BGH · IV ZR 110/56
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
', vertreten durch in Ol Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof0Dr, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27• Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Die OHG erhielt von der Beklagten mehrere Kredite, darunter einen ERP-Kredit in Höhe von 150 000 DM* Zur Sicherheit für die Kredite wurden auf dem auf den Namen des Klägers zu 1 verzeichneten Grundbesitz Hypotheken und Grundschulden eingetragen, Maschinen und Warenbestände sicherungsübereignet und Forderungen abgetretene Die Beklagte meldete zur Konkurstabelle eine Forderung von 346 199,61 Dil an$ die Forderung ist vom Konkursverwalter und den Klägern, die als OHG-Gesellschafter die Stellung der Gemeinschuldner einnehmen, • bestritten worden» Die Kläger sind der Auffassung, daß der Beklagten von der angemeldeten Konkursforderung mindestens ein Teilbetrag von 6100 DM nicht zustelle* Sie haben im ersten Rechtszuge beantragt, festzustellen, daß der Beklagten von der von ihr im Konkurs der Firma Heinrich' H0H Schuhfabrik OHG, Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegte Die Beklagte hat nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts auf Grund eigener Vollstreckbarkeitsbescheinigung, die sie nach gesetzlicher Vorschrift ausstellen kann, Antrag auf Zwangsversteigerung aus den ihr an dem Grundbesitz des Klägers zu 1 bestellten bestrangigen Hypotheken und Grundschulden gestellt» Es handelt sich um die zu 3d B Bl der Stadtgemeinde VBB Bd B Bl 2BBder Stadtgemeinde VBB Bd^^Bl 7B der Stadtgemeinde VBB und Bd B Bl 3^^ der Gemeinde VBPBflHI verzeichneten Grundstückes diese hat der Konkursverwalter freigegeben« festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich wegen eines höheren Betrages als 340 099,61 DM im Wege der Zwangsversteigerung aus den Grundstücken Bd ^ß Bl lBB der Stadtgemeinde VBB, Die Grundstücke, in.^die sie vollstrecke, seien, so führt die Beklagte aus, vom Konkursverwalter unberechtigt zur Konkursmasse genommen worden«, Es handle sich um Privatvermögen der Kläger, über das das Konkursverfahren nicht eröffnet worden sei. Hach § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich« Die Beklag te wird daher auch ihrerseits nicht durch § 12 KO gehindert«, ihre Forderungen gegen die Kläger geltend 7,u machen Das Reichsgericht hat darUber hinaus einem Konkursgläubiger ganz allgemein das Recht eingeräumt? gegen den Gemeinschuldner , der einer zu dem Konkurs angemeldeten Forderung widersprochen hat, auf Feststellung zu klagen (RGZ 2i, 405)o Es braucht nicht entschieden zu werden, ob umgekehrt auch der Gemeinschuldner in jedem.solchen Fall in der Lage ist«, ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren eine entsprechende negative Feststellungsklage gegen den Konkursgläubiger zu erheben« In dem hier zu entscheidenden 3?all kann den Klägern diese Befugnis nicht abgesprochen werden, da sie nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der OHG auch persönlich haften und da nur Uber ihr Geschäftsund nicht auch über ihr FrivatvermÖgen das Konkursverfahren eröffnet ist«, Bei der Klage handelt es sich um eine gewöhnliche Feststellungsklage nach § 256 ZPO und nicht um die Klage nach § 146 KO, die allein der Konkursgräubiger erheben kann« Io Hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfs-antrags ist dem Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Würdigung der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts nicht möglicho Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse verneint, da die Beklagte in die Grundstücke nicht aus den Forderungen vollstrecke, die sie zur Konkurstabelle angemeldet habe, sondern aus den dinglichen Ansprüchen, die sie als Sicherheit erhalten habe«, In dem Tatbestand heißt es, daß die Beklagte aus Hypotheken und Grundschuiden, die für sie auf den Grundstücken eingetragen seien, vollstreöke. In jedem Fäll handelt es sich dabei um Sicherungsrechte, so daß die Vollstreckung wegen bestimmter Forderungen der Beklagten erfolgt«, Ein Feststellungsinteresse des Klägers zu 1 und bei der hier gegebenen besonderen Sachlage auch der Klägerin zu 2«, obschon sie nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, könnte gegeben sein, wenn diese Forderungen, wegen deren die Vollstreckung betrieben wird, in'dem von den Klägern behaupteten .Umfang nicht bestehen würden» Darüber,, wegen welcher Forderung aus den dinglichen Rechten der Beklagten vollstreckt wird, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für diesen Hilfsantrag kann das Feststellungsinteresse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht 'verneint werden* .Dadurch, daß die Beklagte die Forderungen auch in dem von.den Klägern bestrittenen Umfang zur Konkurstabelle angemeldet hat, hat sie sich berühmt, daß ihr diese Forderungen gegen die Kläger zustehen, Die Kläger können ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren für diese Forderungen nach § 128 HGB in Anspruch genommen werden* Wenn ein Gläubiger ernsthaft behauptet, seine ihm gegenüber dem Schuldner zustehenden Forderungen seien größer, als dieser es zugibt, hat der Schuldner in aller Regel ein rechtliches Interesse daran, daß alsbald festgestellt werde, in welcher Höhe die Forderungen wirklich bestehen* Er kann zu diesem Zweck nach § 256 ZPO auf eine entsprechende Feststellung klagen. Sein Interesse wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel wegen dieser Forderungen besitzt oder daß mit einer Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf die augenblicklich schlechte 'Vermögenslage des Schuldners nicht gerechnet werden kann* In dem zu entscheidenden Fall ist zu beachten, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte rechtlich in der Lage ist, sich für die von den Klägern bestrittenen Forderungen jederzeit dadurch einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen, daß sie selbst die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt* Unter diesen Umständen kann das Feststellungsinteresse der Kläger durchaus gegeben sein; denn auch ohne daß eine Vollstreckung wegen dieser Forderungen im Augenblick droht oder zur Zeit überhaupt möglich erscheint, könnten