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BGH · IV ZR 110/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 110/62

ZPO § 547 Abs. 1 Pie Revision ist nach § 547 Abs.t ZPO auch zulässig, wenn eine Ehe gegen den Widerspruch des beklagten Ehe gatten geschieden ist, weil das Berufungsgericht festgestellt bat, der klagende Ehegatte habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet* Möglichkeiten und Beweiafüferungsgruhdsätze für die Feststellung, daß die bestehende unheilbare Zerrüttung einer Ehe ganz oder überwiegend auf dem schuldhaften Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten beruht, wenn die Ehe vor diesem Verhalten bereits durch schicksalsbedingte Umstände tiefgreifend erschüttert war * Nur die ersten Wochen der Ehe sowie die Zeit von Juni bis August 1939 und die Urlaubsseiten des Klägers verbrachten die Parteien gemeinsam in wo sie seit November 1938 eine eheliche Wohnung hatten, oder 1959 auf einer oommerreise in Cranz. Der Kläger hat behauptet, als Folge der wechselvollen Ereignisse in der Zeit von 1938 bis 1955 habe er sich mit der Beklagten au sein ander gelebt« Auf“ Grund des höheren Lebensalters und ihrer größeren Lebenserfahrung zu Beginn der Ehe habe sie schon früher die erste Rolle in der Ehe spielen wollen und diese Angewohnheit auch beibehalten« Die Beklagte hat beantragt, die Klage absuweisen, hilfsweise für den Pall der Scheidung festzustellen, daß sie aus Verschulden des Klägers erfolge« Nach § 48 Abs. 2 EheG kann die Beklagte der Scheidung widersprechen, wenn der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder iioerwiegend verschuldet habe und die Beklagte deshalb nicht widersprechen könne, ist nach dem Sinn und Zweck des § 547 Abs. 1 ZPO die Revision gleichfalls insoweit zulässig, als es sich darum handelt, nachzuprüfen, ob die Beklagte berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei nicht berechtigt, der Scheidung zu widersprechen, denn der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet. Auch in der Folgezeit sei ein im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG beachtliches und für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verschulden des Klägers nicht festzustellen» Der Kläger habe sich nach der Übersiedlung der Beklagten nach S4P noch in gleicher Weise um die Fortführung der Ehe bemüht. Diese Verfehlung könne auch nicht völlig damit entschuldigt 'werden, daß der Kläger eine gewisse Übergangszeit gebraucht habe, um sich wieder an die Beklagte zu gewöhnen. Brachte es aber der Kläger, so fuhrt das Berufungsgericht aus, nach den langen Jahren einer solchen Entwicklung nicht mehr über sich, zur Beklagten zurückzukehren, so sei auch dieser Gang der Dinge zu einem so wesentlichen Teil schicksalsbedingt, daß ein menschliches Versagen des Klägers in dem festgestellten Umfang nicht zugleich auch ein Vexschuiden begründe. Die schicksalsbedingten Ereignisse und Fügungen, die die Parteien in den Jahren zwischen der Eheschließung und ihrer erneuten Zusammenführung in Bonn betroffen hätten, seien in ihrer Häufung so zahlreich und ungewöhnlich gewesen, sie hätten sich so schwer und nachhaltig ausgewirkt, daß der festgestellte Umfang der Schuld des Klägers demgegenüber nicht die Feststellung rechtfertige, sie habe die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ganz oder überwiegend verursacht. "Die Abwendung des Klägers von der Ehe in einem Zeitpunkt, in dem die Aufnahme einer echten Ge-meinscbaft in ihren äußeren Voraussetzungen nach dem eittveretändlicben Bemühen der Parteien endlich gesichert war, rechtfertigt deshalb die Feststellung, daß die Ereignisse dieser Jahre und deren Auswirkung auf die Parteien zu einer solchen Entfremdung zwische den Ehegatten geführt hatte, daß nach der eingetretenen Erkaltung der Gefühle des Klägers trotz Ausräumung aller äußeren Schwierigkeiten eine Grundlage für die Fortführung der Ehe nicht mehr bestanden hat." Das Berufungsgericht konnte aber nicht feststellen, daß die Ehe der Parteien schon im August 1955, als der Kläger es ablehnte, mit der Beklagten zusammen in die neue Wohnung zu ziehen, keine Grundlage mehr gehabt habe. Pie unheilbare Zerrüttung kann daher frühestens in einem später liegenden Zeitpunkt eingetreten sein, als bei dem Kläger jegliches Gefühl ehelicher Bindung erloschen war und er sich innerlich ganz von der Beklagten abwandte» Aber auch hier sind die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht klar und eindeutig, Bas Berufungsgericht bat auf Seite 10 der Urteilsausfertigung dargelegt, das anfängliche Hinauszögern und spätere völlige Ablehnen eines Umzugs in die vorgesehene eheliche Wohnung müsse als Verfehlung des Klägers gewertet werden. Im Gegensatz hierzu heißt es aber, soweit Wille und Verstand den Kläger dazu hätten veranlassen können, hätte er nach dem Beginn normaler Verhältnisse mit der Beklagten gemeinsam auf eine Vereinigung der Ehegatten hingewirkt. Infolge der schicksalsbedingten Entfremdung der Parteien seien die Gefühle des Klägers so erkaltet, daß die Parteien mit den Kräften des Willens und des Verstandes allein nicht mehr zu einer ehelichen Gemeinschaft hätten zusammengeführt werden können. Das Berufungsgericht hat nämlich die Drage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, letztlich allein nach der Schwere seines Verschuldens beurteilt» Es ist der Ansicht, er habe sie deswegen nicht ganz oder überwiegend verschuldet, weil sein Verhalten mit Rücksicht auf den schicksalsbedingten Verlauf der Ehe und auf die Veranlagung der Beklagten menschlich verständlich sei und ihm daraus kein schwerer Vorwurf gemacht werden könne. Es ist ferner möglich, daß eine Ehe allein durch schicksalsbedingte Umstände zerrüttet ist und daß ein festgestelltes, selbst schweres Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten für die Zerrüttung nicht ursächlich gewesen ist. Bas kann selbst dann der Fall sein, wenn die Ehe schon vorher durch schicksalsbedingte Umstände tiefgreifend erschüttert war» nämlich dann, wenn die schon nicht mehr intakte Ehe ohne dieses schuldhafte Verhalten nicht zerbrochen v/äre, sei es, daß die Eheleufce es über Sich gebracht hätten, in der zerrütteten Ehe weiter zusammenzuleben, oder wenn im Verlauf des w-eiteren Zusammenlebens der Ehegatten die Zerrüttung überwunden worden wäre* 4° Auf Grund seiner erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht daher feststellen müssen, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war und worin ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zu erblicken ist. Wie der Senat in dem DM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 35 veröffentlichten Urteil weiter ausgeführt hat, ist ein Ehegatte nicht deswegen berechtigt, sich von seiner Ehe loszusagen, weil nach der Eheschließung in der seelischen, charakterlichen oder körperlichen Entwicklung des anderen Ehegatten Mängel hervorgetreten sind, über die er - sei es auch mit Recht -enttäuscht ist, und durch die das Zusammenleben in einer ehelichen Gemeinschaft menschlich mehr oder weniger erschwert wird und ihm Anstrengung, Verzicht und andere Opfer abverlangt. Daraus folgt aber nicht, daß ein Ehegatte die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe in jedem Falle ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von der Ehe lossagt. fällen so, daß der Kläger, der jahrelang durch den Krieg und seine Folgen von der Beklagten getrennt war, sich auch, nachdem dies wieder möglich war, nicht darum bemüht hatte, mit der Beklagten zusammenzufindeno In besonderen Fällen kann es so sein, daß die Ehegatten durch rein schicksalsbedingte Umstände einander so weit entfremdet werden, daß die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird, so daß dem Ehegatten, der nur daraus die Folgerung sieht und sich von seiner Ehe lossagt, deswegen kein Scbüldvorwurf mehr gemacht werden kann. Sind in einem derartigen Fall die Ehegatten durch ihr Lebensschicksal einander noch nicht gänzlich entfremdet, so würde dem Ehegatten, der sich von seiner Ehe lossagt oder der nicht alles in seinen Kräften stehende tut, um die eingetretene Entfremdung zu überbrubkeh, daraus ein Schulde vorwurf gemacht werden können. Dieser Vorwurf würde ihn, wenn nicht zu erwarten wäre, daß die schon eingetretene Zerrüttung ganz wieder hätte ausgeräumt werden können, dennoch treffen, falls es ihm nach Lage der Dinge zuzu demuten gewesen wäre, in dieser teilweise zerrütteten Ehe mit seinem Ehepartner weiter zuaammenzule.ben. Auch dann wenn ihn nur ein leichter Vorwurf trifft, kann sein schuldhaftes Verhalten die Zerrüttung im Rechtssinne ganz oder überwiegend herbeigeführt haben, sofern die Feststellung getroffen werden kann, daß die Ehe trotz der schon bestehen den Zerrüttung ohne das ihm vorwerfbare Verhalten nicht zerbrochen wäre. Die unheilbare Zerrüttung wäre von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten dagegen nicht ganz oder überwiegend verschuldet, wenn der Sachverhalt die Fest“ Stellung zuläßt, daß die Ehe auch dann, wenn er seinen Pflichten genügt hätte, wregen der schon bestehenden schicksalsbedingten Zerrüttung in nicht allzu ferner Zeit gescheitert wäre. Daß eine bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet ist, hat nach dem Gesetz der der Scheidung widersprechende beklagte Ehegatte zu beweisen. Wenn dann die unheilbare Zerrüttung der Ehe festgestellt wird, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diese durch schuldhaftes Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten bewirkt v/orden ist. Demgegenüber muß der Beklagte Tatsachen dartun, aus denen sich ergibt, daß dennoch die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht. Dieselben Grundsätze gelten, wenn es sich darum handelt, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte seine ehelichen pflichten in solcher Weise nicht erfüllt hat, daß das nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unheilbare Zerrüttung der Ehe zur Folge hat. Ist aber in solchen Fällen dargetan, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände in dem Augenblick, als die Wiederherstellung der vollen ehelichen Gemeinschaft erstmals möglich war, bereits in einem erheblichen Grade zerrüttet war, dann greift die tatsächliche Vermutung, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte durch sein schuldhaftes Verhalten die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verursacht hat, nicht mehr durch.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungEhegatteKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

ITachschlagewerk:	ja
 Amtliehe Sammlung: ja ‘
ZPO § 547 Abs. 1
Pie Revision ist nach § 547 Abs. t ZPO auch zulässig, wenn eine Ehe gegen den Widerspruch des beklagten Ehe gatten geschieden ist, weil das Berufungsgericht festgestellt bat, der klagende Ehegatte habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet*
EheG § 48 Abs. 2
Möglichkeiten und Beweiafüferungsgruhdsätze für die Feststellung, daß die bestehende unheilbare Zerrüttung einer Ehe ganz oder überwiegend auf dem schuldhaften Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten beruht, wenn die Ehe vor diesem Verhalten bereits durch schicksalsbedingte Umstände tiefgreifend erschüttert war *
BGH, Brt. V. 16* Januar 1963 - IV ZR 110/62 - OLG Köln
IG Köln
 iy_ZR.JJP/62
Verkündet am
16« Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Viktoria Luise Adelheid M vemv« v9 LePlP, BflB» WeBBstraße I
geb«
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br«
.den Heinz Gustav Hermann M BHBHB ,	JBHBrV^--
HaflBB^Btraßd #,
Kläger und levisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die round liehe Verhandlung vom 11. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jobannsen, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Pebruar 1962 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbeatand;
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und evangelischer Konfession» Der Kläger ist im Jahre 1909» die Beklagte 1901 geboren» Am 17« Dezember 1937 haben die Parteien vor dem Standesamt in liBlHHB geheiratet» Die Beklagte war verwitwet» Aus der Ehe der Parteien ist der am fll« BIHHP V93B geborene Sohn Christian hervorgegangen» Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Frühjahr 1956 stattgefunden»
Von Januar 1938 bis Juni 1939 war der Beklagte zur Legion Condor nach Spanien abkommandiert, von August 1939 bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juni 1945 diente er in der Wehrmacht. Nur die ersten Wochen der Ehe sowie die Zeit von Juni bis August 1939 und die Urlaubsseiten des Klägers verbrachten die Parteien gemeinsam in	wo sie seit November 1938 eine
 eheliche Wohnung hatten, oder 1959 auf einer oommerreise in Cranz. Nach ssiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juni 1945 war der Kläger aus politischen Gründen gezwungen, bis 1949 in der Gegend von Nürnberg ’’im Untergrund" zu leben. Bereits 1946 konnte er jedoch wieder Verbindung mit der Beklagten aufnehmen«• Sie lebte nach der Flucht aus	dem Kind der Parteien
 zunächst in aBHHI und später in HBHBl a^s Haushälterin einer Ärztin. Im Jahre 1951 fand der Kläger wieder eine Anstellung, die ihn nach Bflfe FBflHHB/MflP* und 1954 wieder nach	führte.	Dort lebte er in der Wohnung
 seiner Schwester. In den Jahren nach 1946 hat er die Beklagte mindestens einmal jährlich in HBBBB besucht und ab 1951 den jährlichen Urlaub gemeinsam mit ihr und ihrem Sohn in einem Urlaubsort verbracht.
Im Dezember 1954 siedelte die Beklagte nach Bonn über» Die bewohnte zunächst mit dem Sohn ein möbliertes Zimmer; im August 1955 bezog sie mit dem Sohn eine aus mehreren Zimmern bestehende Wohnung in einem Einfamilienhaus *
Der Kläger hat behauptet, als Folge der wechselvollen Ereignisse in der Zeit von 1938 bis 1955 habe er sich mit der Beklagten au sein ander gelebt« Auf“ Grund des höheren Lebensalters und ihrer größeren Lebenserfahrung zu Beginn der Ehe habe sie schon früher die erste Rolle in der Ehe spielen wollen und diese Angewohnheit auch beibehalten«
Ihre wenig liebevolle Art, die ihm gegenüber durch Kühle und Zurückhaltung geprägt und auch nicht frei von Eifersucht gegenüber seinen Bemühungen um eine engere Verbindung zu dem Sohn sei, habe, nachdem wieder normale Verhältnisse eingetreten waren, es erschwert, die eheliche Gemeinschaft in einem gemeinsamen Hausstand fortzusetzen« Br habe es deshalb nicht für tunlich gehalten, gleich nachdem die Beklagte im August 1955 die neue Wohnung bezogen habe, zu ihr zu übersiedeln; vielmehr sei er zunächst nur zu den Mittagsmahlzeiten und zur Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten dort hingegangen, dadurch habe er ermöglichen wollen, daß die Beklagte und er sich wieder aneinander gewöhnten und sich menschlich näher kämen. Das Verhalten der Beklagten habe sich aber nicht geändert« An seinem 48« Geburtstag, am 12. Oktober 1956., sei es zu einer Auseinandersetzung Uber das künftige Zusammenleben der Parteien gekomme in deren Verlauf habe die Beklagte erklärt, wenn er nicht sofort zu ihr zöge, brauche er überhaupt nicht mehr zu ihr zu kommen. Seit diesem Tage seien sie nicht mehr zusammen gekommen. Die Ehe sei jetzt tiefgreifend und unheilbar zerrüttet und die Wiederherstellung einer dem Wesen-der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten
 
Der Kläger hat beantragt,
 die Ehe dar Parteien zu scheiden«
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage absuweisen, hilfsweise für den Pall der Scheidung festzustellen, daß sie aus Verschulden des Klägers erfolge«
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Sie hat behauptet, sie habe bereits von	aus
 den Kläger gedrängt, mit ihr und dem Sohn zusammenzuziehen«
Dm die Jahreswende 1954/55 sei sie aus eigenem Entschluß nach	übergesiedelt	und	habe auch im August 1955 die
 Wohnung in	gemietet.	Der Kläger habe es jedoch grund-
los abgelehnt, in diese Wohnung zu Ubersiedeln, sondern weiterhin bei seiner Schwester gewohnt. Bei der grün d-sätzlichen Aussprache über die Präge des gemeinsamen Hausstandes habe der Kläger am 12. Oktober 1956 erklärt, er lasse sich zu dem Umzug nicht zwingen. In der Folge sei er nicht mehr zu ihr zur lickgekehrt«
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,
 festzustelien, daß der Kläger verpflichtet ist, die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufzunehmen«
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren in zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Snt seheidun^Sjgr ünde_^
I.
Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässig.
Danach findet die Revision ohne Zulassung statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
Der Klager begehrt die Ehescheidung nach § 48 EheG.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Nach § 48 Abs. 2 EheG kann die Beklagte der Scheidung widersprechen, wenn der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. Gegen ihren Widerspruch darf die Ehe dann nur geschieden werden, wenn ihr die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlen. §547 Abs. 1 ZPO soll die Möglichkeit eröffnen, im Revisionsverfahren zu prüfen, ob die Scheidung einer Ehe, für die die Voraussetzungen des § 48 Ahe» 1 EheG erfüllt sind, mit Rücksicht auf den fiderspruch des beklagten Ehegatten zu Recht nicht ausgesprochen worden ist, oder ob dem Scheidungsbegehren trotz des Widerspruchs dieses Ehegatten mit Recht stattgegeben worden ist, ob also das Berufungsgericht mit Recht den Widerspruch hat durchgreifen lassen, oder ob es ihn zu Recht nicht beachtet hat. Um diese Entscheidung treffen zu können, muß das Revisionsgericht auch prüfen können, ob der beklagte Ehegatte überhaupt berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen, d. h. ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 24» Oktober 1962 - IV ZR 28/62 -)» Hat das Berufungsgericht eine Ehe geschieden,
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weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder iioerwiegend verschuldet habe und die Beklagte deshalb nicht widersprechen könne, ist nach dem Sinn und Zweck des § 547 Abs. 1 ZPO die Revision gleichfalls insoweit zulässig, als es sich darum handelt, nachzuprüfen, ob die Beklagte berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen. Dabei kann das Revisionsgericht dann auch weiter prüfen, ob die Ehe 'ausnahmsweise auch gegen einen solchen berechtigten Widerspruch geschieden werden kann»
II.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei nicht berechtigt, der Scheidung zu widersprechen, denn der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet. Die Parteien seien einander durch die langjährige Trennung entfremdet. Der Kläger habe sich nicht leichtfertig von seiner Ihe losgesagt, sondern er habe es zielstrebig betrieben, die ehelichen Beziehungen zu d.er Beklagten im recht verstandenen Sinne wieder aufzunehmen. Bis zu dem Augenblick, als die Beklagte nach Bonn übersiedelte, habe er sich keiner Eheverfehlung schuldig gemacht. Auch in der Folgezeit sei ein im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG beachtliches und für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verschulden des Klägers nicht festzustellen» Der Kläger habe sich nach der Übersiedlung der Beklagten nach S4P noch in gleicher Weise um die Fortführung der Ehe bemüht. Er habe zunächst ein möbliertes Zimmer für die Beklagte und später eine gemeinsame Wohnung beschafft. Auch für die Einrichtung dieser Wohnung habe er in durchaus ausreichender und angemessener Weise gesorgt. Allerdings habe er, und hier beginne der Bruch in seinem Verhalten, die im August 1955 eingerichtete Wohnung selbst
 
nie bezogen und sieb an dem gemeinsamen Tageslauf des ehelichen Lebens nur in begrenztem Umfang beteiligt. Geschlafen und gearbeitet habe er im Haushalt seiner Schwester.
Infolge dieser Zurückhaltung des Klägers sei es zu einer Auseinandersetzung am 12. Oktober 1956 gekommen. Dadurch, daß der Kläger das Zusammenleben der Parteien hinausgezögert und später völlig abgelehnt habe, habe er gefehlt. Diese Verfehlung könne auch nicht völlig damit entschuldigt 'werden, daß der Kläger eine gewisse Übergangszeit gebraucht habe, um sich wieder an die Beklagte zu gewöhnen. Zwar habe die Beweisaufnahme seine Darstellung des allgemeinen Verhaltens der Beklagten in wesentlichen Punkten bestätigt. Die Beklagte habe es dem Kläger nicht leicht gemacht, zu ihr zuriiekzufinden. Ihr Verhältnis habe zwischen gegenseitiger Zurückhaltung, Frostigkeit und Unfreundlichkeit geschwankt. Die Beklagte habe ihrem Wesen entsprechend den Kläger bevormunden wollen:, sie sei wenig liebevoll und entgegenkommend gewesen. Dadurch habe sie den Beginn einer neuen ehelichen Gemeinschaft erschwert. Die Parteien hätten sich in den vergangenen tS Jahren mit wachsendem Alter, unabhängig voneinander und ohne die glättende Wirkung eines von echter ehelicher Gemeinschaft geprägten Zusammen- ' lebens entwickelt. Brachte es aber der Kläger, so fuhrt das Berufungsgericht aus, nach den langen Jahren einer solchen Entwicklung nicht mehr über sich, zur Beklagten zurückzukehren, so sei auch dieser Gang der Dinge zu einem so wesentlichen Teil schicksalsbedingt, daß ein menschliches Versagen des Klägers in dem festgestellten Umfang nicht zugleich auch ein Vexschuiden begründe. Die erwiesene, wenn auch in ihrem öchuldgebalt wesentlich geminderte Verfehlung des Klägers trete als Ursache für die Zerrüttung völlig hinter die Gründezurück» die schon zuvor die Ungunst der Verhältnisse und die von den Par-^nicht vertretene Entwicklung ihres persönlichen
 
Schicksals für die Zerrüttung ihrer Ehe gesetzt hatten.
Ter ungewöhnliche Einfluß äußerer Umstände auf den Gang der Ehe erweise sich nach dem Sachverhalt als der nächst-liegende und nach der Lebenserfahrung überzeugendste Grund für deren Zerrüttung. Die schicksalsbedingten Ereignisse und Fügungen, die die Parteien in den Jahren zwischen der Eheschließung und ihrer erneuten Zusammenführung in Bonn betroffen hätten, seien in ihrer Häufung so zahlreich und ungewöhnlich gewesen, sie hätten sich so schwer und nachhaltig ausgewirkt, daß der festgestellte Umfang der Schuld des Klägers demgegenüber nicht die Feststellung rechtfertige, sie habe die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ganz oder überwiegend verursacht. Es dürfe hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Ehe auch in den vorangegangenen Jahren für den Kläger keineswegs ohne Bedeutung gev/esen sei und daß ihm das Bewußtsein,
 Frau und Kind zu haben, in den Jahren des Krieges und auch in den Zeiten seines verborgenen Lebens Halt und Stütze gegeben hätten, und daß daraus auch eine Verpflichtung für den Kläger erwachse. Es könne ihm aber insoweit nicht vorgeworfen werden, daß er es an dem nötigen Bemühen habe fehlen lassen. Soweit Wille und Verstand ihn dazu hätten veranlassen können, habe er nach dem Beginn normaler Verhältnisse mit der Beklagten gemeinsam auf eine Vereinigung der Ehegatten hingewirkt. Sie möge sich aus Gründen, die zu dem Teil bei der Beklagten gelegen hätten, länger hingezogen haben. Daß dieses von beiden Ehegatten getragene Bemühen trotz überwindung aHer äußeren Schwierigkeiten nicht zu der früher auch vom Kläger angestrebten Vereinigung der Parteien in einer echten ehelichen Gemeinschaft geführt habe, zeuge wiederum von ihrer schicksalsbedingten Entfremdung, in deren Folge die Gefühle des Klägers so erkaltet seien, daß die Parteien mit den Kräften des Willens und des Verstandes allein nicht mehr zu einer ehelichen Gemeinschaft
 
zusammengeführt werden könnten. In diesen Umständen, nicht in dem Verschulden des Klägers, liege die eigentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe der Parteien.
2. Diese auf Grund eingebender und sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Widersprüchen, die dazu nötigen, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Blanche Ausführungen in den Urteilsgründen legen es nahe anzunehmen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, den Kläger treffe kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. So heißt es auf Seite 8 der Urteilsausfertigung, v<o die Frage erörtert wird, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist:
"Die Abwendung des Klägers von der Ehe in einem Zeitpunkt, in dem die Aufnahme einer echten Ge-meinscbaft in ihren äußeren Voraussetzungen nach dem eittveretändlicben Bemühen der Parteien endlich gesichert war, rechtfertigt deshalb die Feststellung, daß die Ereignisse dieser Jahre und deren Auswirkung auf die Parteien zu einer solchen Entfremdung zwische den Ehegatten geführt hatte, daß nach der eingetretenen Erkaltung der Gefühle des Klägers trotz Ausräumung aller äußeren Schwierigkeiten eine Grundlage für die Fortführung der Ehe nicht mehr bestanden hat."
Eine Ehe, für deren Fortführung keine Grundlage mehr besteht, ist unheilbar zerrüttet. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese unheilbare Zerrüttung auf rein schicksalsbedingte Umstände zurückzuführen.
Das Berufungsgericht konnte aber nicht feststellen, daß die Ehe der Parteien schon im August 1955, als der Kläger
 es ablehnte, mit der Beklagten zusammen in die neue Wohnung zu ziehen, keine Grundlage mehr gehabt habe. Denn die Parteien haben noch bis zu dem Jahre 1956 eine, wenn auch begrenzte eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten und ehelich verkehrt. Pie unheilbare Zerrüttung kann daher frühestens in einem später liegenden Zeitpunkt eingetreten sein, als bei dem Kläger jegliches Gefühl ehelicher Bindung erloschen war und er sich innerlich ganz von der Beklagten abwandte»
Pas Berufungsgericht hat demgemäß rechtlich zutreffend auch das Verhalten des Klägers vom August 1955 bis zu dem Zeitpunkt, in dem er mit der Beklagten brach, untersucht. Aber auch hier sind die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht klar und eindeutig, Bas Berufungsgericht bat auf Seite 10 der Urteilsausfertigung dargelegt, das anfängliche Hinauszögern und spätere völlige Ablehnen eines Umzugs in die vorgesehene eheliche Wohnung müsse als Verfehlung des Klägers gewertet werden. Sie könne auch durch die von ihm angegebenen Gründe, die Parte hätten eine gewisse Übergangszeit benötigt;, um sieb wieder aneinander zu gewöhnen, nicht völlig entschuldigt werden. Die Ausführungen auf Seite 11 der Urteilsausfertigung gehen dahin, daß die festgestellte Verfehlung des Klägers durch den voran gegangenen schicksalsbedingten Gang der Dinge in ihrem Schuldgehalt wesehtlich gemindert sei.
In den folgenden Untersuchungen prüft nun das Berufungs gericht, in welchem Umfang das Verschulden des Klägers für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen ist. Es stellt zunächst fest, daß es als Ursache hierfür völlig hinter die anderen schicksalsbedingten Gründe zurücktrete, dann heißt es aber auf Seite 12 der Urteils-auofertigung, daß sich der ungewöhnliche Einfluß äußerer Umstände auf den Gang der Ehe als der nach dem Sachverhalt
 
näcbstliegende und nach der Lebenserfahrung Überzeugendste Grund für deren Zerrüttung erweise. Damit will das Berufungsgericht jedoch, wie der folgende Satz des Urteils ergibt, nur sagen, daß die schicksalsbedingten Umstände die wesentlichste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind*
Im Gegensatz hierzu heißt es aber, soweit Wille und Verstand den Kläger dazu hätten veranlassen können, hätte er nach dem Beginn normaler Verhältnisse mit der Beklagten gemeinsam auf eine Vereinigung der Ehegatten hingewirkt. Infolge der schicksalsbedingten Entfremdung der Parteien seien die Gefühle des Klägers so erkaltet, daß die Parteien mit den Kräften des Willens und des Verstandes allein nicht mehr zu einer ehelichen Gemeinschaft hätten zusammengeführt werden können. Danach könnte dem Kläger daraus, daß er sich von der Beklagten abgewandt hat» kein Schuldvorwurf gemacht werden. Dennoch verweist das Berufungsgericht anschließend wieder auf das Verschulden des Klägers, wenngleich es hierin nicht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe sehen will.
5. Durch diese widersprüchlichen Feststellungen kann die Beklagte benachteiligt sein. Denn wenn mit dem Berufungsgericht dem Kläger daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, daß er ab August 1955 nicht versucht.: habe, mit der Beklagten in voller ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen zu leben, würden die bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend sein, um die Feststellung zu rechtfertigen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet.
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Das Berufungsgericht hat nämlich die Drage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, letztlich allein nach der Schwere seines Verschuldens beurteilt» Es ist der Ansicht, er habe sie deswegen nicht ganz oder überwiegend verschuldet, weil sein Verhalten mit Rücksicht auf den schicksalsbedingten Verlauf der Ehe und auf die Veranlagung der Beklagten menschlich verständlich sei und ihm daraus kein schwerer Vorwurf gemacht werden könne.
Biese Ansicht ist irrig. Wie das Berufungsgericht zwar nicht verkannt hat, muß für die Entscheidung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat,' festgestellt werden, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe beruht. Sie kann ihren ßrund allein in schicksalsbedingten Umständen oder in einem schuldhaften Verhalten eines oder beider Ehegatten haben. Ebenso können aber Schicksals-*-bedingte Umstände und schuldhaftes Verhalten zusammen die Zerrüttung verursacht haben. Es ist ferner möglich, daß eine Ehe allein durch schicksalsbedingte Umstände zerrüttet ist und daß ein festgestelltes, selbst schweres Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten für die Zerrüttung nicht ursächlich gewesen ist. Andererseits kann aber auch ein nur leichtes Verschulden allein eine Ehe zerrütten.
Bas kann selbst dann der Fall sein, wenn die Ehe schon vorher durch schicksalsbedingte Umstände tiefgreifend erschüttert war» nämlich dann, wenn die schon nicht mehr intakte Ehe ohne dieses schuldhafte Verhalten nicht zerbrochen v/äre, sei es, daß die Eheleufce es über Sich gebracht hätten, in der zerrütteten Ehe weiter zusammenzuleben, oder wenn im Verlauf des w-eiteren Zusammenlebens der Ehegatten die Zerrüttung überwunden worden wäre*
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4° Auf Grund seiner erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht daher feststellen müssen, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war und worin ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zu erblicken ist. Dabei ist davon auszugehen, daß dem Ehegatten, der sich von seiner Ehe lossagt, wie der Senat in seiner BGHZ 2, 255 veröffentlichten Entscheidung naher dargelegt hat, daraus in der Regel ein Schuldvorwurf zu machen ist. Wie der Senat in dem DM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 35 veröffentlichten Urteil weiter ausgeführt hat, ist ein Ehegatte nicht deswegen berechtigt, sich von seiner Ehe loszusagen, weil nach der Eheschließung in der seelischen, charakterlichen oder körperlichen Entwicklung des anderen Ehegatten Mängel hervorgetreten sind, über die er - sei es auch mit Recht -enttäuscht ist, und durch die das Zusammenleben in einer ehelichen Gemeinschaft menschlich mehr oder weniger erschwert wird und ihm Anstrengung, Verzicht und andere Opfer abverlangt. Auch dann, wenn Ehegatten durch äußere Umstände voneinander getrennt sind, sind sie verpflichtet, die Bindung mit der Familie aufrecht zu erhalten und an dem Geschick ihres Ehepartners und ihrer Kinder Anteil zu nehmen.
Sie müssen grundsätzlich auch nach einer langjährigen Trennung und trotz etwa zwischenzeitlich eingetretener widriger Umstände weiterhin zu ihrem Ehepartner halten (IM EheG BGB Art. 17 Kr. 1 und EheG § 48 Abs. 2 Kr. 23).
Daraus folgt aber nicht, daß ein Ehegatte die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe in jedem Falle ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von der Ehe lossagt. Das ist in den eben erwähnten Entscheidungen nicht ausgesprochen worden. Die darin enthaltenen Re.ehtssätze dürfen nicht losgelöst von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt gewertet werden. Im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt war es in den beiden zuletzt angeführten
 
fällen so, daß der Kläger, der jahrelang durch den Krieg und seine Folgen von der Beklagten getrennt war, sich auch, nachdem dies wieder möglich war, nicht darum bemüht hatte, mit der Beklagten zusammenzufindeno
 In besonderen Fällen kann es so sein, daß die Ehegatten durch rein schicksalsbedingte Umstände einander so weit entfremdet werden, daß die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird, so daß dem Ehegatten, der nur daraus die Folgerung sieht und sich von seiner Ehe lossagt, deswegen kein Scbüldvorwurf mehr gemacht werden kann. Bas ist zu dem Beispiel möglich, wenn Ehegatten von Anfang an charakterlich wenig übereinstimmen, wenn es ihnen durch ihr Lebensschicksal unmöglich gemacht worden ist, längere Zeit in ehelicher . Gemeinschaft zusammehzuleben und sich einander anzupassen, und wenn sie sich dann in den vielen Jahren, in denen sie vom Schicksal getrennt worden sind, charakterlich in solcher Weise weiterentwickelt haben, daß nun, nachdem eine Wieder-Vereinigung möglich ist, keine Übereinstimmung mehr erzielt werden kann.
Sind in einem derartigen Fall die Ehegatten durch ihr Lebensschicksal einander noch nicht gänzlich entfremdet, so würde dem Ehegatten, der sich von seiner Ehe lossagt oder der nicht alles in seinen Kräften stehende tut, um die eingetretene Entfremdung zu überbrubkeh, daraus ein Schulde vorwurf gemacht werden können. Dieser Vorwurf würde ihn, wenn nicht zu erwarten wäre, daß die schon eingetretene Zerrüttung ganz wieder hätte ausgeräumt werden können, dennoch treffen, falls es ihm nach Lage der Dinge zuzu demuten gewesen wäre, in dieser teilweise zerrütteten Ehe mit seinem Ehepartner weiter zuaammenzule.ben. Um das zu entscheiden, muß geprüft werden, ob der Ehegatte bei aller zu demutbaren Anstrengung seines Willens und seiner Kräfte in der Lage . gevjeoeo wäro, trotz der schicksalsbedingten bestehenden
 Entfremdung mit seinem Ehegatten in vollkommener ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben, ohne sich dadurch selbst ernsthaften körperlichen oder seelischen Schädigungen auszusetzen. Hur wenn das zu bejahen ist, ist weiter zu ent-, scheiden, ob dem Ehegatten dieses weitere Zusammenleben in der zerrütteten Ehe zugemutet werden kann. Dabei dürfen auch hier nicht die Maßstäbe einer besonders hochstehenden ethischen Haltung angelegt werden, nur das. Verhalten ist zu fordern, das in Anoetracbt der besonderen umstände des Falles von diesem Ehegatten bei Berücksichtigung seiner körperlichen und psychischen Veranlagung gemäß seiner sittlichen Bildung und Erziehung erwartet werden kann. Verlangt werden muß jedoch, daß der Ehegatte bei seinem Entschluß auch das berücksichtigt, was der andere Ehegatte für ihn und die Familie während der Ehe geleistet hat und was es für diesen bedeutet, ’wenn die Ehe dennoch gelöst wird. Es kann sein, daß diese Umstände so gewichtig sind, daß von dem Ehegatten, der sich von der Ehe lossagen möchte, erwartet werden kann, mit seinem^ Ehebarther weiter in einer ehelichen Debensgemeinschaft zusammenzuleben.
Falls dem Ehegatten danach ein Schulövorv/urf zu machen ist, ist zu prüfen, ob die Ehe infolge dieses schuldhaften Verhaltens ganz oder überwiegend unheilbar zerrüttet ist. Dafür ist, wie oben ausgeführt, nicht auf die Schwere des ihn treffenden Verschuldens allein abzustellen. Es kommt dann vielmehr darauf an, welches Schicksal unter Berücksichtigung äilefjjUmsfände die Ehe gehabt hätte, wenn der schuldige ihegatte seine Pflichten erfüllt hätte. Auch dann wenn ihn nur ein leichter Vorwurf trifft, kann sein schuldhaftes Verhalten die Zerrüttung im Rechtssinne ganz oder überwiegend herbeigeführt haben, sofern die Feststellung getroffen werden kann, daß die Ehe trotz der schon bestehen den Zerrüttung ohne das ihm vorwerfbare Verhalten nicht zerbrochen wäre. Die unheilbare Zerrüttung wäre von dem
 die Scheidung begehrenden Ehegatten dagegen nicht ganz oder überwiegend verschuldet, wenn der Sachverhalt die Fest“ Stellung zuläßt, daß die Ehe auch dann, wenn er seinen Pflichten genügt hätte, wregen der schon bestehenden schicksalsbedingten Zerrüttung in nicht allzu ferner Zeit gescheitert wäre.
Falls sich nicht feststellen läßt, welches Schicksal die Ehe bei einen pflichtgemäßen Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten gehabt hatte, hängt die Entscheidung des Hechtsstreits davon ab, welche Partei den Nachteil davon hat, daß dieses nicht geklärt werden kann.
Daß eine bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet ist, hat nach dem Gesetz der der Scheidung widersprechende beklagte Ehegatte zu beweisen.
Nach der ständigen Rechtsprecbung^des erkennenden Senats nimmt der Ehegatte, der sich von seiner Ehe lossagt, damit in der Regel, eine Handlung vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu führen. Wenn dann die unheilbare Zerrüttung der Ehe festgestellt wird, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diese durch schuldhaftes Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten bewirkt v/orden ist. Er muß dann Umstände dartun, nach denen ernsthaft die Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf andere Umstände zurückzuführen ist. Demgegenüber muß der Beklagte Tatsachen dartun, aus denen sich ergibt, daß dennoch die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht.
Dieselben Grundsätze gelten, wenn es sich darum handelt, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte seine ehelichen pflichten in solcher Weise nicht erfüllt hat, daß das nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unheilbare Zerrüttung der Ehe zur Folge hat. Das trifft insbesondere dann zu, wenn er sich nach einer schicksalsbedingten Trennung der Ehegatten weigert, die volle eheliche Gemeinschaft mit seinem Ehepartner wieder herzustellen.
Ist aber in solchen Fällen dargetan, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände in dem Augenblick, als die Wiederherstellung der vollen ehelichen Gemeinschaft erstmals möglich war, bereits in einem erheblichen Grade zerrüttet war, dann greift die tatsächliche Vermutung, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte durch sein schuldhaftes Verhalten die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verursacht hat, nicht mehr durch. Dann muß der der Scheidung widersprechende beklagte Eheteil den Beweis hierfür führen. Wenn ihm das nicht gelingt, gereicht ihm das zu dem Nachteil und die Ehe ist trotz seines Widerspruchs zu scheiden.
Ascher Easfee Jöhannsen Wilden Dr. Loewenbeim