Auch die Geltendmachung des Rückgriffsanspruches auf Grund des Art» 39 brit» REG kann bei einer be_ sonderen Loge des Falles dem Grundsatz oder der Höhe nach einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten. Klägerin und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Aseherv Johannsen, Br« v.Werner und Wilden für Recht erkannt« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Grundbuch des genannten Grundstücks waren in Abteilung III 3 in der Zeit vor dem Jahre 1933 bestellte Hypotheken im Gesamtbetrag von 22.500,- B£I für die beklagte KreisSparkasse eingetragen. November 1943 (Bl. 34 f) verkaufte die Beklagte das Grundstück an den Ehemann der Klägerin. Es war seitens der Verkäuferin, also der Beklagten, nicht früher als auf den I, JaT •v,:nüar 1954 kündbar,, falls die Zinsen pünktlich gezahlt wurden, lach dem Tode des Käufers wurde seine Witwe, die Klägerin, als testamentarische Aileinerbin als Eigentümerin des Grundstücks in das. In diesem Verfahren hat die jetzige Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit verkündet, diese ist dem Pweohtestreit beigetreten. daß die jetzige Klägerin den Grundbeseitz an diese Gesellschaft herauszugeben und dieser ein Hutzungsüberschuß in Höhe von 1»573>90 DM zu zahlen habe* Der 3, Zivilsenat cles Oberlandesgerichts in Celle hat durch das als “Teilurteil” bezeichnete Erkenntnis vom 29« Januar 1957 die Berufung der Beklagten gegen das am 3* Mai 1956 verkündete Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Hannover zurückgewiesen. Wegen der restlichen Klagefordefung hat es die Sache zur weiteren verhanölung und Entscheidung an das Landgericht \ LI: zurückverwiesen» Das Oberlandesgericht führt u.a» aus, die Beklagte könne sich, auch soweit die Höhe des Schadens in Betracht käme, nicht auf § 242 BOB berufen» Die Beklagte ist als unmittelbare Rechtsvorgängerin der Klägerin anzusehen, so daß diese mit Recht ihren Rückgriffsanspruch aus Abs. 1 des Art. 39 Brit. In der genannten Entscheidung wird dargelegt, daß das bürgerliche Recht keine Haftung des unmittelbaren RechtsVorgängers als solchen, sondern nur dann kennt, wenn der Rechtsvorgänger auf Grund eines der Rechtsübertragung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses für einen Mangel im Recht einzustehen hat. Auf Grund dieses Vertrages war allerdings nur der Ehemann der Klägerin aus dem Vertrage berechtigt, die Übertragung rechtsbeständigen Eigentums an sich zu verlangen und nur ihm ge- Denn sie ist als Alleinerbin in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingerückt, so daß sie den Anspruch des Art. 39 Abs. 1 Brit, REG gegen die Beklagte geltend zu machen berechtigt ist. 2.) Gegenüber dem Rückgriffsanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht einwenden, daß sie das der "Solidarität" gehörende Grundstück nur als Treuhänderin für den verstorbenen Ehemann der Klägerin erworben habe. Das Berufungsgericht hat auf Grund der zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Ehewann der Klägerin bestehenden vertraglichen Beziehungen das Vorliegen eines treuhandverhältnisses verneint. Zu dieser rechtlichen 'Würdigung ist das Berufungsgericht insbesondere auch auf Grund einer Auslegung des Pachtvertrages vom 9» Januar 1937 und des Kaufvertrages vom 25» November 1943 gekommen. 3«) Auf die weitere in dem Rechtsstreit erörterte Frage, ob die Beklagte als Hypothekengläubigerin und öffentlich-rechtliches Kreditinstitut berechtigt war, das der der Soli-darität gehörende Grundstück im Versteigerungsverfahren an sich zu bringen oder ob hierin unter Umständen eine Verfolgungsmaßnahme zu erblicken ist, da die Eigentümerin in der Zwangsversteigerung außerstande war, ihre Rechte hinreichend wahraunebmen, kommt es für die Frage der Haftung als solche nicht an« Die Haftung der Beklagten gemäß Art. 39 Abs* 1 brit. REG enthält keinen moralischen Schuldvorwurf.Sie ist insbesondere auch nicht davon abhängig, daß die Beklagte das Grundstück entzogen oder an der Entziehung roitgewirkt hat, sondern beruht ausschließlich darauf, daß sie unmittelbare Rechtsvorgängerin der rückerstattungspflichtigeji Klägerin ist. IIc 1.) Das Klagebegehr.en der Klägerin verstößt auch dem Grundsatz nach' an sich nicht ohne weiteres.gegen die Vorschrift des § 242 BGB. Senats (BGHZ 11, l6f) betont; daß die Grundsätze des § 242 BGB anzuwenden seien, wenn die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in voller Höhe nach Lage des Falles zu einem Ergebnis führen würde, das dem allgemeinen Rechtsempfinden • • widerspricht. Auch im vorliegenden Pall bedeutet die Geltendmachung des gesetzlichen Rückgriffanspruchs grundsätzlich an sich keine unzulässige Rechtsausübung, da Gründe« die der Geltendmachung des Anspruchs überhaupt entgegenstehen, bisher nicht ersichtlich sind- Wohl aber kann bei der Besonderheit des zur Entscheidung stehenden Palles die Höhe der geltend gemachten Forderung einen solchen Rechtsverstoß bedeuten* Hierfür können eine Reihe von Gründen sprechen,* die in ihrer rechtlichen Bedeutung vom Berufungsgericht bisher, wie die Revision mit Recht rügt, noch nicht ausreichend beachtet worden sind, Folgende Gründe kommen in diesem Zusammenhang insbesondere in Beti acht,die zusammen vom Tatrichter zu berücksichtigen sein werden* a) - Der unstreitige Sachverhalt ergibt, daß die Beklagte das Grundstück nur notgedrungen ersteigert hat, um ihre Forderung nach Möglichkeit zu retten, wozu sie als öffent-reehtliche Sparkasse verpflichtet war* b) Ferner ist das auffällige Mißverhältnis zwischen dem von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gezahlten Kaufpreis und dem Wert, den das Grundstück nach der Behauptung der Klägerin jetzt hat, bei der besonderen Lage des Falles zu beachten* Zwar kommt es für die Berechnung der Höhe des Rückgriffsanspruchs in der Regel nicht auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis an« Bei dem Rückgriffsanspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen eines Rechtsmangelse Dieser Anspruch wird an sich ausschließlich durch die Höhe des entstandenen Schadens bestimmt. Wenn der erkennende Senat in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 6' Februar 1957 - IV ZR 271/56 - keinen Rechtsfehler darin erblickt hat, daß dort das Berufungsgericht die Höhe des Rückgriffsanspruchs auf den tatsächlich vom Erwerber ge4-zahlten Kaufpreis beschränkt hatte, so beruhte diese Entscheidung auf der Erwägung, daß der Käufer allein ihm zur Verfügung stehende Beziehungen zu der ItfSDAP dazu aus genutzt hatte, um das Grundstück unter Ausschaltung aller Mitbewerber zu einem besonders niedrigen Kaufpreis weit unter seinem Wert an sich zu bringen* Per Grundsatz, daß der Betrag des Kaufpreises für den Schadensersatzanspruch ah sich ohne Bedeutung ist, kann jedoch unter Umständen auch dann eine Einschränkung erfahren, wenn der Unterschied zwischen Kaufpreis und Schadensersatzanspruch ungewöhnlich groß ist* 'Letzteres ist aber hier der-Fall- Während der Kaufpreis nach dem Vertrag vom 25- Kovember 1943 49*000,- RM betrug, beziffert die Klägerin den jetzigen Wert des Grundstückes auf.286-600,- i)M. Sind die auf das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutächten gestützten Angaben der Klage richtig, so ist der Wert des Grundstücks seit dem Jahre 1943 um mehr als das Fünf einhalbfache gestiegen, wenn man davon ausgeht, daß der damals gezahlte Kaufpreis dem wahren Wert des Grundstückes .^entsprach* Bei diesen v^ert Verhältnis sen liegt die Annahme nicht ganz entfernt, daß das Grundstück im Jahre 1943 von der Beklagten an den verstorbenen Ehemann der Klägerin er-hebiieh unter seinem V/ert verkauft worden ist- Erweist sieh auf Grund noch anzustellender Aufklärung diese An-nähme als zutreffend, so wird zu erwägen sein, ob es nicht unbillig ist, der Klägerin als Schadensersatzbetrag den jetzigen Wert des Grundstücks in voller Höhe zuzubilligen, obwohl ihr Ehemann im Jahre 1943 ein umso günstigeres Geschäft gemacht hat, als zu Zeit des Kaufabschlusses die Reichsmark ihren inneren Wert im Hinblick auf die Schuldenlast des Deutschen Reiches und die Y/ahrscheinlichkeit des totalen Kriegsverlusts bereits weitgehend verloren hatte* In diesem Zusammenhang wird auch der Umstand zu berücksichtigen sein, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auf die Restkaufgeldforderung in der Zeit vom 23* Mai 1944 bis 21, Mai 1946 (S- 2 des Schriftsatzes vom 1, Januar 1957 Bi,122 d*A.) Der Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob im Rahmen des § 242 BUB die von der Klägerin selbst vorgetragene Tatsache (So 3 des Schriftsatzes vom 6, Januar 1957 Bl, 125 d*A,), daß ihr Ehemann nicht vorausgesehene hohe Entschädigungen von der Wehrmacht für die zeitweise Inanspruchnahme des Grundstücks erhalten habe, Bedeutung gewinnt* Ergibt sich, daß die Wertsteigerung auf Umstände zurückzuführen ist, die völlig außerhalb einer natürlichen Entwicklung zu suchen sind und die von den Vertragsparteien in keiner Weise vorauszusehen waren, so kann unter Umständen auch hierdurch die-Höhe des Rückgriffanspruchs berührt werden, Bei der Entscheidung der Präge, ob die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in voller Höhe den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderläuft, wird weiter zu berücksichtigen sein, daß nicht nur der Betrag des Kaufpreises, sondern vor allem auch seine Zahlungsweise auf ein besonderes Entgegenkommen der Beklagten hinzudeuten scheint. In diesem Fragenkreis darf allerdings auch die Behauptung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerade die Beklagte froh gewesen sei, das Grundstück, das sie zur buchmäßigen Rettung ihrer Forderung habe erwerben müssen, an ihren Ehemann veräußern zu können, während dieser auch andere preisgünstige Angebote gehabt habe, deren finanzielle Bedingungen seine Mittel auch nicht überstiegen hätten. e) Wenn auch nicht festgestellt worden ist, daß die Beklagte das Grundstück auf Grund vorhergehender rechtsverbindlicher Abreden über einen späteren Eigentumserwerb des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als dessen Treuhänderin ersteigert hätte, so steht doch andererseits fest, daß dieser die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und die Umstände, die zur Einleitung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt hatten, auf Grund seiner Stellung als Ökonom der ursprünglichen Eigentümerin kannte. Das Berufungsgericht wird unter den hier gegebenen Umständen zu prüfen und Feststellungen darüber zu treffen haben, ob für den verstorbenen Ehemann der Klägerin die Frage einer Fortdauer seiner Stellung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, weiter wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob nicht bei einer natürlichen Betrachtung der Dinge daher die Annahme nahe liegt und auf Grund einer erschöpfenden Berücksichtigung aller Umstände festgestellt werden kann, daß zwischen ihm und der Erwerberin zu mindestens Unterhaltungen über sein weiteres Verbleiben im Betrieb stattgefunden haben«Hierfür könnte auch der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte auf Grund des Zuschlagbeschlusses vom 14- Dezember 1936 und dem Abschluß des Pachtvertrages zwischen der neuen Eigentümerin und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am S, Januar 1937 sprechen* Weiter wird zu erwägen sein* ob dieser Vertrag für den Pächter nicht besonders günstige Bedingungen enthielt, namentlich wenn die in dem . gs,\v;’rd cahgrcüch.zu untersuchen sein, ob Grund zu der Annahme besteht, daß die Beklagte die Vermögensinteressen des Pächters in besonderer Weise wahrgenocuaen und ihm zu einer guten Existenz und Erwerb eines erheblichen Vermögens yerhol-fen hat, so daß es jetzt als ein Verstoß gegen Treu und Glau-^ ben zu werten wäre, wenn die Klägerin sich auf ihre formelle Rechtsstellung beruft, um ihre formellen Rechte nach ^rt -37’ BrRE in vollem Umfange geltend zu machen* Baß der Gesichtspunkt .der Wahrung der Vermögensinteressen des Vertragspartners gerade nach der Systematik des Rückerstattungsgesetzes von rechtlicher Bedeutung sein kann, folgt aus Art, 3 Abs.3 b BrREG, wonach bei Verträgen im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 b BrREG, welche in der Zeit vom 15*9*1935 bis zu dem 8o5d945 vorge-nommen worden sind, die EntziehungsVermutung - die Zahlung . •III* Ob der verstorbene Ehemann der Klägerin das Grundstück zu besonders günstigen Bedingungen erworben hat und ob die Beklagte sowohl bei Abschluß des Übereignungs-Vertrages als auch schon beim Pachtvertrag.die Interessen ihres Vertragspartners in nachhaltiger Weise berücksichtigt hat und dem Ehemann der Klägerin erst mit zu dem Erwerb eines erheblichen Vermögens verhelfen hat* ferner.-wie hoch der Wert des Grundstücks zur Zeit der Rückerstattung war und •' worauf die von der Klägerin behauptete hohe Wertsteigerung beruhtej ist bisher nicht hinreichend festgestellt wor-, den* Biese Prüfung wird nunmehr unter Beachtung der vor-• .•• steheiid ausgezeichneten Gesichtspunkte nachzüholen sein; wobei vor allem auf die Gesamtheit der hier in Präge ste-•> .
Hieht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* Rechtseatz* § 39 brit. REG, § 242 BGB Auch die Geltendmachung des Rückgriffsanspruches auf Grund des Art» 39 brit» REG kann bei einer be_ sonderen Loge des Falles dem Grundsatz oder der Höhe nach einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten. Hat der Ruckgriffsberechtigte das Grundstück zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen erworben, hat der Verkäufer die wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers in besonderem ilaße berücksichtigt und hat das Grundstück eine außerordentliche und ungewöhnliche Wertsteigerung erfahren, so können hierin Umstände erblickt werden, die das Verlangen des Schadensersatzes in voller Höhe als unbillig erscheinen lassen* Aktenzeichens IV ZR 110/57 r- Urt» des BGH vom 2* Oktober 1957 OLG Celle IV ZR J10/57 (8 ü 112/556) Verkündet am 2. Oktober 1357 Schorm, Justisangestellter als Urkundsbear.iter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der KreisSparkasse des Landkreises AJ vertreten Vorstand,. in _ lurch ihren Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br. gegen dij^gltwe Alma :eb jrase (p, Klägerin und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Aseherv Johannsen, Br« v.Werner und Wilden für Recht erkannt« Auf die Revision wird das am 5. Pebruar 1957 ergänzte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Januar 1957 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von A band 0P Bl 1< vermerkten Grundstücks, auf dem ein zweistök- kiges V/ohnhaus mit drei Wohnungen und einem Gasthaus nebst Bühnenbau und Kinos aal steht, war der Verein MS in Alfeld waren. Im Grundbuch des genannten Grundstücks waren in Abteilung III 3 in der Zeit vor dem Jahre 1933 bestellte Hypotheken im Gesamtbetrag von 22.500,- B£I für die beklagte KreisSparkasse eingetragen. Im Hange vor diesen Belastungen bestand eine Hypothek der »Volksfürsorge11. Der verstorbene Ehemann der Klägerin bewirtschaftete auf Grund eines zwischen ihm und der Eigentümerin durch Vertrag vom 1. November 1930 vereinbarten Arbeitsverhältnisses das : Gewerkschaftshaus gegen Zahlung eines Entgeltes in Höhe vom 15oV,Ho des Gesamtumsatzes als Ökonom. Am 9» Mai 1933 entzog der Generalstaatsanwalt in Berlin der Eigentümerin das "Verfügungsrecht über den Grundbesitz, Seit dem 1. Mai 1933 wurden die Hypothekenzinsen nicht mehr bezahlt. Die Volksfürsorge, deren Forderung damals einschließlich der rückständigen Zinsen 17o186,72*HM betrug, betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Im Zwangsver-.steigerungsterrain bot die Beklagte, um ihre Forderung nach Möglichkeit zu retten, mit und blieb Meistbietende mit 40.000,- HM. Durch Beschluß vom 24. Dezember 1936 wurde der Beklagten das Grundstück zugeschlagen. Sie wurde am 19. Februar 1937 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Bereits am 9. Januar 1937 kan zwischen der neuen Eigentümerin, also der Beklagten, und dei$ Ehemann der Klägerin ein Pachtvertrag zustande. De? Absatz 1 b § 2 dieses Vertrages (Abschrift Bl 30 d>A.) lautet? e.V«tt in A , dessen Mitglieder Angehörige der Gewerkschaften "Das Pachtverhältnis hat begonnen mit dem 1. Januar 1937 und läuft bis Ende 1946» Zu diesem Terrain kann Herr CfiH vom Vertrage zurücktreten, die Sparkasse ist dagegen an eine Pachtverlängerung bis Ende 1950*auf Wunsch von Herrn Cf^^Boder dessen Erben gebunden, im übrigen wird Herrn C^Bb ein Ankaufsrecht an dem Grundstück zu nachstehenden Bedingungen zugestanden, und zwar fUr die Kreisparkasse Alfeld verpflichtend und unwiderruflich." Die weiteren Absätze enthalten dann nähere Abmachungen über die Pacht und den Kaufpreis für den Pall* daß der Pächter das Grundstück von der Beklagten erwarb* Durch notariellen Kaufvertrag vom 25. November 1943 (Bl. 34 f) verkaufte die Beklagte das Grundstück an den Ehemann der Klägerin. Der Kaufpreis betrüg 49c0Ö0,- EM. Hierauf zahlte der Käufer einen Teilbetrag von l5cQ00?- RM in mehreren Raten in bar, wahrend er für den Rest zu Gunsten der Beklagten eine Hypothek von 34.000,- RM bestellte« Das Rest-kaüfgeld war mit 4# verzinslich. Es war seitens der Verkäuferin, also der Beklagten, nicht früher als auf den I, JaT •v,:nüar 1954 kündbar,, falls die Zinsen pünktlich gezahlt wurden, lach dem Tode des Käufers wurde seine Witwe, die Klägerin, als testamentarische Aileinerbin als Eigentümerin des Grundstücks in das. Grundbuch eingetragen. ...... : Im Jahre 1950 ist auf Antrag der Vermögens- und Treti- ; handgeseilschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes gegen die beiden jetzigen Prozeßperteien das Rückerstättungsverfahren eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat die jetzige Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit verkündet, diese ist dem Pweohtestreit beigetreten. Die Wiedergutraachungskammer .il bei dem Landgericht in Hannover hat durch Beschluß vom 25. April 1955 festgestellt, daß die Vermögens- und Treuhandgesellschaft als Nachfolgeorganisation des früheren Vereins "SjUHHIB" ancuaehen sei» Gleichzeitig hat sie angeordnet, / daß die jetzige Klägerin den Grundbeseitz an diese Gesellschaft herauszugeben und dieser ein Hutzungsüberschuß in Höhe von 1»573>90 DM zu zahlen habe* Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche gemäß Art. 39 brit. REG geltend. Sie hat Klage erhoben und beantragt^ die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 200..000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Mai 1950 zu zahlen. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Durch Grundurteil vom 3o Mai 1956 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht hat in den Gründen des Urteils ausgeiührt, ein Teil des Anspruchs sei auf jeden Eall begründet, Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Grundsätze von Treu und Glauben dem Anspruch auf den Ersatz des vollen Schadens entgegenstüiiden, sei dem Verfahren Uber den Betrag vorzubehalten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt;, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzur weisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, die ünschlußberufung eingelegt hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000?- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1.. Mai* 1950 zu zahlen. Der 3, Zivilsenat cles Oberlandesgerichts in Celle hat durch das als “Teilurteil” bezeichnete Erkenntnis vom 29« Januar 1957 die Berufung der Beklagten gegen das am 3* Mai 1956 verkündete Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Hannover zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 70-000;- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Mai 1950 zu zahlen. Wegen der restlichen Klagefordefung hat es die Sache zur weiteren verhanölung und Entscheidung an das Landgericht \ LI: zurückverwiesen» Das Oberlandesgericht führt u.a» aus, die Beklagte könne sich, auch soweit die Höhe des Schadens in Betracht käme, nicht auf § 242 BOB berufen» Gegen di eses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt, das angefpeilten© Urteil aufzuheben und die Klage abzuwensen» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Der Hilfsantrag der Revision hatte Erfolg* I. 1.) Die Klägerin macht unter Berufung auf Art» 39 brit. REG Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die genannte Vorschrift bestimmt in Abs. 1 folgendes? Die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren RechtsVorgänger bestimmen sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts / Die Rückerstattungspflicht gilt als Mangel im Hecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches * §439 Abs , 1 BGB findet keine Anwendung. Der Sinn der Vorschrift geht dahin, daß der Rückerstattungs-pflichtige, der auf Grund der Vorschriften des Rückerstat-tungsgesetzes den von ihm in Besitz gehaltenen Vermögensgegenstand an den Rückerstattungsberechtigten herausgeben muß, wegen des ihm durch die Verpflichtung zur Herausgabe entstehenden Schadens Regreß nehmen kann. Dieser Schadensersatzanspruch besteht gegen den unmittelbaren Rechtsvorgänger. Die Beklagte ist als unmittelbare Rechtsvorgängerin der Klägerin anzusehen, so daß diese mit Recht ihren Rückgriffsanspruch aus Abs. 1 des Art. 39 Brit. REG herleitet. Zwar ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 22. Mai 1957 - IV ZR 4/57 (abgedruckt in RzY.' 1957, 310) - ausgeführt hat, zur Feststellung des unmittelbaren Rechtsvorgängers auf die schuldrechtlichen Beziehungen abzustellen. In der genannten Entscheidung wird dargelegt, daß das bürgerliche Recht keine Haftung des unmittelbaren RechtsVorgängers als solchen, sondern nur dann kennt, wenn der Rechtsvorgänger auf Grund eines der Rechtsübertragung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses für einen Mangel im Recht einzustehen hat. Solche unmittelbaren schuldrechtlichen Beziehungen bestehen auch zwischen der Klägerin und der Beklagten. Zwar ist der notarielle Kaufvertrag vom.25. November 1943 zwischen der Beklagten einerseits und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin andererseits abgeschlossen worden. Auf Grund dieses Vertrages war allerdings nur der Ehemann der Klägerin aus dem Vertrage berechtigt, die Übertragung rechtsbeständigen Eigentums an sich zu verlangen und nur ihm ge- genüber hatte die Beklagte für eine rechtsmängelfreie Eigen-tumsübertragung nach den Vorschriften des BGB einzustehen. Gleichwohl steht nunmehr der Klägerin dieser Anspruch aus dem Kaufverträge kraft eigenen Rechtes zu. Denn sie ist als Alleinerbin in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingerückt, so daß sie den Anspruch des Art. 39 Abs. 1 Brit, REG gegen die Beklagte geltend zu machen berechtigt ist. Die Etage der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit sachliches Recht verletzt, ist unbegründet* 2.) Gegenüber dem Rückgriffsanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht einwenden, daß sie das der "Solidarität" gehörende Grundstück nur als Treuhänderin für den verstorbenen Ehemann der Klägerin erworben habe. Die Übertragung des Eigentums auf Grund des Vertrages vom 25» November 1943 sei formell zwar auf Grund eines Kaufvertrages, in Wahrheit dagegen allein in Erfüllung der auf Grund des Treuhandverhältnisses bestehenden Verpflichtung erfolgt. Sie sei mithin nicht immittelbare Rechtsvorgängerin des Ehemanns der Klägerin im Sinne der Vorschrift des Art. 39 Abs« 1 britV REG gewesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Ehewann der Klägerin bestehenden vertraglichen Beziehungen das Vorliegen eines treuhandverhältnisses verneint. Zu dieser rechtlichen 'Würdigung ist das Berufungsgericht insbesondere auch auf Grund einer Auslegung des Pachtvertrages vom 9» Januar 1937 und des Kaufvertrages vom 25» November 1943 gekommen. Die . Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Treuhandverhältnisses gehen fehl. Die Auslegung und Würdigung der zwischen der Beklagten und dem Erblasser der Klägerin bestehenden vertraglichen Beziehungen liegen ausschließlich auf / tatsächlichem Gebiet. Diese Wertung ist im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar- Dass das Berufungsgericht bei der Verneinung des Bestehens eines Treuhandverhältnisses den Begriff dieses Rechtsinstituts verkannt hätte oder daß es zu dem gewonnenen Ergebnis unter Verletzung allgemeiner Grundsätze der Vertragsauslegung oder unter Verstoß gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften oder gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. 3«) Auf die weitere in dem Rechtsstreit erörterte Frage, ob die Beklagte als Hypothekengläubigerin und öffentlich-rechtliches Kreditinstitut berechtigt war, das der der Soli-darität gehörende Grundstück im Versteigerungsverfahren an sich zu bringen oder ob hierin unter Umständen eine Verfolgungsmaßnahme zu erblicken ist, da die Eigentümerin in der Zwangsversteigerung außerstande war, ihre Rechte hinreichend wahraunebmen, kommt es für die Frage der Haftung als solche nicht an« Die Haftung der Beklagten gemäß Art. 39 Abs* 1 brit. REG enthält keinen moralischen Schuldvorwurf. Sie ist insbesondere auch nicht davon abhängig, daß die Beklagte das Grundstück entzogen oder an der Entziehung roitgewirkt hat, sondern beruht ausschließlich darauf, daß sie unmittelbare Rechtsvorgängerin der rückerstattungspflichtigeji Klägerin ist. Die von. dem Landgericht in Hannover in dem Rückerstattungsverfahren getroffene .Feststellung, daß eine Entziehung vorlag, muß die Beklagte, der in jenem Verfahren der.Streit verkündett war, hinnehmen. An diese Feststellung ist auch der Senat gebunden. 4.) Auch auf § 254 3GB kann sich die Beklagte zur Min- . derung ihrer Schadensersatzpflicht nicht berufen. Eine Anwendung dieser Vorschrift würde dem Sinn und Zweck der den Rückgdffs-anspruch regelnden Vorschriften zuwiderlauf eh. Wenn das Gesetz die Aiiwendung des § 439 Abs. 1 BG*> ausschließt und damit 9 - zu dem Ausdruck bringt, daß die Kenntnis des rückgriffnehmenden Käufers vom Entziehungstatbestand seinem Schadensersatzanspruch gegenüber seinem unmitteibaren Rechtsvorgänger nicht im Y/ege stehen soll, so kann der Sinn des Rückerstattungsgesetzes nicht dazu führen, auf dem Umweg über § 254 BGB die Kenntnis des Entziehungstatbestandes doch wieder zu dem Gegenstand rechtlicher Würdigung mit dem Ziel zu machen, eine Differenzierung zwischen der Haftung des gutgläubigen und bösgläubigen Käufers gegenüber seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger herbeizuführen (so BGII vom 28c 10ol953 - II ZR 78/53 - abgedruckt in IM (tfr. 2) REG (Br„Z.) Art* 39 Abs. 1). ♦ Die Rügen der Revision zu den bisher erörterten Fragen gehen somit sämtlich fehl« IIc 1.) Das Klagebegehr.en der Klägerin verstößt auch dem Grundsatz nach' an sich nicht ohne weiteres.gegen die Vorschrift des § 242 BGB. Daß jedoch auch der Rückgriffsanspruch des Art. 39 brit. REG ebenso wie jeder andere-Anspruch den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Das hat auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen. So hat er schon in der in 3GHZ Band 11 S. 16 veröffentlichten Entscheidung betont, daß es Fälle geben könne, in denen sich die Geltendmachung eines Rückgriffsansprüche als unzulässiger Rechtsmißbrauch und damit als Verstoß gegen Tr£u und Glauben im Sinne des § 242 BGB erweisen könne. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 3'U März-1954 - BGHZ Band 13 S. 67 - Rückgriffsansprüche der Deutschen Bundesbahn, die mit der früheren Deutschen Reichsbahn personengleich sei, wegen eines im Juli 1942 von der Deutschen Reichsbahn gekauften Grundstücks, das während der nationalsozialistischen Herrschaft von einem jüdischen Eigentümer verkauft worden war, verneint. In seinem Urteil vom 22. Oktober 1955 (WM ;956 Teil I S. 94) hat der Bundesgerichtshof 10 - betont, daß 5 242 BGB nicht dazu führen könne, in Jedem Falle einen billigen Ausgleich der Schadensverteilung zwischen dem Ersterwerber, etwaigen Zwiscjienerwerbern und dem rückerstattungspflichtigen Letzterwerber herbeizuführen. Es sei davon auszugehen, daß die HückerstattungsVorschriften grundsätzlich die Verpflichtung des Ersterwerbers ausgesprochen hätten, den bei der Rückerstattung entstehenden Schaden allein zu tragen. Die Bestimmungen eroffneten bei mehrfacher Ver äüßerung für jeden Hachmann die Möglichkeit, sich an seinen Vörmänn zu halten, Eie in dieser Regelung liegenden Härten ynirden nicht dadurch beseitigt, daß der Schaden in irgend einer Weise auf die verschiedenen Erwerber verteilt würde. Auch sei es nicht Aufgabe des Richters, in eine vom Gesetzgeber getroffene Regelung einzügreifen und die gesetzlich festgelegten Ansprüche einer Partei allein deshalb abzuschneiden oder zu beschränken, weil die gesetzliche Regelung zu Härten führe. Wenn der Bundesgerichtshof gleichwohl die Vorschrift des § 242 BGB im Einzelfall für anwendbar erklärt habe., so seien damit nur besonders gelagerte Einzel-fäile gemeint, in denen im Verhältnis der Parteien zu ein-. ander ernstlich von einem Verstoß gegen Treu und Glauben gesprochen werden könne. Las sei jedoch, wenn jemand ein gesetzlich verbrieftes Recht geltend mache, regelmäßig nicht der ^ Fall. An dieser Rechtsprechung, die der erkennende Senat ; zuletzt noch in seiner Entscheidung vom 3« April 1957'- IV \ ZK, 29^/56 - bestätigt hat, wird festgehalten. 1h seiner ^ ' hiüacheüä 21. Juni 1954 (UJW 1954, 1724)hat der Se- nat aber bereits im Anschluß an das schon erwähnte Urteil des fi. Senats (BGHZ 11, l6f) betont; daß die Grundsätze des § 242 BGB anzuwenden seien, wenn die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in voller Höhe nach Lage des Falles zu einem Ergebnis führen würde, das dem allgemeinen Rechtsempfinden • • widerspricht. Auch im vorliegenden Pall bedeutet die Geltendmachung des gesetzlichen Rückgriffanspruchs grundsätzlich an sich keine unzulässige Rechtsausübung, da Gründe« die der Geltendmachung des Anspruchs überhaupt entgegenstehen, bisher nicht ersichtlich sind- Wohl aber kann bei der Besonderheit des zur Entscheidung stehenden Palles die Höhe der geltend gemachten Forderung einen solchen Rechtsverstoß bedeuten* Hierfür können eine Reihe von Gründen sprechen,* die in ihrer rechtlichen Bedeutung vom Berufungsgericht bisher, wie die Revision mit Recht rügt, noch nicht ausreichend beachtet worden sind, Folgende Gründe kommen in diesem Zusammenhang insbesondere in Beti acht,die zusammen vom Tatrichter zu berücksichtigen sein werden* a) - Der unstreitige Sachverhalt ergibt, daß die Beklagte das Grundstück nur notgedrungen ersteigert hat, um ihre Forderung nach Möglichkeit zu retten, wozu sie als öffent-reehtliche Sparkasse verpflichtet war* b) Ferner ist das auffällige Mißverhältnis zwischen dem von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gezahlten Kaufpreis und dem Wert, den das Grundstück nach der Behauptung der Klägerin jetzt hat, bei der besonderen Lage des Falles zu beachten* Zwar kommt es für die Berechnung der Höhe des Rückgriffsanspruchs in der Regel nicht auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis an« Bei dem Rückgriffsanspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen eines Rechtsmangelse Dieser Anspruch wird an sich ausschließlich durch die Höhe des entstandenen Schadens bestimmt. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten. Wenn der erkennende Senat in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 6' Februar 1957 - IV ZR 271/56 - keinen Rechtsfehler darin erblickt hat, daß dort das Berufungsgericht die Höhe des Rückgriffsanspruchs auf den tatsächlich vom Erwerber ge4-zahlten Kaufpreis beschränkt hatte, so beruhte diese Entscheidung auf der Erwägung, daß der Käufer allein ihm zur Verfügung stehende Beziehungen zu der ItfSDAP dazu aus genutzt hatte, um das Grundstück unter Ausschaltung aller Mitbewerber zu einem besonders niedrigen Kaufpreis weit unter seinem Wert an sich zu bringen* Per Grundsatz, daß der Betrag des Kaufpreises für den Schadensersatzanspruch ah sich ohne Bedeutung ist, kann jedoch unter Umständen auch dann eine Einschränkung erfahren, wenn der Unterschied zwischen Kaufpreis und Schadensersatzanspruch ungewöhnlich groß ist* 'Letzteres ist aber hier der-Fall- Während der Kaufpreis nach dem Vertrag vom 25- Kovember 1943 49*000,- RM betrug, beziffert die Klägerin den jetzigen Wert des Grundstückes auf. 286-600,- i)M. Sind die auf das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutächten gestützten Angaben der Klage richtig, so ist der Wert des Grundstücks seit dem Jahre 1943 um mehr als das Fünf einhalbfache gestiegen, wenn man davon ausgeht, daß der damals gezahlte Kaufpreis dem wahren Wert des Grundstückes .^entsprach* Bei diesen v^ert Verhältnis sen liegt die Annahme nicht ganz entfernt, daß das Grundstück im Jahre 1943 von der Beklagten an den verstorbenen Ehemann der Klägerin er-hebiieh unter seinem V/ert verkauft worden ist- Erweist sieh auf Grund noch anzustellender Aufklärung diese An-nähme als zutreffend, so wird zu erwägen sein, ob es nicht unbillig ist, der Klägerin als Schadensersatzbetrag den jetzigen Wert des Grundstücks in voller Höhe zuzubilligen, obwohl ihr Ehemann im Jahre 1943 ein umso günstigeres Geschäft gemacht hat, als zu Zeit des Kaufabschlusses die Reichsmark ihren inneren Wert im Hinblick auf die Schuldenlast des Deutschen Reiches und die Y/ahrscheinlichkeit des totalen Kriegsverlusts bereits weitgehend verloren hatte* In diesem Zusammenhang wird auch der Umstand zu berücksichtigen sein, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auf die Restkaufgeldforderung in der Zeit vom 23* Mai 1944 bis 21, Mai 1946 (S- 2 des Schriftsatzes vom 1, Januar 1957 Bi,122 d*A.) insgesamt 17*893,40 Reichsmark gezahlt hatte, also in einer Währung, deren Kaufkraft immer mehr gesunken war. Der Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob im Rahmen des § 242 BUB die von der Klägerin selbst vorgetragene Tatsache (So 3 des Schriftsatzes vom 6, Januar 1957 Bl, 125 d*A,), daß ihr Ehemann nicht vorausgesehene hohe Entschädigungen von der Wehrmacht für die zeitweise Inanspruchnahme des Grundstücks erhalten habe, Bedeutung gewinnt* c) Es wird auch einer Feststellung der Gründe bedürfen, auf denen die außerordentliche Wertsteigerung des Grund Stücks. - wenn eine solche vorliegen sollte - beruht, Ihre Höhe scheint darauf hinzudeuten, daß diese Ursache nicht allein auf die günstige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik zurückzuftihren ist. Ergibt sich, daß die Wertsteigerung auf Umstände zurückzuführen ist, die völlig außerhalb einer natürlichen Entwicklung zu suchen sind und die von den Vertragsparteien in keiner Weise vorauszusehen waren, so kann unter Umständen auch hierdurch die-Höhe des Rückgriffanspruchs berührt werden, d) . Bei der Entscheidung der Präge, ob die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in voller Höhe den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderläuft, wird weiter zu berücksichtigen sein, daß nicht nur der Betrag des Kaufpreises, sondern vor allem auch seine Zahlungsweise auf ein besonderes Entgegenkommen der Beklagten hinzudeuten scheint. Von dem Kaufpreis von 49*000,- RM waren nur 15*000, RM bis zmn 51• Dezember 1943 in bar zu zahlen, während der Restbetrag vcn 34»000,- RM zu einem Zinssatz von 4 v.Hi 14 - bis 2um Io Januar 1954 also für 10 Jahre gestundet blieb* Sowohl die Höhe des Restkaufgeldes als auch der Zinssatz und die Dauer der Stundung des Kapitals sprechen an sich zunächst für ein besonderes Entgegenkommen der Beklagten* In der Richtung wird der Tatrichter noch Feststellungen zu treffen haben. In diesem Fragenkreis darf allerdings auch die Behauptung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerade die Beklagte froh gewesen sei, das Grundstück, das sie zur buchmäßigen Rettung ihrer Forderung habe erwerben müssen, an ihren Ehemann veräußern zu können, während dieser auch andere preisgünstige Angebote gehabt habe, deren finanzielle Bedingungen seine Mittel auch nicht überstiegen hätten. Das wird zu klären .sein* e) Wenn auch nicht festgestellt worden ist, daß die Beklagte das Grundstück auf Grund vorhergehender rechtsverbindlicher Abreden über einen späteren Eigentumserwerb des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als dessen Treuhänderin ersteigert hätte, so steht doch andererseits fest, daß dieser die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und die Umstände, die zur Einleitung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt hatten, auf Grund seiner Stellung als Ökonom der ursprünglichen Eigentümerin kannte. Das Berufungsgericht wird unter den hier gegebenen Umständen zu prüfen und Feststellungen darüber zu treffen haben, ob für den verstorbenen Ehemann der Klägerin die Frage einer Fortdauer seiner Stellung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, weiter wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob nicht bei einer natürlichen Betrachtung der Dinge daher die Annahme nahe liegt und auf Grund einer erschöpfenden Berücksichtigung aller Umstände festgestellt werden kann, daß zwischen ihm und der Erwerberin zu mindestens Unterhaltungen über sein weiteres Verbleiben im Betrieb stattgefunden haben«Hierfür könnte auch der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte auf Grund des Zuschlagbeschlusses vom 14- Dezember 1936 und dem Abschluß des Pachtvertrages zwischen der neuen Eigentümerin und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am S, Januar 1937 sprechen* Weiter wird zu erwägen sein* ob dieser Vertrag für den Pächter nicht besonders günstige Bedingungen enthielt, namentlich wenn die in dem . . \ § 2 niedergelegten Abmachungen über die Bauer der Pacht bis zu dem Ende des Jahres 1946 mit dem einseitigen Recht des Pächters oder seiner Erben, der Pachtverlängerung bis Ende 1950, das für die Beklagte verpflichtende und unwiderrufliche Ankauf srecht des Pächters, sowie schließlich die Verzinsvuag und Verrechnung der Buchforderung der Eigentümerin nit der Pacht eiwo gen werde}?. gs,\v;’rd cahgrcüch.zu untersuchen sein, ob Grund zu der Annahme besteht, daß die Beklagte die Vermögensinteressen des Pächters in besonderer Weise wahrgenocuaen und ihm zu einer guten Existenz und Erwerb eines erheblichen Vermögens yerhol-fen hat, so daß es jetzt als ein Verstoß gegen Treu und Glau-^ ben zu werten wäre, wenn die Klägerin sich auf ihre formelle Rechtsstellung beruft, um ihre formellen Rechte nach ^rt -37’ BrRE in vollem Umfange geltend zu machen* Baß der Gesichtspunkt .der Wahrung der Vermögensinteressen des Vertragspartners gerade nach der Systematik des Rückerstattungsgesetzes von rechtlicher Bedeutung sein kann, folgt aus Art, 3 Abs. 3 b BrREG, wonach bei Verträgen im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 b BrREG, welche in der Zeit vom 15*9*1935 bis zu dem 8o5d945 vorge-nommen worden sind, die EntziehungsVermutung - die Zahlung . eines angemessenen in die freie Verfügung des Verkäufers gelangten Kaufpreises vorausgesetzt - durch den Beweis widerlegt werden kann, daß der Erwerber in beson- - 16 t derer Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Kechtsvor-gängezs wahrgenommen hat» durch Mitwirkung bei einer VermÖgensübertragung ins Ausland* •III* Ob der verstorbene Ehemann der Klägerin das Grundstück zu besonders günstigen Bedingungen erworben hat und ob die Beklagte sowohl bei Abschluß des Übereignungs-Vertrages als auch schon beim Pachtvertrag.die Interessen ihres Vertragspartners in nachhaltiger Weise berücksichtigt hat und dem Ehemann der Klägerin erst mit zu dem Erwerb eines erheblichen Vermögens verhelfen hat* ferner.-wie hoch der Wert des Grundstücks zur Zeit der Rückerstattung war und •' worauf die von der Klägerin behauptete hohe Wertsteigerung beruhtej ist bisher nicht hinreichend festgestellt wor-, den* Biese Prüfung wird nunmehr unter Beachtung der vor-• .•• steheiid ausgezeichneten Gesichtspunkte nachzüholen sein; wobei vor allem auf die Gesamtheit der hier in Präge ste-•> . ^ sein wird* Von dem Ergebnis der - wird : es--'abhängen9* 'olr und gegebenfalls in welchem unzulässigen Rechtsausübung ;•Ba es nach der jetzigen Prozeß-' t■( 1 ag^/nicht äusgeschlossen ist, daß die Klägerin mit ihrem |.^spi^h^r;mit einem unter 70 *000 JM liegenden Betrag r* durchdringt« war das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfange aufzuheben und der Prozeß zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Schmidt Ascher Jöhannsen v«Werner Wilden