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BGH · IV ZR 111/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 111/57

Bechtssatz: Eine Auswanderung ist im Regelfall zu verneinen, "" wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkt* Österreicherin.Die eheliche Wohnung war von Anfang an in Der Kläger behielt -sie dort bis zu seiner Auswanderung nach den Vereinigten Staaten im März 1938. Er unterhielt geschäftliche Beziehungen zu den führenden Petroleumkonzernen, Vor dem Jahre 1933 hielt er sich aus geschäftlichen Gründen häufig in B0BB auf.Während dieser Aufenthalte wohnte er in einem Hause in der BuBHHB Straße, das er zusammen mit seinem Bruder erworben hatte; in diesem Hause unterhielt er eine eigene Wohnung und zusammen mit seinem Bruder eigenes Personal. Januar 1933 wurden seine Aufenthalte in B0BP seltener lufd hörten allmählich fast ganz auf.Mit der Behauptung» er habe in B^|^, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen sei, einen dauernden Aufenthalt gehabt, er habe die £hm zwangsweise auferlegten Abgaben auch aus seinem B^HM^ Geschäft und seinen B®-Bankkonten an Finanzbehörden gezahlt, hat der Kläger wegen dieser Zahlungen Ansprüche wegen Vermögensschadens gegen das beklagte Band geltend gemacht und nach Ablehnung seines Antrages durch die Ent- Das Bandgericht hat die Klage durch das Urteil vom 15 Dezember 1954 abgewiesen$ es ist der Auffassung des BflBBfc Entschädigungsamtes gefolgt und vertritt die Ansicht, daß der Kläger seinen letzten inländischen Wohnsitz vor seiner Auswanderung nicht in gehabt habe• Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zu dem Gebiet des Deutschen Reiches gehört haben, es sei denn, daß der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen 'Beziehungen unterhält. Da die letztgenannte Ausnahmeregelung bei dem Wohnsitz des Klägers in den Vereinigten Staaten nicht in Betracht kommt, hängt der Anspruch von zwei Voraussetzungen abs Der Kläger muß vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert sein und er muß seinen letzten Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung im Gebiet des Das Kammergericht bestimmt den Begriff der Auswanderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des BEG dahin» daß darunter "das Verlassen des Deutschen Staatsgebietes unter Aufhebung des inländischen Wohnsitzes in der Absicht zu verstehen sei», sich ständig im Ausland niederzu-lassen", Es räumt auch dem Kläger im Hinblick darauf, daß er mit Rücksicht auf seinen Verlag und seine sonstigen beruflichen Verpflichtungen mehrmals im Jahre für einige Zeit nach Kam und hier in einer eigenen Wohnung mit ständig gehaltenem Personal wohnte, die Unterhaltung eines doppelten Wohnsitzes ein, so daß im Jahre 1933 eine Auswanderung von nach Wfl^als der Hauptstadt des selbständigen österreichischen Staates begrifflich möglich sein könnte. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht wegen der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Palles des Klägers seine Auswanderung von BflBI nach aus folgenden Gründens Der Kläger stellt nicht in Abrede, seit 1910 in Wien gemeldet gewesen zu sein. Er hat nach seiner Eheschließung (1915) gerade auf den Wunsch seiner Ehefrau, die liebte und nicht ständig in Bfli leben wollte, in W^B ständig einen Wohnsitz unterhalten, und zwar auch in all den -Jahren, in denen seine wirtschaftliche Tätigkeit ihn besonders an BflBP gebunden haben mag. Selbst wenn der Kläger mit Rücksicht auf seinen Verlag und seine sonstigen beruflichen Verpflichtungen mehrmals im Jahr für einige Zeit nach kam und hier in eigener Wohnung mit ständig gehaltenem Personal wohnte, so daß ihm eingeräumt werden kann; er habe einen Doppelwohnsitz unterhalten, so war doch der eheliche Wohnsitz in W^B: und er stand nach den sicher gegebenen starken gesellschaftlichen Verpflichtungen des Klägers und angesichts der Tatsache, daß die Ehefrau als diese starken Bindungen an empfand und der Kläger den Wünschen seiner Frau sichtlich weit zu entsprechen pflegte, auch im Vordergrund, Es bestand außerdem auch in Yf/^p eine Zweignie derlassung des Verlages, und der Kläger wird, da Wf/p, wie das Landgericht mit Recht bemerkt hat, ein zentraler Punkt der Ölwirtschaft war, dort einen ganz wesentlichen Teil seiner Arbeit abgewickelt haben* Bei einer Würdigung dieser Umstände gewinnt die Tatsache der Aufgabe des BflBBP Wohnsitzes 1953/34 eine ganz andere Bedeutung, als wie sie ihr zukommen würde, wenn der Kläger in BflBl seinen, einzigen Wohnsitz gehabt und sich nun zur "Auswanderung" d*h* zu dessen Verlegung ins Ausland entschlossen hätte* Der Kläger gab also zugestandenermaßen den Wohnsitz in BP/PPP auf und beschränkte sich auf* den «Wohnsitz in YffPP» Wenn er auch zu ge- legentlichen Besuchen nach Bp/p/p kam, so lag darin keine Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes, Bas was der Kläger tat, stellt sich also lediglich als eine Aufgabe des zweiten, aus geschäftlichen Gründen in Bpppp genommenen Wohnsitzes dar, und als eine Beschränkung auf den in der Österreichischen Heimat gelegenen eigentlichen YPPPPP Wohnsitz, Als ein "Anwändern" aus Deutschland im Sinne des § 4 HEG kann es nicht gewertet werdenDer letzte Wohnsitz vor der Auswanderung war also Wien; damit entfällt aber ein- Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten* Biese rechtlichen Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand* Zweifelhaft kann es schon sein, ob der Kläger überhaupt einen zweiten Wohnsitz in gehabt hat« Da er mit seiner Ehefrau ausschließlich in Wien gelebt hat, liegt die Annahme nahe, daß er hier den räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens hatte, während seine zahlreichen Aufenthalte in Bflfe nur der Abwicklung seiner beruflichen Geschäfte dienten, so daß er in weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger bis zu dem Jahre 1953 seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten, nämlich in WflP und B^|^ hatte ($7 Abs 2 BGB), ist das beklagte Land nicht passrvfyegitimiert- Zwar war eine Auswanderung aus dem Deutschen Reich nach öster-reiqh im,,Jahre 1833 begrifflich möglich, da Österreich zu dieser Zeit ein selbständiger Staat war, so daß der Kläger seine Absicht,sich unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes dauernd im Ausland niederzulassen, auch durch eine Aufenthaltsnahme in verwirklichen konnte. Im Regelfall ist, wie das Kammergericht mit Recht ausgeführt hat, eine Auswanderung zu verneinen, wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkt.

Zitierte Normen: § 209 BEG
österreichischWohnsitzAufgabeBEGBerlinAuswanderungAufenthaltKläger

Volltext der Entscheidung

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Hlch* für die Amtliche Sammlung,\	2542	079
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Sesetg* BEG §§ 4 Abs 1 Nr 1 Buchet, c; 185 Abe 2 Sr 3? BGB § 7 Abe 2
Bechtssatz: Eine Auswanderung ist im Regelfall zu verneinen, "" wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkt*
KCT Berlin
 Aktenzeichens IV ZR 111/57 Urteil des BGH vom 21* Juni 1957
i
IT ZR 111/57 ( 1? Ü (Bntseh) 1392/55 )•
Verkündet am 21. Juni 1957 ♦Schorm, Just» Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Ent s chäd igungsre chfs s t r e i t* des Ing. Robert S. c h^HHP >	N®
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 Avenue
gegen das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vom 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, 4er Bundesriehter Ascher, Br. v» Werner, Kaaß und Wilden
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6.. Be-zember 1956 wird zurückgewiesen«
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisfonsrechts-zuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der am 0. BHHH0 1884 in MBBHi9~0BH^ in Österreich geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er besaß die österreichische Staatsangehörigkeit und war im Besitz eines österreichischen Basses. Laut Meldebescheiriigung der Polizeidirektion WflB - M B - wohnte er vor dem Jahre 1910 in EBB* Vom 6. April 1910 an war der Kläger in WB) gemeldet, wo er seitdem auch wohnte. Im Jahre 1915 verheiratete er sich mit einer. Österreicherin.Die eheliche Wohnung war von Anfang an in	Der	Kläger	behielt -sie
 dort bis zu seiner Auswanderung nach den Vereinigten Staaten im März 1938. Heute lebt der Kläger in den Vereinigten Staaten. Er hat inzwischen die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben.
In Berlin hatte der Kläger im Jahre 1907 zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder Br. Paul SchBIB; der später in den konsularischen Bienst des Beutschen Reiches trat, einen Verlag für Fachliteratur in der
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Rechtsform einer GmbH gegründet. Alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile war nach dem Austritt seines Bruders der Kläger. Er war Fachmann auf dem Gebiete des Petroleumswesens. In dem ihm gehörenden Verlag gab er mehrere Fachzeitschriften auf diesem Gebiet, vor allem die Zeitschrift “P^BBBBB1 heraus. Er unterhielt geschäftliche Beziehungen zu den führenden Petroleumkonzernen, Vor dem Jahre 1933 hielt er sich aus geschäftlichen Gründen häufig in B0BB auf. Während dieser Aufenthalte wohnte er in einem Hause in der BuBHHB Straße, das er zusammen mit seinem Bruder erworben hatte; in diesem Hause unterhielt er eine eigene Wohnung und zusammen mit seinem Bruder eigenes Personal. Er hatte in BBBP Bankkonten und sonstige Vermögenswerte. Nach dem 30. Januar 1933 wurden seine Aufenthalte in B0BP seltener lufd hörten allmählich fast ganz auf.
Mit der Behauptung» er habe in B^|^, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen sei, einen dauernden Aufenthalt gehabt, er habe die £hm zwangsweise auferlegten Abgaben auch aus seinem B^HM^ Geschäft und seinen B®-Bankkonten an	Finanzbehörden	gezahlt, hat
 der Kläger wegen dieser Zahlungen Ansprüche wegen Vermögensschadens gegen das beklagte Band geltend gemacht und nach Ablehnung seines Antrages durch die	Ent-
schädigungsbehörde Klage bei dem Bandgericht in Berlin erhoben mit dem Antrag,
 das beklagte Band zu verurteilen, an ihn als Vermögensschaden den Betrag von 61,192,— DM West zu zahlen.
Das beklagte Band hat beantragt, . die Klage abzuweisen.
Es bestreitet seine Passivlegitimation und wendet ein, der Kläger habe niemals einen Wohnsitz in	ge-
habt» er habe daher auch nicht hier seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung gehabt. Aus diesem Grunde sei es nicht verpflichtet, dem Kläger den geltend gemachten Vermögens schaden zu ersetzen.
Das Bandgericht hat die Klage durch das Urteil vom 15 Dezember 1954 abgewiesen$ es ist der Auffassung des BflBBfc Entschädigungsamtes gefolgt und vertritt die Ansicht, daß der Kläger seinen letzten inländischen Wohnsitz vor seiner Auswanderung nicht in gehabt habe•
Das Kjammergericht hat die Berufung des Klägers durch das Urteil vom 6. Dezember 1956 zurückgewiesen. Zwar meint das Berufungsgericht, daß eine zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft erfolgte Übersiedlung von Bfl^ nach nach dem Stande des Keichsgebiets am 31. Dezember 1937 den Tatbestand der
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Auswanderung erfüllen könne, der Fall des Klägers liege jedoch so besonders, daß gleichwohl eine Auswanderung im Sinne des BEG nicht bejaht werden könne.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat schriftlich beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten fermin nicht vertreten lassen. Sie haben zuvor schriftlich gebeten, ohne eine Verhandlung zu entscheiden.
Ent s che i dungs gründe s
I.	Gemäß § 209 Abs 3 BEG war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
II.	Rach § 4 Abs 1 Ziff 1 c BEG in Verbindung mit
§ 185 Abs 2 Ziff 3 BEG besteht der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen erlittenen Vermögensschadens gegen das beklagte Land nur dann, wenn der Kläger vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zu dem Gebiet des Deutschen Reiches gehört haben, es sei denn, daß der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen 'Beziehungen unterhält. Da die letztgenannte Ausnahmeregelung bei dem Wohnsitz des Klägers in den Vereinigten Staaten nicht in Betracht kommt, hängt der Anspruch von zwei Voraussetzungen abs Der Kläger muß vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert sein und er muß seinen letzten Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung im Gebiet des
 
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.. Dezember 1937 gehabt haben.
Das Kammergericht bestimmt den Begriff der Auswanderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des BEG dahin» daß darunter "das Verlassen des Deutschen Staatsgebietes unter Aufhebung des inländischen Wohnsitzes in der Absicht zu verstehen sei», sich ständig im Ausland niederzu-lassen", Es räumt auch dem Kläger im Hinblick darauf, daß er mit Rücksicht auf seinen Verlag und seine sonstigen beruflichen Verpflichtungen mehrmals im Jahre für einige Zeit nach	Kam	und	hier	in einer eigenen Wohnung mit
 ständig gehaltenem Personal wohnte, die Unterhaltung eines doppelten Wohnsitzes ein, so daß im Jahre 1933 eine Auswanderung von	nach	Wfl^als	der Hauptstadt des
 selbständigen österreichischen Staates begrifflich möglich sein könnte. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht wegen der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Palles des Klägers seine Auswanderung von BflBI nach aus folgenden Gründens
 Der Kläger stellt nicht in Abrede, seit 1910 in Wien gemeldet gewesen zu sein. Er hat nach seiner Eheschließung (1915) gerade auf den Wunsch seiner Ehefrau, die	liebte	und nicht ständig
 in Bfli leben wollte, in W^B ständig einen Wohnsitz unterhalten, und zwar auch in all den -Jahren, in denen seine wirtschaftliche Tätigkeit ihn besonders an BflBP gebunden haben mag. Selbst wenn der Kläger mit Rücksicht auf seinen Verlag und seine sonstigen beruflichen Verpflichtungen mehrmals im Jahr für einige Zeit nach	kam
 und hier in eigener Wohnung mit ständig gehaltenem Personal wohnte, so daß ihm eingeräumt werden kann; er habe einen Doppelwohnsitz unterhalten, so war doch der eheliche Wohnsitz in W^B:
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und er stand nach den sicher gegebenen starken gesellschaftlichen Verpflichtungen des Klägers und angesichts der Tatsache, daß die Ehefrau als diese starken Bindungen an empfand und der Kläger den Wünschen seiner Frau sichtlich weit zu entsprechen pflegte, auch im Vordergrund, Es bestand außerdem auch in Yf/^p eine Zweignie derlassung des Verlages, und der Kläger wird, da Wf/p, wie das Landgericht mit Recht bemerkt hat, ein zentraler Punkt der Ölwirtschaft war, dort einen ganz wesentlichen Teil seiner Arbeit abgewickelt haben* Bei einer Würdigung dieser Umstände gewinnt die Tatsache der Aufgabe des BflBBP Wohnsitzes 1953/34 eine ganz andere Bedeutung, als wie sie ihr zukommen würde, wenn der Kläger in BflBl seinen, einzigen Wohnsitz gehabt und sich nun zur "Auswanderung" d*h* zu dessen Verlegung ins Ausland entschlossen hätte* Der Kläger gab also zugestandenermaßen den Wohnsitz in BP/PPP auf und beschränkte sich auf* den «Wohnsitz in YffPP» Wenn er auch zu ge-
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legentlichen Besuchen nach Bp/p/p kam, so lag darin keine Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes, Bas was der Kläger tat, stellt sich also lediglich als eine Aufgabe des zweiten, aus geschäftlichen Gründen in Bpppp genommenen Wohnsitzes dar, und als eine Beschränkung auf den in der Österreichischen Heimat gelegenen eigentlichen YPPPPP Wohnsitz, Als ein "Anwändern" aus Deutschland im Sinne des § 4 HEG kann es nicht gewertet werdenDer letzte Wohnsitz vor der Auswanderung war also Wien; damit entfällt aber ein- Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten*
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Biese rechtlichen Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand* Zweifelhaft kann es schon sein, ob der
 Kläger überhaupt einen zweiten Wohnsitz in	gehabt
 hat« Da er mit seiner Ehefrau ausschließlich in Wien gelebt hat, liegt die Annahme nahe, daß er hier den räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens hatte, während seine zahlreichen Aufenthalte in Bflfe nur der Abwicklung seiner beruflichen Geschäfte dienten, so daß er in weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte
 Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger bis zu dem Jahre 1953 seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten, nämlich in WflP und B^|^ hatte ($7 Abs 2 BGB), ist das beklagte Land nicht passrvfyegitimiert- Zwar war eine Auswanderung aus dem Deutschen Reich nach öster-reiqh im,,Jahre 1833 begrifflich möglich, da Österreich zu dieser Zeit ein selbständiger Staat war, so daß der Kläger seine Absicht,sich unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes dauernd im Ausland niederzulassen, auch durch eine Aufenthaltsnahme in	verwirklichen	konnte.
Der Annahme einer solchen Auswanderung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger zu dieser Zeit die österreichische Staatsangehörigkeit besaß. Vielmehr können, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20« April 1955 (abgedruckt in SSW 55, 22052 und UI § 8 BEG Nr 1) ausgesprochen hat, auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG (jetzt § 4 Abs 1 BEG) sein. Gleichwohl muß eine solche rechtliche Beurteilung im vorliegenden Ball ausscheiden, da der Kläger schon seit dem Jahre 1910 immer einen Wohnsitz in	hatte. Der
 Begriff der ” Aus Wanderung” wird nicht schon dadurch erfüllt, daß jemand das Land, in dem er bisher einen (zweiten) Wohnsitz hatte, verläßt» Es muß vielmehr hinzükom-men, daß er eine neue Heimat in einem fremden Lande sucht.. Hieran fehlt es in vorliegendem Palle. Denn der Kläger kehrte miit» der Einschränkung und späteren völligen Aufgabe seines Aufenthalts in Bfl^B nur an den Ort
 
zurück, der bereits ein Mittelpunkt seines persönlichen Lebens war. Denn in um war er nach den Feststellungen des K^mmergerjqhts seit dem Jabr? 193-0 gemeldet. Hier hatte er, nachdem er sich im Jahre 1915 mit einer Österreicherin verheiratet hatte, beständig seine eheliche Wohnung unterhalten. Besonders zu beachten bleibt auch, daß er die österreichische Staatsangehörigkeit hatte und im Besitz eines österreichischen Passes war. Er kam also, als er im Jahre 1933 den doppelten Wohnsitz in B^^ auf gab, nach W®fc nicht als ein Fremder, sondern verblieb in Wirklichkeit nur in tim* das er mindestens seit 1915 als seine Heimat betrachtete, dort weiter und zwar als vollberechtigter Staatsbürger. Im Regelfall ist, wie das Kammergericht mit Recht ausgeführt hat, eine Auswanderung zu verneinen, wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkt. Wenn das Kammergericht es daher unter diesen besonderen Umständen verneint hat, daß der Kläger von 5fl| nach ausgewandert ist, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Nach alledem war die Bevision mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 BEG zurückzuweisen,
 Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden