche Ent-
 
Scheidung getroffen hat, läßt sich in diesem Pall aber nicht sagen, daß die Klägerin die sichere Aussicht auf die Zahlung der Rente hat. Es ist ihr dann der Zuschlag zu der Kapitalentschädigung zuzuerkennen, doch ist in dem Urteil dem beklagten Land das Recht vorzubehalten, den Betrag zurückzufordern, soweit die Klägerin auf den an sich bestehenden Rentenanspruch aus der deutschen Angestelltenversicherung tatsächlich Leistungen erhält.
Diese Grundsätze sind in den angeführten Urteilen des erkennenden Senats vom 19* Oktober I960 und vom 21. Juni 1961 näher erläutert.
6.	Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben, soweit die IQage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist, desgleichen nicht, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt entsprechend den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten nochmals prüfen müssen.
Raske
 Wüstenherg
Maaß
 Wilden
Dr.Loewenheim