~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil ihr Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene'Fahrerlaubnis:-gehabt habeo'Wegen vorsätzlicher Verletzung der Führerscheinklausel habe sie Lenz den Versicherungsschutz versagt, das Versiehe- rungs Verhältnis gekündigt und nach Maßgabe des § 12 Abs«, 3 WG eine Klagefrist gesetzt• LMP habe den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemachte Die Beklagte sei deshalb nicht nur nach § 2 Nr. 2 c Satz 1 AKB, sondern auch nach den §§12 Abs» 3 Satz 1 WG, 8 Nr« 1 Satz 1 AKB leistungsfrei gewordene Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, daß die Beklagte sich ihr gegenüber nicht auf den Ablauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist berufen könne* Auch der materielle Versagungsgrund, der Verstoß gegen die Führerscheinklausel, habe die Beklagte nach § 6 Abs* 2 VVG nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen sei« Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist«, An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb, weil die Beklagte durch Ablauf der ihrem Versicherungsnehmer gesetzten, von diesem aber nicht wahrgenommenen Klagefrist leistungsfrei geworden sei (§ 12 AbSo 3 VVG)0 Es komme deshalb nicht mehr darauf an, ob die Beklagte auch berechtigt gewesen sei, ihrem Versicherungsnehmer wegen Verletzung der Führerscheinklausel den Versicherungsschutz zu entziehen, Das Berufungsgericht hat dazu noch ausgeführt: Hach Ansicht des Bundesgerichtshofs (LM Nr«, 1 zu Teilungsabkommen = VersR I960, 988) werde der Erstattungsanspruch des Sozialversiche-rungsträgors gegen den Haftpflichtversicherer nichtsda-durch berührt, daß der Haftpflichtversicherte eine ihm vom Haftpflichtversicherer gesetzte Klagefrist versäume. Die dafür gegebene Begründung, das damalige Teilungsabkommen enthalte keine Regelung für den Wegfall eines zunächst entstandenen Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers, treffe jedenfalls dann nicht zu, wenn der Versicherer wie im vorliegenden Falle wegen Verletzung der Führerscheinklausel von vornherein von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Es sei auch nicht einzusehen, daß es dem Sinn und Zweck von Teilungsabkommen widersprechen würde, wenn dem Sozialversicherungsträger sein vertraglicher Erstattungsanspruch durch den Ablauf einer dem Haftpflichtversicherten gesetzten Klagefrist wieder entwunden würde« Der Haftpflichtversicherer könne durchaus in die Lage kommen, seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz unter Setzung der Klagefrist schlechthin wegen aller Ansprüche aus einem Schadensfall Aus den dargelegten Gründen ist daran festzuhalten, daß bei bestehendem Teilüngsabkommen der Haftpflichtversicherer sich auf die Versäumung einer seinem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht berufen kann (ebenso BGH VersR 1970, 739, 737; ferner Prölss/Martin, VVG 18o Aufl. II o Die Beklagte kann danach dem Erstattungsanspruch der Klägerin nur entgegenhalten, daß sie berechtigt war, ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wegen Verletzung der Führerscheinklausel zu entziehen» Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt, weil diese ihm sechs Monate vorher durch Gerichtsurteil für die Dauer eines Jahres entzogen worden war. Ein Versicherungsnehmer, der ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führe, könne sich nicht darauf berufen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG gewesen sei, das auch ein durch Führerschein legitimierter Fahrer nicht habe verhindern können. für einen auf der Fahrt entstandenen Unfall noch nicht deshalb ursächlich sei, weil der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn die Fahrt unterblieben wäre, Trotz dieser richtigen Erkenntnis ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer, der ohne Fahrer-laubnis fahre, eine ihm zurechenbaro und von ihm billigerweise zu vertretende Ursache selbst für einen Unfall setze, der unabwendbar im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG sei» Das folge daraus, daß ein Kraftfahrer auf jeder Fahrt in einen für ihn unabwendbaren Unfall verwickelt werden könne, Damit müsse er jedenfalls rechnen. Das Berufungsgericht stellt es danach letzthin doch nur auf das verbotene Verhalten des Versicherungsnehmers ab, auf das Fahren ohne Führerschein, und belastet den Versicherungsnehmer aus Billigkeitsgründen mit allen sich daraus ergebenden Folgen, Diese Auffassung ist nicht zu billigen; sie läßt, wie der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung (LM Nr, 21 zu § 6 VVG - VersR 19^9? Auch eine Mitursächlichkeit mangelnder Eignung scheidet aus, wenn der Unfall durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 109/68 URTEIL Verkündet am 50o Oktober 1970 B 1 g c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt (mmmmamm), Direktor Dr0 Hermann vertreten durch den Klägerin und Revisionsklägerin,, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 0 gegen die Aktiengesellschaft, K®B>Btetraße flfe, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Alfred HMBR Zweigniederlassung JlBHHHP Straße Beklagte und Revisionsbeklagte ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr, Reinhardt, Dr» Bukow und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12» Zivilsenats des Kammergerichts vom 27o November 1967 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück* verwiesen« Von Rechts wegen' Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem *zwisehen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommen auf Grund folgenden Sachverhalts in Anspruch: Am 18« Januar 1963, gegen 18 Uhr, befuhr der Schlosser LiHBmit seinem Personenkraftwagen, für dessen Betrieb er bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die N0HHHV Straße in An den Fahr- bahnrändern der Straße waren in geringen Abständen von- einander Fahrzeuge abgestellt <> Als LV mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 kra/st in einem Abstand von etwa einem Meter an den abgestellten?Fahrzeugen entlangfuhr, trat der Schneider DBHi, der bei der Klägerin sozialversichert war, unmittelbar vor einem am rechten Straßenrand abgestellten Personenkraftwagen auf die Fahrbahn. Er v/urde von dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten erfaßt und so schwer verletzt, daß er an den Folgen eines Schädelbasisbruches verstarb. war zur Zeit des Unfalls nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis, weil diese ihm ein halbes Jahr vorher durch Gerichtsurteil auf die Dauer von einem Jahr entzogen worden war. Er wurde deshalb v/egen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde wegen nicht nachweisbaren Verschuldens eingestellt. Die Klägerin gewährt den minderjährigen Kindern ihres bei dem Unfall getöteten Versicherten Hinterbliebenenrente und bezahlt die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Sie begehrt von der Beklagten, ihr die auf gewendeten Sozialversicherungsleistungen in Höhe des im Teilungsabkommen vereinbarten Vom-Hundertsatzes zu ersetzen. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil ihr Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene'Fahrerlaubnis:-gehabt habeo'Wegen vorsätzlicher Verletzung der Führerscheinklausel habe sie Lenz den Versicherungsschutz versagt, das Versiehe- rungs Verhältnis gekündigt und nach Maßgabe des § 12 Abs«, 3 WG eine Klagefrist gesetzt• LMP habe den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemachte Die Beklagte sei deshalb nicht nur nach § 2 Nr. 2 c Satz 1 AKB, sondern auch nach den §§12 Abs» 3 Satz 1 WG, 8 Nr« 1 Satz 1 AKB leistungsfrei gewordene Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, daß die Beklagte sich ihr gegenüber nicht auf den Ablauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist berufen könne* Auch der materielle Versagungsgrund, der Verstoß gegen die Führerscheinklausel, habe die Beklagte nach § 6 Abs* 2 VVG nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vre it er« Entseheidungsgründe^ I« Nach § 1 des von den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens muß die Beklagte der Klägerin den vereinbarten Vom-Hundertsatz der tatsächlich aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen ersetzen, und zwar "ohne Prüfung der Haftpflichtfrage", aber "nur im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages"« Die Anwendung des Teilungsabkommens setzt danach voraus, daß der Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist«, An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb, weil die Beklagte durch Ablauf der ihrem Versicherungsnehmer gesetzten, von diesem aber nicht wahrgenommenen Klagefrist leistungsfrei geworden sei (§ 12 AbSo 3 VVG)0 Es komme deshalb nicht mehr darauf an, ob die Beklagte auch berechtigt gewesen sei, ihrem Versicherungsnehmer wegen Verletzung der Führerscheinklausel den Versicherungsschutz zu entziehen, Das Berufungsgericht hat dazu noch ausgeführt: Hach Ansicht des Bundesgerichtshofs (LM Nr«, 1 zu Teilungsabkommen = VersR I960, 988) werde der Erstattungsanspruch des Sozialversiche-rungsträgors gegen den Haftpflichtversicherer nichtsda-durch berührt, daß der Haftpflichtversicherte eine ihm vom Haftpflichtversicherer gesetzte Klagefrist versäume. Die dafür gegebene Begründung, das damalige Teilungsabkommen enthalte keine Regelung für den Wegfall eines zunächst entstandenen Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers, treffe jedenfalls dann nicht zu, wenn der Versicherer wie im vorliegenden Falle wegen Verletzung der Führerscheinklausel von vornherein von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Es sei auch nicht einzusehen, daß es dem Sinn und Zweck von Teilungsabkommen widersprechen würde, wenn dem Sozialversicherungsträger sein vertraglicher Erstattungsanspruch durch den Ablauf einer dem Haftpflichtversicherten gesetzten Klagefrist wieder entwunden würde« Der Haftpflichtversicherer könne durchaus in die Lage kommen, seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz unter Setzung der Klagefrist schlechthin wegen aller Ansprüche aus einem Schadensfall J mit der Folge zu versagen, daß die Frage der Leistungs-freiheit des Haftpflichtversicherers im Verhältnis zu dem Schadenstifter nicht anders beurteilt v/erden könne als im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Sozialversicherungsträgero Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand„ Verfehlt ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, v/enn es annimmt, daß der Wegfall eines einmal entstandenen Versicherungsanspruchs hier nicht in Frage stehe, weil die Beklagte auf Grund des § 2 Nr0 2 c AKB leistungsfrei geworden seio Das ist zunächst noch durchaus offen0 Vor allem ist es in sich widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf den Ablauf der Klagefrist stützen will, die Anwendung des § 12 Absc 3 VVG aber davon abhän-gen soll, ob ein Versicherungsanspruch von vornherein nicht bestehtp Denn der Ablauf der Klagefrist schafft einen selbständigen, von der sachlichen Rechtslage unabhängigen Rechtsgrund für die Leistungsfreiheit des Versicherers o Weiter verkennt das Berufungsgericht, daß das Wesen eines Schadensteilungsabkommens darin besteht, den Schaden des Sozialversicherungsträgers unter Ausschaltung des Haftpflicht Schuldners (Haftpflichtversicherten) unmittelbar zwischen den Vertragschließenden ab2uwickeln0 Um diesen Zweck zu erreichen, erhält der Sozialversicherungsträger einen selbständigen vertraglichen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer und verpflichtet sich dafür, den nach § 1542 RVO auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruch gegen den Haftpflichtversicherten nicht geltend zu machen. Im Umfang des Erstattungsanspruches des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflicht-Versicherer hat der Versicherungsnehmer nach dem Sinn und Zweck des Teilungsabkommens keinen Versicherungsanspruch mehr gegen den Haftpflichtversicherer . Es fehlen damit insoweit die Voraussetzungen dafür, dem Versicherungsnehmer eine Klagefrist gemäß § 12 Abse 3 WG zu setzen. Denn die Partner eines Teilungsabkommens sind verpflichtet, die Deckung der nach § 15^2 RVO übergegangenen Haftpflichtansprüche untereinander unter Ausschaltung des Haftpflichtversicherten vorzunehmen. Das Teilungsabkommen bindet den Haftpflichtversicherer natürlich nur für seinen Geltungsbereich, Der Haftpflichtversicherer ist deshalb nicht gehindert, seinem Versicherungsnehmer eine Klagefrist nach § 12 Abs, 3 VVG zu setzen, soweit dieser Versicherungsschutz für Ansprüche begehrt, die nicht auf den Sozialversicherer übergegangen, sondern beim Geschädigten verblieben sind, z, B, Ansprüche auf Schmerzensgeld. Aus den dargelegten Gründen ist daran festzuhalten, daß bei bestehendem Teilüngsabkommen der Haftpflichtversicherer sich auf die Versäumung einer seinem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht berufen kann (ebenso BGH VersR 1970, 739, 737; ferner Prölss/Martin, VVG 18o Aufl. § 67 Anm. 10; Wussow Teilüngsabkommen 3» Aufl, So 25, Stiefel/Wussow AKB 7o Aufl. § 8 Anm, 20; Wussow Informationen zu dem Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1970, 125/126). II o Die Beklagte kann danach dem Erstattungsanspruch der Klägerin nur entgegenhalten, daß sie berechtigt war, ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wegen Verletzung der Führerscheinklausel zu entziehen» Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt, weil diese ihm sechs Monate vorher durch Gerichtsurteil für die Dauer eines Jahres entzogen worden war. Aus der vorsätzlichen Verletzung der Führerscheinklausel folgt aber noch nicht notwendig für jeden Fall die in § 2 Nr» 2 c AKB vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers. Denn die Führerscheinklausel gehört zu den Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind. Hierfür gilt die zwingende Vorschrift dos § 6 Abs, 2 VVG, v/onach der Versicherer sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Eintritt dos Versicherungsfalles oder den Umfang seiner Leistungspflicht gehabt hat. Das Berufungsgericht hält den § 6 Abs, 2 VVG im vorliegenden Falle nicht für anwendbar, weil zwischen der Verletzung der Führorscheinklausel und dem Schadensfall ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Ein Versicherungsnehmer, der ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führe, könne sich nicht darauf berufen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG gewesen sei, das auch ein durch Führerschein legitimierter Fahrer nicht habe verhindern können. Hierbei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Fahren ohne Führerschein für einen auf der Fahrt entstandenen Unfall noch nicht deshalb ursächlich sei, weil der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn die Fahrt unterblieben wäre, Trotz dieser richtigen Erkenntnis ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer, der ohne Fahrer-laubnis fahre, eine ihm zurechenbaro und von ihm billigerweise zu vertretende Ursache selbst für einen Unfall setze, der unabwendbar im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG sei» Das folge daraus, daß ein Kraftfahrer auf jeder Fahrt in einen für ihn unabwendbaren Unfall verwickelt werden könne, Damit müsse er jedenfalls rechnen. Einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis sei auch billigerweise zuzu demuten, daß er für die Folgen seiner Obliegenheitsverletzung hafte, weil?.er durch sein Verhalten sowohl die Rechtsordnung im allgemeinen als auch den mit seinem Versicherer geschlossenen Vertrag eindeutig verletze. Das Berufungsgericht stellt es danach letzthin doch nur auf das verbotene Verhalten des Versicherungsnehmers ab, auf das Fahren ohne Führerschein, und belastet den Versicherungsnehmer aus Billigkeitsgründen mit allen sich daraus ergebenden Folgen, Diese Auffassung ist nicht zu billigen; sie läßt, wie der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung (LM Nr, 21 zu § 6 VVG - VersR 19^9? 147) näher dargelegt hat, die entscheidende Frage der rechtlichen Erheblichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (des sog, Rechtswidrigkeits-zusammenhanges) außer Betracht und entwertet damit':in einem nicht zu vertretenden Maße die zwingende Vergünstigung, die der § 6 Abs, 2 VVG dem Versicherungsnehmer gev/ährt, über die rechtliche Erheblichkeit des Ursachenzusammenhanges entscheidet der Zweck der Führerscheinklausel, § 2 - 10. - Mr, 2 c AKB will den Versicherer vor dem erhöhten Risiko schützen, das im allgemeinen besteht, wenn ein Fahrzeug von Personen ohne amtliche Kontrolle der erforderlichen Fahrkenntnisse geführt wird„ Der Nachweis mangelnden Einflusses der Qbliegenheitsverletzung muß daher nach dem Zweck der Führerscheinklausel als geführt angesehen werden, wenn feststeht , daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in § 2 Mr. 2 c AKB vorausgesetzten typischen Risikoerhöhung zu tun habeno So liegt es, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG war (ebenso Prölss-/ Martin aaO AKB § 2 Anm, 4 D m,w,N,; Stiefel/Wussow aaO § 2 Anm, 23, YJussow WI 1969, 23) • Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Fahrer noch keine Fahrerlaubnis besessen hat oder die Fahrerlaubnis ihm nach § 42 m StGB entzogen worden ist, weil er zu dem Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet isto Auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt die Anwendung des § 6 Abs, 2 VVG Vom Versicherungsnehmer nicht den Nachweis vorhandener Eignung, Der Versicherungsnehmer muß jedoch beweisen, daß seine mangelnde Eignung, die das Gericht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für eine gewisse Dauer ausgesprochen hat, für den konkreten Unfall nicht ursächlich, auch nicht mitursächlich, gewesen ist. Auch eine Mitursächlichkeit mangelnder Eignung scheidet aus, wenn der Unfall durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG war. 11 UI. Dio Leistungsfreiheit der Beklagten hängt somit davon ab, ob der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Ob dies zutrifft oder nicht, muß tatrichterlich geprüft werden, was bisher - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - nicht geschehen ist. Hierzu muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz