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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Pur den im Jahre 1895 geborenen Kläger zu 1 und seine im Jahre 1903 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, hat Rechtsanwalt Dr« W^ai 22o November 1956 zwei Anträge auf Entschädigung für Schaden an Freiheit dem Regierungspräsidenten in Köln eingereicht* In. dem Begleitschreiben hatte Dr* angekündigt, daß er noch weitere Beweismittel nachreichen würde* Am 18* April 1957 gingen bei der Entschädigungsbehörde in diesen Sachen weitere eidesstattliche Versicherungen ein. Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 216 BEG für zulässig« Es ist der Ansicht, die in dieser Bestimmung gesetzte Prist beginne zu laufen, sobald der Anspruch angemeldet sei« Die Entschädigungsbehörde habe es ohne zureichenden Grund unterlassen, innerhalb dieser Prist über die Anträge zu entscheiden« Sie könne sich nicht darauf berufen, daß die Anträge nach dem Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung angestanden hätten« Oberste Richtlinie für die Art und Weise, wie § 216 BEG auszulegen und anzuwenden ist, ist der sich aus dieser Bestimmung und aus anderen Normen des Entschädigungsrecht s ergebende Zweck des Gesetzes® Hiernach sollen, v/ie es auch aus § 179 BEG hervorgeht, die Entschädigungsansprüche möglichst schnell befriedigt werden® Das Gesetz berücksichtigt, daß es unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden® Aus diesem Grunde werden in § 179 Abs® 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind® Auch in § 169 Abs® 1 BEG geht das Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden können® Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 befriedigt werden sollen® Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangen, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen® Das zeigen einmal die Beratungen über § 85 des Entwurfs * § 179 BEG® In der 19® Sitzung des Ausschusses In seinem zusammenfassenden Bericht (BT-Lrucks, 2382 zu § 179 BEG) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen, Anweisungen an die Länder Über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzustellen, -Der Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden. In dieser Sitzung hat der Abgeordnete Dr, G®B(| aus drück* • lieh bemerkt, daß Dienstanweisungen der Länder für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmässig seien, Sinn und Zweck der* 'Klage nach § 216 BEG kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sein, jedem Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Ge-’ richten geltend zu machen, wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Prist von längstens einem Jahr ent schieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat«, Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Teil der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen vorgeschriebenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Entschädigungs” behöraen* Eie Zahl ihrer Kammern und Senate kann nur ungleich schwerer vermehrt werden als die Zahl der Sachbearbeiter bei den Entschädigungsbehörden« Es würde daher, wenn § 216 BEG soweit ausgelegt würde, unmöglich sein, das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Ende 1962 zu befriedigen, zu erfüllen* Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden, daß es beim besten Willen unmöglich ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres, nachdem sie gestellt worden sind,‘zu bescheiden, und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzu-ha,lten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht« Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs* 2 bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädi-gungsbehöx'de das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat» Zwar ist es nach § 216 BEG im Gegensatz zu § 100 BErgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesetz auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengen« Der Ausschuß für Prägen der Wiedergutmachung hat, einem Vorschlag des deutschen Anwaltsvereins folgend, in seiner 21« Sitzung am 9« Februar 1956 die in dem Entwurf enthaltene Beschränkung, nach der nur die bevorrechtigten Verfolgten diese Klage anstrengen konnten, gestrichen« Daraus folgt aber, wie die ^ oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden konnten« § 216 BEG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß durch seine Anwendung das Vorhaben des Gesetzgebers, die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wird« Die Klage nach § 216 BEG ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21c Mai 1959 IV ZR 7/59 (RzW 1959, 478) ausgesprochen m hat, nicht dazu da, Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder dringlicherer Fälle zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrigen verzögerli-chen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirken« Nach den in diesem Urteil dargelegten Rechtssätzen spielt bei der Frage, ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt, die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde eine Rolle, sowie der Instand, ob die eingegangenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sach- Dabei ist ferner zu bedenken, daß das in § 169 BEG aufgestellte Programm nur erfüllt werden kann, wenn die Antragsteller selbst nach besten Kräften bei der Aufklärung des von ihnen der Behörde unterbreiteten Sachverhalts mit-wirken, die von der Entschädigungsbehörde gestellten Prägen schnell und so klar und vollständig, wie es ihnen möglich ist, beantworten* Es ist eine sachlich gerechtfertigte Aus- 2a Die hiervon abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils gehen fehl» Das Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Lage seien, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten<> Es meint, das beklagte Land habe es daher schuldhaft unterlassen, der Entschädigungsbehörde in Köln ausreichendes Personal zur Bearbeitung der dort vorliegenden Anträge zuzuweisen« Das beklagte Land habe daher keinen zureichenden Grund gehabt, um den Antrag der Kläger., den nach § 179 Abs« 2 BEU bevorrechtigten Personen« Im Hinblick auf die große Zahl von Anmeldungen solcher Personen hat das beklagte Land in seinem Bearbeitungsplan vom 21« November 1957 unter ihnen denjenigen einen Vorrang eingeräumt, die das 70« Lebensjahr überschritten haben« Bas ist eine angemessene, im Rahmen des Ermessens liegende Unterscheidung, die es rechtfertigte, den Antrag des Klägers zunächst' zurückzustellen« Es ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß neben der Verpflichtung d*er Entschädigungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (LM § 176 BEG 1956 Nr« 6)« Babei ist es unerheblich, ob die Folgen der Nichtauf klärbarkeit den Berechtigten treffen oder, wie bei den in § 6 BEGr geregelten Ausschließungsgründen, das zur Entschädigung verpflichtete Land« Auch hier muß der Entschädigungsberechtigte alles ihm Zumutbare tun, um eine vollständige Sachermittlung zu ermöglichen$ er kann sich nicht einfach darauf berufen, daß das Land die Folgen der Nichtaufklärung zu tragen.habe, wie der Vertreter der Kläger meint« Es ist daher nidht zu beanstanden, wenn die Entschädigungsbehörde von den Klägern eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangte, daß bei ihnen Tatsachen nicht vorliegen, die sie von der Wiedergutmachung aus den in § 6 Abs, 1 Nr, 2 bis 4 BEG angegebenen Gründen aus-schließen, Soweit darüber bereits in ihrem Antrag formelle Angaben gemacht und in ihrer Richtigkeit eidesstattlich versichert waren, ist das Verlangen der Entschädigungsbehörde nach einer weiteren eidesstattlichen Versicherung nicht unbegründet® Renn der Antrag war mit allen darin abgegebenen Erklärungen nicht von ihnen, sondern von ihrem Bevollmächtigten unterschrieben«. Dieser konnte aber über die hier wichtigen Tatsachen aus eigener Kenntnis keine Angaben machen, die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung war völlig wei'tlos, Im übrigen ist es Sache des insoweit nicht überprüfbaren Ermessens der Entschädigungsbehörde , ob sie sich mit einer solchen Erklärung begnügt oder weitere Nachweise verlangt, wie beispielsweise im vorliegenden Pall, für den Nachweis der Zugehörigkeit der Kläger zur jüdischen Gemeinschaft oder den Nachweis des Aufenthaltes der Kläger ai 1. Es ist daher keine unbillige Zumutung, wenn die Entschädigungsbehörde eine solche Erklärung auch von den Klägern verlangte, da nichts dafür erbracht ist, daß die Kläger nicht einer solchen Vereinigung angehörten, Ebensowenig ungerechtfertigt war das Verlangen des Regierungspräsidenten, daß die Kläger den Nachweis erbrachten, daß sie aml, Oktober 1953 ihren Aufenthalt in einem europäischen Land hatten«, Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kommt es für die Zuständigkeit in den in § 185 Abs» 5 BEG geregelten Fällen darauf an, wo sich der Entschädigungsberechtigte am 1. kann nicht gebilligt werden® Damit wird das Berufungsgericht der Bedeutung der Vorschrift des § 185 Ab3* 5 aaö nicht gerecht® Diese Ansicht würde dazu führen, daß bei mehreren Anträgen des Entschädigungsberechtigten bei einem Wohnsitzwechsel nach dem 1® Oktober 1953, dem Tag des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, die Zuständigkeit der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen für denselben Entschädigungsberechtigten gegeben wäre® Demgegenüber ist es die Absicht des Gesetzes, daß für die Ansprüche eines Entschädigungsberechtigten grundsätzlich nur eine EntSchädigungsbehörde zuständig sein soll, da bei dem Zusammenhang, der zwischen mehreren Ansprüchen desselben Berechtigten in der Regel besteht, die Zuständigkeit derselben'Entschädigungsbehörde der zweckmäßigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens dient* Die aus der Zuständigkeit verschiedener Entschädigungsbehörden herrührende ünzuträglichkeit wird aber vermieden, wenn man § 185.Abs® 5 BEG so versteht, wie es das Landgericht getan hat* Das entspricht auch, wie der Beklagte dargetan hat, der Verwaltungspraxis der beiden Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz® Auf dem hier eingenommenen Standpunkt steht auch das Erläuterungsbuch von van Dam/Loos § 185 Anm® 10 sowie für den dem § 185 BEG entsprechenden § 89 Abs® 5 BErgG Becker-Huber-Küster BErgG § 89 Anm® 12® Es kann dahingestellt bleiben, ob die Weigerung des Bevollmächtigten der Kläger, die von der Entschädigungsbehörde geforderten Nachweise zu erbringen, auf seine unzulängliche Rechtskenntnis oder auf seinen mangelnden guten Willen, mit den Entschädigungsbehörden zusammenzuarbeiten, zurückzuführen ist® Jedenfalls konnte die

Zitierte Normen: § 1 BEG
LandBEG®BearbeitungAnspruchEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

IV 2R 110/59
Verkündet
 am 28o Oktober 1959
Schorm? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem JDntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln»
Beklagten und Revisionsklägers? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,	in
 gegen
lo den Linotype-Brucker Isaac K
2o die Frau Anna	geh«	SfaBBMBr*
beide fBl?	Road	England?
Kläger und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„ MBin
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Br«vaWerner, Maaß und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18« Bezember 1958 wird aufgehoben« Bie Berufung gegen das den Parteien am 19« und 23« Juli 1958 an Verkündimgs Statt zugestellte Urteil der 20 Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln wird zurückge-wiesen«, Bie Kläger haben die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Pur den im Jahre 1895 geborenen Kläger zu 1 und seine im Jahre 1903 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, hat Rechtsanwalt Dr« W^ai 22o November 1956 zwei Anträge auf Entschädigung für Schaden an Freiheit dem Regierungspräsidenten in Köln eingereicht* In. dem Begleitschreiben hatte Dr*	angekündigt, daß er noch weitere Beweismittel
 nachreichen würde* Am 18* April 1957 gingen bei der Entschädigungsbehörde in diesen Sachen weitere eidesstattliche Versicherungen ein. Am 16« Oktober 1957 verlangte die Entschädigungsbehörde in zwei gleichlautenden Schreiben an,Dr« noch
1« Nachweis der jüdischen Abstammung beider Kläger,
2« Nachweis über den ständigen Aufenthalt am 1* Oktober 1953 für den Kläger zu 1,
3, Erklärung gemäß 11 b eines beigefügten Formblattes (da3 sich in deir Verwaltungsakten ZK 637783 befindet), sofern die Kläger diese Erklärung abzugeben in der Lage seien, und eine Erklärung über das Verhältnis zu ihrem Heimatstaat«
In dem vorerwähnten Formblatt heißt es zu 11 bt
”Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers darüberr
a,) o *«
b) daß er der nationalsozialistischen oder einer önderen Gewaltherrschaft keinen Vorschub geleistet hat und daß ihm nach dem 8«.5ol945 die- bürgeriichen Ehrenrechte nicht rechtskräftig aberkannt worden sind, und daß er nach, dem 8*5o1945 nicht rechtskräftig zu Zuchthausstrafen von mehr als 3 Jahren verurteilt worden ist und daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht bekämpft hat (§1 Abs* 4 BEG)."

In zwei gleichlautenden Schreiben vom 20«. Dezembe?.' 1957# eingegangen beim Regierungspräsidenten in Köln am 24« Dezember 1957? verwies Dr.	beiden	Verfahren	bezüglich	der
 jüdischen Abstammung der Kläger auf die eidesstattlichen Versicherungen der Kläger und der beiden Zeugen AQD und Ferner erklärte er unter Berufung auf Entsprechende bereits früher” von ihm "gemachte Ausführungen", es sei nicht Sache .der Kläger als Antragsteller, ihrerseits Aussagen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen sogenannter Ausschließungsgründe zu machen« Er fügte schließlich eine weitere eides-
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stattliche Versicherung des Klägers zu 1 vom 14 bei, in der dieser erklärt?
Dezember 1957
"Meine Frau, Anna	geborene	SflHBp, hat im
 Jahre 1947 und ich selbst habe im Jahre 1$50 Bulgarien als Juden und Nichtkommunisten, die in einem kommunistischen Lande nicht leben wollten, verlassen, und wir lebten am 1« Oktober 1953 aus den vorgenannten Gründen in England als unserem ständigen Aufenthaltsland«"
Abschließend erklärte Dr« Wden Schreiben vom 20• Dezember 1957, diese eidesstattliche Versicherung entspreche und erfülle daher alle legitimen Ansprüche, er sehe nunmehr den Bescheiden in beiden Fällen entgegen« Am 5* März 1958 bestätigte der Regierungspräsident (nur im Verfahren ZK 637782) den Eingang des Schreibens und verlangte erneut "noch folgende Unterlagen:
1« einen jüdischen Nachweis,
2« eine Erklärung zu § 6 BEG über die Ausschließungsgründe ,
3o Wohnsitzbescheinigung für den 1« Oktober 1953«
Gleichzeitig wies er darauf hin, daß der Kläger zu 1 erst 62 Jahre alt sei "und daher nach der zur Zeit geltenden
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Weisung für eine vorrangige Entscheidung noch der Nachweis der Bedürftigkeit oder der Erwerbsminderung von mindestens 50 # Voraussetzung“ sei« Der Kläger möge dies gegebenenfalls nachweiseiio Dr<,	lehnte	daraufhin mit Schreiben vom
17o März 1958 erneut ab* weitere Nachweise beizübringen, und kündigte in beiden Verfahren Untätigkeitsklage an«
Die Klageschrift beider Kläger ging am 11» April 1958 bei dem Landgericht in Köln ein und wurde dem Beklagten am 5o Mai 1958 zugestellt•
Die Kläger haben beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an jeden von ihnen für Ereiheitsschaden eine Entschädigung gemäß BEG für den Zeitraum von je 23 Monaten zu zahlen«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an.das Landgericht zurückverwiesen« Das Oberländesgericht hat die Hevision zugelassen0
Das beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt? das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Die Kläger haben gebeten, die Revision zurückzuweisen«
3fotscheidungsgründe g
Me Kläger haben.sieh trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin nicht vertreten lassen« Der Senat hat daher gemäß § 209 BBG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Lsndes entschieden«
'	I.
Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 216 BEG für zulässig« Es ist der Ansicht, die in dieser Bestimmung gesetzte Prist beginne zu laufen, sobald der Anspruch angemeldet sei« Die Entschädigungsbehörde habe es ohne zureichenden Grund unterlassen, innerhalb dieser Prist über die Anträge zu entscheiden« Sie könne sich nicht darauf berufen, daß die Anträge nach dem Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung angestanden hätten«
II.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet«
1« Die nach § 216 BEG zulässige Klage bei Untätigkeit der Entschädigungsbehörde ist, obwohl sie allgemein als solche bezeichnet wird, keine eigentliche Untätigkeitsklage, wie sie das geltende Recht in § 15 Abs« 5 BVerwGG, § 55 Abs« 2 VGG, § 24 VO Nr« 165, § 15 Abs« 2 VGGRhPf vorsieht« Das Ziel der nach § 216 BEG zulässigen Klage ist nicht, die Behörde zu der Vornahme der ohne zureichenden Grund unterlassenen Handlung zu verurteilen, nämlich den Bescheid zu erteilen, sondern der Entschädigungsanspruch selbst wird vor den Gerichten geltend gemacht« Diese haben, wenn die
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Klage zulässig ist, über den Anspruch zu entscheiden® Der Sinn des § 216 BEG ist der, daß unter den dort gegebenen Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ohne daß, wie es § 210 BEG fordert, der geltend gemachte Anspruch zuvor durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versagt worden ist®
Oberste Richtlinie für die Art und Weise, wie § 216 BEG auszulegen und anzuwenden ist, ist der sich aus dieser Bestimmung und aus anderen Normen des Entschädigungsrecht s ergebende Zweck des Gesetzes® Hiernach sollen, v/ie es auch aus § 179 BEG hervorgeht, die Entschädigungsansprüche möglichst schnell befriedigt werden® Das Gesetz berücksichtigt, daß es unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden® Aus diesem Grunde werden in § 179 Abs® 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind® Auch in § 169 Abs® 1 BEG geht das Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden können® Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 befriedigt werden sollen®
Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangen, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen® Das zeigen einmal die Beratungen über § 85 des Entwurfs * § 179 BEG® In der 19® Sitzung des Ausschusses
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am 7- Februar 1956 sind bei der Bei'atung des § 78 des Entwurfs « § 169 BEG ähnliche Gedanken laut geworden. Es ist dort von dem Abgeordneten Dr, B^flP ausdrücklich hervor gehoben worden, es hänge von der Arbeitskapazität der Länder ab, in welchem Ausmaß Entschädigungsbescheide ergehen würden, Er bemerkte, der Sinn der Bestimmung, daß die Ansprüche bis spätestens 1962 zu befriedigen seien, sei eine Anweisung an die Länder, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß die Arbeiten bis 1962 abgeschlossen seien und die Verpflichtung für die Parlamente, entsprechende Mittel bereitzustel-len. Der Vorsitzende Br, GflU hat sodann festgestellt, daß dies die einhellige Meinung des Ausschusses sei. In derselben Sitzung des Ausschusses wurde am 8, Februar 1956 wegen der Unmöglichkeit, alle Anträge sofort zu bearbeiten und zu entscheiden, erörtert ,_ob es zweckmäßig sei, den Ländern eine bestimmte Reihenfolge für die Bearbeitung vorzuschreiben o Es wurde hiervon abgesehen und die Regelung dem Ermessen der Länder überlassen. In seinem zusammenfassenden Bericht (BT-Lrucks, 2382 zu § 179 BEG) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen, Anweisungen an die Länder Über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzustellen, -Der Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden.
In dieser Sitzung hat der Abgeordnete Dr, G®B(| aus drück* • lieh bemerkt, daß Dienstanweisungen der Länder für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmässig seien,
 Sinn und Zweck der* 'Klage nach § 216 BEG kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sein, jedem
 Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Ge-’ richten geltend zu machen, wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Prist von längstens einem Jahr ent schieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat«, Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Teil der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen vorgeschriebenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Entschädigungs” behöraen* Eie Zahl ihrer Kammern und Senate kann nur ungleich schwerer vermehrt werden als die Zahl der Sachbearbeiter bei den Entschädigungsbehörden« Es würde daher, wenn § 216 BEG soweit ausgelegt würde, unmöglich sein, das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Ende 1962 zu befriedigen, zu erfüllen*
Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden, daß es beim besten Willen unmöglich ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres, nachdem sie gestellt worden sind,‘zu bescheiden, und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzu-ha,lten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht«
Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs* 2 bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädi-gungsbehöx'de das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht
 und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat»
Zwar ist es nach § 216 BEG im Gegensatz zu § 100 BErgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesetz auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengen« Der Ausschuß für Prägen der Wiedergutmachung hat, einem Vorschlag des deutschen Anwaltsvereins folgend, in seiner 21« Sitzung am 9« Februar 1956 die in dem Entwurf enthaltene Beschränkung, nach der nur die bevorrechtigten Verfolgten diese Klage anstrengen konnten, gestrichen« Daraus folgt aber, wie die ^ oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden konnten«
§ 216 BEG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß durch seine Anwendung das Vorhaben des Gesetzgebers, die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wird« Die Klage nach § 216 BEG ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21c Mai 1959 IV ZR 7/59 (RzW 1959, 478) ausgesprochen m hat, nicht dazu da, Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder dringlicherer Fälle zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrigen verzögerli-chen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirken« Nach den in diesem Urteil dargelegten Rechtssätzen spielt bei der Frage, ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt, die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde eine Rolle, sowie der Instand, ob die eingegangenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sach-
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lichen Gesichtspunkten bearbeitet werden und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise eingesetzt hat0
Das Ermessen der Entschädigungsbehörde, die Reihenfolge der Erledigung der Anträge zu bestimmen, kann im Rahmen einer Klage nach § 216 BEG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden« Das liegt in der Natur der Sache« Das Programm, die mehreren 100«000 Anträge bis Ende 1962 zu erledigen, kann nur erfüllt werden, wenn den bearbeitenden EehÖrden genügend Freiheit für die Durchführung ihrer Arbeit gelassen wird« Eine zu starke Reglementierung und Kontrolle führt unerläßlich zu Erschwerungen und Verzögerungen bei der Arbeit und gefährdet die Erfüllung des Programms« Nachgeprüft werden kann, ob die Behörde dem § 179 Abs« 2 BEG gerecht wird und den dort genannten Antragstellern den ihnen gebührenden Vorrang einräumt« Nachgeprüft werden kann ferner, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung der Reihenfolge für die Bearbeitung im Einzelfall mißbraucht hat oder ob sie sonst im Einzelfall die Bearbeitung eines Antrags grob pflichtwidrig verzögert hat«
Falls für die Entsehädigungsbehörde ein Bearbeitungsplan aufgestellt ist, nach dem die vorliegenden Anträge in bestimmter Reihenfolge zu bearbeiten sind, ist eine Klage nach § 216 BEG unzulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind* Die in dem Plan für die Bearbeitung vor-geschriebene Reihenfolge muß auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen« Der Plan muß dem § 179 Abs« 2 BEG gerecht werden« Er muß so angelegt sein, daß die Annahme, mit seiner Hilfe könne mit den vorhandenen und den in Zukunft zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln das Programm erfüllt werden, nicht offensichtlich unbegründet ist« Die
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Bearbeitung des den Gegenstand der Klage bildenden Antrags muß nach Maßgabe des Planes erfolgt sein, und die Behörde darf dabei die Bearbeitung nicht grob pflichtwidrig verzögert haben* Eine Klage ist insbesondere nicht deswegen zulässig, weil die Behörde in Einzelfällen von dem Plan abgewichen ist und Anträge beschieden hat, die nach dem Plan an sich erst später zu entscheiden gewesen wären oder denen kein Vorrang nach § 179 Abs« 2 BEG zukommt* Es können besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Sache bevorzugt zu behandeln* Es kann auch im Hinbliok auf die Erfüllung des Programms durchaus angebracht sein, einen einfach liegenden, ohne Zeit und Mühe zu bearbeitenden Pall sofort zu entscheiden, obwohl er nach dem Plan noch nicht an der Reihe ist* Dadurch kann Zeit für die Bearbeitung der anderen Anträge gewonnen werden* Antragsteller, deren Anträge, noch nicht beschieden sind, können daraus keine Rechte für sich herleiten* Ihre Klagen aus § 216 BEG werden dadurch nicht zulässig* Ebensowenig haben diejenigen Antragsteller, deren Anträge einfach liegen und schnell und ohne Mühe erledigt werden können, einen Anspruch darauf, daß die Behörde diese Anträge sofort entscheidet* Die von ihnen nach § 216 BEG erhobene Klage ist auch nicht deswegen zulässig, weil die Entschädigungsbehörde ihren Antrag nicht außerhalb des Plans beschieden hat*»;,
Dabei ist ferner zu bedenken, daß das in § 169 BEG aufgestellte Programm nur erfüllt werden kann, wenn die Antragsteller selbst nach besten Kräften bei der Aufklärung des von ihnen der Behörde unterbreiteten Sachverhalts mit-wirken, die von der Entschädigungsbehörde gestellten Prägen schnell und so klar und vollständig, wie es ihnen möglich ist, beantworten* Es ist eine sachlich gerechtfertigte Aus-
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Übung des Ermessens, wenn die Entschädigungsoehörde die An-träge dex^jenigen Verfolgten, die dieser Pflicht genügen und damit auch für die schnelle Befriedung der Ansprüche der Gesamtheit aller Verfolgten einen wertvollen Beitrag leisten, vor den Anträgen jener bevorzugt, die, sei es aus mangelndem guten Willen oder gestützt auf ihren irrigen Glauben an ein angeblich gutes Recht dazu, diese Mitwix’kung versagen und damit die Arbeit der Behörde zu dem Nachteil der anderen Verfolgten erschweren®
2a Die hiervon abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils gehen fehl» Das Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Lage seien, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten<> Es meint, das beklagte Land habe es daher schuldhaft unterlassen, der Entschädigungsbehörde in Köln ausreichendes Personal zur Bearbeitung der dort vorliegenden Anträge zuzuweisen« Das beklagte Land habe daher keinen zureichenden Grund gehabt, um den Antrag der Kläger., unbearbeitet liegen zu lassen« Nachdem die Kläger die Unterlagen eingereicht und ausdrücklich um Entscheidung gebeten gehabt hätten* hätte die Entschädigungsbehörde in den folgenden drei Monaten tätig werden müssen, sei es, daß sie einen Bescheid erteilt oder weitere Angaben und Beweise gefordert hätte«
Damit hat das Berufungsgericht an die Zusammensetzung der Entschädigungsbehörde Anforderungen gestellt, die, v/ie oben dargelegt, weit über das hinausgehen, was nach dem Gesetz gefordert wird» Es braucht hier nicht gepiüft zu werden,
 ob die Anforderungen des Berufungsgerichts überhaupt hätten erfüllt werden können« Jedenfalls schien es dem das Gesetz beratenden Ausschuß kaum möglich» diesen Anforderungen zu genügen, und man hat deswegen davon abgesehen, so weitgehende Anforderungen» die die Durchführung der Entschädigung voraussichtlich vereiteln würden» zu stellen«
Das beklagte Land hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 in angemessener Reihenfolge zu erledigen sind und daß hierauf der vom Innenminister aufgestellte Bearbeitungsplan vom 21c November 1957 abgestellt ist« Dieser Bearbeitungsplan ordnet eine sachlich gerechtfertigte Reihenfolge für die Bearbeitung der Anmeldungen an» Es ist auch nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nicht die Möglichkeit gibt» die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen« Das beklagte Land hat der ständig wachsenden Zahl der Anmeldungen durch laufende Verstärkung des Personals der Entschädigungsbehörde Rechnung getragen« Abgesehen von den Schreibkräften waren an Dezernenten, Sachbearbeitern und Hilfskräfte bei der Entschädigungsbehörde in Köln, die etwa 325 000 Anmeldungen zu bearbeiten hat» im Jshre 1954 52, im Jahre 1955	51» im Jahre 1956	61,	im	Jahre	1957
72 und im Jahre 1958	163 Personen beschäftigt« Es ist ge-
plant, das Personal auf 250 Personen zu ergänzen*
Da die Klägerin nicht zu den bevorrechtigten Personen gehörte» konnte die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung ihrer Anmeldung zunächst zurückstellen« Dasselbe gilt für die Bearbeitung des Antrags des Klägers* Er gehört zwar zu
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den nach § 179 Abs« 2 BEU bevorrechtigten Personen« Im Hinblick auf die große Zahl von Anmeldungen solcher Personen hat das beklagte Land in seinem Bearbeitungsplan vom 21« November 1957 unter ihnen denjenigen einen Vorrang eingeräumt, die das 70« Lebensjahr überschritten haben« Bas ist eine angemessene, im Rahmen des Ermessens liegende Unterscheidung, die es rechtfertigte, den Antrag des Klägers zunächst' zurückzustellen«
Abgesehen hiervon war die Entschädigungsbehörde aber auch deswegen berechtigt, die Bearbeitung der Anträge der Kläger zurückzustelien, weil der Vertreter der Kläger sich weigerte, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die von der Entschädigungsbehörde verlangten Nachweise beizubringen«
Es ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß neben der Verpflichtung d*er Entschädigungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (LM § 176 BEG 1956 Nr« 6)« Babei ist es unerheblich, ob die Folgen der Nichtauf klärbarkeit den Berechtigten treffen oder, wie bei den in § 6 BEGr geregelten Ausschließungsgründen, das zur Entschädigung verpflichtete Land« Auch hier muß der Entschädigungsberechtigte alles ihm Zumutbare tun, um eine vollständige Sachermittlung zu ermöglichen$ er kann sich nicht einfach darauf berufen, daß das Land die Folgen der Nichtaufklärung zu tragen.habe, wie der Vertreter der Kläger meint« Es ist daher nidht zu beanstanden, wenn die Entschädigungsbehörde von den Klägern eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangte, daß bei ihnen Tatsachen nicht vorliegen, die sie von der Wiedergutmachung aus
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den in § 6 Abs, 1 Nr, 2 bis 4 BEG angegebenen Gründen aus-schließen, Soweit darüber bereits in ihrem Antrag formelle Angaben gemacht und in ihrer Richtigkeit eidesstattlich versichert waren, ist das Verlangen der Entschädigungsbehörde nach einer weiteren eidesstattlichen Versicherung nicht unbegründet® Renn der Antrag war mit allen darin abgegebenen Erklärungen nicht von ihnen, sondern von ihrem Bevollmächtigten unterschrieben«. Dieser konnte aber über die hier wichtigen Tatsachen aus eigener Kenntnis keine Angaben machen, die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung war völlig wei'tlos, Im übrigen ist es Sache des insoweit nicht überprüfbaren Ermessens der Entschädigungsbehörde , ob sie sich mit einer solchen Erklärung begnügt oder weitere Nachweise verlangt, wie beispielsweise im vorliegenden Pall, für den Nachweis der Zugehörigkeit der Kläger zur jüdischen Gemeinschaft oder den Nachweis des Aufenthaltes der Kläger ai 1. Oktober 1953« Was den ersten Punkt verlangt, so wird er, wie dem Bevollmächtigten bekannt sein dürfte, durch die Bescheinigung einer jüdischen religiösen Vereinigung erbracht, zu der Juden in der ganzen Welt in aller Regel gehören«. Es ist daher keine unbillige Zumutung, wenn die Entschädigungsbehörde eine solche Erklärung auch von den Klägern verlangte, da nichts dafür erbracht ist, daß die Kläger nicht einer solchen Vereinigung angehörten, Ebensowenig ungerechtfertigt war das Verlangen des Regierungspräsidenten, daß die Kläger den Nachweis erbrachten, daß sie aml, Oktober 1953 ihren Aufenthalt in einem europäischen Land hatten«, Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kommt es für die Zuständigkeit in den in § 185 Abs» 5 BEG geregelten Fällen darauf an, wo sich der Entschädigungsberechtigte am 1. Oktober 1953 ständig aufgehalten öder seinen Wohnsitz gehabt hat. Die
 gegenteilige Ansicht des Berufungsrichters, daß es für die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme? kann nicht gebilligt werden® Damit wird das Berufungsgericht der Bedeutung der Vorschrift des § 185 Ab3* 5 aaö nicht gerecht® Diese Ansicht würde dazu führen, daß bei mehreren Anträgen des Entschädigungsberechtigten bei einem Wohnsitzwechsel nach dem 1® Oktober 1953, dem Tag des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, die Zuständigkeit der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen für denselben Entschädigungsberechtigten gegeben wäre® Demgegenüber ist es die Absicht des Gesetzes, daß für die Ansprüche eines Entschädigungsberechtigten grundsätzlich nur eine EntSchädigungsbehörde zuständig sein soll, da bei dem Zusammenhang, der zwischen mehreren Ansprüchen desselben Berechtigten in der Regel besteht, die Zuständigkeit derselben'Entschädigungsbehörde der zweckmäßigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens dient* Die aus der Zuständigkeit verschiedener Entschädigungsbehörden herrührende ünzuträglichkeit wird aber vermieden, wenn man § 185.Abs® 5 BEG so versteht, wie es das Landgericht getan hat* Das entspricht auch, wie der Beklagte dargetan hat, der Verwaltungspraxis der beiden Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz® Auf dem hier eingenommenen Standpunkt steht auch das Erläuterungsbuch von van Dam/Loos § 185 Anm® 10 sowie für den dem § 185 BEG entsprechenden § 89 Abs® 5 BErgG Becker-Huber-Küster BErgG § 89 Anm® 12® Es kann dahingestellt bleiben, ob die Weigerung des Bevollmächtigten der Kläger, die von der Entschädigungsbehörde geforderten Nachweise zu erbringen, auf seine unzulängliche Rechtskenntnis oder auf seinen mangelnden guten Willen, mit den Entschädigungsbehörden zusammenzuarbeiten, zurückzuführen ist® Jedenfalls konnte die
 
Entschädigungsbehörde auf Grund dieser Weigerung, die in einer für einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt grob ungehörigen Weise vorgebracht war (vgl, E-Akten Bl« 23), die Bearbeitung zurUckstellen. Mit Rücksicht auf die Form der Weigerung konnte die Entsch&digiings-behörde auch davon absehen, den Rechtsanwalt übei" seinen irrigen Standpunkt zu belehren«. Die Entschädigungsbehörde konnte davon ausgehen, daß Rechtsanwalt Br« Weyl jeder ’ Belehrung unzugänglich sein würde« Bei dieser Sachlage durfte sie der Ansicht sein, sie könne es der weitaus überwiegenden Zahl loyaler Verfolgter gegenüber nicht verantworten, ihre Zeit mit nutzlosen Auseinandersetzungen mit Rechtsanwalt Br.	vergeuden.	Zwar	trifft die
 Kläger in dieser Angelegenheit selbst kein Verschulden.
Sie müssen sich aber das Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen« ______f ,,
Me Voraussetzungen für die Klage nach § 216 BEG sind sonach nicht gegeben» Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des
 Landgerichts zurückgewiesen werden,;
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Lie K©stenentScheidung folgt aus §§ 91> 97 ZPO,
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