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BGH · IV ZR 1108/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1108/68

Durch Urteil des Landgerichts vom 5* Oktober 1959 ist die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG geschieden worden. Sie hat am 29* April 1966 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und' zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten« Durch Beschluß vom 20. Dezember 1966 hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Bas Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht erteilt. Der Umstand * daß das Urteil der Beklagten öffentlich zugestellt worden ist, schließt es nicht aus, ihr mit Rücksicht darauf, daß sie von diesem Urteil erst nach Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis erhielt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu erteilen (BGrHZ 25, 11). Auch in diesem Fall kann die YJiederein-setzung erteilt werden, wenn die Lage der Parteien infolge von Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen so ist, daß sie infolge dieser außergewöhnlichen Umstände nicht in der Lage war, Kenntnis von dem öffentlich zugestellten Urteil zu erhalten (vgl. Wegen dieser besonderen Verhältnisse war es, wie die Akten ergeben, nicht möglich, der Beklagten die Klage, Ladung und das Urteil auf diplomatischem Wege zuzustellen oder ihr formlos eine Abschrift davon zu Übersenden* Der Kläger hat zwar, wie das Oberlandesgericht unterstellt, der Beklagten brieflich mitgeteilt, er habe die Scheidungsklage eingereicht, und später, daß die Ehe auch geschieden sei und er v/ieder geheiratet habe* Dennoch kann der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht vorgeworfen worden, sie habe es unterlassen, die nötigen Schritte zu unternehmen, um das Urteil mit einem Rechtsmittel anzufechten. Sie brauchte der Mitteilung des Klägers über die Scheidung ihrer Ehe nicht ohne weiteres Glauben zu schenken. Sie konnte nicht wissen, wie eine Scheidung in Deutschland erfolgte* und ob und auf welche Weise gegen den Ausspruch der Scheidung vorgegangen werden konnte. Es ist verständlich und entschuldbar, daß sie unter diesen Umständen alles vermied, was die Behörden der UdSSR darauf aufmerksam machen konnten, daß ihre Ehe vielleicht geschieden war oder daß sich ihr in Deutschland befindlicher Ehemann von ihr abgewandt hätte. Deswegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die Beklagte auf die bloße private Mitteilung hin, die sie von dem Kläger erhalten hatte, keine Schritte zu unternehmen brauchte. Solange die Beklagte sich in der UdSSR aufhielt, war sie nicht in der läge, die Berufungsfrist zu wahren. Ihr war deswegen nach Art. Ill Ziff.2 der Schutzverordnung i.d.F. vom 4* Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I 666) auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs.3 ZPO zu gewähren. Als der Kläger der Beklagten nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik auf ihr an ihn gerichtetes Schreiben wiederum mitteilte, daß ihre Ehe geschieden sei, wandte sie sich an die Lagerfürsorge des Lagers Beuburg/Donau, in dem sie sich befand. April 1966 formgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hachgesucht« Biese ist ihr durch den angefochtenen Beschluß mit Recht erteilt worden« Ba die Berufung der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zulässig war, mußte die Revision auf Kosten des Klägers zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
RechtDeutschlandScheidungEheKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2032 027
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1108/68
URTEIL
VerkQodet iid
4* Juni 1969 Blechcr,
 Justizoberse3:rctür
 als Urkundsbeam ter (jcsch&ftsstcllc
 in dem Rechtsstreit
 des Wagnermeisters Richard N^^HBBstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
ffrau Meta Z flHHHVgeb»	Fabrikarbeiterin
 in	KreisAfllBB» SflHBstraßegp
 Beklagte und Revisionsbeklagtc,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, vom 9. April 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die Parteien haben als Volksdeutsche am 10. März 1942 in !(!■■■■) (Ukraine/UdSSR) die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen. Zumindest der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Während des Krieges kam der Kläger nach Deutschland und blieb auch nach Kriegsende hier.
Die Beklagte wurde 1943 von den Russen nach Sibirien verschleppt und mehrere Jahre in lagern festgehalten. Anschließend lebte sie in einem kleinen Ort nahe der chinesischen Grenze, bis sie schließlich 1966 eine Ausreisegenehmigung erhielt. Sie traf am 10. März 1966 in der Bundesrepublik Deutschland ein.
 
Im Mai 1956 erfuhr der Kläger, daß die Beklagte noch lebte, und ihren Aufenthaltsort» Daraufhin entspann sich zwischen den Parteien ein kurzer Bricf-v/echsel, den der Kläger noch im Jahre 1956 beendete»
Im Jahre 1957 bat er die Beklagte durch ein Schreiben seiner späteren Ehefrau, in eine Scheidung einzuv/illi-gen. Die Beklagte lehnte eine Scheidung ab.
Am 18. Juni 1959 reichte der Kläger eine Ehescheidungsklage gegen die Beklagte ein. Klage und Ladung sind öffentlich zugestellt v/orden. Die Beklagte war in dem Rechtsstreit nicht vertreten. Durch Urteil des Landgerichts vom 5* Oktober 1959 ist die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG geschieden worden. Dieses Urteil ist der Beklagten am 22« Oktober 1959 öffentlich zugestellt v;orden. Der Kläger hat im Dezember 1959 seine zweite Ehe geschlossen.
Die Beklagte hat nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Anwalt eingeschaltet. Auf dessen Bsbreiben erhielt sie am 16. April 1966 eine Ausfertigung des Scheidungsurteils zugesandt. Sie hat am 29* April 1966 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und' zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten« Durch Beschluß vom 20. Dezember 1966 hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Durch Urteil vom 9. April 1968 hat es sodann in der Sache entschieden und auf die Widerklage der Beklagten die Schuld des Klägers an der Scheidung fest-gestellt« Es hat die Revision nicht zugelassen«
 
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen wird (vgl. § 547 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht erteilt. Der Umstand * daß das Urteil der Beklagten öffentlich zugestellt worden ist, schließt es nicht aus, ihr mit Rücksicht darauf, daß sie von diesem Urteil erst nach Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis erhielt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu erteilen (BGrHZ 25, 11). Auch in diesem Fall kann die YJiederein-setzung erteilt werden, wenn die Lage der Parteien infolge von Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen so ist, daß sie infolge dieser außergewöhnlichen Umstände nicht in der Lage war, Kenntnis von dem öffentlich zugestellten Urteil zu erhalten (vgl. Anmerkung LM ZPO § 205 Nr. 1).
In einer solchen Lage befand sich die Beklagte.
/
Sie war als russische Staatsangehörige von den Russen nach dem Zusammenbruch in Deutschland festgenommen und nach Sibirien verbracht worden. Fs war ihr zwar gelungen, zusammen mit ihrem Vater aus dem Lager, in dem sie interniert war, zu entkommen. Sie lebte danach in einem kleinen Ort nahe der chinesischen Grenze, während ihr Ehemann, der früher gleichfalls die russische Staatsangehörigkeit besaß, sich in der Bundesrepublik
 
Deutschland aufhielt. Er war als Volksdeutscher zur . Waffen-SS eingezogen worden. Wegen dieser besonderen Verhältnisse war es, wie die Akten ergeben, nicht möglich, der Beklagten die Klage, Ladung und das Urteil auf diplomatischem Wege zuzustellen oder ihr formlos eine Abschrift davon zu Übersenden* Der Kläger hat zwar, wie das Oberlandesgericht unterstellt, der Beklagten brieflich mitgeteilt, er habe die Scheidungsklage eingereicht, und später, daß die Ehe auch geschieden sei und er v/ieder geheiratet habe* Dennoch kann der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht vorgeworfen worden, sie habe es unterlassen, die nötigen Schritte zu unternehmen, um das Urteil mit einem Rechtsmittel anzufechten. Sie brauchte der Mitteilung des Klägers über die Scheidung ihrer Ehe nicht ohne weiteres Glauben zu schenken. Da ihre Anschrift bekannt war, brauchte sie nicht damit zu rechnen, daß ihre Ehe geschieden würde, ohne daß sie dazu gehört worden war und ohne daß sie davon eine amtliche Wachricht erhielt. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, daß die Beklagte aus einfachsten Verhältnissen stammt, daß sie in der UdSSR groß geworden ist und ihr die deutschen Verhältnisse unbekannt waren. Sie konnte nicht wissen, wie eine Scheidung in Deutschland erfolgte* und ob und auf welche Weise gegen den Ausspruch der Scheidung vorgegangen werden konnte. An ihrem Aufenthaltsort konnte sie darüber auch nichts erfahren. Sie hätte sich an eine deutsche Auslandsvertretung wenden müssen. Das konnte ihr aber in der Lage, in der sie sich befand, nicht zugemutet werden. Sie wollte versuchen, die Ausreisegenehmigung nach der Bundesrepublik zu erlangen, um zu
 ihren Familienangehörigen, die sich dort befanden, zu kommen. Es ist verständlich und entschuldbar, daß sie unter diesen Umständen alles vermied, was die Behörden der UdSSR darauf aufmerksam machen konnten, daß ihre Ehe vielleicht geschieden war oder daß sich ihr in Deutschland befindlicher Ehemann von ihr abgewandt hätte. Denn dadurch hätte sie möglicherweise ihr Vorhaben gefährden können. Deswegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die Beklagte auf die bloße private Mitteilung hin, die sie von dem Kläger erhalten hatte, keine Schritte zu unternehmen brauchte. Von Seiten des Gerichts war sie von der erfolgton Scheidung nicht benachrichtigt worden.
Solange die Beklagte sich in der UdSSR aufhielt, war sie nicht in der läge, die Berufungsfrist zu wahren. Ihr war deswegen nach Art. Ill Ziff. 2 der Schutzverordnung i.d.F. vom 4* Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I 666) auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO zu gewähren. Denn sie ist durch feindliche Gewalt in der UdSSR festgo-halten worden. Die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO begann erst zu laufen, als die Beklagte am 11. März 1966 in die Bundesrepublik Deutschland kam.
Als der Kläger der Beklagten nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik auf ihr an ihn gerichtetes Schreiben wiederum mitteilte, daß ihre Ehe geschieden sei, wandte sie sich an die Lagerfürsorge des Lagers Beuburg/Donau, in dem sie sich befand. Das führte dazu, daß sie am 16. April 1966 in den Besitz einer Ausfertigung des Scheidungsurteils gelangte. Damit wurde die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf gesetzt. Die Beklagte
 
hat diese Frist gewahrt« Denn sie hat am 29. April 1966 formgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hachgesucht« Biese ist ihr durch den angefochtenen Beschluß mit Recht erteilt worden« Ba die Berufung der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zulässig war, mußte die Revision auf Kosten des Klägers zurückgewiesen werden«
Br« Hauß	Johann sen	Br« Pfrctzschncr	=
Br. Reinhardt	Br.	Bukov/