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BGH · IV ZR 110/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 110/61

Juni I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, durch Teilurteil das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 1.314 DM zu zahlen und durch Schlußurteil ihm einen weiteren Betrag zuzusprechen, dessen Höhe sich aus den Ermittlungen über die Kaufkraftparität des US-Dollars ergebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn die KapitalentSchädigung nach dem Satz für den mitt- Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere KapitalentSchädigung von 1.340 BM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinenim zweiten Rechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter. Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellte Antrag, ihm einen weiteren Betrag zuzusprechen, dessen Höhe sich aus den Ermittlungen über die Kaufkraftparität des US-Bollars ergebe, den nach § 209 Abs. 1 BEG auch im Entschädigungsverfahren geltenden Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO genügen oder, wenn er allein gestellt wäre, zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nötigen würde; Benn der Kläger hat in der Frist zur Begründung der Berufung außerdem beantragt, ihm Der Kläger konnte die Berufung Uber den Betrag hinaus, den er mit dem einwandfrei gestellten Antrag begehrte, nachträglich erweitern und auf diese Weise den ganzen von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu dem Gegenstand des Berufungsver-fahrens machen (Stein/Jonas/Schönke, 2P0 18. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn die Kapitalentschä-digung nach dem Satz für den mittleren Dienst mit dem Zuschlag von 20 $> bis zur Erreichung des Höchstbetrages mit der Maß-gäbe weiterzubezahlen,. Dieser Antrag ist an die Stelle des im ersten Rechtszug erhobenen zahlenmäßig bestimmten Leistungsantrags getreten; er stellt schon deshalb, weil das beklagte Land sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne Widerspruch auf ihn eingelassen hat, keine unzulässige Klageänderung dar. 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Feststellung zugrundegelegt, daß der in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufende Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der Zeit vom 1. Das Durchschnittseinkommen des Klägers habe sich, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nach der nicht beanstandeten Schätzung der Entschädigungsbehörde auf jährlich 5.000 RM belaufen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger von den Auswirkungen der Verfolgung erstmals zu Beginn des Jahres 1935 betroffen worden sei. Daher steht die Feststellung eines jährlichen Einkommens von 5.000 RM in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung in einem gewissen Widerspruch zu dem Umstand, daß der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils 1932, also in dem ersten maßgebenden Jahr, wegen der Wirtschaftskrise überhaupt kein Einkommen hatte. Wenn ein selbständiger Unternehmer aus seiner Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt hat, kann für diese Zeit weder auf weiter zurückliegende Jahre zurückgegriffen noch auf irgendeine Weise ein Normaleinkommen angesetzt v/erden, v/ie der Senat in dem Urteil vom 15. Sie kann in einem solchen Falle insbesondere dann zu einer über den einfachen Dienst hinausgehenden Einstufung führen, wenn der Durchschnitt des Jahreseinkommens in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung unter Einbeziehung des Jahres, das kein Einkommen erbracht hat, nur verhältnismäßig gering unter dem Vergleichseinkommen liegt. a) Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte, um sie dem Einkommen des vergleichbaren Beamten gegenüberzustellen, unter Verwendung der Kaufkraftmittelwerte, die auf eine Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts zurückgehen, in die deutsche Währung umgerechnet. Oktober I960 IV ZR 75/60, das RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlicht ist, ausgeführt hat, ist zwar von den Mittelwerten des Statistischen Bundesamts auszugehen, doch bedürfen diese Werte für das Entschädigungsrecht einer Korrektur, die sich ergibt, wenn in den Preisvergleich in dem erforderlichen Umfang Ausgaben und Belastungen einbezogen werden, die in dem Haushalt der Verfolgten eine besondere Rolle spielen. Wenn die Umrechnung auf diese Weise erfolgt, so kann sich ergeben, daß der EntschädigungsZeitraum länger andauert, als das Berufungsgericht angenommen hat. Als Richtlinie dafür, ob die Versorgung des Klägers und seiner Hinterbliebenen sichergestellt ist, sind die in der Anlage 5 zur 3* DV-BEG angegebenen Rentenbeträge heranzuziehen, die der Kläger oder seine Hinterbliebenen erhalten würden, v/enn ihnen die Rente zustehen würde, die für die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten und deren Hinterbliebene nach den §§ 83, 85 Abs. 2 Satz 1 BEG, § 22 Abs. 1 3.DV-BEG vorgesehen sind. Damit der Sachverhalt entsprechend diesen Grundsätzen neu geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 77 BEG § 253 ZPO § 79 BEG
BerufungBerufungsgerichtEinkommenVerfolgteKlägerbesonder

Volltext der Entscheidung

IV ZR 110/61
Verkündet
 am 18. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Adolf
USA,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 1958 zurückgewiesen sov/ie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	1889 geborene Kläger 1st jüdischer Her-
kunft. Nach dem Besuch der Volksschule und der höheren Bürgerschule bis zur mittleren Reife und einer 2 1/2-jährigen kaufmännischen Lehrzeit arbeitete er als kaufmännischer Angestellter. Seit 1927 war er als selbständiger Handelsvertreter tätig. Im Jahre 1938 mußte er seinen Beruf wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Maßnahmen aufgeben. In demselben Jahre wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort fand er als ungelernter Arbeiter in einer Fabrik Beschäftigung.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 6.567 DM zuerkannt.
Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 33.433 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, durch Teilurteil das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 1.314 DM zu zahlen und durch Schlußurteil ihm einen weiteren Betrag zuzusprechen, dessen Höhe sich aus den Ermittlungen über die Kaufkraftparität des US-Dollars ergebe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn die KapitalentSchädigung nach dem Satz für den mitt-
 
leren Bienst mit dem Zuschlag von 20 # bis zur Erreichung des Höchstbetrages mit der Maßgabe weiterzubezahlen, daß die §§ 77, 79 BEG berücksichtigt werden.
Bas beklagte Land hat den Klaganspruch in Höhe von
1.314 BM anerkannt.
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere KapitalentSchädigung von 1.340 BM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinenim zweiten Rechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter.
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellte Antrag, ihm einen weiteren Betrag zuzusprechen, dessen Höhe sich aus den Ermittlungen über die Kaufkraftparität des US-Bollars ergebe, den nach § 209 Abs. 1 BEG auch im Entschädigungsverfahren geltenden Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügen oder, wenn er allein gestellt wäre, zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nötigen würde; Benn der Kläger hat in der Frist zur Begründung der Berufung außerdem beantragt, ihm
 
durch Teilurteil weitere 1.314 DM zuzuerkennen. Insoweit liegt jedenfalls ein einwandfreier Berufungsantrag vor, so daß die formellen Erfordernisse der Berufung erfüllt sind. Der Kläger konnte die Berufung Uber den Betrag hinaus, den er mit dem einwandfrei gestellten Antrag begehrte, nachträglich erweitern und auf diese Weise den ganzen von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu dem Gegenstand des Berufungsver-fahrens machen (Stein/Jonas/Schönke, 2P0 18. Aufl. § 519 Anm. IV 1 a).
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn die Kapitalentschä-digung nach dem Satz für den mittleren Dienst mit dem Zuschlag von 20 $> bis zur Erreichung des Höchstbetrages mit der Maß-gäbe weiterzubezahlen,. daß die §§ 77, 79 BEG berücksichtigt werden. Dieser Antrag ist an die Stelle des im ersten Rechtszug erhobenen zahlenmäßig bestimmten Leistungsantrags getreten; er stellt schon deshalb, weil das beklagte Land sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne Widerspruch auf ihn eingelassen hat, keine unzulässige Klageänderung dar. Er ist aber zu unbestimmt und entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wenn der Kläger es für angebracht hält, in dem Antrag von der ziffernmäßigen Angabe der geforderten Entschädigung abzusehen und diese ubis zu dem Höchstbetrage" zu verlangen, so muß er die erforderlichen Tatsachen so vollständig Vorbringen, daß damit die gesamten Grundlagen für die von ihm begehrte Entscheidung vorliegen (vgl. BGHZ 4,
 138*, 142). Es fehlt aber schon an Angaben darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen des in den Antrag aufgenommenen § 79 BEG von der Vollendung seines 70. Lebensjahres oder von einem anderen Zeitpunkt an als gegeben ansieht.
Da der Rechtsstreit aus anderen Gründen an das Berufungs-
 
gericht zurückverwiesen werden muß, soweit die Klage abgewiesen ist, wird der Kläger Gelegenheit haben, wegen des • von ihm noch geltend gemachten Teiles des Entschädigungsanspruchs einen einwandfreien Antrag zu stellen.
II.
1.	Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Feststellung zugrundegelegt, daß der in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufende Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 1935 bis zu dem 31« Dezember 1937 in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt und seit dem»!. Januar 1938 aus dieser verdrängt worden sei. „
Das Durchschnittseinkommen des Klägers habe sich, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nach der nicht beanstandeten Schätzung der Entschädigungsbehörde auf jährlich 5.000 RM belaufen. Mangels ausreichender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, daß die Einkünfte des Klägers auch ohne die Verfolgung diesen Betrag nicht wesentlich überschritten hätten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger von den Auswirkungen der Verfolgung erstmals zu Beginn des Jahres 1935 betroffen worden sei. Daher steht die Feststellung eines jährlichen Einkommens von 5.000 RM in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung in einem gewissen Widerspruch zu dem Umstand, daß der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils 1932, also in dem ersten maßgebenden Jahr, wegen der Wirtschaftskrise überhaupt kein Einkommen hatte. Wenn ein selbständiger Unternehmer aus seiner Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt hat, kann
 für diese Zeit weder auf weiter zurückliegende Jahre zurückgegriffen noch auf irgendeine Weise ein Normaleinkommen angesetzt v/erden, v/ie der Senat in dem Urteil vom 15. März 1961 IV ZR 259/60 (RzW 1961, 397 Nr. 31) ausgeführt hat.
Wenn das Gesamteinkommen von 1932 bis 1934 das sich aus der Anlage 3 zur 3. DV-BEG ergebende Einkommen eines vergleichbaren Beamten der betreffenden Altersstufe nicht erreicht hat, dann rechtfertigt die wirtschaftliche Stellung nicht die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Haben besondere Umstände in dem einen der in Betracht kommenden Jahre jedes Einkommen entfallen lassen, so kann die Berufsausbildung mehr als sonst ins Gewicht fallen, vorausgesetzt, daß sie über eine Berufsvorbereitung einfachster Art hinausgegangen ist. Sie kann in einem solchen Falle insbesondere dann zu einer über den einfachen Dienst hinausgehenden Einstufung führen, wenn der Durchschnitt des Jahreseinkommens in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung unter Einbeziehung des Jahres, das kein Einkommen erbracht hat, nur verhältnismäßig gering unter dem Vergleichseinkommen liegt. Bisher ist die Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst jedoch nicht hinreichend begründet.
2.	Vor allem geht es in dem Rechtsstreit darum, wann der Entschädigungszeitraum endet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit seit dem 1. Januar 1946 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
a) Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte, um sie dem Einkommen des vergleichbaren Beamten gegenüberzustellen, unter
 Verwendung der Kaufkraftmittelwerte, die auf eine Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts zurückgehen, in die deutsche Währung umgerechnet. In dem angefochtenen Urteil heißt es, diese Kaufkraftzahlen seien bei ihrer Feststellung den besonderen Anforderungen des Entschädigungsverfahrens angepaßt worden. Dafür hat das Berufungsgericht jedoch keine Begründung gegeben, und es ist auch nicht ersichtlich, daß das zutrifft. Die Revision wendet deshalb mit Recht ein, daß diese Werte ohne eine Korrektur zugrundegelegt worden sind. Wie der erkennende Senat in dem grundlegenden Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60, das RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlicht ist, ausgeführt hat, ist zwar von den Mittelwerten des Statistischen Bundesamts auszugehen, doch bedürfen diese Werte für das Entschädigungsrecht einer Korrektur, die sich ergibt, wenn in den Preisvergleich in dem erforderlichen Umfang Ausgaben und Belastungen einbezogen werden, die in dem Haushalt der Verfolgten eine besondere Rolle spielen. Dabei sind einheitliche Kaufkraftrichtzahlen anzustreben, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, einbezogen sind, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Schwierigkeit der Eingruppierung des einzelnen Verfolgten in solche Verbraucherschichten bestätigen. Darauf, ob der Kläger zu einer Verbraucherschicht • mit einfachen Bedürfnissen gehört, kommt es also nicht an.
Für die Jahre, in denen die richtig ermittelte Kauf-kraftrichtzahl mindestens 10 # unter dem amtlichen Devisenkurs liegt, ist die Umrechnung nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil des Senats vom 15. Februar 1961 IV ZR 231/60, RzW 1961, 319 Nr. 28). Wenn die Umrechnung auf diese Weise erfolgt, so kann sich ergeben, daß der EntschädigungsZeitraum länger andauert, als das Berufungsgericht angenommen hat.
 
b) Bei der Gegenüberstellung mit dem Einkommen eines dem Kläger entsprechenden Beamten hat das Berufungsgericht dem Vergleichseinkommen den in § 12 Abs, 2	3.	DV-BEG	vorgesehenen
 Versorgungszuschlag nicht hinzugerechnet, weil der Kläger seit dem 1. November 1954 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente von monatlich 102,60 DM und seit dem 1. Januar 1955 von dem Versorgungsamt eine Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 24 DM beziehe und nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus der amerikanischen Social Security Leistungen in Höhe von monatlich 75»50 Dollar zu erwarten habe. Die Präge der Sicherstellung der Versorgung des Klägers bedarf jedoch einer näheren Prüfung.
Als Richtlinie dafür, ob die Versorgung des Klägers und seiner Hinterbliebenen sichergestellt ist, sind die in der Anlage 5 zur 3* DV-BEG angegebenen Rentenbeträge heranzuziehen, die der Kläger oder seine Hinterbliebenen erhalten würden, v/enn ihnen die Rente zustehen würde, die für die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten und deren Hinterbliebene nach den §§ 83, 85 Abs. 2 Satz 1 BEG, § 22 Abs. 1	3.DV-BEG vorgesehen sind. Dabei sind die
 aus einer deutschen Versicherung oder Versorgung gezahlten Beträge mit dem Nennbetrag anzusetzen und die Leistungen der Social Security entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen in die deutsche Währung umzurechnen. Die erhöhten Belastungen, die für einen ausgewanderten Verfolgten bestehen, der sich in dem Aufnahmeland eingliedern mußte, sowie sonstige im Einzelfall vorhandene besondere Bedürfnisse können es rechtfertigen, die Versorgung nicht schon dann als sichergestellt zu betrachten, v/enn die anderv/eitig bezogenen Versorgungsleistungen die Rentenbeträge der Anlage 5 zur 3- DV-BEG erreichen, sondern von diesen Richtlinien zugunsten des Verfolgten und seiner Angehörigen abzuweichen»
 
Auf die Ausführungen, die darüber in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61 enthalten sind, wird verwiesen. Es könnte auch geboten sein, die Kriegsbeschädigtenrente des Klägers außer Betracht zu lassen, wenn mit ihr besondere Unkosten abgegolten werden sollen, die dem Kläger durch seine Kriegsverletzung erwachsen.
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 3*DV-BEG mögliche Erhöhung des Versorgungszuschlags über 20 # hinaus (vgl. dazu Urteil vom 19* April 1961 IV ZR 295/60, RzW 1961,
395 Nr. 29) wird aber kaum in Betracht kommen, wenn der Verfolgte wie der Kläger anderweitige Versorgungsleistungen in nicht unbeträchtlicher Höhe erhält oder zu erwarten hat.
3.	Damit der Sachverhalt entsprechend diesen Grundsätzen neu geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
 außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht
<
bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird über die außergerichtlichen Kosten einschließlich derjenigen der
 
Revision auf Grund des Ergebnisses der neuen Verhandlung des zweiten Rechtszuges entscheiden müssen.
Ascher Johannsen Wüstenberg
 Dr.Loewenheira Er.Graf