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BGH · IV ZB 111/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 111/58

gegen die Witwe Sophie I \ in Israel, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Dr.v., Werner, Wüstenberg, Maaß und Br« Boewenheim für Recht erkannt* beim LEA Ansprüche wegen Schadens an Le~ ben, Körper, Gesundheit und Freiheit geltend, weil ihr Ehemann in der Zeit vom November 1940 bis Juni 1943 aus rassischen Gründen im Ghetto von Warschau durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen seiner Freiheit beraubt gewesen sei, im Jahre 1942 daselbst schwere Gesundheitsschäden erlitten habe und an diesen auch gestorben sei* über diese Ansprüche entschied das LEA nicht« Die Klägerin hatte nämlich bereits mit Anträgen vom 9* Mai 1949 Ansprüche auf Wiedergutmachung ihres (lfdoNr* 709) und ihres Ehemannes (IfdoNr* 711) Freiheitsschaden erhoben* Der Anspruch ihres verstorbenen Ehemannes auf Haftentschädigung sei auf sie ■und ihre fochter Hana als Erbinnen ubergegangen» Sie. habe zwar am 17 o Oktober 1949 auch für ihren damals bereits verstorbenen Ehemann eine Auswandererbeihilfe von 500,- DM erhalten, jedoch keine Betrugsabsicht gehabt, da an diesem Tage der Tod ihres Ehemannes der Entschädigungsbehörde bekannt gewesen sei« Die Annahme des Oberlandesgerichts, diese Vorausset-zungen seien an sich im vorliegenden Falle gegeben* unterliegt keinem rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht angegriffen* Daß Mordchai T^MI von seiner Ehefrau* der Klägerin* und seiner Tochter Hana T^Hfc beerbt ist, ist unstreitig, auch durch Erbschein nachgewiesen* III* Die Angriffe der Revision betreffen in erster Linie die Frage, ob das Klagebegehren deshalb abzulehnen sei* weil die Klägerin sich gegenüber den Entschädigungsorganen bei Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs unlauterer Mittel bedient und gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe* In zweiter Linie macht die Revision geltend* daß das Oberlandesgericht den Bntschädigxmgsanspruch seiner Höhe nach nicht richtig berechnet habe* Hach den Aussagen der vernommenen Zeugen in Verbindung mit den Bezeichnungen der Laufzettel und den Vermerken Uber die Prüfung der "Visa" ergebe sich, daß die beiden Beträge zu je 500,- BM als erhöhte AusWanderungsbeihilfen gezahlt worden seien» Dem Antrag vom 9c Mai 1949 habe eine inhaltlich falsche Aufenthaltsbescheinigung beigelegen, und es sei am 11» Oktober 1949 auch für Mordchai ein "Visum" Mai 1949 von der Klägerin mit ihrem vollen Namen unterschrieben worden sei und daß beide Anträge vom 9» Mai 1949 keine Bezugnahme auf eine erhöhte Auswanderungsbeihilfe enthalten hätten» Möglicherweise seien die Anträge vom 9» Mai 1949 ebenso, wie der Antrag vom 29» März 1949, behandelt worden, d;h» sie hätten zur Gewährung von Auswanderungsbeihilfen geführt» Selbst wenn dabei die Klägerin die unrichtige Aufenthaltsbescheinigung ■and das "Visum" für ihren Ehemann vorgelegt hätte, so würde sie das kaum getan haben, am den Tod ihres Ehemannes 2U verheimlichen* Bei der Unübersichtlichkeit der damaligen LEA-Akten and deshalb, weil oder itfHl nicht vernommen werden könnten, sei eine restlose Aufklärung nicht mehr möglich* Jedenfalls sei aber, trotz erheblicher Ver-dachtsgründe gegen die Klägerin, nicht genügend erwiesen, diese habe, am die am 17«. terer Mittel bedient* Auch wenn, wie das beklagte Land behaupte, die Klägerin sich in ihrem eigenen Haftentschädi-gungsverfahren einer falschen Zeugenaussage bedient hätte und deshalb nicht voll glaubwürdig wäre, so sei damit noch nicht nachgewiesen, daß sie auch im Falle ihres Ehemannes unlautere Mittel angewandt hätte* Außerdem sei das im Zusammenhang mit der falschen Zeugenaussage eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs* 2 StPO und dasjenige wegen der Auswanderungsbeihilfe nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17o Juli 1954 eingestellt worden* b) Diese Ausführungen unterliegen, soweit das Berufungsgericht darin den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht würdigt, an sich nicht der Nachprüfung durch das Revisions-gerichto Die Revision wendet jedoch mit Recht dagegen ein, das Berufungsgericht sei bei seinen Erwägungen von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, daß die Klägerin auf die HaftentSchädigung ihres Ehemanns auch andere Vorleistungen habe erhalten können* In Wirklichkeit sei jedoch der Haftentschädigungsanspruch ihres Ehemanns nach § 15 Abs* 5 US-EGr unvererblich gewesen, also nach der durch dieses Gesetz getroffenen Regelung mit dem Tode des Ehemanns erloschen* Nach den gesamten Umständen müsse angenommen werden, daß die Klägerin, die ebenso, wie ihr verstorbener Ehemann, bei Stellung ihres Antrags vom 9* Mai 1949 gewußt oder doch damit gerechnet habe* daß es zu dieser Kegelung kommen werde„ Zum mindesten sei diese ihr bekannt gewesens als sie am 17« Oktober 1949 auf ihren für ihren Ehemann gestellten Antrag vom 9« Mai 1949 die Zahlung von 500,-” DM erhalten habe« Gehe man aber davon aus, so habe es für sie keineswegs, wie das Berufungs* ■ gericht annehme, an einem Beweggründ gefehlt, in ihrem Antrag zu verschweigen, daß ihr Ehemann bereits verstorben war?und durch die Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung und der Ausreisegenehmigung den Anschein zu erwecken, daß er noch lebe« Mit diesen Ausführungen wird in der Tat die rechtliche und tatsächliche Grundlage, von der das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts ausgegangen ist, in Präge gesteilto Das US-EG ist am 26« April 1949 beschlossen und in Bayern durch Veröffentlichung vom 12o August 1949 mit Wirkung vom 1„ April 1949 in Kraft gesetzt worden<> Das Berufungsgericht durfte deshalb bei der Würdigung des Verband lungs - und Beweisergebnisses nicht die Möglichkeit außer acht lassen, daß die Klägerin bei der Vorbereitung und bei der Stellung des Antrags vom 9» Mai 1949 damit rechnete, sie werde im Hinblick auf die demnächst in Kraft tretende gesetzliche Eegelung nur dann Aussicht haben, auf den HaftentSchädigungsanspruch ihres Mannes etwas zu erhalten, wenn sie als dessen bevollmächtigte Vertreterin, doho als Vertreterin eines noch lebenden und nicht als Erbin eines bereits verstorbenen Anspruchsberechtigten, auftreten würde, und daß sie aus diesem Grunde das Ableben ihres Mannes verschwiegen und den Anschein erweckt hat, daß er noch lebe* Dabei würde es für die Präge, ob sie sich unlauterer Mittel bedient hat, möglicherweise nicht darauf ankommen, ob die Angestellten des ZK, die ihren Antrag zu bearbeiten hatten, wirklich getäuscht worden sind* Die Klägerin würde vielmehr auch dann verwerflich gehandelt haben, wenn sie sich bei ihrem Vorgehen von der Erwägung hätte bestimmen lassen, daß die Kenntnis vom fode ihres Mannes für die maßgebenden Bearbeiter ihres Antrages kein Hindernis sein werde, ihr in unzulässiger Weise die erhöhte Auswanderungsbeihilfe zu verschaffen, sofern nur nach außen, d*hö für etwaige nicht eingeweihte Beteiligte oder für etwaige Kontrollinstanzen, der Anschein erweckt werde, daß ihr Mann noch lebe* Aus diesen Erwägungen hätte das Berufungsgericht auch aufklären müssen, auf welche Weise die Klägerin sich am 17* Oktober 1949 zur Empfangnahme des Betrages von 500,- DM0sder nach der Auszahlungsanweisung (Bio 49 d*Ao) an ihren Ehemann auszuzahlen war, legitimiert hat, Hach der Aussage des Zeugen (Bl* 91 B d«A*) hatte dieser darauf zu achten, daß die angewiesenen Beträge auch an den in der Anweisung genannten Empfänger ausgezahlt wurden* Balls die Klägerin auch diesem Zeugen gegenüber den Tod ihres Ehemanns verschwiegen und als dessen Vertreterin aufgetreten sein sollte, könnte auch das für ihre unlautere Absicht sprechen«, Hach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht, wenn es den Sachverhalt unter Berücksichtigung der hier erörterten Gesichtspunkte gewürdigt hätte, die Voraussetzungen des § 7 Abs* 1 BEG'als erfüllt angesehen haben würde, zu demal ihm dann möglicherweise auch andere für die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin wesentliche Umstände in einem anderen Licht erschienen wären* Datum vom 21 * März 1949 trugen, eine andere Bedeutung beimesseno Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin sich doch im Sinne des § 7 Abs» 1 BEG unlauterer Mittel bedient hat, so wäre die Ei*age zu entscheiden, wie sich dieses ihr Verhalten auf den Entschädigungsanspruch auswirkt, der auf sie und ihre Tochter als Erbinnen von Mordchai übergegangen ist, also nach dessen Tod der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustande Da zur Zeit des der Klägerin zur Bast ge- . Auch die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe es nicht dahinstehen lassen dürfen, ob die Klägerin sich in ihrem eigenen Haftentschädigungsverfahren unlauterer Mittel bedient habe, isi begründet* Wie der Senat in seinem Urteil vom 8* November 1957 - IV ZR 152/57 - (DM Nr* 3 zu § 7 BEG 1956). sich ein Berechtigter zur Erlangung irgendeiner Entschädigung bedient hat, die Entschädigungsbehörde zur vollständigen oder teilweisen Versagung jeglicher Entschadigungo Pas* Berufungsgericht mußte deshalb der Behauptung des beklagten Landes nachgehen, daß die Klägerin in ihrem eigenen Haftentschädigungsverfahren zu dem Nachweis ihres Aufenthalts im Warschauer Ghetto die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Mieczyslaw R^flUvorgelegt habe, obwohl dieser, wie ihr bekannt gewesen sei, sich um die fragliche Zeit nicht in Warschau, sondern - nach seinen eigenen Angaben gegenüber der JKO - in Rußland aufgehalten habe» Bas Beru-fungsgericht hat im übrigen auch nicht beachtet, daß eine entsprechende eidesstattliche Erklärung dieses Zeugen auch zu dem für Mordchai gestellten Antrag auf Ge- Das Oberlandesgericht hat zwar die der Klägerin am 17* Oktober 1949 für ihren Ehemann gezahlte erhöhte Aus-wänderungsbeihilfe auf die ira Antrag vom 9» Mai 1949 für den Ehemann begehrte Haft ent Schädigung angerechnet, eine Anrechnung anderer Vorleistungen aber abgelehnt, weil diese der Klägerin persönlich, doho auf deren eigenen Anspruch, und nicht auf den im Erbwege übergegangenen Haftentschädi-gungsanspruch ihres Ehemannes gewährt worden seien«, Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision, ererbte Ansprüche seien mit dem Erbfall solche des Erben geworden und könnten daher für eine Anrechnung der dem Erben selbst gewährten Vorleistungen in Höhe des Erbteils nicht von vornherein ausgenommen werden,, gehen fehl«, Es kann dahinstehen, ob die Vorleistungen, die die Klägerin für sich selbst erhalten hat, auf nicht bevorschußte Ansprüche angerechnet werden könnten (vgl» § 170 Abs«, 2 Satz 2 BEO)* Denn anrechenbar sind Vorschüsse nur dann, wenn zwischen deren Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger und demjenigen, der den Entschädigungsanspruch erhebt, Identität besteht« Im vorliegenden Palle steht aber ein etwaiger Haftentschädigungsanspruch des Mordchai Turok dessen aus der Klägerin und ihrer Tochter Hana bestehenden Erbengemeinschaft zu, während die vom Beru-

Zitierte Normen: § 7 BEG
MordchaiEhemannesEhemannBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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2458 066
schlagewerk$	Ja
 Amtliche Sammlung§ nein
BEG 1956 § 7 Abs, 1
Hat ein Miterbe , um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrläe'sig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder,Höhe ' > des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen, so vermin- ’ deft sich der Entschädigungsanspruch um den Anteil* dieses*,/> > Miterben» Der verbleibende 'Restanspruch steht nur nöoh' denV’
übrigen Miterben zu*-	,	*
# * +
BBG 1956 § 170 0So 2	-	•	'	:
Torschüsse sind nur anrechenbar, wenn zwischen deren Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger und demjenigen, deaden Entschädigungsanspruch erhebt, Identität besteht, also dann nicht, wenn dieser einer Erbengemeinschaft zusteht, die Vorschüsse.'
aber einem Miterben persönlich gewährt worden sind, .
♦
BGH, Ort, V. 24. September 1958 - IV ZB 111/58 ÖJ.G München
IS München
IV ZE 111/58
*****	«WIPW
Verkündet am 24 c September 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Witwe Sophie I	\	in
 Israel,
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Dr.v., Werner, Wüstenberg, Maaß und Br« Boewenheim
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Öberlandesgerichts in München vom 31« Januar 1958 aufgehoben« Rer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
•• 2 ~
Tatbestands
•#m A. «M» «P* wh «•»
Die Klägerin ist die Witwe des am 2« März 1949 in München verstorbenen früheren Warschauer Rechtsanwalts Mordcha^TBBB» mit dem sie am 7° Oktober 1947 in München die Ehe geschlossen hatte * Aus dieser entstammt die am BHHHHI 1948 geborene Tochter Hana* Mordchai TfBB wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau, der Klägerin, und zu 3/4 von der gemeinsamen Tochter Hana beerbte Die Klägerin war bis kurz vor ihrer Auswanderung nach Israel im Februar 1950 beim Zentralkommitee der Befrei'-' ten Juden in der amerikanisch besetzten Zone Deutschlands ("ZK") tätig; ihr Ehemann war daselbst Beiter der Inneren Versorgungsabteilung gewesen«
Mit Antrag vom 10« Oktober 1949 meldete die Klägerin beim Baj^erischen Landesentschädigungsamt ("LEA")für sich selbst Haftentschädigungsansprüche an. Diese wurden durch Feststellungsbescheid des LEA vom 22« Januar 1950 zu dem größten Teil anerkannt*
Ebenfalls mit Antrag vom 10* Oktober 1949 machte die Klägerin, und zwar jetzt als Hinterbliebene bzw* Erbin ihres Ehemannes? beim LEA Ansprüche wegen Schadens an Le~ ben, Körper, Gesundheit und Freiheit geltend, weil ihr Ehemann in der Zeit vom November 1940 bis Juni 1943 aus rassischen Gründen im Ghetto von Warschau durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen seiner Freiheit beraubt gewesen sei, im Jahre 1942 daselbst schwere Gesundheitsschäden erlitten habe und an diesen auch gestorben sei* über diese Ansprüche entschied das LEA nicht« Die Klägerin hatte nämlich bereits mit Anträgen vom 9* Mai 1949 Ansprüche auf Wiedergutmachung ihres (lfdoNr* 709) und ihres Ehemannes (IfdoNr* 711) Freiheitsschaden erhoben*
Diese von der Klägerin unterschriebenen Anträge waren
3 -
über das ZK eingereicht worden« Aufenthaltsbescheinigungen der Stadt München hatten ihnen beigelegen, und zwar ihrem eigenen Antrag solche vom 21« März und 7« April 1949? wonach die Klägerin seit dem 14» Juni 1946 in MUHfe Aufenthalt und zur Zeit in der HJH^stro	gemeldet
 sei, und dem auf ihren Ehemann bezüglichen Antrag eine gleichlautende, für diesen geltende Aufenthaltsbescheinigung vom 21«, März 1949» Die beiden Anträge hatten dann "häufzettel zu dem Antrag auf erhöhte Auswänderungsbeihilfe” bekommen« Auf beiden Anträgen ist folgender Vermerk? ”Visum nach Israel Kr«, 21»6«1949 geprüft? 11« Oktober 1949»wDie Vermerke tragen die Unterschrift "Efp”. Unter dieser Unterschrift findet sich der Stempel	Abteilungs-
leiter” « Die Bestätigung “Visum nach Israel” wurde auch dann erteilt, wenn kein eigentliches Visum, sondern irgendein Beleg über eine bevorstehende Auswanderung vorlag»
Das Datum ”21«6* 1949“ war dasjenige der Auswanderungsbe-stätiginig« Am 17« Oktober 1949 erhielt die Klägerin auf diese Anträge je 500,- DM ausbezahlt«
Am 30« September 1953 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von HaftentSchädigung für 31 Monate erhoben« Zur Begründung hat sie vorgetragen? Der Anspruch ihres verstorbenen Ehemannes auf Haftentschädigung sei auf sie ■und ihre fochter Hana als Erbinnen ubergegangen» Sie. habe zwar am 17 o Oktober 1949 auch für ihren damals bereits verstorbenen Ehemann eine Auswandererbeihilfe von 500,- DM erhalten, jedoch keine Betrugsabsicht gehabt, da an diesem Tage der Tod ihres Ehemannes der Entschädigungsbehörde bekannt gewesen sei«
Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung gänzlich versagt und die Klage abgewiesen« Es hau ausgeführt? Die Klägerin habe am 9» Mai 1949 für ihren damals bereits verstorbenen Ehemann unter Vor-
 
läge einer unrichtigen Aufenthalt she s che inigung und einer Ausreisegenehmigung nach Israel für Mordchai	die	er-
höhte Auswanderungsbeihilfe beantragte Aus dem auf dem Antrag lfdoNro 711 befindlichen Prüfungsvermerk des Abteilungsleiters Ingster vom 11« Oktober 1949 sei zu schließen? daß ein Visum nach Israel für Mordchai	Vorgelegen
 habe? wenn nicht I^HHfe selbst gemeinsame g?ache mit der Klägerin gemacht habe., Pie Klägerin habe sich also die Auszahlung der Auswanderungsbeihilfe zu 500?- DM für ihren Ehemann erschlichene Der Mantelantrag, mit dem die Klägerin die Ansprüche wegen Schadens an Leben? Körper? Gesundheit und Freiheit ihres Ehemannes angemeldet habe, sei erst am 26» Oktober 1949 bei der Entschädigungsbehörde eingegangeno
%
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt?
das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung von 4*650?- DM an sie und Hana	zu	verurteilen»
Zur Begründung des Beehtsmittels hat sie vorgetragem Die ihr zur Last gelegten betrügerischen Handlungen gingen zu Lasten Ingsters, Dieser habe ihr erklärt, im Vorgriff auf ihre Entschädigung erhalte sie je 500,- DM für ihren und ihres Ehemannes freiheitsschaden» Wenn I^HBI diese Zahlungen auf Grund von Anträgen auf Auswanderungsbeihilfen veranlaßt habe, sei dies ohne ihr Wissen und Wollen geschehene Auch habe sie weder die Aufenthaltsbescheinigung noch das Visum für ihren Ehemann besorgt und vorgelegt, Auswanderungsbeihilfen seien keine "Bntschädigungs-leistungen« ioS, des § 2 BBrgß. Auch sei nicht nachgewiesen? daß sie den Betrag von 500,- DM als Auswanderungsbeihilfe erhalten habe» Der Entschädigungsbehörde und dem ZK
sei der Jod ihres Ehemannes bekannt gewesen; denn am 21« Juli 1949 habe das LEA eine einmalige Beihilfe für Sonderauslagen, Grabstein usw, gezahlt. Die vom Beklagten behaupteten anrechenbaren Vorleistungen erkenne sie nur teilweise an$ auf den eingeklagten Haftentschädigungsanspruch dürften nur die am 17o Oktober 1949 für Mordchai	gezahlten 500,- UM
angerechnet werden.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin und deren fochter Hana 2.410,- DM als HaftentSchädigung . zu zahlen. Den weitergehenden Klageanspruch hat es nicht für begründet erachtet.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe ?
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Die Revision mußte Erfolg haben,
I,	Da die Klägerin in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten fermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, war gemäß § 209 Abs, 3 BEG eine Entscheidung auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes zu erlassen,
II,	Die Klägerin begehrt für sich und ihre fochter Hana
fEntschädigung für die Freiheitsentziehung, die ihr verstorbener Ehemann Mordchai	während	seines	Auf-
enthalts im Ghetto von Warschau in der Zeit vom November
1940 bis zu dem Juni 1943 erlitten habe» Dieser Anspruch stützt sich auf die §§ 43* 45* 13 Abs» 1, 46 Abs«. 2 BEG, Gemäß § 43 Abso 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung; wenn ihm in der Zeit vom 30» Januar 1933 bis zu dem 8* Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist; "Freiheitsent-ziehungw ist nach Abs«. 2 aaO insbesondere der Zwangsaufenthalt in einem Ghetto* Gemäß §§ 13 Abs* 1, 46 Abs» 2 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung auch vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung vererblich* wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten oder seinen Kindern beerbt wird*
Die Annahme des Oberlandesgerichts, diese Vorausset-zungen seien an sich im vorliegenden Falle gegeben* unterliegt keinem rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht angegriffen* Daß Mordchai T^MI von seiner Ehefrau* der Klägerin* und seiner Tochter Hana T^Hfc beerbt ist, ist unstreitig, auch durch Erbschein nachgewiesen*
III* Die Angriffe der Revision betreffen in erster Linie die Frage, ob das Klagebegehren deshalb abzulehnen sei* weil die Klägerin sich gegenüber den Entschädigungsorganen bei Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs unlauterer Mittel bedient und gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe* In zweiter Linie macht die Revision geltend* daß das Oberlandesgericht den Bntschädigxmgsanspruch seiner Höhe nach nicht richtig berechnet habe*
1* Hach § 7 Abs* 1 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zuge3„assen hat.
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I
a) Bas Oberlandesgericht hat angenommen, daß diese Voraus-' Setzungen hier nicht gegeben seien,, Es hat diese Annahme, wie folgt, begründet;
Hach den Aussagen der vernommenen Zeugen in Verbindung mit den Bezeichnungen der Laufzettel und den Vermerken Uber die Prüfung der "Visa" ergebe sich, daß die beiden Beträge zu je 500,- BM als erhöhte AusWanderungsbeihilfen gezahlt worden seien» Dem Antrag vom 9c Mai 1949 habe eine inhaltlich falsche Aufenthaltsbescheinigung beigelegen, und es sei am 11» Oktober 1949 auch für Mordchai	ein	"Visum"
vorgelegt worden» Wer die Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung beantragt habe und an wen diese ausgehändigt worden sei, könne die Stadt München nicht mehr feststellen, Bie Klägerin bestreite nachdrücklich, die Bescheinigung für ihren Ehemann beschafft und vorgelegt zu haben, Ingster habe ihr erklärt, den Betrag von 500,“ BM für ihren Ehemann bekomme sie als Anzahlung auf dessen Haftentschädi-gungo Ingster allein habe die erforderlichen Unterlagen beschafft, etwaige Machenschaften seien nur auf ihn zurückzuführen; sie selbst habe nach den Weisungen Ingsters gehandelt und sei sich keiner Schuld bewußt, Ber fod ihres Ehemannes sei allgemein bekannt gewesen,- Es erhebe sieh zwar die Präge, welches Interesse Ingster oder ein Dritter gehabt haben konnten, um der Klägerin die erhöhte Auswanderungsbeihilfe für ihren Ehemann zu verschaffen und zu diesem Zwecke ohne ihr Wissen die unrichtige Aufenthaltsbescheinigung und das falsche "Visum" vorzulegen, umsomehr, als die Klägerin auf die Haft ent Schädigung ihres Ehemannes auch andere Vorleistungen hätte erhalten können, ferner würde die Aufenthaltsbescheinigung für den Ehemann der Klägerin kaum vom 21, März 1949 datiert worden sein, wenn ein Dritter die Bescheinigung nach Einreichung des Antrages vom 9<> Mai 1949 - eine frühere Beschaffung wäre sinnlos gewesen - besorgt hätte; auch die erste Aufenthaltsbeschei-
 
nigung für die Klägerin trage dasselbe Datum* Andererseits ergebe sich aus den Akten des DBA, daß bereits am 12; April 1949 ein Antrag des ZK auf 2ahlung der Beerdigungskosten für den Ehemann der Klägerin bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sei* In einem Schreiben vom 6» April 1949 habe der Generalanwalt Philipp A^flHfcder Klägerin mitgeteilt, er sei nicht in der Lage, die Rechnung für eine Nachtschwester ’’bei der Behandlung ihres verstorbenen Gatten” anzuer-kennen* In einem von der Klägerin unterschriebenen und vom 29o März 1949 datierten, offensichtlich die Gewährung einer Unterstützung bezweckenden Antrag an die Entschädigungsbehörde habe sich die Klägerin als verwitwet bezeichnet* ln seiner Aktennotiz an den Generalanwalt vom 21* Juli 1949 habe Ingster gebeten, der Klägerin in Anbetracht ihrer besonderen Verhältnisse eine einmalige Auswanderungsbeihilfe von 500,- DM zu gewähren; in dieser Aktennotiz werde der Tod des Ehemannes der Klägerin erwähnt* Nach Angabe des beklagten Landes habe die Klägerin diesen - erst am 6* Dezember 1950 verbuchten - Betrag am 21* Juli 1949 erhalten» fest stehe somit, daß der ßeneralanwalt spätestens am 6* April 1949 und Ingster spätestens am 21* Juli 1949 von dem Tode des Ehemannes der Klägerin gewußt hätten* Warum nun die Klägerin das Ableben ihres Ehemannes bei Einreichung der Anträge vom 9o Mai 1949 hätte verschweigen und zu diesem Zwecke falsche Unterlagen vorlegen wollen, sei nicht einzusehen» Hinzu komme, daß der Antrag für Mordchai Turok vom 9. Mai 1949 von der Klägerin mit ihrem vollen Namen unterschrieben worden sei und daß beide Anträge vom 9» Mai 1949 keine Bezugnahme auf eine erhöhte Auswanderungsbeihilfe enthalten hätten» Möglicherweise seien die Anträge vom 9» Mai 1949 ebenso, wie der Antrag vom 29» März 1949, behandelt worden, d;h» sie hätten zur Gewährung von Auswanderungsbeihilfen geführt» Selbst wenn dabei die Klägerin die unrichtige Aufenthaltsbescheinigung
■and das "Visum" für ihren Ehemann vorgelegt hätte, so würde sie das kaum getan haben, am den Tod ihres Ehemannes 2U verheimlichen* Bei der Unübersichtlichkeit der damaligen LEA-Akten and deshalb, weil	oder	itfHl	nicht
 vernommen werden könnten, sei eine restlose Aufklärung nicht mehr möglich* Jedenfalls sei aber, trotz erheblicher Ver-dachtsgründe gegen die Klägerin, nicht genügend erwiesen, diese habe, am die am 17«. Oktober 1949 gezahlte erhöhte
 Auswanderungsbeihilfe von 500,- DM für ihren Ehemann zu
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erhalten, sich allein oder gemeinsam mit	unlau-
terer Mittel bedient* Auch wenn, wie das beklagte Land behaupte, die Klägerin sich in ihrem eigenen Haftentschädi-gungsverfahren einer falschen Zeugenaussage bedient hätte und deshalb nicht voll glaubwürdig wäre, so sei damit noch nicht nachgewiesen, daß sie auch im Falle ihres Ehemannes unlautere Mittel angewandt hätte* Außerdem sei das im Zusammenhang mit der falschen Zeugenaussage eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs* 2 StPO und dasjenige wegen der Auswanderungsbeihilfe nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17o Juli 1954 eingestellt worden*
b) Diese Ausführungen unterliegen, soweit das Berufungsgericht darin den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht würdigt, an sich nicht der Nachprüfung durch das Revisions-gerichto Die Revision wendet jedoch mit Recht dagegen ein, das Berufungsgericht sei bei seinen Erwägungen von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, daß die Klägerin auf die HaftentSchädigung ihres Ehemanns auch andere Vorleistungen habe erhalten können* In Wirklichkeit sei jedoch der Haftentschädigungsanspruch ihres Ehemanns nach § 15 Abs* 5 US-EGr unvererblich gewesen, also nach der durch dieses Gesetz getroffenen Regelung mit dem Tode des Ehemanns erloschen* Nach den gesamten Umständen müsse angenommen werden, daß die Klägerin, die ebenso, wie ihr verstorbener Ehemann,
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als Angestellte im ZK tätig gewesen sei? bei Stellung ihres Antrags vom 9* Mai 1949 gewußt oder doch damit gerechnet habe* daß es zu dieser Kegelung kommen werde„ Zum mindesten sei diese ihr bekannt gewesens als sie am 17« Oktober 1949 auf ihren für ihren Ehemann gestellten Antrag vom 9« Mai 1949 die Zahlung von 500,-” DM erhalten habe« Gehe man aber davon aus, so habe es für sie keineswegs, wie das Berufungs* ■ gericht annehme, an einem Beweggründ gefehlt, in ihrem Antrag zu verschweigen, daß ihr Ehemann bereits verstorben war?und durch die Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung und der Ausreisegenehmigung den Anschein zu erwecken, daß er noch lebe«
Mit diesen Ausführungen wird in der Tat die rechtliche und tatsächliche Grundlage, von der das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts ausgegangen ist, in Präge gesteilto Das US-EG ist am 26« April 1949 beschlossen und in Bayern durch Veröffentlichung vom 12o August 1949 mit Wirkung vom 1„ April 1949 in Kraft gesetzt worden<> Das Berufungsgericht durfte deshalb bei der Würdigung des Verband lungs - und Beweisergebnisses nicht die Möglichkeit außer acht lassen, daß die Klägerin bei der Vorbereitung und bei der Stellung des Antrags vom 9» Mai 1949 damit rechnete, sie werde im Hinblick auf die demnächst in Kraft tretende gesetzliche Eegelung nur dann Aussicht haben, auf den HaftentSchädigungsanspruch ihres Mannes etwas zu erhalten, wenn sie als dessen bevollmächtigte Vertreterin, doho als Vertreterin eines noch lebenden und nicht als Erbin eines bereits verstorbenen Anspruchsberechtigten, auftreten würde, und daß sie aus diesem Grunde das Ableben ihres Mannes verschwiegen und den Anschein erweckt hat, daß er noch lebe* Dabei würde es für die Präge, ob sie sich unlauterer Mittel bedient hat, möglicherweise nicht
 darauf ankommen, ob die Angestellten des ZK, die ihren Antrag zu bearbeiten hatten, wirklich getäuscht worden sind* Die Klägerin würde vielmehr auch dann verwerflich gehandelt haben, wenn sie sich bei ihrem Vorgehen von der Erwägung hätte bestimmen lassen, daß die Kenntnis vom fode ihres Mannes für die maßgebenden Bearbeiter ihres Antrages kein Hindernis sein werde, ihr in unzulässiger Weise die erhöhte Auswanderungsbeihilfe zu verschaffen, sofern nur nach außen, d*hö für etwaige nicht eingeweihte Beteiligte oder für etwaige Kontrollinstanzen, der Anschein erweckt werde, daß ihr Mann noch lebe*
Aus diesen Erwägungen hätte das Berufungsgericht auch aufklären müssen, auf welche Weise die Klägerin sich am 17* Oktober 1949 zur Empfangnahme des Betrages von 500,- DM0sder nach der Auszahlungsanweisung (Bio 49 d*Ao) an ihren Ehemann auszuzahlen war, legitimiert hat, Hach der Aussage des Zeugen	(Bl*	91	B	d«A*)	hatte
 dieser darauf zu achten, daß die angewiesenen Beträge auch an den in der Anweisung genannten Empfänger ausgezahlt wurden* Balls die Klägerin auch diesem Zeugen gegenüber den Tod ihres Ehemanns verschwiegen und als dessen Vertreterin aufgetreten sein sollte, könnte auch das für ihre unlautere Absicht sprechen«,
Hach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht, wenn es den Sachverhalt unter Berücksichtigung der hier erörterten Gesichtspunkte gewürdigt hätte, die Voraussetzungen des § 7 Abs* 1 BEG'als erfüllt angesehen haben würde, zu demal ihm dann möglicherweise auch andere für die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin wesentliche Umstände in einem anderen Licht erschienen wären*
 
Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben* In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückzuverweisen ist, wird nach dem Gesagten insbesondere zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang der Inhalt des US-EG schon in den ersten Monaten des Jahres 1949 den mit der Wiedergutmachung befaßten Stellen und den an der Gestaltung des Entschädigungsrechts besonders interessierten Personenkreisen, zu denen auch die beim ZK tätige Klägerin gehört haben dürfte, bekannt geworden is to Möglicherweise wird das Berufungsgericht dann auch dem Umstand, daß sowohl die dem eigenen Entschädigungsantrag der Klägerin, als auch die dem Antrag ihres Ehemanns beigefügte Aufenthaltsbescheinigung übereinstimmend das - vor dem Datum der Anträge vom 9« Mai 1949 liegende - '
Datum vom 21 * März 1949 trugen, eine andere Bedeutung beimesseno Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin sich doch im Sinne des § 7 Abs» 1 BEG unlauterer Mittel bedient hat, so wäre die Ei*age zu entscheiden, wie sich dieses ihr Verhalten auf den Entschädigungsanspruch auswirkt, der auf sie und ihre Tochter als Erbinnen von Mordchai	übergegangen	ist,
 also nach dessen Tod der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustande Da zur Zeit des der Klägerin zur Bast ge- . legten unredlichen Verhaltens eine Vererblichkeit des in der Person von Mordchai T^HI entstandenen Haftentschädigungsanspruchs im Gesetz nicht vorgesehen war, die Klägerin damals auch weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Rechte der ^benge-meinschaft geltend gemacht hat, würde ihr unlauteres Verhalten es nicht rechtfertigen, auch ihrer Tochter eine Entschädigung zu versagen« Vielmehr ist eine Regelung geboten, durch die gegebenenfalls lediglich die Klägerin von der Beteiligung an der Entschädigung ausgeschlossen wird«
Man konnte daran denken, in .einem solchen Falle die Bestimmung des § 13 Abs«, 2 BEG entsprechend anzuwenden, dohc den Entschädigungsanspruch der Erbengemeinschaft in voller Höhe zu belassen, ihn aber den nicht ausgeschlosse nen Erben als Voraus-Vermächtnis zukommen zu lassen* Bei einer solchen Hegelung könnte aber der Zweck des § 7 BEG, ein unlauteres Verhalten bei der (künftigen) Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu verhindern, in Fällen, in denen mehrere Personen als Miterben eines Entschä digungsanspruehs in Betracht kommen, leicht vereitelt wer den«. Dieselbe Gefahr würde auch bestehen, wenn der unredliche Miterbe des Entschädigungsanspruchs als erbunwürdig - im Sinne des § 2344 BGB - behandelt und derjenige als Miterbe an seine Stelle treten würde, welcher berufen gewesen wäre, wenn jener zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hättea
 Der Zweck des § 7 BEG kann vielmehr in solchen Fällen nur erreicht werden, wenn sich der Entschädigungsanspruch um den Anteil des unredlichen Miterben verringert und'der verbleibende Restanspruch nur noch den übrigen Miterben zusteht * Die Klägerin würde somit, wenn ihr ein unlauteres Verhalten nachgewiesen würde, zur Geltendmachung des hier umstrittenen Anspruchs nicht aktiv legitimiert sein* Der Anspruch würde vielmehr - um ein Viertel vermindert - allein ihrer Tochter zustehen *
Auch die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe es nicht dahinstehen lassen dürfen, ob die Klägerin sich in ihrem eigenen Haftentschädigungsverfahren unlauterer Mittel bedient habe, isi begründet* Wie der Senat in seinem Urteil vom 8* November 1957 - IV ZR 152/57 - (DM Nr* 3 zu § 7 BEG 1956). ausgesprochen hat, berechtigen unwahre Angaben oder unlautere Mittel, deren
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sich ein Berechtigter zur Erlangung irgendeiner Entschädigung bedient hat, die Entschädigungsbehörde zur vollständigen oder teilweisen Versagung jeglicher Entschadigungo Pas* Berufungsgericht mußte deshalb der Behauptung des beklagten Landes nachgehen, daß die Klägerin in ihrem eigenen Haftentschädigungsverfahren zu dem Nachweis ihres Aufenthalts im Warschauer Ghetto die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Mieczyslaw R^flUvorgelegt habe, obwohl dieser, wie ihr bekannt gewesen sei, sich um die fragliche Zeit nicht in Warschau, sondern - nach seinen eigenen Angaben gegenüber der JKO - in Rußland aufgehalten habe» Bas Beru-fungsgericht hat im übrigen auch nicht beachtet, daß eine entsprechende eidesstattliche Erklärung dieses Zeugen auch zu dem für Mordchai	gestellten	Antrag	auf	Ge-
Währung einer HaftentSchädigung vorgelegt ist* Nach Bl* 2 der vom Berufungsgericht herangezogenen Ermittlungsakten gegen Sofie	(2	Js 4692/52) ist auch gegen R^Hfe
 ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet* Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß das wegen der Beibringung einer falschen Zeugenaussage gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs* 2 StPO, also deshalb eingestellt worden sei, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der Öffentlichen Klage geboten hätten, so übersieht es, daß, wie die beigezogenen Strafakten ergeben, das Verfahren lediglich deshalb eingestellt , ist, weil infolge Auswanderung der Klägerin nach Israel im Eebruar 1950 ihrer Strafverfolgung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden*
2o Unbegründet ist dagegen die Auffassung der Revision, das Oberlandesgericht habe den Entschädigungsanspruch der Höhe nach nicht richtig berechnet*
Das Oberlandesgericht hat zwar die der Klägerin am 17* Oktober 1949 für ihren Ehemann gezahlte erhöhte Aus-wänderungsbeihilfe auf die ira Antrag vom 9» Mai 1949 für den Ehemann begehrte Haft ent Schädigung angerechnet, eine Anrechnung anderer Vorleistungen aber abgelehnt, weil diese der Klägerin persönlich, doho auf deren eigenen Anspruch, und nicht auf den im Erbwege übergegangenen Haftentschädi-gungsanspruch ihres Ehemannes gewährt worden seien«,
Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision, ererbte Ansprüche seien mit dem Erbfall solche des Erben geworden und könnten daher für eine Anrechnung der dem Erben selbst gewährten Vorleistungen in Höhe des Erbteils nicht von vornherein ausgenommen werden,, gehen fehl«, Es kann dahinstehen, ob die Vorleistungen, die die Klägerin für sich selbst erhalten hat, auf nicht bevorschußte Ansprüche angerechnet werden könnten (vgl» § 170 Abs«, 2 Satz 2 BEO)* Denn anrechenbar sind Vorschüsse nur dann, wenn zwischen deren Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger und demjenigen, der den Entschädigungsanspruch erhebt, Identität besteht« Im vorliegenden Palle steht aber ein etwaiger Haftentschädigungsanspruch des Mordchai Turok dessen aus der Klägerin und ihrer Tochter Hana bestehenden Erbengemeinschaft zu, während die vom Beru-
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fungsgerichb nicht angerechneten Vorschüsse der Klägerin persönlich gewährt worden sind*
Baske
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 Wüstenberg
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