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BGH

Gericht: BGH

Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bunde srichter Johannsen, Wüstenberg, Dr* Pfretzschner und Dr„ Reinhardt beschlossen: Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen,, Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden* Nachdem die Beklagte hiergegen die nach § 547 ZPO aaFo zulässige Revision eingelegt und begründet hatte, ist der Kläger verstorbene Der Rechtsstreit ist nach § 628 ZPO in der Hauptsache als erledigt anzusehen* Auf den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers war über die Kosten der Revision durch Beschluß zu entscheiden (§ 91 ZPO)0

Zitierte Normen: § 48 EheG § 91 ZPO
KostenHaußBerufungsgerichtEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7.R 1100/68
BESCHLUSS
in dem Hechtsstrei*
der Frau Bargot
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 Beklagten und. Kevi sionsklägerin,
- Prozeßfcevollm-:1 c h t ißt er: Kechtsanv/nXt Prof 0 D]
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 die Erben des am 20, Januar 1970 verstorbenen Kaufmann; Albert S fliiHBBBHHiV 0 zuletzt in v/j Allee
 Kläger und F- evi sions.baklagton.
- ProzeBbevollmachiigter: Rechtsanwalt
 
Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bunde srichter Johannsen, Wüstenberg, Dr* Pfretzschner und Dr„ Reinhardt
 beschlossen:
Es verbleibt bei der im Urteil des 17c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24 o April 1968 getroffenen Kosten-entScheidung»
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen,,
ÜL L
Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden* Nachdem die Beklagte hiergegen die nach § 547 ZPO aaFo zulässige Revision eingelegt und begründet hatte, ist der Kläger verstorbene Der Rechtsstreit ist nach § 628 ZPO in der Hauptsache als erledigt anzusehen* Auf den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers war über die Kosten der Revision durch Beschluß zu entscheiden (§ 91 ZPO)0
Das Rechtsmittel hätte keinen Erfolg gehabte
 Entgegen dem Verlangen der Revision wäre ihr neues tatsächliches Vorbringen hinsichtlich der Frau, zu der ehewidrige Beziehungen ces Klägers bestanden haben sollen, nicht zuzulassen gewesen (§ 561 Abs» 1 ZP0)„ Die Behaup-
 
tung der Beklagten, sie sei von der Mutter des Klägers mit dessen Billigung aus der ehelichen Wohnung gev/iesen worden, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen» Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweislast hinsichtlich der zu demindest überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe bei der Beklagten lag (BGH NJW 1970, 896)» Das Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechtsverstoß die Überzeugung gewinnen, daß die Weigerung des Klägers, auf den nach der Trennung geäußerten Wunsch der Beklagten nach einer eigenen Ehe-.wohnung einzugehen, nicht mehr zu der aus anderen Gründen eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat» Schließlich hätte sich rechtlich nichts gegen die Darlegung erinnern lassen, daß es der Beklagten bei gutem Willen hätte möglich sein müssen, beizeiten die Heilstätte in Erfahrung zu bringen, in der sich der Kläger ab Februar 1965 aufhiölt»
Da sich die Rügen der Revision demnach als unbegründet erwiesen hätten, waren die Kosten des Rechtsmittels der Beklagten aufzuerlegen»
Df o Hauß	Johannsen	.	Wüstenberg
 Dr» Pfretzschner Dr» Reinhardt