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BGH · IV ZR 110/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 110/63

Die Verlegung des Wohnsitzes aus dem jetzigen Geltungsbereich des BEG in ein deutsches Gebiet außerhalb dieses Bereichs steht daher einer Anspruchsberechtigung nach $ 8 Abs. 1 Kr. 2 BErgG auch dann entgegen, wenn der Wohneitzwechsel verfolgungsbedingt war. Mit der Klage hat die Erblasserin Entschädigungsleistungen wegen des Gesundheitsschadens nach den Bestimmungen dos BErgG unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingt on Minderung dor Erwerbsfähigkeit von 80 i» begehrt. Straße könne nicht als letzter inländischer V7ohn-sitz vor der Deportation angesehen werden, da sie nur aus Verfolgungsgründen von dorthin gezogen sei. Hach dem Todo der Erblasserin hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt und vorgetragen, die "diplomatische Klausel" des $ 4 BEG sei naoh einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Es sei unerheblich, daß die Erblasserin bis 1938 in B^H^-Btmm gewohnt und diese Wohnung unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung aufgegeben habe. Do-zember 1937 zu dem Beutsehen Reieh gehört haben, es sei denn, daß or im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat» mit deren Regierungen dio Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Bo- In einen solchen Falle entfällt nach dem Sinne des § 4 Abs.1 Hr. 1 c BEG der Entschädigungsanspruch dann, wenn, wie hier, der Erbe im Zoitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt in einem Gebiet hat, mit dessen Rcgiorung dio Bundesrepublik keino diplomatischen Beziehungen untorhält. Die hier in Betracht kommendo Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBrgG bestimmte, daß ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Verfolgte vor dem 1. Bonn das Berufungsgericht hat die Präge, ob dio Erblasserin ihren letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG hatte und somit dio in § 8 Abe. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes bestimmte Anspruchsvoraus" Setzung erfüllte, ohne Rechtsirrtum verneint. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat dio Erblasserin im Jahre 1938 ihren alten Wohnsitz ln aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in der R^pp Straße in Berlin 0 112 begründet. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgoführt: Dio Erblasserin habe, nachdem dio Kündigung vom Vormieter ausgesprochen und von ihr angenommen worden sei, in der BQp Straße mit Mietvertrag vom 18* August 1938 eine neue Wohnung gemietet und diese nach Aufgabe der bisherigen bezogen. Die Erblasserin sei nicht von einer der in § 2 Abs. 1 BEG genannten Personen, Dienststellen oder Behörden zwangsweise aus ausge- Selbst wenn aber die KtMdigung durch den Std^H^Vermieter al3 eine nationalsozialistische Gc-waltraaßnahme im Sinne von § 2 BEG anzusehen wäre, so ändere dies nichts daran, daß die Erblasserin den alten Wohnsitz aufgegeben und tatsächlich und rechtlich einen neuen in der Straße begründet habe. Unter diesen Umständen könne in dem - unvermeidlichen - Abschluß eines Mietvertrages die Äußerung des Willens, in der gemieteten Wohnung einon neuen Wohnsitz zu begründen, nicht gesehen werden. Mai 1961 -V ZR 154/59 -, IM Nr. 2 zu § 7 BGB, haben die Begründung und die Aufhebung des Wohnsitzes neben dem objektiven Erfordernis der Begründung oder der Beendigung der räumlichen Beziehungen das subjektive Erfordernis eines hierauf gerichteten Willens zur Voraussetzung. Der Umstand, daß ein Verfolgtor □einen bisherigen Wohnsitz nur unter dem Druck dor national sozialistischen Verfolgung, also auf Grund einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG, verlassen und sich andorswo einen anderen Lebonsmittelpunkt gesucht hat, steht der Annahme, daß er seinen bisherigen Y/ohnsitz auf gegeben und einen neuen begründet hat, nicht entgegen. So hat in aller Regel der Verfolgte mit der Aus wanderung seinen bisherigen inländischen Wohnsitz aufgo-geben und einen neuon im Ausland begründet, sofern nicht, wio in dom vom Bundesgerichtshof im vorerwähnten Urteil entschiedenen Pall, besondere Umstände vorliegen, die die Annahme dos Willens zur Beibehaltung des bisherigen Wohn-sitzos rochtfortigon. Hior kann davon ausgegangen werden, daß der Vcrmicto* dio Kündigung zu demindest mit Billigung der nationalsozialistischen Machthaber ausgesprochen hat und daß die Erblasserin diese Kündigung unter dem Druck der Verfolgung hat hinnehmen müssen. Desgleichen kann nicht von einer zwangsweisen Einweisung in die in der Ri^|^ Straße gelegene Wohnung gesprochen werden, da nach den Pos*' Stellungen des Berufungsgerichts die Erblasserin sich selbst diese Wohnung gesucht und hierüber einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Unter diesen Umständen kann der bloße Wunsch, bei einer sich einmal bietenden, zeitlich aber in keiner Weise bestimmbaren Gelegenheit wieder in diese Gegend zi rückzukehren, zur Annahme der Beibehaltung des Wohnsitzes in dieser Gegend nicht ausreichen. 10 - Penn selbst wenn letzterer Ansicht beizutreten ist, so kann doch in einor Großstadt die wio damals Berlin, in verschiedene Vorwaltungs- und Gerichtsbesirke eingeteilt v/ar, jeweils ein anderer Wohnsitz in den einzelnen Bezirken begründet worden sein (vglo z.B<> § 15 Abs« 2 EheG). Aus diesen Gründen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe den früheren Wohnsitz in auf gegeben und in der Straße einen neuen Wohnsitz begründet, rechtlich nicht zu beanstanden« t Er knüpft, sofern nicht die besonderen Bestimmungen der §§ 150, 160, 167 BEG in Betracht kommen, an den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Aitre.ohsgobiot oder im Geltungsbereich des So ist es für die Anspruchsvoraussetzung dos § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht eriorderlich, daß dio Auswanderung oder die Deportation auf einer Verfolgungs-maßnahmo beruht (vgl. Dio Vorlegung dos Wohnsitzes aus dom jetzigen Geltungsbereich des Bundoaentschädigungogosotzos in ein deutsches Gebiet außerhalb dieses Bereichs steht somit einer Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs» 1 Nr. 2 BErgG auch dann entgegen, wenn der Wohnsitzwechsel verfolgungo-bodingt war« c) Dio Revision macht weiter geltende die allgemeinen AnspruchsvoraussetZungen seien hier nach dem Borliner Entschädigungsrecht gegeben und daher auch für die im BErgG vorgesehene Regelung zu bejahen* Dieser Auffassung der Revision kann angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 228 Abs* 2 Satz 2 BEG nicht gefolgt werden.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 7 BGB § 2 BEG § 15 EheG § 4 BEG
WohnsitzStraßeBEGAuswanderungWohnungdosErblasserinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
BES § 4; BJrgG § 8
Es kommt nur darauf an, oh die im Bundesentschädi-gungsgosetz oder im Bundesergänzungsgesetz normierten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht«
Dagegen ist nicht darauf ahzusteilen, ob das Fehion einer .Anspruchsvoraussetzung dieser Art auf einer Verfolgungsmaßnahme beruht. Die Verlegung des Wohnsitzes aus dem jetzigen Geltungsbereich des BEG in ein deutsches Gebiet außerhalb dieses Bereichs steht daher einer Anspruchsberechtigung nach $ 8 Abs. 1 Kr. 2 BErgG auch dann entgegen, wenn der Wohneitzwechsel verfolgungsbedingt war.
BGH, Urt. v. 22. April 1964 - IV ZR 110/63 -
KG Berlin IG Berlin
 Verkündet ftm22« April 1964 ftfotsko? Justizangestellte ftlrUrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 gob,
der Frau Greta I
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land B o r 1 i n »
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Pehrbolliner^ Platz 2,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Br«	in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 15« April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichtor Wüstenborg? Maaß, Br« Loewenheim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
1ft ~
Dio Revision dor Klägerin gegen das Endurtoil dos 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
1.	Oktobor 1962 wird zurückgewie sen *
Das Vorfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dio Klägerin ist die Alleinerbin ihrer am Gl* MI 1880 geborenen und am W» Oktober 1959 verstorbenen Mutter Anna FflP geb.	die
 zun Kreioo der rassisch Vorfolgton gehörte. Die Erb-lasserin wohnto bis zu dem 17« August 1958 in bM^*-StflHBB. Von dort zog sie am 18» August 1938 nach
 BflHP Straße 9» um. Von hier aus wurde sie am 30. Juni 1943 in das Konzentrationslager Theresienstadt deportiert, v/o sio bis Kriegsende blieb. Danach lobte sio in einem jüdischen Altersheim in Prag und schließlich bis zu ihrem Tode in der Anstalt der Sozialfürsorge der Bö^MID BxflM in
 Die Entschädigungsbehördc hat der Erblassorin auf ihren Antrag vom 6. Februar 1952 hin durch Bescheid vom 13» November 1958 nach den Bestimmungen des Bcrlinor Entschädigungsgesetzos Kapitalentschädigung, Rente und Heilbehandlung wogen des verfolgungsbedingten Zustandes nach oinor Obcrschcnkclhalsfraktur links zugebilligt und gemäß § 16 a BerlEG dio Bntschädigungsbeträge mit Rücksicht auf eine dor Erblasserin gewährte Eltomteilrente gekürzt.
Mit der Klage hat die Erblasserin Entschädigungsleistungen wegen des Gesundheitsschadens nach den Bestimmungen dos BErgG unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingt on Minderung dor Erwerbsfähigkeit von 80 i» begehrt. Sie hat vorgetragen, ihre Wohnung in der
 
Straße könne nicht als letzter inländischer V7ohn-sitz vor der Deportation angesehen werden, da sie nur aus Verfolgungsgründen von	dorthin
 gezogen sei.
Hach dem Todo der Erblasserin hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt und vorgetragen, die "diplomatische Klausel" des $ 4 BEG sei naoh einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.
Juni 1961 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bei Anwendung der Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzes auf die Ansprüche der Erblasserin ergebe sich unter Berücksichtigung einer Gesamterwerbsminderung von 80 #, unter Zugrundelegung der in § 32 BEG vorgesehenen Mindostrenten und unter Anrechnung der bereits i gezahlten Beträge, ein auf sie, die Klägerin, Übergegangenei Anspruch auf rückständige Leistungen in Höhe von 32.194 IM.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 32.194 DM an sie zu verurteilen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klago abgewioson. Es hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe, die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen des BEG 1956 nicht erfüllt, desgleichen nicht dio Voraussetzungen dos § 8 BEG 1953. Es sei unerheblich, daß die Erblasserin bis 1938 in B^H^-Btmm gewohnt und diese Wohnung unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung aufgegeben habe.
Dio Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
 
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Bas beklagte Land beantragt» die Revision zurück-zuweisen«.
^^cheidW|t8grUnde£
Bio Revision ist unbegründet.
I. Rach der Vorschrift dos § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG besteht Anspruch auf Entschädigung» wenn der Verfolgte vor den 31. Dezember 1952 ausgev/andcrt ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31. Do-zember 1937 zu dem Beutsehen Reieh gehört haben, es sei denn, daß or im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat» mit deren Regierungen dio Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Bo-
«
Ziehungen unterhält. Bie Erblasserin, dio keine der in § 4 BEG normierten sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat den Zoitpunkt der Entscheidung nicht mehr erlobt.
In einen solchen Falle entfällt nach dem Sinne des § 4 Abs.1 Hr. 1 c BEG der Entschädigungsanspruch dann, wenn, wie hier, der Erbe im Zoitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt in einem Gebiet hat, mit dessen Rcgiorung dio Bundesrepublik keino diplomatischen Beziehungen untorhält. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. März 1962 - IV ZR 245/61 LU Nr. 22 zu § 4 BEG 1956 = RzYJ 1962, 353 Nr. 11, ausgesprochen. Bor Senat hat diese
 
Auffassung mit der Erwägung begründet, daß dann, wenn eino Veränderung der räumlichen Beziehungen durch den Verfolgten selbst nicht mehr in Betracht kommt, die zur Zeit der Entscheidung bestehende Beziehung des Erben zu diesem Gebiet die frühere Verbindung des Verfolgten mit dom Altreichsgebiot zurücktreten läßt«
Bio sog. "diplomatische Klausel" des § 4 Abs« 1 Hr. 1 c BEG war dem Bundesergänzungsgesetz fremd. Die hier in Betracht kommendo Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBrgG bestimmte, daß ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1947 verstorben öder ausgowandert ist, deportiert oder ausgev/iesen worden ist, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte» Dioso Bestimmung ist als Anspruchsgrundlage in Art. XII Nr. 1 Ändß für diejenigen Verfolgten aufrechterhalton geblieben, die in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 30» Bezembor 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dos Bundesergänzungsgesetzes vorlogt haben. letztere Voraussetzung erfüllt die Erblasserin nicht.
Nach dor Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1961 - IBvL 17/58 und 1 Bvl 20/58 (BGBl I 1347; RzW 1961, 374 Nr. 16) ist jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, zweiter Halbsatz BEG insoweit mit Art» 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als er in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 des Britten XndG-BErgG Entschädigungsansprüche solcher Vorfolgter ausschließt, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandort sin*
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und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn haben. Es liegt nahe, dio Nichtigkeit der Regelung auch dann zu bejahet wenn der Berechtigte nicht in einem der vorgenannten Länder, sondern in einem anderen, auch unter die "diplomatische Klausel" fallenden Land lobt. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch nicht. Bonn das Berufungsgericht hat die Präge, ob dio Erblasserin ihren letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG hatte und somit dio in § 8 Abe. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes bestimmte Anspruchsvoraus" Setzung erfüllte, ohne Rechtsirrtum verneint.
2.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat dio Erblasserin im Jahre 1938 ihren alten Wohnsitz ln	aufgegeben	und	einen	neuen	Wohnsitz
 in der R^pp Straße in Berlin 0 112 begründet. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgoführt: Dio Erblasserin habe, nachdem dio Kündigung vom Vormieter ausgesprochen und von ihr angenommen worden sei, in der BQp Straße mit Mietvertrag vom 18* August 1938 eine neue Wohnung gemietet und diese nach Aufgabe der bisherigen bezogen. Dort habe sie gemeinsam mit ihren Kindorn bis zu ihrer Deportation gewohnt. Damit habe sio diesen Wohnsitz nicht nur vorübergehend zu dem Mittelpunkt ihrer Lobensverhältnisse gemacht. Ihre etwa bestehende Absicht, bei sich bietender Gelegenheit diese Wohnung wieder aufzugeben, ändere nichts daran, daß sie jedenfalls vom August 1938 an dort gewohnt habe. Die Wohnung in B^|^-St^||^ habe eie völlig auf-gogoben. Dabei habe sie den rechtsgeschüftliehen Willen bekundet, dieso Wohnung nicht mehr alo Mittelpunkt ihres
 Lebens anzusehon. Indem Umzug könne keine gev/altsemo, für die Frage des Wohnsitzes rechtlich unbeachtliche Verbringung gesehen werden. Die Erblasserin sei nicht von einer der in § 2 Abs. 1 BEG genannten Personen, Dienststellen oder Behörden zwangsweise aus	ausge-
wiesen und nach B^Hfe • eingowiesen v/ordon. Sio hab< sich selbst eine andere Wohnung gesucht, die sie zufällig in	gefunden	habe, wie dies auch ebenso zu-
fällig in einem anderen B^H^ Stadtteil hätte der Pal] sein können. Selbst wenn aber die KtMdigung durch den Std^H^Vermieter al3 eine nationalsozialistische Gc-waltraaßnahme im Sinne von § 2 BEG anzusehen wäre, so ändere dies nichts daran, daß die Erblasserin den alten Wohnsitz aufgegeben und tatsächlich und rechtlich einen neuen in der	Straße	begründet habe. Auch dor Vor-
folgte, der zur Auswanderung aus Deutschland gezwungen worden sei, habe nicht aus eigener freier Entschließung gehandelt. Trotzdem sei mit der Auswanderung gleichzeitig die Aufgabe des inländischen und die Begründung einos neuen ausländischen Wohnsitzes verbunden gewesen.
3.	Dio Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
a)	Die Reviiim meint, die Kündigung sei als Gewaltmaßnahme anzuoohen, weil es dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber entsprochen habe, die jüdische Bevölkerung aus don sog. besseren Wohngegenden, zu denen
 gehört habe, zu entfernen. Da die.Erblasserin, die sich gegen die Kündigung nicht habe wehron können, unter Zwang gehandelt habe, könne ihr, ähnlich wie boi den deportierten Verfolgten, ein rochtsgeschäft-licher oder tatsächlicher Wille ?ur Aufgabe des bisherigen
 
Y/ohnsitzos nicht unterstellt werden. Sie habe vielmehr den Y/illen gehabt, zu gegebener, möglichst naher Zeit in die alte Y/ohnung zurückzukehren. Die Wohnung in der Ri^0 Straße, einer damals eng bewohnten Gegend, soi nur ein ausgebauter Kohlenladen gewesen. Hier habe sich die Klägerin nur für die Zeit der Judenverfolgung tarnon wollen. Unter diesen Umständen könne in dem - unvermeidlichen - Abschluß eines Mietvertrages die Äußerung des Willens, in der gemieteten Wohnung einon neuen Wohnsitz zu begründen, nicht gesehen werden.
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1961 -V ZR 154/59 -, IM Nr. 2 zu § 7 BGB, haben die Begründung und die Aufhebung des Wohnsitzes neben dem objektiven Erfordernis der Begründung oder der Beendigung der räumlichen Beziehungen das subjektive Erfordernis eines hierauf gerichteten Willens zur Voraussetzung. Ob ein Ort in diesem Sinne subjektiv wie objektiv zu dem Lebensmittel-punkt gemacht oder als solcher aufgegeben wird, ist eine Tatfragc des Einzelfalles. Der Umstand, daß ein Verfolgtor □einen bisherigen Wohnsitz nur unter dem Druck dor national sozialistischen Verfolgung, also auf Grund einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG, verlassen und sich andorswo einen anderen Lebonsmittelpunkt gesucht hat, steht der Annahme, daß er seinen bisherigen Y/ohnsitz auf gegeben und einen neuen begründet hat, nicht entgegen. So hat in aller Regel der Verfolgte mit der Aus wanderung seinen bisherigen inländischen Wohnsitz aufgo-geben und einen neuon im Ausland begründet, sofern nicht, wio in dom vom Bundesgerichtshof im vorerwähnten Urteil entschiedenen Pall, besondere Umstände vorliegen, die die Annahme dos Willens zur Beibehaltung des bisherigen Wohn-sitzos rochtfortigon.
 
Hior kann davon ausgegangen werden, daß der Vcrmicto* dio Kündigung zu demindest mit Billigung der nationalsozialistischen Machthaber ausgesprochen hat und daß die Erblasserin diese Kündigung unter dem Druck der Verfolgung hat hinnehmen müssen. Gleichwohl kann jedoch, entgegen der Meinung der Revision, eine solche Maßnahme nicht cino^ Ieporiation gleichgestellt werden. Desgleichen kann nicht von einer zwangsweisen Einweisung in die in der Ri^|^ Straße gelegene Wohnung gesprochen werden, da nach den Pos*' Stellungen des Berufungsgerichts die Erblasserin sich selbst diese Wohnung gesucht und hierüber einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Erblasserin ist sodann mit ihren Jo>. gehörigen in diese Wohnung gezogen und dort bis zu ihrer Deportation geblieben. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, daß die Erblasserin beim Einzug in die Wohnung hinsichtlich der Rückkehr in die frühere Wohngegend eine feste] zeitliche Vorstellung hatte oder haben konnte. Dazu kommt daß dio Erblasserin in dieser früheren Wohngegend weder ein ihr gehöriges Hausgrundstück noch sonstiges Vermögen hattei Auch ihre Angehörigen befanden sich nicht mehr dort. Unter diesen Umständen kann der bloße Wunsch, bei einer sich einmal bietenden, zeitlich aber in keiner Weise bestimmbaren Gelegenheit wieder in diese Gegend zi rückzukehren, zur Annahme der Beibehaltung des Wohnsitzes in dieser Gegend nicht ausreichen. Denn der Y/ohnsitz bestimmt sich in aller Regel nach der Wohnung als dem Schwerpunkt der Lebensvorhältniose einer Person. Ob als Ovt des Wohnsitzes der Ort im Raum, nämlich der Plächenabschriittauf dem sich die Wohnung befindet (so das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG E5/102) oder das Ortsganzo, dio Ortschaft, in der die Wohnung gelegen ist, -anzusehon ist, mag hior offen bleiben (vgl. BGZ 67, ^
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 Penn selbst wenn letzterer Ansicht beizutreten ist, so kann doch in einor Großstadt die wio damals Berlin, in verschiedene Vorwaltungs- und Gerichtsbesirke eingeteilt v/ar, jeweils ein anderer Wohnsitz in den einzelnen Bezirken begründet worden sein (vglo z.B<> § 15 Abs« 2 EheG). Paher ist auch die Verlegung einer Wohnung in einen anderen Bezirk derselben Großstadt als Wohnsitz-wochsol anzusehen«
Aus diesen Gründen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe den früheren Wohnsitz in
 auf gegeben und in der	Straße
 einen neuen Wohnsitz begründet, rechtlich nicht zu beanstanden«	t
Pie Erblasserin hat somit ihren letzten Wohnsitz vor ihrer Peportierung im nunmehrigen*) sowjetisch besetzten Sektor BflU, also nicht im Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes, gehabt. Sie erfüllt also nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG.
b)	Pie Bevision macht weiter geiend, der Anspruch könne nicht am Verlust des Wohnsitzes im Geltungsbereich des BErgG scheitern, weil der Wohnsitzwechsel auf einer Ver-folgungsmaßnahmo beruhe. Auch inoowoit kann der Auffassiuig der Revision nicht gefolgt v/orden. Per Gesetzgeber ist in § 4 BEG wie auch schon in § 8 BErgG vom subjektiv-persönlichen Territorialitätoprinsip auogogangem. Er knüpft, sofern nicht die besonderen Bestimmungen der §§ 150, 160, 167 BEG in Betracht kommen, an den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Aitre.ohsgobiot oder im Geltungsbereich des
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Bundosentschädigungsgesetzes an. Dabei ist jedoch nacl dem Grundgedanken des Gesetzes der Verlust dos Wohn-sitzos oder des dauernden Aufenthaltes unschädlich, wenn er durch Tod, Auswanderung, Deportation oder Ausweisung oingetreton ist. Diese Vorgänge, an die das Gesetz anknüpft, beruhen zwar häufig auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und ihren Auswirkungen.
Jedoch stellt der Gesetzgeber, soweit nicht besondere Bh Stimmungen, wie die den Anspruch auf Soforthilfe regelnde Vorschrift des § 14-1 BEG oder die Vorschriften der §§ 150 ff BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG, eingreifen, nicht darauf ab, ob die Begründung oder der Verlust des Wohnsitzes auf Verfolgungseinflüase zurückzuführen sind. So ist es für die Anspruchsvoraussetzung dos § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht eriorderlich, daß dio Auswanderung oder die Deportation auf einer Verfolgungs-maßnahmo beruht (vgl. die Senatsurteile RzW 1957, 275 Nr. 21 und 1961, 546 Nr. 11). Andererseits kennt das Gesotz auch keine Piktion des Inhalts, daß eine durch Ver-folgungsmaßnahmen verhinderte Auswanderung als tatsächliche Auswanderung anzusohen ist (Senatsurteil RzW I960, 85 Nr. 54^. Es kommt somit lediglich darauf an, ob die im Bundooetit-ochädigungsgosotz oder im Bundesorgänzungsgesetz normierten Stichtagsvoraussctzungon erfüllt sind oder nicht. Dagegen ist nicht darauf abzustellen, ob das Pohlen der Anspruchsvoraussetzung auf einer Verfolgungs-maßnahmo beruht. Deshalb kann auch ein verfolgungsbe-dingtor Wohnsitzwochsol, der hier, da es sich um eine Wohnsitzvorlegung innerhalb derselben Stadt handelt, keine Auswanderung aarstellt, nicht als ungeschehen angesehen werden. Daher kann hier auch, entgegen der Meinung'<ÄP Revision, der Grundgedanke des § 9 Abs. 2 BEG nicht durchgroifon.
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Dio Vorlegung dos Wohnsitzes aus dom jetzigen Geltungsbereich des Bundoaentschädigungogosotzos in ein deutsches Gebiet außerhalb dieses Bereichs steht somit einer Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs» 1 Nr. 2 BErgG auch dann entgegen, wenn der Wohnsitzwechsel verfolgungo-bodingt war«
c)	Dio Revision macht weiter geltende die allgemeinen AnspruchsvoraussetZungen seien hier nach dem Borliner Entschädigungsrecht gegeben und daher auch für die im BErgG vorgesehene Regelung zu bejahen* Dieser Auffassung der Revision kann angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 228 Abs* 2 Satz 2 BEG nicht gefolgt werden. Zudem kann gemäß § 222 BEG dio Revision nicht auf eine Verletzung landesrechtlicher Vorschriften gestützt werden*
4« Da auch im übrigen das angefochteno Urtoil keinen Rechtsfehlor zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Aba« 1 ZPO,
§ 225 Abo* 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher	Wtistenberg	Maaß
 Dr. Loewenheim	Dr*	Graf