Tatbestands Die Ehe der Parteien ist seit dem 31» Juli 1948 rechtskräftig geschieden* Im November 1943 hatte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen; darein zu willigen, daß im Besitz der BflHH Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft befindliche Aktien der Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau im Nennwert von 145»000,- EM an ihn herausgegeben würden* Diese Aktien hatte die Beklagte damals bei der B^HHl hinterlegt* Sie hatte die Aktien vorher vom Kläger übergeben erhalten* Sie behauptete, der Kläger habe ihr die Aktien geschenkt5 der Kläger dagegen behauptete, er habe die Aktien der Beklagten schenken wollen, die Schenkung sei aber nicht vollzogen worden* Nachdem das Landgericht Berlin in Berlin-Sehlendorf die Klage abgewiesen hatte, hat das Kammergericht auf die vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 3* April 1950 die Beklagte verurteilt, gemäß dem im Berufungs-rechtszuge gestellten Anträge, dem Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der Schiffahrts~ und Speditions AU befindlichen nom* 145.000,- Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden* Der Kläger konnte jedoch aus dem Urteil nicht vollstrecken, weil die Bavaria die Aktien schon am 15. anspruch des Klägers bejahte es dem Grunde nach mit der Begründung, die Beklagte sei im Verzug. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in ?rankfurt/töain durch Teilurteil vom 11, Juni 1953 die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden war, die Aktien nebso Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben. Die Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung ist durch das Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 25. In dem Urteil wird ausgeführt, daß die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts den Einwendungen der Beklagten entgegenstehe, obwohl1 dieses Urteil auf Verurteilung zur Abgabe einer Abtretungserklärung gehe, während nunmehr der Klageantrag auf Verurteilung zur Herausgabe gerichtet sei. April 1950 sei rechtskräftig zwischen den Parteien darüber entschieden worden - wie inzwischen in diesem Rechtsstreit durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Insoweit aber der Kläger wegen der ITichterfüllung dieses seines rechtskräftig feststehenden Anspruchs auf Herausgabe der Aktien nunmehr auch einen Verzugsschaden geltend mache, habe das erkennende Gericht selbständig zu prüfen, ob überhaupt eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Aktien bestanden habe, mit deren Erfüllung diese in Verzug habe kommen können. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts und des angefochtenen Urteils komme der Senat aber zu der Überzeugung, daß dem Kläger niemals ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zugestanden habe. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Voraussetzung eines erhobenen Anspruchs -hier also des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens -nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne, wenn diese Voraussetzung in einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch bestehe. Zu einer Erörterung dieser Präge sah es sich veranlaßt , obwohl es zu der Überzeugung gekommen war, daß dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht zustünde. Es ist der Meinung, dem Kläger könne deswegen ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden zustehen, weil die Beklagte das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts nicht befolgt habe, durch das sie zur Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen die "Bavaria" verurteilt worden sei. Venn nämlich, so hat es ausgeführt, die Beklagte das Urteil des Kammergerichts nicht freiwillig erfüllt nabe, so sei dies in der Annahme geschehen, daß sie in dem vom Kläger neu anhängig zu machenden Rechtsstreit ihren materiellen Rechts Standpunkt mit besserem Erfcrlg werde durchsetzen können. Diese Erwartung der Beklagten wäre auch nicht enttäuscht worden, wenn das jetzt erkennende Oberlandesgericht noch in der Lage gewesen wäre, auch bei dem Herausgabeanspruch des Klägers die materielle Rechtslage des Klägers nochmals selbständig zu prüfen. Es sei bei der auf Abtretung gehenden Fassung des Urteils des Kammergerichts von vornherein zweifelhaft gewesen, ob mit diesem Anspruch bereits rechtskräftig Uber den Herausgabeanspruch des Klägers entschieden worden sei. Es habe sich durchaus der Standpunkt vertreten lassen, daß im Vorprozeß etwas verlangt und zugesprochen worden sei, was gar nicht bestanden habe, so daß das ganze Urteil ein Schlag ins Wasser gewesen sei. Dann aber hätte einer erneuten materiell-rechtlichen Überprüfung des Anspruchs des Klägers, die die Beklagte habe erreichen wollen und die auch zu ihren Gunsten ausgefallen wäre, nichts entgegengestanden. Daß sie der Ansicht gewesen sei, das Urteil des Kanmerge-riehts habe keine Recht&kraftwirkung für den neu - auf Herausgabe - anzustrengenden Prozeß, könne ihr nicht als Verschulden zugerechnet werden. Daher könne sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LH Hr 1 zu § 285 BGB) zu seinen Gunsten berufen. Darauf aber läuft es hinaus, wenn das Oberlandesgericht ausführt, es würde bei einer erneuten Prüfung zur Abweisung des Ilerausgabeanspruchs des Klägers gekommen sein, so daß also ein Irrtum der Beklagten über die Kechtslage gar nicht bestanden habe. Ob es anders liegen würde, wenn die Beklagte neuen wesentlichen Prozeßstoff in den neuen Rechtsstreit hätte einführen können, kann auf sich beruhen, denn dafür hat sie nichts vorgetragen. wenn feststünde, daß dem Kläger durch den Verzug der Beklagten überhaupt ein Schaden - sei es auch nur mit.
IV ZR 111/55 Verkündet am 170Dezember 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle 2474 025 ^7 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers Dr-., Franz V in DSBIHflP* Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr* gegen 10 die Frau Marianne V (weg geb, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr M Schiffahrts- und Speditions-AG, Ee b eninterveni ent in, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr0v.Werner und Scheffler für Recht erkannt; Das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 27. Januar 1955 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) zurückverwiesen. Von Rechts wegen / 7 / Tatbestands Die Ehe der Parteien ist seit dem 31» Juli 1948 rechtskräftig geschieden* Im November 1943 hatte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen; darein zu willigen, daß im Besitz der BflHH Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft befindliche Aktien der Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau im Nennwert von 145»000,- EM an ihn herausgegeben würden* Diese Aktien hatte die Beklagte damals bei der B^HHl hinterlegt* Sie hatte die Aktien vorher vom Kläger übergeben erhalten* Sie behauptete, der Kläger habe ihr die Aktien geschenkt5 der Kläger dagegen behauptete, er habe die Aktien der Beklagten schenken wollen, die Schenkung sei aber nicht vollzogen worden* Nachdem das Landgericht Berlin in Berlin-Sehlendorf die Klage abgewiesen hatte, hat das Kammergericht auf die vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 3* April 1950 die Beklagte verurteilt, gemäß dem im Berufungs-rechtszuge gestellten Anträge, dem Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der Schiffahrts~ und Speditions AU befindlichen nom* 145.000,- EM KflHHHP Braunkohle und Brikett AG Aktien Nr 2768 bis Nr 2912 nebst den seit dem 31« Juli 1948 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen afczutreten. Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden* Der Kläger konnte jedoch aus dem Urteil nicht vollstrecken, weil die Bavaria die Aktien schon am 15. Februar 1944 an die Beklagte zurück-gegeben haute* Die Beklagte lehnte trotz ihrer Verurteilung - zur Abtretung - die Herausgabe der Aktien ab. Darauf erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er stellte nunmehr folgende Anträge; 1* die Beklagte zu verurteilen, die zur Zeit bei der Bayerischen Staatsbank Würzburg im Depot liegenden ~ 3 - 145.000, ~ Btf Aktien der Rfl|HHBP-AG nebst den seit dem 31 «>7*1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen herauszugefcen, und zwar ihm, dem Kläger, an den vorbezeichneten Aktien und Dividendenscheinen den unmittelbaren Besitz zu beschaffen, hilfsweise ihm das Eigentum daran zu übertragen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen.Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Deponierung obiger Wertpapiere bei der Bayerischen Staatsbank Würzbürg und der Verweigerung ihrer Herausgabe seit dem 3-4->1950 entstanden igt. und noch entstehen wird, 3« die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 14*300,- DH zu verurteilen. Das Landgericht in Frankfurt/Main erließ am 24- April 1952 folgendes i’eil-Zwischen-Urteils 1. Die Bek^gt^wird verurteilt, BM 145*000,- Aktien der Aktiengesellschaft für Braunkohn^ ienöergbau und Brikebtfabrikation, Nr. 2768 - Kr, 2912 nebst den seit dem 31- Juli 1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben. 2o Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 14*300,- DH wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt• 3* Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Es stellte sich auf den Standpunkt, es werde jetzt mit dem Herausgabeanspruch ein anderer Anspruch geltend gemacht als mit dem früheren Anspruch des Klägers auf Abgabe einer Abtretungserklärung, über den rechtskräftig entschieden v/orden sei. Es nahm an, der Kläger habe der Beklagten die Aktien unter der Zweckbestimmung geschenkt, daß sie der Sicherung der materiellen Grundlage der Familie hätten dienen sollen. Durch die rechtskräftige Scheidung der Parteien sei die Zweck Vereinbarung f or bgef allen«. Den Schadensersetz- _ 4 - anspruch des Klägers bejahte es dem Grunde nach mit der Begründung, die Beklagte sei im Verzug. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in ?rankfurt/töain durch Teilurteil vom 11, Juni 1953 die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden war, die Aktien nebso Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben. Die Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung ist durch das Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 25. Llärz 1954 zurückgewiesen worden. In dem Urteil wird ausgeführt, daß die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts den Einwendungen der Beklagten entgegenstehe, obwohl1 dieses Urteil auf Verurteilung zur Abgabe einer Abtretungserklärung gehe, während nunmehr der Klageantrag auf Verurteilung zur Herausgabe gerichtet sei. Durch Urteil vom 27. Januar 1955 hat das Oberlandesgericht in Erankfurt/Main das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/tiain vom 24. April 1952 zu Ziffer 2 dahin 8b-geändert; daß es den auf Zahlung von 14.300DM gerichteten Anspruch des Klägers abwies. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu 3 (Zahlung eines Schadensersatzes vcn 14.300,- DM) zu erkennen. fc Die Beklagte bittet, die Revision zurtickzuweisen. Entscheidungsgründe Zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung von 14.300,- DH hat der Kläger vorgetragen: um sich als Anwalt und Wirtschaftsprüfer niederlassen zu können- Hätte die Beklagte ihm die Aktien nicht vorenthal- tel dadurch beschaffen können, daß er die Aktien belieben hätte. Da- er dies nicht habe tun können, sei er gezwungen Diese Aktien würde er allerdings auch sonst verkauft haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie einen höheren Kurs hatten. Unter Berücksichtigung der ihm bei einer Beleihung an Zinsen und Spesen entstandenen Unkosten hat er - Schriftsatz vom 24. Juli 1951 - einen Teilschaden von 9.572,- DH errechnet. Daneben hat er - Schriftsatz vom 13. Oktober 1951 - einen weiteren Teilschaden von 4.885,- DM geltend gemacht und hierzu vorgetragen: Um erheblichen Zahlungsverpflichtungen, die Ende 1950/Anfang 1951 fällig gewesen seien, nachkommen zu können, habe er Aktien der Elektrizitätswerke im Nennbeträge von 10.000,- DM verkaufen müssen. Dies würde er nicht getan haben, wenn er die ihm von der Beklagten vorent halt eilen HflUBH^-Aktien hätte beleihen können. Die Elektrizitätsaktien würde er allerdings später auch verkauft haben, aber zu einem besseren Kurs. Sein Schaden hieraus betrage 4.885,- DM. Da die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe der Aktien rechtskräftig feststehe, hafte sie wegen Verzuges. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Hit dem Urteil Er habe in ein Hausgrundstück erworben gewesen, Aktien zu verkaufen 1^» ^ I— des Kammergerichts vom 5. April 1950 sei rechtskräftig zwischen den Parteien darüber entschieden worden - wie inzwischen in diesem Rechtsstreit durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 bestätigt worden ist daß der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der im Besitz der Beklagten befindlichen RflHHI^-Aktien gehabt habe. Für die Frage der Herausgabepflicht könne daher wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils des Kammergerichts in diesem Rechtsstreit die Anspruchsgrundlage nicht mehr selbständig geprüft werden. Insoweit aber der Kläger wegen der ITichterfüllung dieses seines rechtskräftig feststehenden Anspruchs auf Herausgabe der Aktien nunmehr auch einen Verzugsschaden geltend mache, habe das erkennende Gericht selbständig zu prüfen, ob überhaupt eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Aktien bestanden habe, mit deren Erfüllung diese in Verzug habe kommen können. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts und des angefochtenen Urteils komme der Senat aber zu der Überzeugung, daß dem Kläger niemals ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zugestanden habe. 1. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Voraussetzung eines erhobenen Anspruchs -hier also des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens -nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne, wenn diese Voraussetzung in einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch bestehe. Einem Urteil, das einen Anspruch zuerkennt, kommt auch insoweit RechtskraftWirkung zu, als aus diesem Anspruch ein weiterer Anspruch hergeleitet wird (so BGH VI, Zivilsenat Urteil vom 3. März 1954, I»M Hr 3 zu § 987 BGB). Von dieser Rechtsansicht, die in ständiger Rechtsprechung (vgl RGZ 109, 255; 80, 323? 50, 416; 49r 56) vertreten worden ist, abzugehen, besteht kein Anlaß. Ins- besondere können die Darlegungen des Berufungsgerichts eine Abweichung nicht rechtfertigen. 2i Das Berufungsgericht hat dann zur Präge Stellung genommen, ob die Beklagte in Verzug geraten sei. Zu einer Erörterung dieser Präge sah es sich veranlaßt , obwohl es zu der Überzeugung gekommen war, daß dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht zustünde. Es ist der Meinung, dem Kläger könne deswegen ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden zustehen, weil die Beklagte das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts nicht befolgt habe, durch das sie zur Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen die "Bavaria" verurteilt worden sei. Es hat aber einen Verzug der Beklagten verneint, weil - jedenfalls für den jetzt allein in Hede stehenden Verzugsschaden - ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben sei. Venn nämlich, so hat es ausgeführt, die Beklagte das Urteil des Kammergerichts nicht freiwillig erfüllt nabe, so sei dies in der Annahme geschehen, daß sie in dem vom Kläger neu anhängig zu machenden Rechtsstreit ihren materiellen Rechts Standpunkt mit besserem Erfcrlg werde durchsetzen können. Diese Erwartung der Beklagten wäre auch nicht enttäuscht worden, wenn das jetzt erkennende Oberlandesgericht noch in der Lage gewesen wäre, auch bei dem Herausgabeanspruch des Klägers die materielle Rechtslage des Klägers nochmals selbständig zu prüfen. Diese Überprüfung wäre zugunsten der Beklagten ausgefallen. Insoweit habe überhaupt kein Rechtsirrtum der Beklagten Vorgelegen. Dur insoweit sie angenommen habe, daß in dem vom Kläger neu zu erhebenden Rechtsstreit die zu ihren Ungunsten ergangene Entscheidung de.3 Kammergerichts keine RechtskraftWirkung haben werde, sei sie einem Rechts-irrtum unterlegen. Dieser sei aber unverschuldet. Denn die Beklagte habe sich ihre Rechtsauffassung auf Grund der Beratung üurch ihre Rechtsanwälte gebildet. Sie habe auch bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht mit einem Unterliegen im Rechtsstreit zu rechnen brauchen. Es sei bei der auf Abtretung gehenden Fassung des Urteils des Kammergerichts von vornherein zweifelhaft gewesen, ob mit diesem Anspruch bereits rechtskräftig Uber den Herausgabeanspruch des Klägers entschieden worden sei. Es habe sich durchaus der Standpunkt vertreten lassen, daß im Vorprozeß etwas verlangt und zugesprochen worden sei, was gar nicht bestanden habe, so daß das ganze Urteil ein Schlag ins Wasser gewesen sei. Dann aber hätte einer erneuten materiell-rechtlichen Überprüfung des Anspruchs des Klägers, die die Beklagte habe erreichen wollen und die auch zu ihren Gunsten ausgefallen wäre, nichts entgegengestanden. Daß sie der Ansicht gewesen sei, das Urteil des Kanmerge-riehts habe keine Recht&kraftwirkung für den neu - auf Herausgabe - anzustrengenden Prozeß, könne ihr nicht als Verschulden zugerechnet werden. Ihr Rechtsirrtum habe sich nur auf die Frage der Rechtskraftwirkung bezogen, nicht auf die materielle Rechtslage, die sie richtig beurteilt habe. Daher könne sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LH Hr 1 zu § 285 BGB) zu seinen Gunsten berufen. Den Gedankengängen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Sie sind einmal insoweit fehlerhaft, als sie auf der Erwägung beruhen, das Oberlandesgericht würde bei einer erneuten materiell-rechtlichen Nachprüfung zu einem der Beklagten günstigen Ergebnis gekommen sein. Nachdem rechtskx'äftig feststeht, daß die Herausgabepflicht der Beklagten gegeben ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß diese Herausgabepflicht in Wahrheit nie bestanden habe. Darauf aber läuft es hinaus, wenn das Oberlandesgericht ausführt, es würde bei einer erneuten Prüfung zur Abweisung des Ilerausgabeanspruchs des Klägers gekommen sein, so daß also ein Irrtum der Beklagten über die Kechtslage gar nicht bestanden habe. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Herausgabeanspruch hindert zwar nicht eine Pesfcsteliung, daß der Schuldner ohne Fahrlässigkeit glauben konnte, der Anspruch bestünde nicht; sie steht aber jeder Erwägung entgegen, die sich darauf gründet, daß der zuerkannte Anspruch nicht bestanden habe. Das Berufungsgericht irrt weiter, wenn es die in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze deswegen nicht anwenden zu können glaubt, weil es im vorliegenden Fall nicht zu einer neuen materiell-rechtlichen Nachprüfung des Herausgabeanspruchs kommen konnte. Ob- jemand fahrlässig handelt, kann nur nach den Umständen beurteilt werden, die zur Zeit der Handlung vorliegen . Es ist also nur zu fragen, ob die Beklagte bei Abwägung aller Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, •daß es wieder zu einer Verurteilung kommen könne. Dies ist gerade angesichts der Entscheidung des Kammergerichts vom 3* April 1950 und der gesamten Umstände zu-verneinen. i Die Beklagte mußte hier damit rechnen, daß die Gerichte ihren im wesentlichen rein formellen Einwendungen nicht folgen würden. Ob es anders liegen würde, wenn die Beklagte neuen wesentlichen Prozeßstoff in den neuen Rechtsstreit hätte einführen können, kann auf sich beruhen, denn dafür hat sie nichts vorgetragen. 3o Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 14>300,- DM wäre somit entgegen der rechtsirrigen Auf- fassung des Berufungsgerichts dem Grunde nach gerechtfertigt ? wenn feststünde, daß dem Kläger durch den Verzug der Beklagten überhaupt ein Schaden - sei es auch nur mit. hoher Wahrscheinlichkeit - entstanden sei (RG Bd 103 S 219 f Z2207). Bas Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt an sich zu Recht - in der Richtung keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht kann sie von sich nicht Treffen» Ohne solche Feststellung kann sber eine Vorabentscheidung über den Grund nicht erlassen werden. Daher muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Schmidt Baske Johannsen v.Werner Scheffler