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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat daraufhin durd erhobene Diese ist vom Landgericht abgewiesen wordene Das Urteil ist dem Dr» am 3, Februar 1963 Die Klägerin hat am 1o0 Llai 1963 Berufung eingelegt und, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter in der Verhandlung vom 17o Oktober 1963 darauf hingewiesen v/orden war, daß die Berufung verspätet sei, am 31« Oktober 1963 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt» Das Urteil des Landgerichts ist nicht in schriftlichen Verfahren ergangen, sondern nach § 2o9 Abs» 3 KEG durch Verkündung erlassen worden» Die dann von der Geschäftsstelle des Landgerichts am 8» Februar 1963 durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durchgeführte Zustellung des Urteils ist formgerecht und wirksam erfolgt, da die Klägerin und der Bevollmächtigte, der nicht als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, nicht im Inland wohnen und keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt haben (§ 2o9 Abs» 1, 5 BEG, § 174 Abs« 2, § 175 Abs» 1, §§ 2o8, 213 ZPO)« Diese Zustellung hat deshalb am 8, Februar 1963 die Berufungsfrist von 3 Monaten in Lauf gesetzt, und die am Io» Mai 1963 eingegangene Berufung ist verspätet (§ 218 Abs» 2 BEG, § 516 ZPO)» 2» Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist der Klägerin mit Recht versagt worden« Diesem sei das Urteil des Landgerichts übergeben wordene Das Urteil habe den Stempel vom 110 Februar 1963 enthalten» Rechtsanwalt CflBP sei daher davon ausgegangen, daß dies das Zu-stellungsdatum sei, wie es üblicherweise auf Urteile gesetzt werde» Er habe deshalb danach den Fristablauf berechnet» Da zwischenzeitlich noch Besprechungen mit der Klägerin hätten geführt werden müssen, habe sich der Berufungsauftrag verzögert» Wäre die Zustellungsfrist richtig notiert gewesen, so wäre auch der Berufungsauftrag und die Berufungseinlegung noch rechtzeitig erfolgt» Diese Darstellung läßt Angaben darüber vermissen, daß und aus welchen Gründen etwa den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Dr» dem das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war, solange er noch Vertreter war, im Zusammenhang mit der Berechnung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft» Aber das mag auf sich beruhen» Jedenfalls ist Rechtsanwalt CflHB nicht dadurch entlastet, daß er ohne weiteres das Datum des auf dem Urteil befindlichen Stempelabdrucks mit dem Anfangsdatum der Berufungsfrist gleichsetzte. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch ein nicht bei einem deutschen Gericht zugelassener, im Ausland wohnender Prozeßbevollmächtigter, wenn er berufsmäßig Entschädigungssachen bearbeitet, sich mit den Zustellungsvorschriften des deutschen Rechts in dem erforderlichen Umfang vertraut machen muß (Entscheidungen Rz\7 1962, 47o Kr» 35» 1964, 4o5 Nr. 57) o Rechtsanwalt CflHB mußte damit rechnen, daß es sich um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post handelte,und er hätte sich darüber vergewissern müssen, welche Zustellungsart hier gewählt worden war oder in Betracht kommen konnte, und er hätte als Zeitpunkt des Beginns der Berufungsfrist, wenn er ihn nicht eindeutig ermitteln konnte, vorsorglich den frühestmöglichen Termin einsetzen müssen» Er konnte sich nicht darauf verlassen, uaß ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes Urteil einen Hinweis auf diese Zustellungsart enthalten würde, da ein solcher Hinweis nicht vorgeschrieben ist» b) Hach dem Ablauf der Y/iedereinsetzungsfrist hat die Klägerin vorgetragen, Rechtsanwalt CHB sei von der bei Blecsin/Ehrig/Y/ilden, BEG 3» Aufl» § 2o9 Randnote 8 vertretenen Auffassung ausgegangen, daß dann, wenn das Gericht im Pall der Säumnis nach § 2o9 Abs» 3 BEG entscheide, die Zustellung - gemeint ist ersichtlich?

Zitierte Normen: § 218 ZPO
RechtsanwaltBerufungsfristZustellungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IOR-JJo/m urteil
2°54 014
VOLKES
Verkündet am
 Februar 1965 B r o e ß k e
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Baile T |R Rue	P
geh» S|
, Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« HjRin (HB
gegen
 das Land Kordrhein- Westfale n, vertreten durch den Regierungspräsidenten in I<HB,
Beklagten und Revisionsboklagten, Rechtsanwalt Dr«
- Prozeßbevollmächtigter;
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, llaaß, Y/ilden und Dr, Loewenheim
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28» November 1963 wird zurückg e v/i es en <»
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision,
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Gesundheitsschadens, Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
wohnhaften früheren Rechtsanwalt Dr, H
Die Klägerin hat daraufhin durd
 erhobene Diese ist vom Landgericht abgewiesen wordene Das Urteil ist dem Dr»	am	3,	Februar 1963
durch Aufgabe zur Post zugestellt worden»
Die Klägerin hat am 1o0 Llai 1963 Berufung eingelegt und, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter in der Verhandlung vom 17o Oktober 1963 darauf hingewiesen v/orden war, daß die Berufung verspätet sei, am 31« Oktober 1963 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche wegen Freiheitaschadens und Gesundheitsschadens weiter»
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe g
Die nach § 221 Abs» 1 BEG zulässige Revision ist unbegründet»
1»	Zutreffend	hat	das Berufungsgericht angenommen,
 daß die Klägerin die Berufungsfrist nicht eingehalten hat»
Das Urteil des Landgerichts ist nicht in schriftlichen Verfahren ergangen, sondern nach § 2o9 Abs» 3 KEG durch Verkündung erlassen worden» Die dann von der Geschäftsstelle des Landgerichts am 8» Februar 1963 durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durchgeführte Zustellung des Urteils ist formgerecht und wirksam erfolgt, da die Klägerin und der Bevollmächtigte, der nicht als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, nicht im Inland wohnen und keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt haben (§ 2o9 Abs» 1, 5 BEG, § 174 Abs« 2, § 175 Abs» 1,
§§ 2o8, 213 ZPO)« Diese Zustellung hat deshalb am 8, Februar 1963 die Berufungsfrist von 3 Monaten in Lauf gesetzt, und die am Io» Mai 1963 eingegangene Berufung ist verspätet (§ 218 Abs» 2 BEG, § 516 ZPO)»
2»	Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist der Klägerin mit Recht versagt worden«
a)	llach § 234 Abs» 1, 2, § 236 ZPO, die auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren gelten (Entscheidung des Senats RzW 1957, 162 Nr» 39)?niüssen die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung innerhalb von 2 Wochen seit der Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses angegeben werden« Was der Vertreter der Klägerin innerhalb dieser Frist zur Begründung des Wiedereinsetzung gesuchs angegeben hat, konnte jedoch nicht genügen, um dem Antrag zu dem Erfolg zu verhelfen«
Der unabwendbare Zufall bestehe, so hat er ausgeführt, darin, daß der erstinstanzliche Proseßbevollmäch-tigte die Klägerin nicht mehr vertreten habe und nunmehr
 
dor ebenfalls in ?(H^wohnende Rechtsanwalt C|^ eingeschaltet worden sei. Diesem sei das Urteil des Landgerichts übergeben wordene Das Urteil habe den Stempel vom 110 Februar 1963 enthalten» Rechtsanwalt CflBP sei daher davon ausgegangen, daß dies das Zu-stellungsdatum sei, wie es üblicherweise auf Urteile gesetzt werde» Er habe deshalb danach den Fristablauf berechnet» Da zwischenzeitlich noch Besprechungen mit der Klägerin hätten geführt werden müssen, habe sich der Berufungsauftrag verzögert» Wäre die Zustellungsfrist richtig notiert gewesen, so wäre auch der Berufungsauftrag und die Berufungseinlegung noch rechtzeitig erfolgt»
Diese Darstellung läßt Angaben darüber vermissen, daß und aus welchen Gründen etwa den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Dr»	dem	das
 Urteil des Landgerichts zugestellt worden war, solange er noch Vertreter war, im Zusammenhang mit der Berechnung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft» Aber das mag auf sich beruhen» Jedenfalls ist Rechtsanwalt CflHB nicht dadurch entlastet, daß er ohne weiteres das Datum des auf dem Urteil befindlichen Stempelabdrucks mit dem Anfangsdatum der Berufungsfrist gleichsetzte.
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch ein nicht bei einem deutschen Gericht zugelassener, im Ausland wohnender Prozeßbevollmächtigter, wenn er berufsmäßig Entschädigungssachen bearbeitet, sich mit den Zustellungsvorschriften des deutschen Rechts in dem erforderlichen Umfang vertraut machen muß (Entscheidungen Rz\7 1962, 47o Kr» 35» 1964, 4o5 Nr. 57) o Rechtsanwalt CflHB mußte damit rechnen, daß es sich um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post handelte,und
 er hätte sich darüber vergewissern müssen, welche Zustellungsart hier gewählt worden war oder in Betracht kommen konnte, und er hätte als Zeitpunkt des Beginns der Berufungsfrist, wenn er ihn nicht eindeutig ermitteln konnte, vorsorglich den frühestmöglichen Termin einsetzen müssen» Er konnte sich nicht darauf verlassen, uaß ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes Urteil einen Hinweis auf diese Zustellungsart enthalten würde, da ein solcher Hinweis nicht vorgeschrieben ist»
Die Klägerin muß sich das Verschulden ihrer Vertreter zurechnen lassen (§ 232 Abs» 2 ZPO)»
b)	Hach dem Ablauf der Y/iedereinsetzungsfrist hat die Klägerin vorgetragen, Rechtsanwalt CHB sei von der bei Blecsin/Ehrig/Y/ilden, BEG 3» Aufl» § 2o9 Randnote 8 vertretenen Auffassung ausgegangen, daß dann, wenn das Gericht im Pall der Säumnis nach § 2o9 Abs» 3 BEG entscheide, die Zustellung - gemeint ist ersichtlich? der Erlaß - des Urteils nach § 31o Abs» 2 ZPO durch Zustellung der Urteilsformel erfolge, und daß die Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung die durch § 31o Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung nicht ersetze»
Dieser Vortrag stellt keine Ergänzung des früheren dar, nachdem Rechtsanwalt CMB die Berufungsfrist nach dem von ihn angenommenen Zustellungsdatum des 11» Februar 1963 berechnet haben soll; beide lassen sich vielmehr nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. Schon deshalb wäre es bedenklich, den neuen Vortrag zu berücksichtigen (Urteil des Senats FamRZ 1963, 175 Nr. 58).
Aber selbst wenn er mitgewürdigt wird, ist ein Verschulden der Vertreter der Klägerin nicht ausgeräumt. Es mag ent-
 
schuldbar erscheinen, daß ein ausländischer Rechtsanwalt auf Grund der Stellungnahme eine s Kommentars zu dem Ent-schädigungsrecht zu der Auffassung gelangt, ein nach § 2o9 Abs» 3 BEG ergehendes Urteil werde nicht durch Verkündung, sondern Zustellung existent, obwohl die Rechtsprechung seit langem die gegenteilige Auffassung vertritto Rechtsanwalt C■HK hat aber, wie noch in der Revisionsbegründung hervorgehoben wird, auf Grund der ersten Zustellung des Urteils, obwohl sie doch nach seiner Auffassung dieses erst zur Entstehung gebracht hat, auch die Berufungsfrist, und zwar ohne nähere Prüfung fehlerhaft, berechnet und das von ihm ermittelte unrichtige Ende der Berufungsfrist dem Prozeßbevollmäch-tigten der Berufungsinstanz mitgeteilt• Deshalb hat nicht die irrige Ansicht, daß im Verfahren nach § 2o9 Abs» 3 BEG ergehende Urteile durch Zustellung zur Entstehung gelangten, sondern die unrichtige Fristberechnung zu der Versäumung der Frist geführt» Biese aber ist ihm zu dem Vorwurf zu machen, da er nicht ohne v/eiteres annehmen konnte, das auf dem Urteilsstempel angegebene Datum bezeichne den Tag der Zustellung des Urteils»
c)	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine nach § 139 ZPO bestehende Aufklärungspflicht verletzt» Die Revision hat nicht dargelegt, was die Klägerin noch dafür hätte anführen können, daß die Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall versäumt worden sei»
/- -J
 
3» Die Revision muß daher zurüclcgev/iesen werden0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Absc 1, § 225 Abso 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPOo
 Raskc Y/üstenberg
 Maaß
Y/ilden Dr „Loev/enheim