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BGH · IV ZR 111/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 111/60

Klagt ein seit Kriegsende in der Bundesrepublik wohnender 52-jähriger Ehemann gegen seine bis jetzt in Rumänien (Siebenbürgen) verbliebene Ehefrau auf Scheidung der Ehe aus § 48 EheG, so kann der zulässige Widerspruch der Beklagten unter gewissen strengen Voraussetzungen unbeacht lieh ’sein» Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere daß für die getrennten Ehegatten noch jetzt auch bei beiderseitigen ernsten Bemühungen keine begründete Aussicht auf eine alsbaldige Zusammenführung besteht, daß c Kläger durch die langjährige Trennung und durch das ae Pehlen dieser Aussicht in eine wachsende innere und äußere Bedrängnis und Vereinsamung gerät und daß er nach seinem gesamten bisherigen Verhalten die Verantwortung für seine Ehefrau und seine Kinder ernstgenommen hat* hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23° November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8, Bezember 1959 aufgehoben Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bis zu dem Jahre 195 bemühte sich der Kläger, durch Vermittlung der zuständigen deutschen Behörden und Organisationen eine Übersiedlung seiner Familie nach Westdeutschland zu erreichen«, Seine Bemühungen hatten jedoch keinen Erfolg. rebt der Kläger die Scheidung der Ehe. Das Land bericht hat die Klage, die im ersten Rechtszug auf § 48 EheG Der Kläger hat Berufung eingelegt Im Berufungsrechtszuge hat er die Klage in erster Li auf § 43 EheG gestützt und beantragt, die Ehe aus de Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung des Klägers zurück-zuweisen, hilfsweise festzustellen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe aus § 48 EheG geschiedene In seinem Urteil hat es ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe» Das Berufungsgericht hat schwere Eheverfehlungen der Beklagten, die eine Scheidung der Ehe aus ihrem Verschulden rechtfertigen könnten, nicht für erwiesen und deshalb die Klage, soweit sie auf § 43 EheG gestützt ist, nicht für begründet erachtet. Dagegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe"nach gestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als 3 Jahre aufgehoben und daß ihre Ehe, nachdem der Kläger die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der Eamilie aufgegeben und auch seinä Bemühungen um eine Übersiedlung der Beklagten nach Deutschland sowie den Briefwechsel mit ihr eingestellt und sich eine anderen Frau zugewandt hat, unheilbar zerrüttet ist* Auch der Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Zerrüttung auf inem schwerwiegenden Verschulden des Klägers beruhe, stehen rechtliche Erwägungen nicht entgegen Nicht frei von rechtlichen Bedenken ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhal- der Beklagten deshalb unbeachtlich sei* Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Zwar könne das Verhalten des Klägers in den Jahren 1954/55 bei Anlegung eines strengen sittlichen Maßstabes nicht gebilligt werden* Es sei jedoch rumänischen Stellen nicht zuzu demuten gev/esen» Schon aus der Schau des Jahres 1955 habe es deshalb zweifelhaft er scheinen können, ob vom Kläger ein weiteres Pesthalten am Ehebande unter Verzicht auf ein normales Eheleben und ohne greifbare Aussicht auf baldige Wiederherstellung de ene liehen Gemeinschaft billigerweise habe verlangt werden können. Parteien sein würde» Weiteres Hinausschieben einer anderen Eheschließung würde auch dahin führen können, daß die jetzige Gefährtin des Klägers anderweitige Entschlüsse treffe und der Kläger überhaupt keine passende Frau mehr finde* Zwar eit mit den Söhnen ihre neue, vom Kläger auch wirtschaftlich unabhängige Lebensform gefunden und könne ben werde oder nicht kaum damit rechnen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft einerlei, ob die Ehe aufrechterhal essen aes Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, im wesentlichen auf Grund einer Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu finden gesucht. heG der Maßstab für die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Scheidung der Ehe gewonnen werden soll, notwendig und wichtig. Der Senat hax es deshalb wiederholt abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Ehegatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht zueinander kommen können (LM Nr, 17 und 20 zu § 48 Abs, 2 EheG; Dabei hat der Senat nicht verkannt, daß es für die getrenntlebenden Ehegatten, insbesondere auch für den in der Bundesrepublik wohnenden Ehemann mit den Jahren immer schwerer werden muß, an der Ehe fesxzuhalten und eine Verkümmerung des Bewußtseins und des Gefühls der gegensei tigen Verbundenheit zu verhüten, wenn die eheliche Gemein- sichtnahme auf eine den freien Gedankenaustausch hemmende Briefzensur in den Ländern jenseits des eisernen Vorhangs, vielleicht auch durch den Mangel an Schreib^ewandtheit noch stark eingeschränkt ist, wenn die Lebensvei Itnifc^e, uiite denen jeder der Ehegatten lebt, für den anderen mehr und mehr fremd und in einem gewissen Sinne unwirklich werden und wenn bei alledem die Hoffnung immer mehr schwindet, Hier hat inzv/isehen insbesondere dank den Bemühungen des Polnischen und des Deutschen Boten Kreuzes in weitem Ausmaß eine Familienzusammenführung stattgefunden Für den vorliegenden Fall, der eine in Rumänien verbliebene Volksdeutsche Ehefrau betrifft, ist das Berufungsgericht dagegen ohne freilich über die augenblickliche Lage nähere Ermittlungen anzustellen und genauere Feststellungen zu treffen - davon ausgegangen, daß noch jetzt keinerlei begründete Aussichten für die Möglichkeit einer Zusammen- nicht mehr aufrechterhält, milder zu beurteilen, mag ihm auch die Verantwortung dafür nicht abgenommen werden kön nen, so daß der auf seine Abwendung von dem anderen Ehe gatten gegründete Widerspruch grundsätzlich zulässig bleibt Für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist aber -nach der dingte wachsende innere und äußere Bedrängnis und Vereinsamung des auf Scheidung klagenden Ehegatten kann unter gewissen strengen Voraussetzungen eine Scheidung der Ehe Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst und vor al lern daß der klagende Ehegatte sich in einer Lage befindet in der von ihm twa Von dem klagenden Ehegatten muß hierbei, wenn er die sittliche Unvertretbarkeit einer Aufrechterhaltung seiner Ehe dartun will, verlangt werden, daß er seine Lage offen und Wahrheitsgemäß darlegt» Allgemeine Erwägungen, etwa über die Lage alleinstehender Männer in seinem Alter Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung seiner Lage wird auch die Frage sein, wel che Aussichten für eine Zus.ammenführung der getrennten he gatten im konkreten Fall tatsächlich'noch bestehen Eine Lösung des ehelichen Bandes wird ferner in der Regel nur dann gerechtfertigt sein, wenn der klagende Ehe gatte durch sein gesamtes bisheriges Verhalten bewiesen Kinder, ernstgenommen hat, und wenn er nach diesem seinem Verhalten die Gewähr dafür bietet, daß er diese Verant- dann leichter zu ertragen sein, wenn er das Bewußtsein haben kann, daß der klagende Ehegatte den Weg der Scheidung nicht leichthin beschritten hat;* um sich ein angemeh und genußreicheres Leben zu verschaffen, sondern um einer Ob hiernach im vorliegenden Balle die Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe gegeben ist, ex'scheint nach den hat daß er die Verantwortung für seinen Ehegatten dem er die Hinnahme der Scheidung als sittlich gerechtfertigt zu demutet, wie auch die Verantwortung für seine vaigen vollen Opfern bereit ist, die für den anderen Ehegatten in dessen Lage eine wirksame Hilfe bedeuten. Es ist ans ihnen nicht ersichtlich, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Kläger die Möglichkeiten, mit seiner Ehefrau und seinen wiegend allgemeiner Natur, so daß daraus nicht entnommen werden kann, ob der Kläger sich tatsächlich in einer die Grundlagen seiner Existenz in seelischer und wirtschaftliches Hinsicht bedrohenden Notlage befindet oder doch in Zukunft erforderlich, damit der Sachverhalt in der hier angezeigten Richtung, namentlich also hinsichtlich der Präge, näher aufgeklärt wird, ob von dem Kläger nach seiner konkreten persönlichen Lage ein Festhalten an ~er Ehe nicht mehr er- in den ersten Jahren nach der Trennung der Parteien zu hören Falls sich ergeben sollte, daß der Kläger alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um die Ausreise der Beklagten ist und daß das Gericht dabei in weitem Umfange auf die Be tschaft des Klägers angewiesen ist, zu den erörterten Fragen chöpfende und wahrheitsgemäße Angaben zu machen Der Kläger muß sich jedoch sagen lassen daß ih obliegt die nach den obigen Ausführungen erforderlichen Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe darzutun, falls seine Klage Erfolg haben soll Sollte sich ergeben, daß die besonderen im Vorstehenden erörterten Voraussetzungen für eine Unbeachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht gegeben sind, dann wird für die Frage, ob die Aufrechterhalxung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, nach den allgemein hierfür maßgebenden sind, daß das eheliche Zusammenleben schon zu Beginn der Ehe mit wesentlichen Mängeln belastet gewesen sei, die seiner Entwicklung zu einer glücklichen und erfüllten Lebensge-meinschaft entgegengestanden hätten» Auch der Kläger behauptet nicht, daß es in den Jahren 1934 bis 1943, in denen die Parteien Zusammenleben konnten, und in denen 2 Kinder aus der Ehe hervorgegan sind, zu irgendwelchen

Zitierte Normen: § 43 EheG
ParteiEheGEheEhegatteKlägerLageScheidung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
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s
EheG
48 Abs

Klagt ein seit Kriegsende in der Bundesrepublik wohnender 52-jähriger Ehemann gegen seine bis jetzt in Rumänien (Siebenbürgen) verbliebene Ehefrau auf Scheidung der Ehe
 aus § 48 EheG, so kann der zulässige Widerspruch der Beklagten unter gewissen strengen Voraussetzungen unbeacht lieh ’sein» Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere daß für die getrennten Ehegatten noch jetzt auch bei beiderseitigen ernsten Bemühungen keine begründete Aussicht auf eine alsbaldige Zusammenführung besteht, daß c Kläger durch die langjährige Trennung und durch das
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ae
 Pehlen dieser Aussicht in eine wachsende innere und äußere Bedrängnis und Vereinsamung gerät und daß er nach seinem gesamten bisherigen Verhalten die Verantwortung für seine Ehefrau und seine Kinder ernstgenommen hat*
BGH, Urt
v
30
November 'i960 - IV ZR 111/60 - OLG Frankfurt,Al
LG Frankfurt/!!

Verkündet am 30, November I960
Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Marth
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Reg, St
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Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D
Br.
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gegen
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt Br»
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23° November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Dr
v
Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das arteil des
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main
 vom 8, Bezember 1959 aufgehoben
 Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2

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Tatbestand:
Die Parteien sind Volksdeutsche aus Siebenbürgen
 Sie
dort am 1. April 1934 vor dem Standesbeamten in
 Ehe geschlossen, aus der 2 Söhne, nämlich Georg, ge
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19379 und Herbert, geboren&am
1940, her
 vorgegangen sind» Der Kläger ist im Jahre 1908, die Bekla te im Jahre 1904 geboren. Der letzte gemeinsame Wohnsitz
 der Parteien war in Brenndorf
9
WO
ich die Beklagte noch
 heute mit den beiden Söhnen aufhält. Dort haben sich die Parteien zuletzt im Jahre 1944 anläßlich eines Urlaubs
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Klägers gesehen
 Der Kläger war seit 1943 Angehöriger der Waffen-SS.
Im Jahre 1946 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft nach Westdeutschland entlassen. Nicht lange danach, etwa vom Jahre 1946 ab, konnten die Parteien brieflich wie der miteinander in Verbindung treten«. Bis zu dem Jahre 195 bemühte sich der Kläger, durch Vermittlung der zuständigen deutschen Behörden und Organisationen eine Übersiedlung seiner Familie nach Westdeutschland zu erreichen«, Seine Bemühungen hatten jedoch keinen Erfolg. Spätestens im Jahre 1954 trat der Kläger in ehewidrige Beziehungen zu
 einer anderen Frau, die er bis heute aufrechterhält
 Mit der vorliegenden, am 10 März 1955 eingereichten
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rebt der Kläger die Scheidung der Ehe. Das Land
 bericht hat die Klage, die im ersten Rechtszug auf § 48 EheG
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gestutzt war, abgewiesen«. Der Kläger hat Berufung eingelegt
 Im Berufungsrechtszuge hat er die Klage in erster Li
 auf § 43 EheG gestützt und beantragt, die Ehe aus de

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schulden der Beklagten zu scheiden» Hilfsweise hat er ***

beten, eine Scheidung ohne Schuldausspruch auf Grund des
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EheG auszusprechen
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Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung des Klägers zurück-zuweisen, hilfsweise festzustellen, daß den Kläger ein
 Verschulden an der Scheidung treffe.
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Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe aus § 48 EheG geschiedene In seinem Urteil hat es ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe»
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
4
■
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat schwere Eheverfehlungen der Beklagten, die eine Scheidung der Ehe aus ihrem Verschulden rechtfertigen könnten, nicht für erwiesen und deshalb die Klage, soweit sie auf § 43 EheG gestützt ist, nicht für begründet erachtet. Insoweit begegnen seine Ausführungen
 keinen rechtlichen Bedenken.
.
Dagegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
 daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe"nach
*
§ 48 EheG gegeben seien, rechtlich nicht bedenkenfrei.
Zwar hat das Berufungsgericht frei von Recht sir rtum fest-*
♦
♦
gestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als 3 Jahre aufgehoben und daß ihre Ehe, nachdem der Kläger die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der Eamilie aufgegeben und auch seinä Bemühungen um eine
*
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4
Übersiedlung der Beklagten nach Deutschland sowie den
 Briefwechsel mit ihr eingestellt und sich eine
 anderen
Frau
 zugewandt hat, unheilbar zerrüttet ist* Auch der
 Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Zerrüttung
 auf
inem schwerwiegenden Verschulden des Klägers beruhe,
 stehen rechtliche Erwägungen nicht entgegen
 Nicht frei von rechtlichen Bedenken ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhal-
tung der Ehe unter den von ihm festgestell
 Umständen
sittlich nicht gerechtfertigt, der zulässige Widerspruch
■
der Beklagten deshalb unbeachtlich sei* Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Zwar könne das Verhalten des Klägers in den Jahren 1954/55 bei Anlegung eines strengen
 sittlichen Maßstabes nicht gebilligt werden* Es sei jedoch
*
anzuerkennen, daß er auf Grund von ihm nicht verschuldeter
■
politischer Entwicklungen in eine außerordentlich schwierige
»
Lebenslage geraten sei, die er zunächst in zehn opfervollen
*
Jahren auf pflichtgemäße Weise zu beheben oder zu ertragen
 ich redlich bemüht habe* Eine Rückkehr in die alte Heimat
 sei ihm angesichts der mindestens ungewissen Reaktion de
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rumänischen Stellen nicht zuzu demuten gev/esen» Schon aus der Schau des Jahres 1955 habe es deshalb zweifelhaft er scheinen können, ob vom Kläger ein weiteres Pesthalten am Ehebande unter Verzicht auf ein normales Eheleben und ohne
 greifbare Aussicht auf baldige Wiederherstellung de
 ene
liehen Gemeinschaft billigerweise habe verlangt werden können. Inzwischen hätten sich die Dinge aber für ihn noch viel unzu demutbarer gestaltet* Er sei jetzt (Ende 1959)
51
ahre alt und bedürfe zur Erhaltung seiner Gesundheit
 und seiner Arbeitskraft mehr noch al
 vor
J ahren
 und
künftig in immer steigendem Maße - der hausfraulichen Betreuung, die er sich als keimatvertriebener, nicht mehr
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junger Arbeiter in wirtschaftlich und menschlich angemessener
 Form normalerweise nur durch Eingehung einer anderen Ehe
 verschallen könne* Außerdem habe
*
ihm aie
 fahrung der
 letzten 5 Jahre erneut gezeigt, wie völlig ungewiß die Hoffnung auf eine künftige Zusammenfuhrung der. Parteien sein würde» Weiteres Hinausschieben einer anderen Eheschließung würde auch dahin führen können, daß die jetzige Gefährtin des Klägers anderweitige Entschlüsse treffe und der Kläger überhaupt keine passende Frau mehr finde* Zwar
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ei nicht zu verkennen, daß die Scheidung der Ehe von der
 jetz
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Jahre alten Beklagten, die sich nichts habe zu
 schulden kommen lassen und die dem Kläger 2 Kinder geboren
 schwer empfunden werde* Mit dem Fehlen
 habe, möglicherweise
 einer
tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft habe sie sich
 jedoch ohnehin schon Io Jah
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abfinden müssen* Sie habe
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m aieser
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eit mit den Söhnen ihre neue, vom Kläger auch
 wirtschaftlich unabhängige Lebensform gefunden und könne
 ben werde oder nicht kaum damit rechnen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft
 einerlei, ob die Ehe aufrechterhal
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inre
 wiederhergestellt werde* Unter diesen Umständen müßten hinsichtlich der Frage, ob die Ehe zu scheiden sei Belange hinter den weit lebenswichtigeren Inte Klägers zurücktreten*
essen aes
 Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, im wesentlichen auf Grund einer Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu finden gesucht. Es hat dabei
d
erwögen, welche Auswirkungen einerseits ein Bestehenlassen
*
des ehelichen Bandes mit der Unmöglichkeit der Wiederver~ heiratung des Klägers, andererseits die Lösung dieses Bandes
 auf die seelische Lage, insbesondere aber auch auf die
*
künftige Lebensgestaltung des einen und des anderen Ehe-
*
gatten, haben werde. Eine solche Abwägung ist im Rahmen der sittlichen Wertung des Sachverhalts, aus der nach

48 Abs
2
heG der Maßstab für die Entscheidung über
 Aufrechterhaltung oder Scheidung der Ehe gewonnen werden
 soll, notwendig und wichtig. Die
 sittliche
tung kann
+
sich jedoch in einer solchen Abwägung nicht erschöpfen.
Die entscheidende Präge bleibt
 elmehr. ob und in welche
 Maß durch die Scheidung der Ehe bzw. durch deren Aufrechterhaltung dem einen oder anderen Ehegatten das Hinnehmen eines
+
sittlichen Unrechts zugemutet wird. Sittliches Unrecht
*
ist aber in diesem Palle, wo das Recht die sittliche Norm
b
als rechtlich verbindlichen Maßstab aufstellt, gleichbe-
*
*
deutend mit Unrecht im Rechtssinne. Die Präge nach Recht oder Unrecht in diesem Sinne geht in ihrem Kerngehalt auf
 etwas anderes als die Präge, welchem Ehegatten mit der zu
*
treffenden Entscheidung (Lösung* Jr oder Bestehenlassen des ehelichen Bandes) die größere Last und. das größere Opfer für die weitere Lebensführung und -gestaltung auferlegt wird. Unrechtes Tun oder Unterlassen zu vermeiden, ist sehr oft nur um den Preis eines sehr schweren Opfers mög-
lieh. Die Zumutung dieses Opfers ist darum noch nicht ohne
*
*
weiteres ein sittliches Unrecht.
De
 Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffa3
sung vertreten, daß Eheleute in Notzeiten in besonderem Maße die rflicht haben zusammenzuhalten, und daß sie fes

*
auch wenn infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse
 längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich war
7
grundsätzlich zu verantworten*haben, was aus ihrer Ehe wird (LM Nr.
23
 48 Abs. 2 EheCr) • Hat sich ein Ehegatte, der
 infolge der politischen Verhältnisse auf unabsehbare Zeit
■
von dem.anderen getrennt leben muß, von ihm abgewendet,
 hält aber der andere um der Unverbrüchlichkeit des Ehe-
+
■
*
*
gelösbnisses willen weiter an der Ehe fest, so läßt sich
 nicht sagen
 daß die
 Ehe schon wegen der die Wiederve
 gung der Ehegatten hindernden äußeren Hemmnisse kei
 Inhalt
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mehr habe. Ihre Aufrechterhaltung ist in solchem Falle in
*
der Regel sittlich gerechtfertigt (Urteil vom 18o Januar 1954 - IV ZR 144/55 LM Nr, 21 zu § 48 Abs, 2 EheG),
Der Senat hax es deshalb wiederholt abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Ehegatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht zueinander kommen können (LM Nr, 17 und 20 zu § 48 Abs, 2 EheG;
ferner Urteil vom 4, Februar 1954 - IV ZR 121/53
Dabei hat der Senat nicht verkannt, daß es für die getrenntlebenden Ehegatten, insbesondere auch für den in
 der Bundesrepublik wohnenden Ehemann mit den Jahren immer schwerer werden muß, an der Ehe fesxzuhalten und eine
 Verkümmerung des
 Bewußtseins und des Gefühls der gegensei
 tigen Verbundenheit zu verhüten, wenn die eheliche Gemein-
♦
schaft infolge der äußeren Umstände nur noch durch Brief-und sonstige Postsendungen einen sichtbaren Ausdruck finden
 kann und auch diese Möglichkeit des gegenseitigen Kontakte durch die Unsicherheit der PostVerbindung, durch die Rück-
sichtnahme auf eine den freien Gedankenaustausch hemmende Briefzensur in den Ländern jenseits des eisernen Vorhangs, vielleicht auch durch den Mangel an Schreib^ewandtheit noch
 stark eingeschränkt ist, wenn die Lebensvei
 Itnifc^e, uiite
 denen jeder der Ehegatten lebt, für den anderen mehr und mehr fremd und in einem gewissen Sinne unwirklich werden
 und wenn bei alledem die Hoffnung immer mehr schwindet,
■
daß ihnen durch einen Wandel der politischen Verhältnisse
 für die ihnen noch verbleibende
 immer kürzer werdende
 Zeitspanne ihres Lebens doch noch ein Zusammenleben er möglicht werden könnte.
Was diese Aussicht anbetrifft, so ist der Sena
 in
seine** vorgenannten Entscheidungen von der Erwartung ausge
\
8
gangen, daß die mit den Forderungen der Menschlichkeit unvereinbare gewaltsame Hinderung der Ehegatten an einer
 Wiedervereinigung auf Grund machtpolitischer Interessen
*
in nicht zu ferner Zeit auch bei de.:- maßgebenden Ste.?.ts-männern einem vernünftigen und humanen Denken Platz machen werde. Diese Erwartung hat sich teilweise, namentlich hinsichtlich der in Polen bzw. in den polnisch verwalteten
 deutschen Ostgebieten verbliebenen Deutschen, deren Ehe-
*
gatten in der Bundesrepublik lebten, auch als berechtigt erwiesen. Hier hat inzv/isehen insbesondere dank den Bemühungen des Polnischen und des Deutschen Boten Kreuzes in weitem Ausmaß eine Familienzusammenführung stattgefunden Für den vorliegenden Fall, der eine in Rumänien verbliebene Volksdeutsche Ehefrau betrifft, ist das Berufungsgericht
 dagegen
ohne freilich über die augenblickliche Lage
 nähere Ermittlungen anzustellen und genauere Feststellungen zu treffen - davon ausgegangen, daß noch jetzt keinerlei
 begründete Aussichten für die Möglichkeit einer Zusammen-
*
führung der getrennten Ehegatten bzw. für den Fortfall
 der dieser Zusammenführung entgegenstehenden politischen Hindernisse bestehe.
Es ist nicht zu verkennen, daß unter dieser Voraus
 Setzung den dargelegten Umständen für die V/
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#1
Beacht
 lichkeit des Widerspruchs auch im Rahmen der >*ach oer Rechtsprechung des Senats hierfür maßgebenden Grundsätze
 ein entscheidendes Gewicht zukommen kann« Sie können es
♦
zunächst rechtfertigen und gebieten, die Schuld des Ehegatten, der bei einer durch die äußeren Verhältnisse bedingten langjährigen Trennung der Eheleute die Verbunden
%
heit mit dem anderen auch im Rahmen des noch Möglichen
' *
nicht mehr aufrechterhält, milder zu beurteilen, mag ihm auch die Verantwortung dafür nicht abgenommen werden kön
 nen, so daß der auf seine Abwendung von dem anderen Ehe
 gatten gegründete Widerspruch grundsätzlich zulässig bleibt
 Für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist aber -nach der
*
feststehenden Rechtsprechung des Senats auch das Maß der
*
Schuld des klagenden Ehegatten von Bedeutung. Im Hinblick
 darauf und auf eine durch die langjährige Trennung be-
■
dingte wachsende innere und äußere Bedrängnis und Vereinsamung des auf Scheidung klagenden Ehegatten kann unter
 gewissen strengen Voraussetzungen eine Scheidung der Ehe
*
■
trotz des zulässigen Widerspruchs des beklagten Ehegatten
*
gerechtfertigt sein.
Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst und vor al
 lern
daß der klagende Ehegatte sich in einer Lage befindet
 in der von ihm
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esichts der ihm
 ohenden Verein
 samung und Hilfsbedürftigkeit
 auch bei aller ihm zuzu
 mutenden Anstrengung seiner sittlichen Kräfteyßicht erwa

tet werden kann, daß er sich ohne eine Lösung des ehelichen
 Bandes und ohne die dadurch
 fnete Möglichkeit eine
 Wiederverheiratung ein menschenwürdiges Dasein verschafft
 bsw
erhält und sich als sittliche Persönlichkeit behauptet
 Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist in jedem Einzelfall
 orgfäitig und insbesondere auch
 der Richtung zu prüfe
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welche Möglichkeiten einer seelischen und wirtschaftlichen
 Hilfe dem Kläger
 etwa von seiten ihm verwandter oder
 sonst nahestehender Personen
 ohne eine Wiederverheiratung
 offenstehen. Von dem klagenden Ehegatten muß hierbei, wenn er die sittliche Unvertretbarkeit einer Aufrechterhaltung seiner Ehe dartun will, verlangt werden, daß er seine Lage offen und Wahrheitsgemäß darlegt» Allgemeine Erwägungen,
 etwa über die Lage alleinstehender Männer in seinem Alter
9
sind nicht ausreichend. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung seiner Lage wird auch die Frage sein, wel
 che Aussichten für eine Zus.ammenführung der getrennten
 he
gatten im konkreten Fall tatsächlich'noch bestehen
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Eine Lösung des ehelichen Bandes wird ferner in der
 Regel nur dann gerechtfertigt sein, wenn der klagende Ehe
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gatte durch sein gesamtes bisheriges Verhalten bewiesen
 Kinder, ernstgenommen hat, und wenn er nach diesem seinem
 Verhalten die Gewähr dafür bietet, daß er diese Verant-
■
wortung - namentlich hinsichtlich der Erfüllung seiner
 Unterhaltspflicht
auch in Zukunft ernstnehmen und alles ihm
 im Rahmen seiner künftigen Lebensgestaltung Mögliche und Zumutbare tun wird, um das Los des alleingelassenen Ehegatten und seiner etwaigen Kinder zu erleichtern. Las Opfer des Alleingelassenseins, das er dem anderen Ehegatten
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zu demutet, um sich selbst vor einer Vereinsamung und Ver
 armung seines Lebens zu.bewahren, kann nur dann'sittlich
*
gerechtfertigt sein, wenn auch er zu möglichen und sinn-
dann leichter zu ertragen sein, wenn er das Bewußtsein
 haben kann, daß der klagende Ehegatte den Weg der Scheidung
 nicht leichthin beschritten hat;* um sich ein angemeh
 und genußreicheres Leben zu verschaffen, sondern um einer
*
wirklichen Notlage zu steuern, und daß es ihm dabei nicht
*
an der ehrlichen Bereitschaft gefehlt hat und fehlen wird,
*
auf die Gefühle und Interessen des anderen Ehegatten soweit irgend möglich Rücksicht zu nehmen.
Ob hiernach im vorliegenden Balle die Voraussetzung
 für eine Scheidung der Ehe gegeben ist, ex'scheint nach den
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bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft Lie unsubstantiierten Angaben des Klägers lassen weder über
 die Entwicklung der Ehe nach der Trennung der Barte
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hat
 daß er die Verantwortung für seinen Ehegatten
 dem
er die Hinnahme der Scheidung als sittlich gerechtfertigt
 zu demutet, wie auch die Verantwortung für seine
 vaigen
vollen Opfern bereit ist, die für den anderen Ehegatten in dessen Lage eine wirksame Hilfe bedeuten. In aller Regel
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 die Hinnahme der Scheidung schon
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insbesondere hinsichtlich seiner Einstellung und seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau und seinen Söhnen, noch
 über seine gegenwärtige Lage ein deutliches und zuverlässiges
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Bild gewinnen. Entsprechendes gilt demzufolge von den Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist ans ihnen
 nicht ersichtlich, in welcher Weise und in welchem Ausmaß
 der Kläger die Möglichkeiten, mit seiner Ehefrau und seinen
*
Söhnen durch Brief- und PaketSendungen in Verbindung zu
 bleiben und wenigstens auf diese Weise seiner Familie
 lisch und wirtschaftlich beizustehen, genutzt hat,zu wel-
■
chem genauen Zeitpunkt und aus welchen Gründen er den
♦
Briefv/echsel mit der Beklagten eingestellt hat sowie ob, in welcher Weise und wie lange er durch Postsendungen mit seinen Söhnen in Verbindung geblieben ist. Es ist nicht festgestellt, ob die gewechselten Briefe noch vorhanden sind
 und ob
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naxxen vorgeregx weraen Könne
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Auch die Fest
 Stellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts zu der
 gegenwärtigen Lage und Lebensweise des Klägers sind vor-
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wiegend allgemeiner Natur, so daß daraus nicht entnommen werden kann, ob der Kläger sich tatsächlich in einer die
 Grundlagen seiner Existenz in seelischer und wirtschaftliches
 Hinsicht bedrohenden Notlage befindet oder doch in Zukunft
■
den Eintritt einer solchen Notlage zu befürchten hat, wenn
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ihm nicht alsbald die Möglichkeit einer zweiten Heirat er-
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öffnet wird. Schließlich hat das Berufungsgericht, wie be-
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reits angedeutet, auch zu der Frage, welche Aussichten zur Zeit für eine Zusammenführung getrehntlebender Ehegatten
 in der Lage der hier streitenden Parteien bestehen, keine
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Ermittlungen angestellt und dazu keine Feststellungen ge-
*
troffen. Die vom Kläger hierzu vorgelegte Auskunft des
■
Deutschen Roten Kreuzes (Bl. 21 GA) datiert vom 21. April 1955
Diese Mängel des angefochtenen Urteils machen eine
 Zurüekvervveisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht

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erforderlich, damit der Sachverhalt in der hier angezeigten Richtung, namentlich also hinsichtlich der Präge, näher aufgeklärt wird, ob von dem Kläger nach seiner konkreten persönlichen Lage ein Festhalten an ~er Ehe nicht mehr er-
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 rtet werden kann und ob er durch sein gesamtes bisheriges
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Verhalten seine Bereitschaft zur Verantwortung für seine
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Familie bewiesen hat und die Gewähr bietet, daß er diese
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Verantwortung auch in Zukunft ernstnehmen wird. Soweit es dabei im besonderen auf die Frage ankommt, ob der Kläger
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 alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um die Übersied-
m in die Bundesrepublik zu ermöglichen, könnte
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es angebracht sein, auch den vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 7° Oktober 1955 (Bl. 18 GA) benannten Pfarrer Giebner
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über die Bemühungen des
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Vereinigung der Parteien una
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 auch über die Entwicklung des ehelichen Verhältnisse
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in den ersten Jahren nach der Trennung der Parteien zu hören Falls sich ergeben sollte, daß der Kläger alles in seinen
 Kräften Stehende getan hat, um die Ausreise der Beklagten
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aus Rumänien zu ermöglichen, wird weiter aufzuklären sein
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welche Aussichten jetzt noch für eine Zusammenführung der Familie bestehen, wenn der Kläger sie ernstlicv erstreben v/ürde. Eine Rückfrage beim Deutschen Roten Kreuz könnte darüber Aufschlüsse geben.
Der Senat verkennt nicht, daß diese Aufklärung bei
 den hier gegebenen Verhältnissen
 schwierig
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ist und daß das Gericht dabei in weitem Umfange auf die
 Be
tschaft des Klägers angewiesen ist, zu den erörterten
 Fragen
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chöpfende und wahrheitsgemäße Angaben zu machen
 Der Kläger muß sich jedoch sagen lassen
 daß
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 obliegt
die nach den obigen Ausführungen erforderlichen Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe darzutun, falls seine Klage Erfolg
 haben soll
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Das Berufungsgericht wird auch erwägen können, der Beklagten, der es offenbar schwerfällt, ihren Gedanken schriftlich Ausdruck zu geben, durch das Gericht oder durch ihren ProzeßbeVollmachtigten nahe 211 legen, sich bei ihrer Stellungnahme zu den hier erörterten Fragen und zu dem Vorbringen des Klägers der Hilfe einer geeigneten Persönlichkeit, etwa eines Lehrers, Arztes oder Seelsorgers oder eines Rechtskundigen zu bedienen, falls eine solche Möglichkeit besteht«
Sollte sich ergeben, daß die besonderen im Vorstehenden erörterten Voraussetzungen für eine Unbeachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht gegeben sind, dann wird
 für die Frage, ob die Aufrechterhalxung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, nach den allgemein hierfür maßgebenden
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Grundsätzen zu beachten sein, daß nach dem bisherigen Vor
 bringen der Parteien keinerlei Anzeichen dafür hervorgetreten
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sind, daß das eheliche Zusammenleben schon zu Beginn der
 Ehe
mit wesentlichen Mängeln belastet gewesen sei, die seiner
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Entwicklung zu einer glücklichen und erfüllten Lebensge-meinschaft entgegengestanden hätten» Auch der Kläger behauptet nicht, daß es in den Jahren 1934 bis 1943, in denen
 die Parteien Zusammenleben konnten, und in denen 2 Kinder
 aus der Ehe hervorgegan
 sind, zu irgendwelchen
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ungen
 und Trübungen des ehelichen Lebens gekommen sei. Es kann
 also nicht davon gesprochen werden, daß die Ehe der Par-
teien eine Fehlehe gewesen sei.Das Verhalten der Beklagten,
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insbesondere ihreErklärungen im vorliegenden Rechtsstreit, rechtfertigen nicht die Annahme, daß sie aus Gründen an
 der
ten
 Ehe festhält, die sittlich nicht gebilligt werden kenn Für die Beachtlichkeit ihres Widerspruchs spricht
 auch
der Umstand, daß sie unter schwierigen Umständen jahrelang
 die Last und Erziehung der beiden Söhne allein hat tragen
 müsseno Der Umstand, daß sie nun an diesen Söhnen möglicher v/eise in seelischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse Stütze hat, kann unter diesen Umständen allein nicht entscheidend gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen (vgl. hierzu die Anm. zu der Entscheidung des Senats vom 11. März 1959 - LM Nr. 54 zu EheG § 48 Abs. 2).
Ascher
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Raske v.Werner
 Johannsen Wüstenberg