'Picht der Versprechende seinen Vertrag’ mit dem ;Versprechensempfänger an, nachdem er die ihm aus diesem Vertrag obliegende Leistung an den Dritten bereits in der Weise bewirkt hat, daß dadurch eine Verbindlichkeit des Versprechensempfängers gegenüber; dem Dritten erfüllt worden ist, dann kann der Versprechende die Leistling von dem Dritten nicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfördern, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten recht lieh von-Bestand bleibto: Das gleiche gilt, wenn nach der BeWirkung der Leistung an den Dritten 1 Tatbestands Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend, die ihr von dem Landkreis Hadeln wegen eines Dampfkessels abgetreten worden sind, der sich im Besitze der Beklagten befindeto Mit diesem Kessel hat es folgende Bewandtnis? .Land Hadeln weiter«, Der Kreis Hadein wandte sich da rauf unter dein 25»1«,1 945 an den Kreis Harburg«, Er schilderte die Gründe, die ihn veranlasst hatten, Firma HaJMHB um eine anderweitige Verwendung des Kessels zu bitten, und erklärte sich bereit, den K sei an den Kreis Harburg abzugeben«, Dabei bat er, ihm bisher entstandenen Unkosten zu erstatten«, Per sagte er zu, die Verladung des Kessels in die \7ege. "die-„Erstattung ’der dort .entstand nen Unkosten sichere ich gerne zu»”,.Schliesslich b er den .Kreis land Hadeln, den Kessel möglichst bal zusendeno Auf Anfrage des Kreises Land Hadeln -teil der Kreis Harburg’unter dem 28»3d9451die Versanda se für-den. 2>u5 nach Wiedereröffnung des Eisenbahnverkehrs einen Antrag auf Bereitstellung eines Waggons an die Reichs-bahn zu stellen» Unter dem 14=8«1945 bestellte der Kreis Land Hadeln bei der Güterabfertigung Cadenberge einen Waggon für den Transport des Kessels» Auf persönliche Weisung des Landrats wurde dann Jedoch nochmals geprüft, ob der Kessel im Kreisgebiet verwandt werden könne. Am 1 5 <>-1 o »1945 holte die Beklagte auf Veranlassung des Kreises Harb-arg den Kessel mit" einem Lastwagen ab«. Die Beklagte stellte sodann fest,.dass sämtliche Armaturen zu dem Kessel fehlten» Sie selbst und auch der Kreis Harburg wandten sich deshalb an den Kreis Land Hadeln» Dieser erfuhr dann aus einem Schreiben der Beklagten vom 23 »'9 o 19465 dass sie den Kessel bereits abgeholt hatte» Die:Nachforschungen nach den Armaturen ergaben* dass diese!vermutlich entwendet waren» dem Herstellerwerk, als auch bei der Firma IP'JMMHHI nach dem Wert der Armaturen an» Während das Herstellerwerk den Wert mit etwa 2»000»- EM beziffe te, gab die Firma unter dem 1 6»1 0»1 947 einen Wert' von' 400c“ EM'und unter dem 9o12d947 einen Wert von 1o4o0o- EM an»/ . Darauf bemühte sich der Kreis Land Hadeln, einen Käufer zu' finden,.der bereit wäre, für den Kessel c Armaturen den vollen Preis von 7°Soo»~ EM zuzüglich der bisher aufgewandten Unkosten zu zahlen» Sodann ver handelte, der Kreis Land Hadeln ’weiter mit dem Kreis Harburg über den von Harburg zu,zahlenden Betrag» Im Zuge dieser Verhandlungen erfolgte am 1»12»1947 ei Ferngespräch zwischen dem Angestellten He Kreises Land Hadeln und dem Sachbearbeiter des Kreises Harburg» Aerklärte für den Kr Harburg, dass dieser nicht bereit sei, mehr als 4 o 0o0 0- EM zu zahlen, da dem Kreis ein anderer Kes zur Verfügung stehe» lie4BHRI entgegnete darauf, d der Kreis Land Hadeln unter diesen Umständen den sei zurücknehmen müsse, da ein Verlust von 3 08oo I .untragV.■■ bei dem Kreis Land Ha dein ein» Dieses Schreiben besagte, dass die Beklag te einen anderen Dampfkessel an der Hand habe, den iisji sie kaufen müsse, falls der Kreis Land Hadeln sich nicht zu einem Verkauf des von ihm abgegebenen Kes~ haber der Beklagten, dass er den Kessel nicht herausgebe 0 Mit Schreiben vom 3«12d947 teilte der Kreis . Hierdurch tritt der Landkreis Land Hadeln der Firma PflMI in CMm seine sämtlichen Rechte ab, die ihm gegen den Landkreis Harburg und den Besitzer der Tierkörperverwertungsanstalt in Wilhelm Kl auf Herausgabe des Dampfkessels Kr09128 zustehen, einschliesslich damit zusammenhängender anderer Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis des Landkreises Land Hadeln zu den Genannten ergeben Die Abtretung erfolgt inlErfülluhg des am 23»1 2d 947 geschlossenen Vertrageso ;;l^pieiKlägerinVtder1rder Kreis Land Hadelh als Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt5 die Beklagte rzur Herausgabe des Kessels an sie, hilfsweise zur Zahlung von 7o6oo0~ DM nebst 5 $ Zinsen seit dem Tag der Zustellung dieses Antrages zu verurteilen« der;:'Kreis-Land Hadelh..1 944 im ..eigenen Kamen und auf ei. sondern von dem Kreis Land Hadelh durch Zahlung des Kaufpreises erfüllt worden«; Dagegen ist der, Kreis Land Had ein nicht Eigentümer des Kessels; geworden« Die Firma HaMHHB hatte ihn aber ermächtigt? Auch zwischen dein Kreis Land Hadern und dem Kreis Harburg ist ein Vertrag über den Kauf des Kessels zü~ Kessel zwischen dem/Kreis:Harburg und dcir .Beklagten gto ■ schlossen wordene ln 'Erfüllung die002 \ i c hat mil gto ctar Kgmluri i dci Emmi i lg i , in o tim , ung über üm <* j gen outslbw yj n, V-1 d, s ln an. Mho dor Brel' I Kd Hadcln Ke j Mit nis davon erhielt^ dass der Kessel goi clor Beklagten fibgeholt war5 diesen btrensgort i d i iglich gcuilli 1 und sein Einverständnis auch dor Beklagten und dem Kreil ■Har]mrg';.:gegenübGr'i.zurnl Im Verlaufe döi erhand lungert über die ne ,1 ich* n der 'Forderung 'des -Kreises BandEKadclii aus dem' Vertrag melden ^oiicht ob der des Kessels geworden ist, Kreis Land Hadeln vorher Eigentümer ge\vst führt, dann hätte der Kreis; Land Hadeln über sein Eigentum an diesem Kessel verfügt0 her Eigentumserwerb der Beklagten wäre dann in derselben Weise einge treten«, Die Angriffe der Revision,' dass die Beklagte überhaupt kein Eigentum an dem Kessel erworben habe, sind gleichfalls'nicht gerechtfertigt0 Die Ausführungen der Revision, dass der Kreis Land Hadeln das Eigentum nur bedingt durch den Kaufvertrag habe übertragen wollen, finden in dem Vorbringen der Parteien in der Tatsacheninstanz keine Stütze0 Dieses Vorbringen liess•nur den auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß der Kreis das Eigentum unbedingt in Erfüllung des zwischen ihm und dem Kreis Harburg geschlossenen Vertrages übertragen wollte« Liese Feststellung de.s Berufungsgerichts ist umsomehr berechtigt, als in dem Zeitpunkt, als der Eigentumsübergang erfolgte, noch nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Vertrag zwischen den Kreisen demnächst wieder aufgehoben würde« Ebenso bietet das Vorbringen der Parteien in den Tat-..Sacheninstanzen keinen Anhalt für die Behauptung der Revision, die Beklagte habe den Kessel nur mit vollen Armaturen zu Eigentum übernehmen wollen« Daraus, daß die Beklagte nicht den vollen, von dem Kreis Land Hadeln gef orderten Prex lahlem wollte gwiuiuvi UV-J.J- j. Klagten vom YKill949,'S 1 ff entnommen werden«, Die dort', enthaltenen Ausführungen der Beklagten beziehen sich,.:., nur auf .die Verhandlungen wegen der Minderung des anf .sich vereinbarten Kaufpreises mit Rücksicht auf das dein von der Revision ' angeführt qaq Pehlen der Armaturen.«, dass erv sich ausserdem verpflichtet /habe,' die his her entstandenen Unkosten.des Kreises Land Hadein tragens ist keine'reine/Unterstellung? Sie gründet sich , vielmehr erkennbar auf/ die oben angeführten Behaup-/ tungen der Beklagten, die das Berufungsgericht auf "Grund;des V e rhand lungs er ge bni sä es für zutreffend er- -achtet hato Das Berufungsgericht hat insoweit nur eine zu Mißverständnissen Anlaß gebende Formulierung sei»-' ner Überlegungen gewählte Ein Dissens liegt auch nicht deswegen ?ors weil, wie die Revision allenfalls ein, räumen will, der Kreis Land Hadeln nur gewillt gewes ,sei;, den Kessel in dem Zustand, wie er ■ sich damals fand,; für . Das Bert, fungsgerieht ist, wie die Gründe des angefochtenen teils ergebenp davon:ausgegah'geri, dass der Kreis Hadeln nur die Kosten erstattet haben wollte, die durch entstanden waren.,' dass der Kessel zunächst ihn gesandt worden war0 Etwas anderes hatte die Kiä ge rin' auch nicht behauptete 'Sie könnte eine andere Be hauptung auch nicht, aufstelierio’ Denn der Kreis Lar Hadeln hatte in einem Schreiben vorn 25«1 «1945 ausd lieh bemerkt, dass er die bisher durch die Liefe entstandenen Unkosten erstattet haben möchte,» Diese Kosten hatte er im einzelnen näher angegeben?.' Ir gen welche weiteren Vorbehalte hatte er in dem Schreibe das vom Berufungsgericht zutreffend als Angebot den Vertragsschluß angesehen worden ist,, nicht i Bei dieser-Sachlage konnte das Berufungsgericht dem Schluß gelangen, dass der geforderte Preis d g: aauu v.vi ui lüge üb dafür ''dargetahy Lass der Kreis Land Hadein den Vertrag mit dem Kreist/ os sen hätte d wenn' er 'gewußt'' hätte Harburg'nicht' gesc dass die Armaturen fehlten und der Kreis Harburg des iden ha Er hat aber den Vertrag nicht deswegen' angefochtenc -die Revision beruft .sich nicht darauf <> Es kann :demnach dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage eine andere gewesen würe5 wenn der Kreis Land He.iejr rer. der Kreis Harb'urg habe mit der Beklagten einen Vertrag über den streitigen Kessel geschlos- ihren Standpunkt auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in dem Schriftsatz vom 7°3.o Rechte gegenüber dem, Kreis Land Had ein habe gegen die,; Übernahme der Verpflichtungen ab treten wollen«, die der; Kreis Harburg dem Kreis Land Hadeln gegenüber einge-u gangen war, beruhen auf tatrichterlichen -Erwägungen., deren Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt' istö Auch der ■ Umstanddass der-'Kreis • Land Hadeln das Ei-Vf'-gentwi an dem Kessel unmittelbar an die Beklagte übertragen sollte., nötigt nicht zu der Annahme, dass ein;— Kaufvertrag zwischen dem "Kreis Land Hadeln und der Be-; klagten zustande gekommen seit, Der Kreis Harburg .konn- sion ln diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Kreises Harburg .an den Kreis Land Hadeln vom 3 c12a1947. gelassen hat, kann dem angefochtenen urteil nicht ientnommen werden» Das Berufungsgericht hat sich in dem Tatbestand des Urteils ausdrücklich auf den In-fliu halt der den Schriftwechsel' 'enthaltenden Akten bezo-^fg gen und darüber hinaus dieses Schreiben auf S 7. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch geprüft, ob der Kreis Harburg nur namens der Beklagten habe handeln wolleno Auf S 18 f des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass der Kreis Harburg nur als Vertreter der Beklagten handeln wollte, könne aus dem Sachverhalt nicht entnommen warden! Hach dem somit frei von Rechtsirrtum festgestell-■ ten Sachverhalt hat das Berufungsgericht die Klage mit• Recht abgewiesen0 Einen A.nspruch aus § 985 ff kann die Klägerin .nicht geltend machen, da die Beklagte Eigen-, tümerin des Kessels geworden .ist; und die Klägerin das Eigentum an dem Kessel nicht erlangt hat0 Sie konnte das Eigentum nicht nach §§ 929? 931 BGB erlangen,, Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kreis Land Hadeln vor der Beklagten Eigentümer des Kessels gewesen ist, wie es die Revision annimmt, oder ob in diesem Zeitpunkt das Eigentum noch der Firma 1 ■ JMBpjjf zustande Zu'der Zeit, als der Kreis Land Hadeln der Klägerin seine Ansprüche auf Herausgabe des Kessels gegen die Beklagte abtrat, standen weder ihm noch der Firma solche Ansprüche gegen die Beklagte zu,die nah': § 93'i BGL die für den Ed gentunserworF erforderliche Übergabe ersetzen kennt er. nicht gegeben sindQ Der Kreis Land Hadoln war nicht mittelbarer Besitzer des Kessels und die Klägerin hat niemals den Besitz an dem Kessel erlangto euch nicht auf cde zwischen den Kreisen (das Deckungsverhältnis) noch«, Erst nachdem die Leistung erbracht ‘and damit auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreis Harburg und der Beklagten (Valutaverhältnis) von Seiten des Krei-l ,ses Harburg erfüllt worden war, ist das Deckungsverhältnis durch Vereinbarung der Kreise aufgehoben wordene Durch diese Vereinbarung kann die Rechtsstellung der Beklagten nicht berührt worden seine. hingesteilt bleiben, ob•für die Beklagte durch den l Vertrag zwischen den.Kreisen ein unentziehbares Recht auf die Übereignung des Kessels begründet worden warc Wäre das der Fall gewesen,, dann hätten die Kreise überhaupt nicht ohne Zustimmung der Beklagten ihre Vereinbarung aufheben können, da sie damit in das von' dem Dritten erworbene unentziehbare Recht eingegriffen hätten ( BGB RGR § 335 Anm 1, Staudinger 9<>Auf 1 § 334 A II 1 b, bb IB 0 Hatte aber die Beklagte kein unent- ging das Recht, das die Beklagte aus dem ‘Vertrag zwischen den Kreisen erworben hatte, durch Erfüllung, unter0 Der durch die ■Leistung eingetretene Rechtserwerbhat aber seinen Rechtsgrund für die Beklagte nicht mehr in dem Vertrags-Verhältnis zwischen den Kreisen,.sondern in ihrem Vertrag mit dem Kreis ■ Harburg0. Land Hadein möglicherweise seinen Vertrag mit dem Kreis Harburg nach § 119 Abs 2 BGB anfechten können0 Hätte , er angefochten, bevor er seine Leistung an die Beklagte erbracht hatte, dann hätte er diese'Einwendung auch der Beklagten nach § 334 BGB entgegenhalten könnenP Der Kreis Land Hadeln hat aber seinen Vertrag mit dem Kreis Harburg weder bevor noch nachdem er seine Lei Verhältnis schon abschliessende Wirkung hatte und der t ; Kreis Land Hadeln in das Valutaverhältnis nicht ein-V greifen kann g( Vgl 0 Planck 4« Aufl § 334 Anm 1 h)0 Die' Entscheidung RG JW 1591 6529 auf die die Revision sich beruft9 betrifft;einen in wesentlichen Punkten'anders gelagerten Fall und steht mit der hier vertretenen Rechtsansicht nicht in Widerspruch0
die Amtliche Sapiilungi
g 1
resets s lecli’tqsatzs
BCrB §§ 334, 812. 813
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'Picht der Versprechende seinen Vertrag’ mit dem ;Versprechensempfänger an, nachdem er die ihm aus diesem Vertrag obliegende Leistung an den Dritten bereits in der Weise bewirkt hat, daß dadurch eine Verbindlichkeit des Versprechensempfängers gegenüber; dem Dritten erfüllt worden ist, dann kann der Versprechende die Leistling von dem Dritten nicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfördern, wenn das Rechtsverhältnis zwischen
dem Versprechensempfänger und dem Dritten recht lieh von-Bestand bleibto: Das gleiche gilt, wenn nach der BeWirkung der Leistung an den Dritten 1
Rechtsverhältnis zwis< V erSprechens empfähger
das
if und
Dritten im Wege gehoben wird0.
Aktenzeichens IV ZR 111/51 Urteil vom 2o„März 1952
: heh Ver s preche nd em % ohne Zustimmung des gegenseitiger Vereinbarung auf-
OLGo Celle
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Verkündet'am . - •
2o Mär7 1952 ICLett ?.. Justizangestellter als :IIr kunds b e am t er der Besc&äftsstelle ttr'^li'Ugv
I .ii. ' N ä m e n d e s / 0 1 k e
-ipngdein:/]^
der Firma DampfFärberei Wilhelm Y{
(kühle s ■ ; ■ kivS
Klägerin und Berufungsklägerin« ,.e,
Prozeßbevollmächtigte II0 Instanz? .Rechtsanwälte
wie des Landkreises Land Radeln, ■ Qj
des Streithelfers .. der Klägerin, Berufung klägers'iund|B.evisibhsklägef sft
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt'
g f I t n
die'Firma Tierkörperverwertungsanstalt Wilhelm
3 e k 1 a g t e , E e r\ • f ■: n g s b e 1 a g t e u r: 5 I": e0 • i s i c r.. s -■ hekl egte,
- Prozeßbev01 Imächtigter: Reehtsänwalt
hat der IV 0 Zivilsenat', des' Bundesgerichtshofs auf. die mündliehe ;Verhandlung vom 13 „März 1 952 unter Mitwirkung' der': Bundesrichter, Drn Bersch, Dm Hartz Johannseni Dm v„Werner und Scheffler '.
ur ;Recht erkannte
Die Revision des Streithelfers der Klägerin g< gc Urteil de 1 Zi enats des ' Ober-
n landesgerichts in Celle 'vom 17»April 1951 1
wird auf Kosten des Revisionsklägers zurück-
Von Rechts wegen
;
S j
Tatbestands
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend, die ihr von dem Landkreis Hadeln wegen eines Dampfkessels abgetreten worden sind, der sich im Besitze der Beklagten befindeto Mit diesem Kessel hat es folgende Bewandtnis?
Der Landkreis Hadeln hatte die Absicht, eine Tierkörperbeseitigungsanstalt zu errichten oder errichten zu lassen-o Zu diesem Zweck,kaufte er im Jahre 1944 bei der Firma BaBPMBi in Befli den hier streitigen. Dampf-, kessele Der Kessel wurde am 31° August 1944 gelieferte Da der Bau der Anstalt jedoch wegen der kriegsbedingten RohstoffVerknappung auf längere Zeit zurückgestellt vverden mußte, teilte der landrat des Kreises Hadeln der Firma JSNMMi 8rri nächsten Tage fernmündlich mit, daß der Kessel noch nicht benötigt werde. Entsprechend der Bitte des Landrats erklärte die Firma H MWi sich, damit einverstanden, dass der Kessel an einen anderen Empfänger weitergeleitet werde, der von der Fachgruppe Tierkörperverwertung der Firma benannt werde° Die Absicht, den Kessel an den Landrat Bruch-?euerbäch, Oberdonau weiterzuleiten, konnte nicht durchgeführt werden, da die Fachgruppe Tierkörperverwertung sich damit nicht einverstanden erklärte0 Diese teilte vielmehr dem Kreis Hadeln unter ’dem 4° Dezember 1944 mit, dass der Kessel für die Tierkörperverwertungsansta]t
vorgesehen seih
~ 3 - '
Der: Landrat des Kreises Harburg hatte sich" se einiger Zeit für die Beklagte um die.Beschaffung ei“ nes neuen Kessels bemüht0 Am 3d »1945 teilte die ^acl1 gruppe .Tierkörperverwertung dem Kreis Harburg mid der benötigte Kessel bei dem Abdecker JflMfNMi in
eingebaut werden;könneo Dabeihandelte es sich.u# hier streitigen Kessel«, Diese fachricht gab der K^eis Harburg fernmündlich an die Beklagte weiter«, Er schrieb sodann an JQMMiit’ 15 und setzte ihn.
von der Zuweisung des Kessels an die Beklagte und davon in«-Kenntnisdass die Beklagte den Kessel abh°ie werdeo JflU leitete dieses Schreiben an den Kr©
.Land Hadeln weiter«, Der Kreis Hadein wandte sich da rauf unter dein 25»1«,1 945 an den Kreis Harburg«, Er schilderte die Gründe, die ihn veranlasst hatten,
Firma HaJMHB um eine anderweitige Verwendung des Kessels zu bitten, und erklärte sich bereit, den K sei an den Kreis Harburg abzugeben«, Dabei bat er, ihm bisher entstandenen Unkosten zu erstatten«, Per sagte er zu, die Verladung des Kessels in die \7ege. zu -.feiten«, Unter dem io »2»1945 dankte der Kreis Har für die Bereitwilligkeit zur Überlassung des Dam kessels an die Abdeckerei ZAHHflNHh In dem Schrei heißt es weiter, . "die-„Erstattung ’der dort .entstand nen Unkosten sichere ich gerne zu»”,.Schliesslich b er den .Kreis land Hadeln, den Kessel möglichst bal zusendeno Auf Anfrage des Kreises Land Hadeln -teil der Kreis Harburg’unter dem 28»3d9451die Versanda se für-den. Kessel mite infolge des Zusammenbruchs blieb jedoch der Versande Am 9« Juli 1945 trat der nr Harburg erneut an den kreis Land Hadeln wegen des Vei sands des Kessels heran«, Der Kreis Land Harburg sagte
2>u5 nach Wiedereröffnung des Eisenbahnverkehrs einen Antrag auf Bereitstellung eines Waggons an die Reichs-bahn zu stellen» Unter dem 14=8«1945 bestellte der Kreis Land Hadeln bei der Güterabfertigung Cadenberge einen Waggon für den Transport des Kessels» Auf persönliche Weisung des Landrats wurde dann Jedoch nochmals geprüft, ob der Kessel im Kreisgebiet verwandt werden könne. Am 1 5 <>-1 o »1945 holte die Beklagte auf Veranlassung des Kreises Harb-arg den Kessel mit" einem Lastwagen ab«. Hiervon wußte der Kreis Land Hadeln zunächst nichts„ -
Die Beklagte stellte sodann fest,.dass sämtliche Armaturen zu dem Kessel fehlten» Sie selbst und auch der Kreis Harburg wandten sich deshalb an den Kreis Land Hadeln» Dieser erfuhr dann aus einem Schreiben der Beklagten vom 23 »'9 o 19465 dass sie den Kessel bereits abgeholt hatte» Die:Nachforschungen nach den Armaturen ergaben* dass diese!vermutlich entwendet waren»
Am 8»Dezember 194b hatte der Kreis Land Hadelngk die Rechnung der. Finna .HajfljjpHB für den Kessel erhal-e;
Juv:U ■ I® 1. ■ 1
. Der Rechnungsbetrag lautete auf 7»8000- RIAL,.Der. .-Kreis land-'Hadeln' zahlte den Rechnungsbetrag» ■
Am 11t Juli ;1947 forderte" der. Kreis Land Hadeln den . Kreis Harburg ;auf, den Preis von -7»8ooRM für den !S an den dortigen Kreis abgegebenen Dampfkessel zu bezahlen»>! Der Kreis Harburg erwiderte darauf unter dem. 14o8»i947j der Kessel habe nur teilweise übernommen werden können* weil die Armaturen gefehlt hätten» Der Wert des Kessels ober. Armaturen sei von Herren der
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Lieferfirma auf höchstens 4 »oooEM geschätzt wer den» Der Kreis Harburg sei nur bereit9 diesen Betr zu zahlen« Daraufhin 'fragte der Kreis Land Hadeln so wohl'bei. dem Herstellerwerk, als auch bei der Firma IP'JMMHHI nach dem Wert der Armaturen an» Während das Herstellerwerk den Wert mit etwa 2»000»- EM beziffe te, gab die Firma unter dem 1 6»1 0»1 947 einen
Wert' von' 400c“ EM'und unter dem 9o12d947 einen Wert von 1o4o0o- EM an»/ . e
Darauf bemühte sich der Kreis Land Hadeln, einen Käufer zu' finden,.der bereit wäre, für den Kessel c Armaturen den vollen Preis von 7°Soo»~ EM zuzüglich der bisher aufgewandten Unkosten zu zahlen» Sodann ver handelte, der Kreis Land Hadeln ’weiter mit dem Kreis Harburg über den von Harburg zu,zahlenden Betrag» Im Zuge dieser Verhandlungen erfolgte am 1»12»1947 ei Ferngespräch zwischen dem Angestellten He Kreises Land Hadeln und dem Sachbearbeiter des Kreises Harburg» Aerklärte für den Kr Harburg, dass dieser nicht bereit sei, mehr als 4 o 0o0 0- EM zu zahlen, da dem Kreis ein anderer Kes zur Verfügung stehe» lie4BHRI entgegnete darauf, d der Kreis Land Hadeln unter diesen Umständen den sei zurücknehmen müsse, da ein Verlust von 3 08oo I .untragV.■■ ncli -a das könne er ver~
stehen, er habe nichts dagegen einzuwenden» Eine Stun de nach diesem Ferngespräch traf ein Schreiben des Kreises Harburg vom 25» 11.»1.947. bei dem Kreis Land Ha dein ein» Dieses Schreiben besagte, dass die Beklag te einen anderen Dampfkessel an der Hand habe, den
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sie kaufen müsse, falls der Kreis Land Hadeln sich nicht zu einem Verkauf des von ihm abgegebenen Kes~
,;seis zu dem Preis von 4oOOo0- RM entschliessen könne 0 .■
HeBHBBI. sagte, nunmehr der Klägerin den Kessel fest zuo Am 3.12d 947 fuhr, er mit dem Inhaber der Klägerin nach i™ den Kessel' zu besichti- ■
genQ Anlässlich dieser Besichtigung- erklärte, der Ih-'.y« haber der Beklagten, dass er den Kessel nicht herausgebe 0 Mit Schreiben vom 3«12d947 teilte der Kreis . Harburg dem Kreis Land Hadein mit, dass die Beklagte nun bereit-sei, den Preis von 7o5oöv- RM zu zahlen und-, 'bat, den Kessel doch zu diesem Preis an den Kreis Har-bürg äbzutreterio Am 23 01 2 D1947 schloss der Kreis Land Hadein mit der Klägerin.einen schriftlichen Vertrag des Inhalts, dass der streitige Kessel der Klägerin zu dem Preise von' 7«8oo0- RM überlassen werdeß Die Beklagte verweigerte auch künftig die Herausgabe0 Am 19c lot ■1948 -trat '.der Kreis Land Hadeln der Klägerin seine Rechte hinsichtlich des Kessels durch folgende schriftliche Erklärung abs
"Landkreis Land' Hadein Otterndorf,den 19„0kto
... Abte 4 _d_-___:____ -.1 _
Abtretungs-Er Klärung0
Hierdurch tritt der Landkreis Land Hadeln der Firma PflMI in CMm seine sämtlichen Rechte ab, die ihm gegen den Landkreis Harburg und den Besitzer der Tierkörperverwertungsanstalt in Wilhelm Kl
auf Herausgabe des Dampfkessels Kr09128 zustehen, einschliesslich damit zusammenhängender anderer Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis des Landkreises Land Hadeln zu den Genannten ergeben Die Abtretung erfolgt inlErfülluhg des am 23»1 2d 947 geschlossenen Vertrageso
. Der Landrat (Unterschrift)"0
I
-Lei Januar 1949 hat die Beklagte den Kessel in ihren Abdeckereibetrieb eingebaute
;;l^pieiKlägerinVtder1rder Kreis Land Hadelh als Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt5 die Beklagte rzur Herausgabe des Kessels an sie, hilfsweise zur Zahlung von 7o6oo0~ DM nebst 5 $ Zinsen seit dem Tag der Zustellung dieses Antrages zu verurteilen«
Die Beklagte hat beantragt;, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Ober' landesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und des Streithelfers zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Streithelfers s mit der er die ursprünglichen Anträge der Klägerin weiterverfolgto Die Beklagte bittet„ die Revision zurückzuweisenv
■ YSh AV:.;.'
■Rach den von dem Berufungsgericht, auf Grund des YerHandlungsergebnisses getroffehen Festste1lungen ha§
der;:'Kreis-Land Hadelh..1 944 im ..eigenen Kamen und auf ei.
gene Rechnung den hier streitigen Dampfkessel von der . Firma H (MMMHI gekaufte Der Kaufvertrag ist nicht wieder aufgehoben worden? sondern von dem Kreis Land Hadelh durch Zahlung des Kaufpreises erfüllt worden«; Dagegen ist der, Kreis Land Had ein nicht Eigentümer des Kessels; geworden« Die Firma HaMHHB hatte ihn aber ermächtigt? über ihr Eigentum an dem Kessel zu verfügen«
Auch zwischen dein Kreis Land Hadern und dem Kreis Harburg ist ein Vertrag über den Kauf des Kessels zü~
Ents che idungsgründe
8
stände gekommen,,; Each diesem1 V ertrag"; sollte' der : Er eis , land Had ein den Kessel an di e ■ Beklagte .übereignen,, .Al|l uülgelt sollte der von der lirma :’:"^SSS/K& in ‘Rechnung’ j stellte Betrag - zuzüglich der Unkosten ies Kreises Lone] Hadeih"?gezahltvv/eräenoi;:lol:v.v;'-i. 3 EilHam
Kamv ortrag .ub er d o n
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.noenso ist. e:u
Kessel zwischen dem/Kreis:Harburg und dcir .Beklagten gto ■ schlossen wordene ln 'Erfüllung die002 \ i c hat mil gto ctar Kgmluri i dci Emmi i lg i , in o tim , ung über üm <* j gen outslbw yj n, V-1 d, s ln an. / c rieht .darin erblickt? Mho dor Brel' I Kd Hadcln Ke j Mit nis davon erhielt^ dass der Kessel goi clor Beklagten fibgeholt war5 diesen btrensgort i d i iglich gcuilli 1 und sein Einverständnis auch dor Beklagten und dem Kreil ■Har]mrg';.:gegenübGr'i.zurnl
Im Verlaufe döi erhand lungert über die ne ,1 ich* n der 'Forderung 'des -Kreises BandEKadclii aus dem' Vertrag
melden
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em Ere 1 s Ha T. bürg ist dann .'do er zwiso he ui deh Kr
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er/rag te x 1. & -aufgoho CO - Q; •prt ie Ko Bor ‘reis . il a.r
ab ei a kV . u er ■'Xi eht here ch'tig 1/ 9 ; : V Ci uch fü ,r den 13 okl
ndlich ö . ij:4 TK 1 ärungon tllJG J-'Kv'.: 'öi;< ~j v- Yrnvo/]. i c da t urig zu
‘ . ,'t'Ou
1 ; -• ns; gj.be 11 ■ i 11. o i J s o 1 s s b z u - ’ o e o ■ j ■
Die von der Revision gegen dlese:Festste1lungengericht f ie a k n g r i i f s s i n d u r 1 f g • u n d e t o
rgl' ■ lüf'; die ;lüs führungen ld e r / R e'vi s long dass '"der Kr e i| Land Radeln das Eigentum 1 i t ;r /cm n m - / r , erwoi ‘ i f < \ < i ' chon mi c~ n jE r o ,
naher eingeganger i ■ arl/ic wo j es o >re if n • oic
Entscheidung des Rechtsstreits
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des Kessels geworden ist,
Kreis Land Hadeln vorher Eigentümer ge\vst
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. -^eis Land nadeln ermächtigt war, über'das Eigentum do-v. -s. •
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führt, dann hätte der Kreis; Land Hadeln über sein Eigentum an diesem Kessel verfügt0 her Eigentumserwerb der Beklagten wäre dann in derselben Weise einge treten«,
Die Angriffe der Revision,' dass die Beklagte überhaupt kein Eigentum an dem Kessel erworben habe, sind gleichfalls'nicht gerechtfertigt0 Die Ausführungen der Revision, dass der Kreis Land Hadeln das Eigentum nur bedingt durch den Kaufvertrag habe übertragen wollen, finden in dem Vorbringen der Parteien in der Tatsacheninstanz keine Stütze0 Dieses Vorbringen liess•nur den auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß der Kreis das Eigentum unbedingt in Erfüllung des zwischen ihm und dem Kreis Harburg geschlossenen Vertrages übertragen wollte« Liese Feststellung de.s Berufungsgerichts ist umsomehr berechtigt, als in dem Zeitpunkt, als der Eigentumsübergang erfolgte, noch nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Vertrag zwischen den Kreisen demnächst wieder aufgehoben würde« Ebenso bietet das Vorbringen der Parteien in den Tat-..Sacheninstanzen keinen Anhalt für die Behauptung der Revision, die Beklagte habe den Kessel nur mit vollen Armaturen zu Eigentum übernehmen wollen« Daraus, daß die Beklagte nicht den vollen, von dem Kreis Land Hadeln
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t .hat mit 'seiner .'Festste!- fl--J;üu| plBads■"der'VKr.eisj Bar bürg sich' rer pf licht et "habe \ als Preis für Ü m fueosrw der Betrag r« zajft,
der von der Lieferfirma, in Rechnung gestellt wurde, i 1 zuzüglich der Drdcosxe d Kreises Land.Hadelnp nicht gegen. § 286 -ZPO versa j -if i ww n r KB rn g r, die Beklagte habe keine dahingehenden Behauptungen , aufges belli « rrl. die Revision < Behauptung ' m •
■j s L j i neu >chrij bsal er Beklagten: vom 19 °6 01 95o ,f 2 alsiRrwiderun^ u ■ < , i c > Li rem, piung der
□-ägerin enthai
;en0 :ias 'Gegenteil ■ kann
ich nicht aus. -ichrif tsatz der 'Be-;'. Klagten vom YKill949,'S 1 ff entnommen werden«, Die dort', enthaltenen Ausführungen der Beklagten beziehen sich,.:., nur auf .die Verhandlungen wegen der Minderung des anf .sich vereinbarten Kaufpreises mit Rücksicht auf das
dein von der Revision ' angeführt
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Pehlen der Armaturen.«, Aus diesem 'Grunde kann Rede davon sein, das Peiu n ogsgerid i rüro jgo
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Jahre 1947 zwischen dei
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der: Kreis . Harburg habe .den- Pr
len .und wollen«, den.-die -Birma AH a
könne unbedenklich unter, cel S. 1
s bezahlen sei von dem Ereill.* 1;s,
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Land Hadein- zu fordern berechtigt gewesen sei5
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dass erv sich ausserdem verpflichtet /habe,' die his her entstandenen Unkosten.des Kreises Land Hadein tragens ist keine'reine/Unterstellung? die. aller-dings prozessual unzulässig wäret. Sie gründet sich , vielmehr erkennbar auf/ die oben angeführten Behaup-/ tungen der Beklagten, die das Berufungsgericht auf "Grund;des V e rhand lungs er ge bni sä es für zutreffend er- -achtet hato Das Berufungsgericht hat insoweit nur eine zu Mißverständnissen Anlaß gebende Formulierung sei»-' ner Überlegungen gewählte Ein Dissens liegt auch nicht deswegen ?ors weil, wie die Revision allenfalls ein, räumen will, der Kreis Land Hadeln nur gewillt gewes ,sei;, den Kessel in dem Zustand, wie er ■ sich damals fand,; für . den erwähnten Preis zu.veräussern» Das Bert, fungsgerieht ist, wie die Gründe des angefochtenen teils ergebenp davon:ausgegah'geri, dass der Kreis Hadeln nur die Kosten erstattet haben wollte, die durch entstanden waren.,' dass der Kessel zunächst ihn gesandt worden war0 Etwas anderes hatte die Kiä ge rin' auch nicht behauptete 'Sie könnte eine andere Be hauptung auch nicht, aufstelierio’ Denn der Kreis Lar Hadeln hatte in einem Schreiben vorn 25«1 «1945 ausd lieh bemerkt, dass er die bisher durch die Liefe entstandenen Unkosten erstattet haben möchte,» Diese Kosten hatte er im einzelnen näher angegeben?.' Ir gen welche weiteren Vorbehalte hatte er in dem Schreibe das vom Berufungsgericht zutreffend als Angebot den Vertragsschluß angesehen worden ist,, nicht i Bei dieser-Sachlage konnte das Berufungsgericht dem Schluß gelangen, dass der geforderte Preis d
gelt für
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liebst '-Zubehör
sein so.
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Die Klägerin1 kann isichi auch nie]
darauf her
fen? dass'" nach ’§ 1 242 BGB infolge -Pehlens der 'Armaturen;
zwi sehen - ; pj CO ' " ■
bet Dass C £2. "fc
tsächlich
das Vorhandenes Li der 1 i nie Goswinftsgrund-.läge .gewesen ist9 kann dem Vorbringen der Parteien'
nicht entnommen werdend. Es ist:iKich4
g: aauu v.vi ui lüge
üb dafür ''dargetahy Lass der Kreis Land Hadein den Vertrag mit dem Kreist/
os sen hätte d wenn' er 'gewußt'' hätte
Harburg'nicht' gesc
dass die Armaturen fehlten und der Kreis Harburg des
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Verlangen nach Minderung;
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ürde und-
,nes Vertragsgegners■erkannt hätte
dass auch der Kreis Harburg eine dahingehende Absicht.
' Es kann' daher f"E dahingestellt1bleiben.;ob der Verkäufer, sich überhaupt in einem solchen Falle ?''nachdem ' der Vertrag'non ihm ..'it erfüllt istj auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage ' berufenEvEaiiL.
Allerdings mag der Kreis Land Hadeln sich in
lern
Irrtum im'- Sinne des §
1 q
2 BGB
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Er hat aber den Vertrag nicht deswegen' angefochtenc -die Revision beruft .sich nicht darauf <> Es kann :demnach dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage eine andere gewesen würe5 wenn der Kreis Land He.iejr rer. Vertrag angef oehren hüt te 0
Mit den Ausführungen5 die sich gegen die Feststellung richten., der Kreis Harb'urg habe mit der Beklagten einen Vertrag über den streitigen Kessel geschlos-
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vision keine
Erfolg' tu
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trag als Entgelt der Preis zugrunde geiegt worden sei, den die Lieferfirma berechnet habe 0 'Danach hatte aid endings der Kreis Harburg"die Unkosten, deren Erstattung erd em Kr e i s Land Hade ln zugesagt hatte., selbst 'zu 1 Y~-: tragena Diese Feststellung verstößt aber nicht gegeriU' Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze , l"sodass sie von der Revision erfolgreich.angegriffen werden ISti könnte I Der Kreis; Harburg hatte selbst ein Interesse, daran,, dass die Beklagte den Kessel erwarb» Er konnte daher durchaus gewillt gewesen sein, zu dem T/ohle der All““ gerneInhalt und um seine ihm obliegenden öffentlieben Aufgaben zu erfüllen, diesen verhältnismässig geringen Betrag selbst zu tragen» Es ist aber auch möglich, daß ., die Vertreter des Kreises Harburg bei ihren Verhandlungen mit der Beklagten nicht daran gedacht hatten, dass der Kreis sich gegenüber dem Kreis Land Iiadeln verpflichtet hatte, die Unkosten zu tragen« Auch dieser Umstand kann Anlass gewesen sein, dass bei den Verhandlungen mit der Beklagten nur der von der Lieferfirma in Rechnung gestellte Betrag als Entgelt vereinbart wurded Die Revision kann sich für. ihren Standpunkt auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in dem Schriftsatz vom 7°3.o 1943 vorgetragen habe, sie 'nabe wiederholt auf Aufgabe des genauen Preises gedrängt« Daraus folgt nicht, dass die Beklagte behaupten will, eine Einigung über den Preis sei nicht erzielt worden« Eine Einigung über den Kaufpreis kann nicht erst dann angenommen werden, wenn dieser Preis für die Vertragsschliessenden auch ziffernmässig bekannt ist« Die Einigung kann, wie hier, auch dahingehen,- dass als
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Preis der Betrag vereinbai lieferänt in Rechnung stel ges war aber der Beklagte* konnte sie«, obwohl eine -Ed den Preis zustande gekommu des genauen Preises drängen0
Die. Ausführungen der Revision; dass die Verein--; barungen zwischen dem'Kreis Harburg und der Beklagten," dahin gegangen seien, dass jener der Beklagten seine .. Rechte gegenüber dem, Kreis Land Had ein habe gegen die,; Übernahme der Verpflichtungen ab treten wollen«, die der; Kreis Harburg dem Kreis Land Hadeln gegenüber einge-u gangen war, beruhen auf tatrichterlichen -Erwägungen., deren Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt' istö Auch der ■ Umstanddass der-'Kreis • Land Hadeln das Ei-Vf'-gentwi an dem Kessel unmittelbar an die Beklagte übertragen sollte., nötigt nicht zu der Annahme, dass ein;— Kaufvertrag zwischen dem "Kreis Land Hadeln und der Be-; klagten zustande gekommen seit, Der Kreis Harburg .konn-
te durchaus vertrag tun
ln eine dahingehende veruflich-
g des Kreises Land Hadeln begründen, um damit einen-.
Kaufvertrag, den er mit der Beklagten 'geschlossen hat-
;e oder schliessen wollte, zu .erfi
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sion ln diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Kreises Harburg .an den Kreis Land Hadeln vom 3 c12a1947.
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so zieht 'sie daraus .gleichfalls 'Schlüsse
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die allein dem Tatrichter Vorbehalte aber auf Gfrund des gesamten - Verband gegenteilige'-Folgerungen-gezogene-Dass das Berufun gerächt dabei.das1erwähnte Schreiben unberi
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gelassen hat, kann dem angefochtenen urteil nicht ientnommen werden» Das Berufungsgericht hat sich in dem Tatbestand des Urteils ausdrücklich auf den In-fliu halt der den Schriftwechsel' 'enthaltenden Akten bezo-^fg gen und darüber hinaus dieses Schreiben auf S 7. des Tatbestandes inhaltlich wiedergegeben0
Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch geprüft, ob der Kreis Harburg nur namens der Beklagten habe handeln wolleno Auf S 18 f des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass der Kreis Harburg nur als Vertreter der Beklagten handeln wollte, könne aus dem Sachverhalt nicht entnommen warden! In dem Schriftwechsel sei das.an keiner Stelle zu dem Ausdruck gebrachte Die von der Revision gezöge- ' neu gegenteiligen Schlußfolgerungen beruhen gleichfalls auf rein tatrichterlichen Erwägungen, die mit der Revision nicht geltend gemacht werden können0
Hach dem somit frei von Rechtsirrtum festgestell-■ ten Sachverhalt hat das Berufungsgericht die Klage mit• Recht abgewiesen0 Einen A.nspruch aus § 985 ff kann die Klägerin .nicht geltend machen, da die Beklagte Eigen-, tümerin des Kessels geworden .ist; und die Klägerin das Eigentum an dem Kessel nicht erlangt hat0 Sie konnte das Eigentum nicht nach §§ 929? 931 BGB erlangen,, Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kreis Land Hadeln vor der Beklagten Eigentümer des Kessels gewesen ist, wie es die Revision annimmt, oder ob in diesem Zeitpunkt das Eigentum noch der Firma 1 ■ JMBpjjf zustande Zu'der Zeit, als der Kreis Land Hadeln der Klägerin seine Ansprüche auf Herausgabe des Kessels gegen die
Beklagte abtrat, standen weder ihm noch der Firma
solche Ansprüche gegen die Beklagte zu,die
nah': § 93'i BGL die für den Ed gentunserworF erforderliche Übergabe ersetzen kennt er. o Fin gr .-:g] auodger Fr-wert des Eigentums durch die Klägerin wer gleichfalls nicht möglich, da die VorausSetzungen des § 934 BGB
nicht gegeben sindQ Der Kreis Land Hadoln war nicht mittelbarer Besitzer des Kessels und die Klägerin hat niemals den Besitz an dem Kessel erlangto
euch nicht auf cde
zwischen den Kreisen (das Deckungsverhältnis) noch«,
Erst nachdem die Leistung erbracht ‘and damit auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreis Harburg und der Beklagten (Valutaverhältnis) von Seiten des Krei-l ,ses Harburg erfüllt worden war, ist das Deckungsverhältnis durch Vereinbarung der Kreise aufgehoben wordene Durch diese Vereinbarung kann die Rechtsstellung der Beklagten nicht berührt worden seine. Es kann da-! hingesteilt bleiben, ob•für die Beklagte durch den l Vertrag zwischen den.Kreisen ein unentziehbares Recht auf die Übereignung des Kessels begründet worden warc Wäre das der Fall gewesen,, dann hätten die Kreise überhaupt nicht ohne Zustimmung der Beklagten ihre Vereinbarung aufheben können, da sie damit in das von' dem Dritten erworbene unentziehbare Recht eingegriffen hätten ( BGB RGR § 335 Anm 1, Staudinger 9<>Auf 1 § 334 A II 1 b, bb IB 0 Hatte aber die Beklagte kein unent-
ziehbares Recht erworben, so gilt im Ergebnis dasselbe, wenn die Leistung an sie erbracht ist0 in dem Augenblick, wo die Leistung erbracht wurde,., ging das Recht, das die Beklagte aus dem ‘Vertrag zwischen den Kreisen erworben hatte, durch Erfüllung, unter0 Der durch die ■Leistung eingetretene Rechtserwerbhat aber seinen Rechtsgrund für die Beklagte nicht mehr in dem Vertrags-Verhältnis zwischen den Kreisen,.sondern in ihrem Vertrag mit dem Kreis ■ Harburg0. Allerdings hätte der Kreis ... Land Hadein möglicherweise seinen Vertrag mit dem Kreis Harburg nach § 119 Abs 2 BGB anfechten können0 Hätte , er angefochten, bevor er seine Leistung an die Beklagte erbracht hatte, dann hätte er diese'Einwendung auch
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der Beklagten nach § 334 BGB entgegenhalten könnenP Der Kreis Land Hadeln hat aber seinen Vertrag mit dem Kreis Harburg weder bevor noch nachdem er seine Lei
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stung an die Beklagte bewirkt hatte angefochten«. Eine Anfechtung nach Bewirkung der Leistung könnte auch
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nicht dazu, führen» dass' der
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■ Kreis Land Hadeln Bereiche--■
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rungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen ko
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weil die Leistung an die Beklagte für das Valuta-
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Verhältnis schon abschliessende Wirkung hatte und der t ; Kreis Land Hadeln in das Valutaverhältnis nicht ein-V greifen kann g( Vgl 0 Planck 4« Aufl § 334 Anm 1 h)0 Die' Entscheidung RG JW 1591 6529 auf die die Revision sich beruft9 betrifft;einen in wesentlichen Punkten'anders gelagerten Fall und steht mit der hier vertretenen Rechtsansicht nicht in Widerspruch0
Somit mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«, . .
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