DV-BEG § 12 Der Entschädigungszeitraum endet für eine im Beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise durch das Einkommen ihres Ehemannes Bestimmt, soBald das Hanneseinkommen oder das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten den für sie maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. Das Berufungsurteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, geht von der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach welcher der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Frau endete, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, unter denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel nicht DV-BEG auch nicht mehr, daß eine ausreichende Lebensgrundlage in der Regel anzunehmen ist, wenn der Verfolgte nachhaltig das Vergleichseinkommen erzielt. Pestzuhalten ist lediglich daran, daß vor dem Vergleich von den Einkünften des Verfolgten diejenigen notwendigen Aufwendungen abzusetzen sind, mit denen das Einkommen des Bundesbeamten normalerweise nicht belastet ist (RzW 62, 459). In seiner ersten auf dem veränderten Rechta-zustand beruhenden Entscheidung RzW 66, 135 hat der erkennende Senat dargelegt, es dürfe nicht als eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge dieser weitergehenden Schematisierung der Entschädigung für Berufsschäden angesehen werden, daß der Entschädigungszeitraum für die verheiratete, von der Führung ihres Haushalts in Anspruch genommene Verfolgte niemals ende, weil sie Einkünfte, die am Tabelleneinkommen zu messen wären, nicht erzielt. geschädigte, nunmehr als Hausfrau tätige Verfolgte durch die Ehe nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten erlangt, der wieder erwerbstätig geworden ist und durch seine Erwerbstätigkeit das Vergleichseinkommen des Bundesbeamten erzielt. Wenn die Verfolgte neben ihrer Haushaltstätigkeit keinem Erwerbe nachgeht, bestimmt sich diese wirtschaftliche Stellung allein nach dem Einkommen ihres Ehemannes. Die Sg.che ist nunmehr so anzusehen, daß die Verfolgte als Ehefrau eines ihr den Lebensunterhalt gewährenden Mannes aus dem ihr zuzurechnenden Anteil des. Die weitere Schematisierung der Berufsschadens-entochädigung erfordert und ermöglicht entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats auch allgemein verbindliche Richtlinien darüber, wieweit das Einkommen den für die berufsgeschädigte Ehefrau maßgebenden Tabellensatz übersteigen muß, damit ihre wirtschaftliche Stellung der auf Arbeitseinkommen gegründeten Stellung desoerwerbstätigen Verfolgten und des ihm vergleichbaren Bundesbeamten gleich-zuerüchten ist. Da es sich in § 75 Abs. 2 BEG um einen abstrakten Einkommensvergleich handelt, bei dem von den persönlichen Verhältnissen, in denen der Verfolgte lebt, abzusehen ist, ist die dem deutschen Recht entsprechende Zurechnung des Beamten- Der Senat hat in seiner inehrerwähnten Entscheidung darauf hingewiesen, daß das erwerbstätige Mitglied der Familie in der Regel einen verhältnismäßig erheblichen Anteil seines Einkommens für sich verbraucht» Das ist nicht etwa deswegen rechtens, weil der Erwerbstätige Geldeinkommen erzielt, während der andere kraft der Übereinkunft der Eheleute seine Arbeitskraft in der Führung des Familienhaushalts einsetzt. Es kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß dem Ehegatten, der das Geldeinkommen einbringt, zur Erhaltung seiner Arbeitsfreude mehr zukommen müsse als dem haushaltführenden Gatten; denn es kann keine Rede davon sein, daß generell die Führung eines Familienhaushalts die körperlichen und seelischen Kräfte weniger beanspruche als die Berufstätigkeit des Bundesbeamten. Auf der Überlegung, daß die Ehefrau eines Beamten die Lebensstellung ihres Mannes teilt, wenn ihr in Gestalt des Mitgenusses der vom Diensteinkommen beschafften Lebensgüter und in den zu ihrer Verfügung gestellten Barmitteln 40 i des ehemännlichen Einkommens zufließen, beruht ersichtlich auch § 15 a Abs.3 der 2. Im Hahmen des durch § 75 Abs. 2 BEG gebotenen Vergleichs ist der Prozentsatz des Einkommens, der dem Erwerbstätigen zur Deckung der beruflichen Mehrbedürfnisse verbleiben muß, als ein angemessener Durchschnittssatz zu bestimmen. Die Verfolgte, die einen Familienhaushalt betreut, würde somit die wirtschaftliche Stellung des vergleichbaren Bundesbeamten, der eine Familie unterhält, bereits dann erreichen, wenn ihr vierzigprozentiger Anteil am Manneseinkommen 40 $ des für sie maßgeblichen Tabellen-satzes ausmacht. Wenn sie neben ihrer hausfraulichen Tätigkeit selbst einem Erwerbe nachgeht, stellt auch ihr Einkommen in Höhe von 20 # den Ausgleich für die beruflichen Mehrbedürfnisse des Erwerbstätigen dar. Auch sie würde in ihrer wirtschaftlichen Stellung dem Bundesbeamten, der eine Familie unterhält, gleichstehen, wenn beide Anteile zusammen 40 i» des für sie maßgeblichen Tabellensatzes erreichen. Denn damit würde die in der Ehe lebende Verfolgte einer bestimmten Gruppe der Bundesbeamten, nämlich der der Verheirateten, gleichgestellt, während der vom Gesetzgeber gewählte Maßstab - das Durchschnittseinkommen des vergleichbaren Bundesbeamten - einheitlich für alle im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtigen Lebensumstände gilt. DV-BEG macht keinen Unterschied zwischen Beamten, die ihre Familie allein unterhalten, Beamten, deren Ehefrauen durch Erwerbstätigkeit den Familienunterhalt verbessern, und Beamten, die keine Familie zu unterhalten haben* Daher kann auch die berufsgeschädigte Verfolgte, die ihre wirtschaftliche Stellung ganz oder teilweise durch Verwertung ihrer Arbeitskraft in einem Familienhaushalt gewinnt, nicht ohne weiteres der meistbelasteten Gruppe der Beamten, die den Familienunterhalt allein bestreiten, zugeordnet werden. te, deren Stellung sich durch die Ehe und das Einkommen des Mannes bestimmt oder mitbestimmt, der Entschädigungszeitraum endet, sobald der ihr zuzurechnende Teil des Familieneinkommena von 40 % den Betrag von 60 des für sie maßgeblichen Tabellensatzes erreicht. Rechnet man der Ehefrau 40 # des Familieneinkommens zu und verlangt, daß dieser Anteil 60 # des Vergleichseinkommens erreiche, dann endet der Entschädigungszeitraum für sie, wenn ihr Ehemann allein oder wenn beide Eheleute zusammen 150 $ des (gegebenenfalls nach § 75 Abs. 5 BEG- erhöhten) Tabellensatzes der Frau verdienen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein BEG § 75 5 3. DV-BEG § 12 Der Entschädigungszeitraum endet für eine im Beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise durch das Einkommen ihres Ehemannes Bestimmt, soBald das Hanneseinkommen oder das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten den für sie maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt. LGH, Urt. v. 5. Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IV, ZR 110/65 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1966 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit -Str. der Frau Suse R l'mi Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Miedersachsen, vertreten durch den Kieder3ächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 350. September 1966 für Recht erkannt: Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1909 geborene Klägerin erwarb 1930 die Lehrbefähigung für Gymnastik an der Dora-Menzler-Schule in Leipzig und hielt von 1931 bis 1933 Gymnastikkurse. Wegen der Judenverfolgung wanderte sie im August 1933 nach Palästina aus und war dort als Haushaltahilfe und Verkäuferin tätig. 1935 heiratete sie einen im Lande geborenen Regierungsbeamten; im November 1937 gingen aus dieser Ehe 2willingstöchter hervor. Seit dem Jahre 1937 geht die Klägerin keinem Erwerbe mehr nach. Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine K^pitalentschädigung von 14*976,— DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in den gehobenen Dienst eingestuft und einen Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1948 angenommen davon ausgehend, daß die Klägerin etwa zehn bis zwölf Jahre durch die Erziehung ihrer Kinder beansprucht worden sei, nach dem 31. Dezember 1948 aber keine Stellung mehr angenommen habe, weil der Familienunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemannes gesichert gewesen sei. Mit der Klage hat die Klägerin die Ausdehnung des Entschädigurigezeitraums bis zu dem 31* Dezember 1954 und eine danach errechnete weitere Kapitalentschädigung von 25.920,— DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag auf den Unterschiedsbetrag zur gesetzlichen Höchstentschädigung von 40.000,— DM beschränkt. Auch die Berufung ist erfolglos gewesen. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen. Die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, geht von der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach welcher der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Frau endete, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, unter denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel nicht mehr berufstätig ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung RzW 1966, 135 dargelegt, daß diese Erwägung nach der Änderung des § 75 BEG im Schlußgesetz nicht mehr durchgreift. § 75 Ahs. 2 BEG stellt nur noch darauf ab, ob die Einkünfte des berufsgeschädigten Verfolgten nachhaltig dem Einkommen des vergleichbaren Bundesbeamten (§76 Abs. 1) entsprechen. Daher bestimmt § 12 der 3. DV-BEG auch nicht mehr, daß eine ausreichende Lebensgrundlage in der Regel anzunehmen ist, wenn der Verfolgte nachhaltig das Vergleichseinkommen erzielt. Die Neuregelung sieht ausnahmslos die ausreichende Lebensgrundlage, verstanden als Möglichkeit, ein der beamtenmäßigen Einstufung entsprechendes Leben zu führen, mit der Feststellung eines bestimmten Bruttoeinkommens als gegeben an. Die Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG stellen Durchschnittsbruttobezüge von Bundesbeamten einer der vier Besoldungsgruppen in einer von vier Lebensalters-stufen dar. Eine Untergliederung nach der Zahl der Kinder, für die einem Bundesbeamten Zuschläge zu dem Gehalt -Zuständen, fehlt. Unterhaltspflichten können deshalb im Rahnen des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigt werden (RzW 64, 31). Es widerspricht aber auch dem Wesen eines solchen Vergleichs mit dem Einkommensmittel bestimmter Beamtengruppen, zugunsten des Verfolgten außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, die die Dienstbezüge des Bündesbeamten nicht beeinflussen würden. Pestzuhalten ist lediglich daran, daß vor dem Vergleich von den Einkünften des Verfolgten diejenigen notwendigen Aufwendungen abzusetzen sind, mit denen das Einkommen des Bundesbeamten normalerweise nicht belastet ist (RzW 62, 459). In seiner ersten auf dem veränderten Rechta-zustand beruhenden Entscheidung RzW 66, 135 hat der erkennende Senat dargelegt, es dürfe nicht als eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge dieser weitergehenden Schematisierung der Entschädigung für Berufsschäden angesehen werden, daß der Entschädigungszeitraum für die verheiratete, von der Führung ihres Haushalts in Anspruch genommene Verfolgte niemals ende, weil sie Einkünfte, die am Tabelleneinkommen zu messen wären, nicht erzielt. Die von ihr gewählte Art der Nutzung ihrer Arbeitskraft tritt vielmehr an die Stelle der Erwerbstätigkeit, die ihr zugemutet werden müßte (§9 Abs. 1 HEG), wenn sie nicht verheiratet wäre. Deshalb kommt es darauf an, wann die im beruflichen Fortkommen ! geschädigte, nunmehr als Hausfrau tätige Verfolgte durch die Ehe nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten erlangt, der wieder erwerbstätig geworden ist und durch seine Erwerbstätigkeit das Vergleichseinkommen des Bundesbeamten erzielt. Wenn die Verfolgte neben ihrer Haushaltstätigkeit keinem Erwerbe nachgeht, bestimmt sich diese wirtschaftliche Stellung allein nach dem Einkommen ihres Ehemannes. So liegt es auch bei der Klägerin. Entscheidend ist daher zunächst, welcher Teil der Einkünfte des Ehemannes im Rahmen .üines Vergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG der Ehefrau zu-zurechnen ist. Auch dabei darf nicht darauf abgestellt werden, welche Geldbeträge und Naturalleistungen der Ehemann der Verfolgten angesichts seiner übrigen Unterhaitsverpflichtun-gen und der etwaigen außergewöhnlichen Belastungen seines Einkommens tatsächlich zu gewähren vermag. Denn wie darge-■tfi^tkann sich auf solche Verpflichtungen und Belastungen 6 der Verfolgte allgemein nicht berufen. Der Senat gibt daher die in der oben genannten Erstentscheidung auf Grund de3 neuen Rechts vertretene Ansicht auf, besondeie wirtschaftliche Belastungen der Familie könnten (auch weiterhin) nicht völlig außer Betracht bleiben. Diese Auffassung erweist sich bei näherer Prüfung als unvereinbar mit dem Grundgedanken einer Regelung, die nicht mehr darauf abstellt, ob der Verfolgte mit dem tabellengleichen Einkommen die ausreichende Bebensgrundlage tatsächlich erlangt. Die Sg.che ist nunmehr so anzusehen, daß die Verfolgte als Ehefrau eines ihr den Lebensunterhalt gewährenden Mannes aus dem ihr zuzurechnenden Anteil des. Manneseinkommens diese Belastungen des Familieneinkomraens in gleicher Weise mitträgt wie der erwerbstätige Mann. Maßgeblich für den vom BEG geforderten Einkommensvorgleich ist der ihr. zuzurechnende Anteil am Bruttoeinkommen des Ehemannes. Die weitere Schematisierung der Berufsschadens-entochädigung erfordert und ermöglicht entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats auch allgemein verbindliche Richtlinien darüber, wieweit das Einkommen den für die berufsgeschädigte Ehefrau maßgebenden Tabellensatz übersteigen muß, damit ihre wirtschaftliche Stellung der auf Arbeitseinkommen gegründeten Stellung desoerwerbstätigen Verfolgten und des ihm vergleichbaren Bundesbeamten gleich-zuerüchten ist. Da es sich in § 75 Abs. 2 BEG um einen abstrakten Einkommensvergleich handelt, bei dem von den persönlichen Verhältnissen, in denen der Verfolgte lebt, abzusehen ist, ist die dem deutschen Recht entsprechende Zurechnung des Beamten- r:i . einkommens im Verhältnis der Eheleute maßgebend. Der Senat hat in seiner inehrerwähnten Entscheidung darauf hingewiesen, daß das erwerbstätige Mitglied der Familie in der Regel einen verhältnismäßig erheblichen Anteil seines Einkommens für sich verbraucht» Das ist nicht etwa deswegen rechtens, weil der Erwerbstätige Geldeinkommen erzielt, während der andere kraft der Übereinkunft der Eheleute seine Arbeitskraft in der Führung des Familienhaushalts einsetzt. Es kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß dem Ehegatten, der das Geldeinkommen einbringt, zur Erhaltung seiner Arbeitsfreude mehr zukommen müsse als dem haushaltführenden Gatten; denn es kann keine Rede davon sein, daß generell die Führung eines Familienhaushalts die körperlichen und seelischen Kräfte weniger beanspruche als die Berufstätigkeit des Bundesbeamten. Der Mehrbedarf des Bundesbeamten gegenüber der Haushalt und Kinder betreuenden Ehefrau ist in dem Aufwande begründet, den seine Stellung in der Berufswelt erfordert. Auch der Bundesbeamte benötigt gegenüber der im Haushalt und für den Haushalt tätigen Ehefrau in der Regel größere Mittel für die Erreichung des Arbeitsplatzes, für eine der Tätigkeit außerhalb des Hauses angepaßte Ernährung, für die seiner Stellung genügende Kleidung, für seine berufliche Fortbildung und für die Erhaltung der beruflich gebotenen vielfältigeren Außenbeziehungen. Dem trägt auch das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Bundesbeamten Rechnung. Beim Übertritt in den Ruhestand verbleiben dem Beamten zur Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebenstellüng 75 % seiner Dienstbezüge; der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, daß ein erheblicher Teil der Dienstbezüge für den höheren Aufwand des Beamten während der Teilnahme am Berufsleben benötigt wird. Vom Ruhegeld des Beamten verbleiben seiner Witwe 60 ihr billigt das Gesetz demnach zur Gewährleistung der durch die Ehe erlangten Lebensstellung 45 $> des Dienstgehalts des 8 Beamten zu. Auf der Überlegung, daß die Ehefrau eines Beamten die Lebensstellung ihres Mannes teilt, wenn ihr in Gestalt des Mitgenusses der vom Diensteinkommen beschafften Lebensgüter und in den zu ihrer Verfügung gestellten Barmitteln 40 i des ehemännlichen Einkommens zufließen, beruht ersichtlich auch § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG. Im Hahmen des durch § 75 Abs. 2 BEG gebotenen Vergleichs ist der Prozentsatz des Einkommens, der dem Erwerbstätigen zur Deckung der beruflichen Mehrbedürfnisse verbleiben muß, als ein angemessener Durchschnittssatz zu bestimmen. Den deutschen Verhältnissen, die der Gesetzgeber r! durch die Wahl des Vergleichsmaßstabes (Bundesbeamteneinkommen) für maßgeblich erklärt hat, entspricht es, wenn der Mehrbedarf des Erwerbstätigen gegenüber der Hausfrau mit 20 % angesetzt wird. Zur Bestreitung aller persönlichen Bedürfnisse einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen und außergewöhnlichen Belastungen verbleiben den Ehegatten alsdann 80 $ des Erwerbseinkommens des Ehemannes. Davon r! sind 50 % (40 $ des Familieneinkommens) der Ehefrau zuzurechnen. . Die Verfolgte, die einen Familienhaushalt betreut, würde somit die wirtschaftliche Stellung des vergleichbaren Bundesbeamten, der eine Familie unterhält, bereits dann erreichen, wenn ihr vierzigprozentiger Anteil am Manneseinkommen 40 $ des für sie maßgeblichen Tabellen-satzes ausmacht. Wenn sie neben ihrer hausfraulichen Tätigkeit selbst einem Erwerbe nachgeht, stellt auch ihr Einkommen in Höhe von 20 # den Ausgleich für die beruflichen Mehrbedürfnisse des Erwerbstätigen dar. Ihre wirtschaftliche Stellung wird alsdann durch das frei verfügbare Familieneinkommen bestimmt, das sich aus 80 i des Mannes- und 80 i° des eigenen Erwerbseinkommens zusammen- setzt. Der miterwerbstätigen Verfolgten sind daher im Rahmen desüiier anzustellenden Vergleichs 40 % des Manneseinkommens und 40 # ihres eigenen Erwerbseinkommens zuzurechnen. Auch sie würde in ihrer wirtschaftlichen Stellung dem Bundesbeamten, der eine Familie unterhält, gleichstehen, wenn beide Anteile zusammen 40 i» des für sie maßgeblichen Tabellensatzes erreichen. Es widerspricht jedoch dem Wesen der Neuregelung, den EntschädigungsZeitraum für die verheiratete Verfolgte bereits^in diesem Zeitpunkt enden zu lassen. Denn damit würde die in der Ehe lebende Verfolgte einer bestimmten Gruppe der Bundesbeamten, nämlich der der Verheirateten, gleichgestellt, während der vom Gesetzgeber gewählte Maßstab - das Durchschnittseinkommen des vergleichbaren Bundesbeamten - einheitlich für alle im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtigen Lebensumstände gilt. Die Einkommenstabeile der 3. DV-BEG macht keinen Unterschied zwischen Beamten, die ihre Familie allein unterhalten, Beamten, deren Ehefrauen durch Erwerbstätigkeit den Familienunterhalt verbessern, und Beamten, die keine Familie zu unterhalten haben* Daher kann auch die berufsgeschädigte Verfolgte, die ihre wirtschaftliche Stellung ganz oder teilweise durch Verwertung ihrer Arbeitskraft in einem Familienhaushalt gewinnt, nicht ohne weiteres der meistbelasteten Gruppe der Beamten, die den Familienunterhalt allein bestreiten, zugeordnet werden. Die Gleichstellung der Hausfrau mit der wieder erwerbstätigen Verfolgten im Rahmen des § 75 BEG dient nur dem Zwecke, die Ungereimtheit zu verhindern, daß jene trotz ausreichender Lebensgrundlage unbegrenzt entschädigungsberechtigt bleibt, weil sie. kein oder kein genügendes Geldeinkommen bezieht. Diesem Zwecke wird aber genügt, wenn für die Verfolg- 10 te, deren Stellung sich durch die Ehe und das Einkommen des Mannes bestimmt oder mitbestimmt, der Entschädigungszeitraum endet, sobald der ihr zuzurechnende Teil des Familieneinkommena von 40 % den Betrag von 60 des für sie maßgeblichen Tabellensatzes erreicht. Damit wird sie eingeordnet zwischen dem Verfolgten, dem als Alleinernährer einer Familie nur 40 # seines Einkommens zur Deckung der nicht berufsbedingten Bedürfnisse verbleiben, und dem Verfolgten ohne Familie, der über 80 seines Einkommens frei verfügt. Rechnet man der Ehefrau 40 # des Familieneinkommens zu und verlangt, daß dieser Anteil 60 # des Vergleichseinkommens erreiche, dann endet der Entschädigungszeitraum für sie, wenn ihr Ehemann allein oder wenn beide Eheleute zusammen 150 $ des (gegebenenfalls nach § 75 Abs. 5 BEG- erhöhten) Tabellensatzes der Frau verdienen. Denn 40 # des um die Hälfte über dem Tabellensatz liegenden Betrages entsprechen 60 ^ des Tabellensatzes. Dabei ist unter dem Einkommen desJEhemannes das Bruttoeinkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung erforderlichen, den Werbungskostenpauschsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigenden Aufwendungen zuzüglich seiner sonstigen für den Unterhalt der Frau heranzuziehenden Einkünfte zu verstehen. Als Einkommen der Verfolgten kommt hingegen nur ihr Erwerbseinkommen nach Abzug der oben genannten Aufwendungen in Betracht. Zur Prüfung unter diesen Gesichtspunkten ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Senatspräsident Ascher Wüstenberg Maaß ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert Wüstenberg Wilden von der Mühlen