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BGH · 17 ZR 111/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZR 111/59

Soweit in einem Urteil ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen für einen bestimmten Eutschädigungszeitraum nach einer Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage wegen dieses Anspruchs für einen anderen 2eitraum und nach einer Einstufung in eine höhere Beamt ngruppe abgewiesen ist, ist die Entscheidung ein in unzulässiger Weise ergangenes Zwischenurteil und hat keine bindende Wirkung» Bas Zweite Teilund Grundurteil des Bntschädigungs-senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23® Januar 1959 wird aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist® ln diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen® Der Kläger hat nach dem Bundesergänzungsgesetz Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit« an Eigentum und im Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen verlangt« Er hat über den Berufsschäden vorge-tragen«, er habe bis zu dem Jahre 193o einen monatlichen Verdienst von 8oo RM gehabt« «egen seiner früheren Zugehörigkeit zur Sozialdemokratischen Partei und seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus habe er seit 193o keine Arbeitsstelle als Betriebsingenieur erhalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt, Für die Berechnung der EntSchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beansprucht er eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Das Oberlandesgericht hat ein Teilund Grundurteil erlassen« Durch dieses hat es das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt«, an den Kläger wegen Schadens am Vermögen l9o DM zu zahlen} ferner hat es den Anspruch des Klägers auf Zählung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für die Zeit vom 160 Juni 1942 bis zu dem 31o Juli 1944 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Las Oberlandesgericht hat ein zweites Teilund Grundurteil erlassen und durch dieses das Urteil des Landgerichts weiterhin geändert„ Es hat das beklagte Land verurteilt., an den Kläger wegen des in der Zeit vom 16«, Juni 1942 bis zu dem 31« Juli 1944 erlittenen Berufsschadens Io21o £M und vom 1«, Januar 1959 am eine monatliche Rente von 8 Lil zu zahlen* Len Anspruch des Klägers auf Zahlung eine** weiteren Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen hat das Oberlandesgericht für die Zeit vom l6o November 194o bis zu dem 15* Juli 1941 nach einer Einstufung des ^lagers in den mittleren Lienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Soweit der Kläger eine Entschädigung wegen Berufsschadens für eine darüber hinausgehende Zeit und entsprechend einer Einstufung in den höheren Bienst begehrt7 ist seine Berufung zurückgewiesen worden« Bas Zweite Teilund Grundurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben«, soweit der Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen auf die Zeit vom 16« November l94o bis zu dem 15« Juli 1941 begrenzt und dem Kläger nur die iäinstufting in den mittleren dienst bewilligt worden ist, und in diesem Umfang der Berufung stattzugeben, Das beklagte Band bat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« 1P In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2o9 Abs, 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte land niemand erschienen. 2, Bas mit der Revision angefochtem* Urteil des Berufungsgerichts betrifft allein' den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen, Auf den von dem Kläger wegen dieses Schadens zuletzt gestellten Antrag, ihm eine Rente zuzuerkennen* hat das Berufungsgericht wegen des vom 16, Juni 1942 bis zu dem 31» Juli 1944 erlittenen Berufsschadens eine unter dem Antrag bleibende Rente zuerkannt und diesen Anspruch für einen weiteren Zeitraum nach einer Einstufung in den mittleren Bienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* im übrigen jedoch die Klage abgewiesen, soweit die Rente wegen Berufsschadens in einem anderen Zeitraum und entsprechend einer Einstufung in den höheren Biegst begehrt worden ist. Soweit daher in dem angefochtenen Urteil der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 16* November 194o bis zu dem 15« Juli 1941 nach einer Einstufung in den mittleren Dienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dieser An- .Dasselbe gilt für das erste Teilund Grundurteil des Oberlandesgerichts, soweit in ihm, abgesehen von der Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung wegen Vermöge ns Schadens in Höhe von 19o DM. der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen :nicht schlechthin, sondern ausdrücklich für die Zeit vom 16. Das Berufungsgericht wird über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen völlig neu zu entscheiden haben, ohne auf bestimmte Entschädigungszeiträume und eine Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe festgelegt zu sein. Aufrechterhalten muß jedoch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Berufsschadensrente von monatlich 25 UM für die Zeit vom 1c November 1955 bis zu dem 5o. Insoweit liegt ein rechtlich mögliches Teilurteil vor* das den Revisionskläger nicht beschwert und rechtskräftig geworden isto Uiese Leistungen stehen dem Kläger daher als Mindestentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zu$ doch ist das Berufungsgericht bei der weiteren Prüfung des Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadens nicht an die der Verurteilung zu Grunde liegende, nicht mit in Rechtskraft erwachsene Annahme gebunden, daß die bereits zuerkannte Rente für einen -Sntschädigungszeitraum vom l60 Juni 1942 bis z 51o Juli 1944 geleistet werde.

Zitierte Normen: § 93 BEG § 1 BBG
HöheZeitGrund®AnspruchRenteKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Jfaehachlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 64? 2o9$ ZPO §§ 3o3? 3o4, 322
02*

Soweit in einem Urteil ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen für einen bestimmten Eutschädigungszeitraum nach einer Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage wegen dieses Anspruchs für einen anderen 2eitraum und nach einer Einstufung in eine höhere Beamt ngruppe abgewiesen ist, ist die Entscheidung ein in unzulässiger Weise ergangenes Zwischenurteil und hat keine bindende Wirkung»
BGH» ürt. v. 20. November 1959 - 17 ZR 111/59 - OLG Bram«chwei|
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IL2HJJj/5£
Verkündet am 2o® November 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 in Bl
 des Ingenieurs Albert R
IflHHHBstraße #<,
Klägers und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr® flBHHÜ in
 gegen
das Land Niedersachsen *
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern
 in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten*
hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13® November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
£r® v® Werner® Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Bas Zweite Teilund Grundurteil des Bntschädigungs-senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23® Januar 1959 wird aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist® ln diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der am HUH) 1885 geborene Kläger legte nach einer praktischen Ausbildung als Mechaniker und Dreher und einem Besuch der Maschinenbauschule die Prüfung als Ingenieur abo Bis etwa 193o war er bei der Vogtländischen Maschinenfabrik in Plauen als Ingenieur tätig. Von 193o bis 1945 war er mehrfach«, teilweise für längere Zeit«, stellungslose
 Durch Urteil des Sondergerichts in Braunschweig vom 16. Juni 1942 wurde der Kläger wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jäiren verurteilte Die Strafe verbüßte er vom 16. Juni 1942 bis zu dem 15« Juni l944o Für die erlittene Gefängnishaft hat der Kläger nach landesrechtlichen Vorschriften eine Haftentschädigung erhalten« Auf Grund landesrechtlieher VorSchriften bezieht er ferner eine Personenschadensrente. Außerdem erhält er eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte«
Der Kläger hat nach dem Bundesergänzungsgesetz Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit« an Eigentum und im Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen verlangt« Er hat über den Berufsschäden vorge-tragen«, er habe bis zu dem Jahre 193o einen monatlichen Verdienst von 8oo RM gehabt« «egen seiner früheren Zugehörigkeit zur Sozialdemokratischen Partei und seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus habe er seit 193o keine Arbeitsstelle als Betriebsingenieur erhalten. Das Arbeitsamt« das bereits vor 1935 unter dem Einfluß der nationalsozialistisch eingestellten Regierung von Braunschweig gestanden habe? habe ihm keine Arbeit vermittelt.
Wenn er aber eine Arbeitsstelle bekommen habe, sei er alsbald wieder entlassen worden, da er seine antinationalsozialistische Einstellung offen zu dem Ausdruck gebracht habe.
Eine Beschäftigung in einer seiner Ausbildung entsprechenden Stelle sei an dem Widerspruch der Geheimen Staatspolizei gescheitert. Erst am 1, Juli.1941 habe er eine länger dauernde Tätigkeit als Ingenieur bei der Firma SflBB & I^HHBgefunden, Biese habe er durch seine Verhaftung und die sich anschließende Strafverbüßung zunächst wieder verloren«, Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe ihn die Firma 3HB & LflB vom i, August 1944 an wiedereingestellt«,
Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes abgelehnt, Ber Kläger hat rechtzeitig., jedoch nach dem Inkrafttreten des Bundesent-schädigüngsgesetzes in der Fassung des Inderungsgesetzes* Idage erhoben.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt*
das beklagte Eand zu verurteilen* an ihn
a)	ab 1, November 1953 eine Rente von monatlich 25o EM unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen*
b)	eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für die Zeit vom 1, Februar 1933 bis zu dem 8, April 1945*
c)	eine KapitalentSchädigung für die Zeit ab 16* Juni 1944*
d)	eine Entschädigung für Vermögensschaden in Höhe von 1,486 BM
zu zahlen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt, Für die Berechnung der EntSchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beansprucht er eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Wegen dieses Schadens hat er die Rente gewählt«
Das Oberlandesgericht hat ein Teilund Grundurteil erlassen« Durch dieses hat es das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt«, an den Kläger wegen Schadens am Vermögen l9o DM zu zahlen} ferner hat es den Anspruch des Klägers auf Zählung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für die Zeit vom 160 Juni 1942 bis zu dem 31o Juli 1944 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Nunmehr hat der Kläger beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
a)	für Schaden im beruflichen Fortkommen vom
I, November 1953 an eine Rente von monatlich 6oo DM abzüglich zu verrechnender Bezüge für Gesundheitsschaden in Höhe von lo«3oo DM,
b)	für Schaden an Gesundheit in der Zeit vom Io Januar 1943 bis zu dem 1« Januar 1953 eine Kapitalentschädigung von 3o895 DM.
c)	für Schaden an Gesundheit vom 1* November 1953 an eine Rente von monatlich 62?5o DM
zu zahlen«
Soweit dem Antrag auf Entschädigung wegen Vermögens-Schadens nicht durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts
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entsprochen worden ist«, hat der Kläger die Berufung mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommeno
 Las beklagte Land hat beantragt*
die Berufung des Klägers zurückzuweisen«.
Las Oberlandesgericht hat ein zweites Teilund Grundurteil erlassen und durch dieses das Urteil des Landgerichts weiterhin geändert„ Es hat das beklagte Land verurteilt., an den Kläger wegen des in der Zeit vom 16«, Juni 1942 bis zu dem 31« Juli 1944 erlittenen Berufsschadens Io21o £M und vom 1«, Januar 1959 am eine monatliche Rente von 8 Lil zu zahlen* Len Anspruch des Klägers auf Zahlung eine** weiteren Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen hat das Oberlandesgericht für die Zeit vom l6o November 194o bis zu dem 15* Juli 1941 nach einer Einstufung des ^lagers in den mittleren Lienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Soweit der Kläger eine Entschädigung wegen Berufsschadens für eine darüber hinausgehende Zeit und entsprechend einer Einstufung in den höheren Bienst begehrt7 ist seine Berufung zurückgewiesen worden«
z
Gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die sofortige Beschwerde des Klägers die Revision zugelassei•
Ler Kläger hat Revision eingelegt und beantragt*
Bas Zweite Teilund Grundurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben«, soweit der Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen auf die Zeit
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vom 16« November l94o bis zu dem 15« Juli 1941 begrenzt und dem Kläger nur die iäinstufting in den mittleren dienst bewilligt worden ist, und in diesem Umfang der Berufung stattzugeben,
 Das beklagte Band bat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
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1P In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2o9 Abs, 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte land niemand erschienen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden,
2, Bas mit der Revision angefochtem* Urteil des Berufungsgerichts betrifft allein' den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen, Auf den von dem Kläger wegen dieses Schadens zuletzt gestellten Antrag, ihm eine Rente zuzuerkennen* hat das Berufungsgericht wegen des vom 16, Juni 1942 bis zu dem 31» Juli 1944 erlittenen Berufsschadens eine unter dem Antrag bleibende Rente zuerkannt und diesen Anspruch für einen weiteren Zeitraum nach einer Einstufung in den mittleren Bienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* im übrigen jedoch die Klage abgewiesen, soweit die Rente wegen Berufsschadens in einem anderen Zeitraum und entsprechend einer Einstufung in den höheren Biegst begehrt worden ist.
 
Eine solche Behandlung des Rechtsstreits ist rechtlich unhaltbar, sie widerspricht maßgebenden, auch im Bntschädi-gungsverfahren geltenden Grundsätzen des Zivilprozeßrechts*
Per Kläger macht den in § 93 BEG vorgesehenen Rentenanspruch geltend, dessen Höhe nach § 33 der 3c DV-BSG zu errechnen ist« Dieser Anspruch ist ein einheitlichere Nach § 3o4 Z?0 in Verbindung mit § 2o9 Abs* 1 BEG ist es zulässig, über den Grund vorafozuentächöiden und damit >festzu-legen, daß dem Kläger dieser Anspruch in einer später zu bestimmenden Höhe zustehe* Es ist auch statthaft, soweit die Sache entscheidungsreif ist, durch Teilurteil dem Kläger einen zahlenmäßig bestimmten Teil der begehrten Rente zuzusprechen, oder umgekehrt den Antrag zu einem zahlenmäßig bestimmten Teil 'abzuweisen und sich die Entscheidung über den weitergehenden Antrag vorzubehalten* Es kann aber nicht dahin erkannt werden, daß der Anspruch, soweit er sich auf eine gewisse Zeit beziehe und eine Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen werde, begründet sei, und es darf die Klage nicht abgewiesen werden, soweit der Anspruch sich auf eine andere Zeit bezieht und eine höhere Einstufung verlangt wird* Denn damit wird nicht über den erhobenen Anspruch entschieden, sondern über einzelne Elemente, die für die Höhe des Anspruchs maßgebend sind* über diese aber kann kein der Rechtskraft fähiges Erkenntnis ergehen (RGZ 96, 8, 11; BGHZ 3, 244, 247? 8* 383, ?84)*
Soweit daher in dem angefochtenen Urteil der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 16* November 194o bis zu dem 15« Juli 1941 nach einer Einstufung in den mittleren Dienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dieser An-
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spruch für einen anderen 2 ei träum und entsprechend einer Einstufung in den höheren Dienst zurückgewiesen ist« hat die Entscheidung? die in diesem Umfang ein iß unzulässiger Weise ergangenes Zwischenurteil ist? keine bindende Wirkung«
.Dasselbe gilt für das erste Teilund Grundurteil des Oberlandesgerichts, soweit in ihm, abgesehen von der Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung wegen Vermöge ns Schadens in Höhe von 19o DM. der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen :nicht schlechthin, sondern ausdrücklich für die Zeit vom 16. Juni 1942 bis zu dem 31. Juli 1944 dem Grunde nach als gerechtfertigt bezeichnet ist. Auch dieses Erkenntnis über ein Anspruchselement, wie es die Dauer des Entschädigungszeitraums darstellt, ist insoweit wirkungslos« Da jedoch das erste Teilund Grundurteil des Oberlandesgerichts nicht angefochten ist, kann das Revisionsgericht zur Klarstellung ausdrücklich das zweite, mit der Revision angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang aufheben. Das muß von Amts wegen unabhängig davon geschehen? ob der Revisionskläger beschwert ist oder eine Verfahrensfüge erhoben hat.
.Der Rechtsstreit ist in dem Umfang? in dem das angefochtene Urteil aufgehoben wird? an das Berufungsgericht surückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen völlig neu zu entscheiden haben, ohne auf bestimmte Entschädigungszeiträume und eine Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe festgelegt zu sein.
Aufrechterhalten muß jedoch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Berufsschadensrente von monatlich 25 UM für die Zeit vom 1c November 1955 bis zu dem 5o. April 1957 und von monatlich 8 UM vom 1, Mai 1957 an.bleiben«, Insoweit liegt ein rechtlich mögliches Teilurteil vor* das den Revisionskläger nicht beschwert und rechtskräftig geworden isto Uiese Leistungen stehen dem Kläger daher als Mindestentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zu$ doch ist das Berufungsgericht bei der weiteren Prüfung des Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadens nicht an die der Verurteilung zu Grunde liegende, nicht mit in Rechtskraft erwachsene Annahme gebunden, daß die bereits zuerkannte Rente für einen -Sntschädigungszeitraum vom l60 Juni 1942 bis z 51o Juli 1944 geleistet werde. Unabhängig davon sind vielmehr die Rentenbeträge, die dem Klager wegen Schadens im beruflichen Portkommen zuatehen, zu ermitteln und von ihnen jeweils für den entsprechenden Zeitraum, für den sie zu zahlen sind, die bereits zuerkannten ltirfbenbeträge abzusetzen.
3o In der neuen Verhandlung wird das.-Berufung^gerib]htnUoa» in vollem Umfang unter erschöpfender Würdigung des gesamten Prozeßstoffes neu prüfen müssen, welche gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BBG darstellen. Der Kläger wird damit Gelegenheit haben, seine Auffassung, auch im Hinblick auf'die in dem angefochtenen Urteil vorgenommehe Beweiswürdigung, darzulegen und sein Vorbringen zu ergänzen. Bemerkt sei jedoch,’ daß eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft nicht notwendig vorzuliegen braucht, soweit Maßnahmen ausschließlich oder im wesentlichen auf Erwägungen der militärischen Sicherheit zurückgehen, mögen solche Erwägungen auch durch die politische Einstellung des von ihnen Betroffenen veranlaßt worden sein.
Der Kläger wird dem Berufungsgericht ferner seine sonstigen Bedenken gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen BestStellungen, soweit sie ihm ungünstig sind, Vorbringen können* Hier erübrigt es sichr dazu Stellung zu nehmen«
Ascher Johannsen v« Werner Wüstenberg Wilden
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