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BGH · IV ZR 1103/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1103/68

ZPO § 78 Der Antrag des Revisionsbeklagten, dem Revisionskläger die Kosten der Revision durch~Beöchluß aufzuerlegen" (§§ 566, 515 Abs.3 ZPO), muß auch daun durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden, wenn der Revisionskläger das Rechtsmittel nach Erhalt der Mitteilung zuruckgenornmen hat, es werde über die Zurückweisung der Revision ohne mündliche Verhandlung beraten werden (Art« 1 Nr, 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15» August 1969, BGBl, I, 1141)= Februar 1970 mitgeteilt worden, der erkennende Senat werde beraten, ob die Revision gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15« August 1969 (BGBl. I, 1141) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen sei. An dieser Hechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof auch festgehalten, soweit die Rücknahme der Revision erleichtert worden ist. Rin in Bayern zugelassener Rechtsanwalt kann zwar die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision auch noch wirksam zurücknehmen, nachdem, der Bundesge- : richtshof durch einen Beschluß nach § 7 KGZPO zuständig geworden ist. Er kann aber nicht, wenn er in einem solchen Palle den Revisionsbeklagten vertritt, den Antrag auf Verlustigerklärung und Auferlegung der Kosten nach §! Es erscheint weder möglich noch sachlich gerechtfertigt , anders zu entscheiden, wenn die Revision nach Erhalt der Mitteilung zurückgenommen worden ist, daß das Revisionsgericlit über ihre Zurüclcweisung ohne mündliche Verhandlung nach Art. 1 des Entlastungsgeaetses beraten wird. Einmal kann nicht stets als sicher angenommen werden, daß die Rücknahme des Rechtsmittels auf dieser Mitteilung beruht. Ist der Revisionsbeklagte noch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, so muß er nach dem Gesagten stets einen solchen bestellen, wenn er einen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluß erwirken will Eine andere Regelung kann nicht deshalb geböten sein, weil die Revision mit Blick auf eine mögliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zurückgenoiöinen worden .ist Bas Gesetz vom 15. Der Antrag des nicht nach gesetzlicher Vorschrift vertretenen Klägers mußte deshalb als unzulässig zurück-gevrlesen werden.

Zitierte Normen: § 566 ZPO
RechtsanwaltKostenRücknahmeBrBeschlußZPOHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachsch lagewerk: ja 3GHZ:	nein
ZPO § 78
Der Antrag des Revisionsbeklagten, dem Revisionskläger die Kosten der Revision durch~Beöchluß aufzuerlegen"
(§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO), muß auch daun durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden, wenn der Revisionskläger das Rechtsmittel nach Erhalt der Mitteilung zuruckgenornmen hat, es werde über die Zurückweisung der Revision ohne mündliche Verhandlung beraten werden (Art« 1 Nr, 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15» August 1969, BGBl, I, 1141)=
BGH, Besohl, v. 22. April 1970 - IV ZR 1103/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 1103/68
BESCHLUSS
in dem .Rechtsstreit
 tha IflHHIgeh,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revi si on sklage rin,
- Pro ne ßhe vo 11 mach t lgt e r:
Ieohtsanvfa.lt
 gegen
den Ehemann Gerhard Ernst	ifHN'fcraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revi si on sbeklagt en„
- ProzeBbevollmächtigter II. ins t a«'2: Rechtsanwalt
 Br, Horst He|),
2
Der IV. 2ivj.lsG.nat des Bundesgerichtshofs hat in der Bit sung am 22. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen,
 Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukov/
beschlossen:
Ber Antrag des Klägers vom 14. März 1970, der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgev/iesen.
G- r ü n d e ::: :
Die Beklagte hat gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juni 1968 Revision eingelegt. Ihrem Prozeßbevollmüeh-tigten und dem zweitinstanzlichen Proneßhevollmächtigten des Klägers ist unter dem 19. Februar 1970 mitgeteilt worden, der erkennende Senat werde beraten, ob die Revision gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15« August 1969 (BGBl. I, 1141) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Revision mit Schriftsatz vom 11. März 197C zurückgenommen. Daraufhin hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den oben bezeichneten Antrag gestellt. Er vertritt die Ansicht, daß es hierzu der Beauftragung eines hei dem Bundesgeriehtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Der Antrag nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Pr muß deshalb durch einen beim Rochtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (Baumbach-Lauterbach ZPO 30. Auf1., § 515 Arm. 4 0; OLG Breunschv/eig MDR 1963, 1019 entgegen DG Arosbez’g NJW 1962, 451). An dieser Hechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof auch festgehalten, soweit die Rücknahme der Revision erleichtert worden ist. Rin in Bayern zugelassener Rechtsanwalt kann zwar die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision auch noch wirksam zurücknehmen, nachdem, der Bundesge- : richtshof durch einen Beschluß nach § 7 KGZPO zuständig geworden ist. Er kann aber nicht, wenn er in einem solchen Palle den Revisionsbeklagten vertritt, den Antrag auf Verlustigerklärung und Auferlegung der Kosten nach §! 566, 515 ZPO stellen, BGH LM § 78 ZPO Nr. 3* Der innere Grund für diese Unterscheidung liegt darin, daß im Gegensatz zur Rücknahme der Revision oder auch der Klage durch den ße v i s i o n s b e k 1 ag t e n (vglt BGHZ 14, 210) mit den Anträgen nach §§ 566, 515 Zw eine gerichtliche Entscheidung e-wirkt werden soll (Rrwirkungs- im Gegensatz, zu Bewirkungs 1;and 1 ungen, vgl. Bruns Zivilprozeßrecht 1968,
S. 150 f., im Anschluß an J. Goldschmidt). Bei solchen auf einen Beschluß des Rechtsmittelgerichts abzielenden Frozeßhandlungen gestattet es auch der Gesichtspunkt der Prozeßvrirtsehaftlichkeit nicht, den in § 78 ZPO bestimmten Anwaltszwang zu durchbrechen.
Es erscheint weder möglich noch sachlich gerechtfertigt , anders zu entscheiden, wenn die Revision nach Erhalt der Mitteilung zurückgenommen worden ist, daß das Revisionsgericlit über ihre Zurüclcweisung ohne mündliche
 Verhandlung nach Art. 1 des Entlastungsgeaetses beraten wird. Einmal kann nicht stets als sicher angenommen werden, daß die Rücknahme des Rechtsmittels auf dieser Mitteilung beruht. Sodann besteht kein sachlicher Unterschied gegenüber der Lage, wie sie in den sonstigen Fällen nach Rücknahme der Revision eintritt. Ist der Revisionsbeklagte noch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, so muß er nach dem Gesagten stets einen solchen bestellen, wenn er einen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluß erwirken will Eine andere Regelung kann nicht deshalb geböten sein, weil die Revision mit Blick auf eine mögliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zurückgenoiöinen worden .ist Bas Gesetz vom 15. August 1969 bezweckt allein eine Entlastung des Revisionsgerichts, die hier in keiner Weise eintreten würde. Zudem müßten die Anträge auf Verlustigerklärung und Auferlegung der Kosten gleich behandelt werden. Schließlich trifft es nicht zu, daß beide Beschlüsse ohne jegliche ..Prüfung-- zu erwirken sind. So kann etwa dem Kostenbeschluß eine abweichende vo^tenrege1ung in einem Prozeßvergleich entgegenstehen oder hinsichtlich der Verlustigerklärung die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels streitig sein.
Der Antrag des nicht nach gesetzlicher Vorschrift vertretenen Klägers mußte deshalb als unzulässig zurück-gevrlesen werden.
Dr» Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Pr,,	Bukov/