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BGH · IV ZB 110/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 110/55

Pie Klägerinnen sind der Auffassung, daß das Testament nichtig sei, weil es gegen die guten Sitten verstoße. Per Erblasser habe schon lange vor der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten in häuslicher Gemeinschaft gewohnt und zu ihr ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten. Sie hat ausgeführt, das Testament sei gültige Sie sei mit dem Erblasser ernstlich verlobt gewesen, Pie Eheschließung sei aus äußeren Gründen, und zwar in der Hauptsache deshalb aufgeschoben worden, weil der Erblasser sich einer lebensgefährlichen Operation habe unterziehen wollen. Es hat den den Klägerinnen obliegenden Beweis, daß der Erblasser nicht ernsthaft die Absicht gehabt habe, die Beklagte zu heiraten, als nicht erbracht angesehen. Pie Präge, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 158 Abs 1 BGB nichtig sei, ist eine Rechtsfrage, die durch das Revisionsgericht nachzuprüfen ist (RG 160, 52 /56/0 0 Jie ist näher dahin zu stellen, ob die Erbeinsetzung der Beklagten nach Zweck und Beweggrund bei Berücksichtigung aller Umstände des gegebenen Palles eine Verletzung der sittlichen Ordnung enthält, wie sie dem sittlichen Bewußtsein aller gerecht und billig Denkenden gegenwärtig ist» Die letztwillige Verfügung des Erblassers ist auch nicht deshalb unsittlich, weil er darin seine Kinder zugunsten der von ihm im Testament als seine Verlobte be-zeichneten Beklagten von der Erbfolge ausgeschlossen, die Eeklagte also seinen Kindern vorgezogen hat» Nach dem Inhalt des Testaments und dem sonstigen feststehenden Sachverhalt besteht zwar kein Zweifel, daß er die Beklagte mit Rücksicht auf das Liebesverhältnis, in welchem er zu ihr stand, zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. waren» Dieser Umstand vermag aber der Einsetzung der Beklagten zur alleinigen Erbin des Erblassers auch bei Berücksichtigung der dadurch begründeten rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Klägerinnen und d,er sittlichen Verantwortung, die dem Erblasser ihnen gegenüber oblag, nicht den Charakter eines sittlich verwerflichen Rechtsgeschäftes zu geben, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten zur Zeit der Errichtung des Testaments ein echtes Verlöbnis bestand, beide also die ernste Absicht hatten, demnächst die Ehe miteinander zu schließen» Ihrem Verhältnis mochte zwar auch unter dieser Voraussetzung insofern ein sittlicher Makel anhaften, als sie bereits seit längerer Zeit in geschlechtlicher Cremeinschaft miteinander lebten, ohne sich rechtlich durch die Ehe fest Wenn sie jedoch die ernste Absicht hatten5 diesen Uakel durch eine demnächstige Eheschließung zu beseitigen, so kann mindestens kein rechtlich erheblicher Verstoß gegen das allgemeine sittliche Empfinden darin erblickt werden, daß der Erblasser die Beklagte mit Rücksicht auf dieses Verlöbnis und auf die tatsächliche enge Verbundenheit, die zwischen ihm und der Beklagten auf Grund der seelischen, häuslichen und geschlechtlichen Gemeinschaft bereits bestand und nach ihrem beiderseitigen Willen demnächst durch eine eheliche Verbindung bekräftigt und in eine von Recht und Sitte anerkannte Form des Zusammenlebens übergeleitet werden sollte, zu seiner alleinigen Erbin berief.Eine andere sittliche Beurteilung des Sachverhalts wäre mit Rücksicht auf die Stellung und auf das Interesse der Klägerinnen möglicherweise geboten, wenn die Beklagte durch ihre nach ihrer Behauptung im Juli 1952 aufgenommenen Beziehungen zu dem Erblasser dessen Ehe zerstört hätte oder wenn sonstige erschwerende Umstände gegeben wären, durch die seine Anordnung als sittlich verwerflich erscheinen müßte (RG 142, 410 /?157? Die Ausschließung seiner ehelichen Kinder von der Erbfolge und ihre Beschränkung auf den Pflichtteil zugunsten seiner Verlobten mag zwar auf einen gewissen Mangel des Erblassers an fürsorglicher und verantwortungsbewußter väterlicher Gesinnung gegenüber seinen Kindern hindeuten, zu demal da er keine Vorsorge getroffen: hat, daß der Nachlaß wenigstens nach dem Tode seiner Erbin an seine Kinder falle. zu demal da die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, daß ihre Versorgung für die Zukunft nicht gesichert sei oder daß der Erblasser an ihnen eine besondere Schuld wiedergut-suraachen gehabt habe. Die Klägerin zu 1 war zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits in Kanada verheiratet, ihre Schwester, die Klägerin zu 2, war von dem jetzigen Ehemann ihrer Butter adoptiert. Ersichtlich waren die inneren, und äußeren Bande zwischen dem Erblasser und seinen Kindern, die schon während des Getrenntlebens ihrer Eltern bei der Mutter gewohnt hatten, nicht uner- ' he blich gelockert , mochten auch die Kinder an dieser Entwicklung schuldlos sein. Die für die dargelegte sittliche Beurteilung entscheidende Feststellung, daß zwischen dem Erblasser und der Beklagten ein ernstliches Verlöbnis bestanden habe, hat das Berufungsgericht in eingehender Würdigung des Sachverhalts getroffen. Bezug auf die Feststellung, daß die frühere Ehe des Erblassers nicht durch dessen Verhältnis zu der Beklagten zerstört worden sei« Biese Küge ist jedoch nicht begründet, V/ie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet, daß die Beklagte bei der Jcheidung der Ehe ihrer Eltern eine Rolle gespielt habe, Biese tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils (s 3 und 9) hätten die Klägerinnen nur durch eine von ihnen erwirkte Berichtigung des Tatbestandes ausräumen können (§§ 314, 320 ZPO)* Tatsächlich steht sie aber weder mit dem Inhalt der Klageschrift,noch mit dem sonstigen vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Akteninhalt in Widerspruch, Wenn die Klägerinnen, wie die revision bemerkt, in der Klageschrift vorgetragen hatten, der Erblasser habe schon lange vor der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und zu ihr in einem ehebrecherischen Verhältnis gestanden, so war damit nicht behauptet, daß diese Beziehungen für die Zerrüttung der Ehe des Erblassers ursächlich gewesen seien, Biese Behauptung konnte das Berufungsgericht daraus umsoweniger entnehmen, als die Klägerinnen, wie es darlegt, in späteren Schriftsätzen (Bl 10/11 und Bl 53 d.A,) im Gegensatz zu ihrem obigen Vortrag in der Klageschrift ausgeführt hatten, der Erblasser habe zur Zeit des Ehescheidungsrechtsstreits Beziehungen zu der Zeugin Ra^|^|(geschiedene Frau unterhalten, während Beziehungen zu der Beklagten damals überhaupt noch nicht bestanden hätten, und er habe sich scheiden lassen, um die Zeugin Ka(BHMu heiraten. Zwar hatte die'Beklagte, wie das Berufungsgericht darlegt, demgegenüber ihrerseits behauptet, daß sie den Erblasser bereits seit Juli 1952 gekannt und daß dessen im Scheidungsverfahren geäußerte Absicht, wieder zu heiraten, sich auf sie bezogen habe, Bie Klägerinnen haben sich Im übrigen würde sich daraus auch, wie bereits dar gelegt, nicht ergeben, daß die Beklagte durch ihre Beziehungen zu dem Erblasser dessen Ehe mit der Llutter der Klägerinnen'!,.gesprengt” ha De B Nach allem hat das Berufungsgericht das Peststellungs-begehren der Klägerinnen und auch den auf ihr vermeintliches Erbrecht gestützten Auskunftsanspruch ohne Hechtsirrtum als unbegründet zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 158 BGB § 314 ZPO
KlägerinnenKindPieBerufungsgerichtErblasserEheBeziehungTestament

Volltext der Entscheidung

IV ZB 110/55
Verkündet am 30* November 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
L der Ehefrau Gitta B 'Kanada,
 geb
»in
2o der minderjährigen Erika	in	H(
gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Josef N( in
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 gegen
die geschiedene Frau Gertrud Mathilde R in
 Beklagte und Revisions beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 geb. Rh
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 5. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske Br.v«Werner und WUstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1955 wird zurückgewiesen„
Bie Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Per im Jahre 1899 geborene und am 28. März 1954 nach einer Operation verstorbene Johann H (im	folgenden
 Erblasser genannt), hat in seinem Testament vom 22. Februar 1954 die Beklagte als seine alleinige Erbin eingesetzt. Pie
 gerinnen sind die Töchter des Erblassers Pie Ehe der Eltern war durch Urteil vom 16. Pezember 1952, das am 30. Januar 1953 rechtskräftig geworden ist, geschieden worden. Fach der Scheidung hatte der Erblasser mit der Beklagten, die er in seinem Testament als seine Verlobte bezeichnete, zusammengelebt. Pie geschiedene Ehefrau des Erblassers hat sich am 28. Februar 1953 mit dem Kaufmann	ver-
heiratet. Er hat die Klägerin zu 2 im Jahre 1953 adoptiert, Pie Klägerin zu 1 ist in Kanada verheiratet.
Pie Klägerinnen sind der Auffassung, daß das Testament nichtig sei, weil es gegen die guten Sitten verstoße. Per Erblasser habe schon lange vor der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten in häuslicher Gemeinschaft gewohnt und zu ihr ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten.
Er und die Beklagte hätten sich zwar als Verlobte ausgegeben, Per Erblasser habe aber nicht daran gedacht, die Beklagte zu heiraten. Pas habe er wiederholt eindeutig erklärt. Pie Errichtung des Testaments sei also bei dem Verstorbenen überwiegend von dem Bestreben geleitet gewesen, die Beklagte für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen.
Pie Klägerinnen haben beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte nicht Erbin nach dem am 28. Marz 1954 verstorbenen Johann hSHHIB ist,
 am
1935 und am
1946 geborenen Klä-
2e die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, welche Sachen des Verstorbenen sie im besitze hat.,
Pie Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, das Testament sei gültige Sie sei mit dem Erblasser ernstlich verlobt gewesen, Pie Eheschließung sei aus äußeren Gründen, und zwar in der Hauptsache deshalb aufgeschoben worden, weil der Erblasser sich einer lebensgefährlichen Operation habe unterziehen wollen. Schon in seiner Scheidungsklage vom November 1952 habe er vortragen lassen, daß er wieder heiraten wolle. Per Erblasser und sie, die Beklagte, hätten einander seit Juli 1952 gekannt. Hach der Scheidung habe der Erblasser sich mit ihr verlobt und sei zu ihr gezogen. Alle sonstigen Familienmitglieder hätten sie als ernsthafte Verlobte des Erblassers angesehen und geachtet.
Pie Klägerinnen haben erwidert, der Erblasser habe im Jahre 1952 Beziehungen zu der Zeugin Inge ka§B^£e~ habt« Pie Beziehungen zu der Beklagten hätten seinerzeit überhaupt noch nicht bestanden, so daß der Erblasser damals auch nicht die Absicht gehabt haben könne, die Beklagte zu ehelichen.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den den Klägerinnen obliegenden Beweis, daß der Erblasser nicht ernsthaft die Absicht gehabt habe, die Beklagte zu heiraten, als nicht erbracht angesehen.
Pas Oberlandesgericht hat die hiergegen von den Klägerinnen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Kat der Revi-
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4 -

sion verfolgen.die Klägerinnen, ihr Klagebegehren weiter.. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe%
Pie Präge, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 158 Abs 1 BGB nichtig sei, ist eine Rechtsfrage, die durch das Revisionsgericht nachzuprüfen ist (RG 160, 52 /56/0 0 Jie ist näher dahin zu stellen, ob die Erbeinsetzung der Beklagten nach Zweck und Beweggrund bei Berücksichtigung aller Umstände des gegebenen Palles eine Verletzung der sittlichen Ordnung enthält, wie sie dem sittlichen Bewußtsein aller gerecht und billig Denkenden gegenwärtig ist»
Pas Berufungsgericht hat diese Präge mit dem Landgericht verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Klägerinnen die tatsächlichen Voraussetzungen hätten dartun müssen, aus denen sich die Unsittlichkeit des Testaments hätte ergeben können, um dann zu der Feststellung zu gelangen, daß solche Umstände von ihnen nicht dargetan seien. Pie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Auffassung im einzelnen begründet, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.»
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Pie bloße Tatsache, daß der Erblasser seine Töchter nicht bedacht hat,.macht sein Testament noch nicht zu einem sittlich anstößigen Rechtsgeschäft. Im deutschen erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Er besagt, daß für den Erblasser grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung besteht, bestimmte Personen, etwa nahe Verwandte, letztwillig zu bedenken. Von dem Pflichtteilsrecht der von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sowie seines Ehegatten abge-
 
sehen, hat niemand einen Anspruch, aus dem Nachlaß eines anderen etwas zu erhalten»
Die letztwillige Verfügung des Erblassers ist auch nicht deshalb unsittlich, weil er darin seine Kinder zugunsten der von ihm im Testament als seine Verlobte be-zeichneten Beklagten von der Erbfolge ausgeschlossen, die Eeklagte also seinen Kindern vorgezogen hat» Nach dem Inhalt des Testaments und dem sonstigen feststehenden Sachverhalt besteht zwar kein Zweifel, daß er die Beklagte mit Rücksicht auf das Liebesverhältnis, in welchem er zu ihr stand, zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. Dieses Verhältnis war indes zu der Zeit, als der Erblasser sein Testament errichtete, wie auch zur Zeit seines Todes, kein ehebrecherisches oder ehewidriges mehr. Die Beklagte war bereits geschieden, als sie den Erblasser kennenlernte. Dieser selbst lebte zwar damals noch in gültiger Ehe und ist dann, während seine Ehe noch bestand, zu der Beklagten in nähere Beziehungen getreten, die, jedenfalls nach
 der Behauptung der Klägerinnen, damals ehebrecherische *
waren» Dieser Umstand vermag aber der Einsetzung der Beklagten zur alleinigen Erbin des Erblassers auch bei Berücksichtigung der dadurch begründeten rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Klägerinnen und d,er sittlichen Verantwortung, die dem Erblasser ihnen gegenüber oblag, nicht den Charakter eines sittlich verwerflichen Rechtsgeschäftes zu geben, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten zur Zeit der Errichtung des Testaments ein echtes Verlöbnis bestand, beide also die ernste Absicht hatten, demnächst die Ehe miteinander zu schließen» Ihrem Verhältnis mochte zwar auch unter dieser Voraussetzung insofern ein sittlicher Makel anhaften, als sie bereits seit längerer Zeit in geschlechtlicher Cremeinschaft miteinander lebten, ohne sich rechtlich durch die Ehe fest
 
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aneinander gebunden zu haben. Wenn sie jedoch die ernste Absicht hatten5 diesen Uakel durch eine demnächstige Eheschließung zu beseitigen, so kann mindestens kein rechtlich erheblicher Verstoß gegen das allgemeine sittliche Empfinden darin erblickt werden, daß der Erblasser die Beklagte mit Rücksicht auf dieses Verlöbnis und auf die tatsächliche enge Verbundenheit, die zwischen ihm und der Beklagten auf Grund der seelischen, häuslichen und geschlechtlichen Gemeinschaft bereits bestand und nach ihrem beiderseitigen Willen demnächst durch eine eheliche Verbindung bekräftigt und in eine von Recht und Sitte anerkannte Form des Zusammenlebens übergeleitet werden sollte, zu seiner alleinigen Erbin berief.
Eine andere sittliche Beurteilung des Sachverhalts wäre mit Rücksicht auf die Stellung und auf das Interesse der Klägerinnen möglicherweise geboten, wenn die Beklagte durch ihre nach ihrer Behauptung im Juli 1952 aufgenommenen Beziehungen zu dem Erblasser dessen Ehe zerstört hätte oder wenn sonstige erschwerende Umstände gegeben wären, durch die seine Anordnung als sittlich verwerflich erscheinen müßte (RG 142, 410 /?157? 00HZ 3, 158 /T627}
BGH in LU Hr 2 zu § 138 ‘(Cd)). Das ist aber nach dem feststehenden Sachverhalt nicht der Pall. Wie der Erblasser in seiner Scheidungsklage vom 13. November 1952 vorgetragen und seine damalige Ehefrau bei ihrer Anhörung durch das Scheidungsgericht bestätigt hatte, hatten die Eheleute bereits seit 1946, und zwar seit der Geburt der Klägerin zu 2, voneinander getrennt gelebt. Beide waren zu Beginn des Scheidungsrechtsstreits bereits zur Wiederheirat entschlossen. Die Hutter der Klägerinnen hat diesen Entschluß auch alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (30.1.1953) am 28. Februar 1953 verwirklicht. Auf ihrer an diesem lag stattfindenden
 
Hochzeit mit ihrem jetzigen Ehemann waren auch der Erblasser und die Beklagte anwesend und wurden öffentlich als verlobtes Paar gefeiert.
Die Ausschließung seiner ehelichen Kinder von der Erbfolge und ihre Beschränkung auf den Pflichtteil zugunsten seiner Verlobten mag zwar auf einen gewissen Mangel des Erblassers an fürsorglicher und verantwortungsbewußter väterlicher Gesinnung gegenüber seinen Kindern hindeuten, zu demal da er keine Vorsorge getroffen: hat, daß der Nachlaß wenigstens nach dem Tode seiner Erbin an seine Kinder falle. Ein rechtlich beachtlicher Verstoß gegen die guten Sitten kann jedoch, wie dargeiegt, deswegen in seiner letztwilligen Anordnung nicht gefunden werden? zu demal da die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, daß ihre Versorgung für die Zukunft nicht gesichert sei oder daß der Erblasser an ihnen eine besondere Schuld wiedergut-suraachen gehabt habe. Die Klägerin zu 1 war zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits in Kanada verheiratet, ihre Schwester, die Klägerin zu 2, war von dem jetzigen Ehemann ihrer Butter adoptiert. Ersichtlich waren die inneren, und äußeren Bande zwischen dem Erblasser und seinen Kindern, die schon während des Getrenntlebens ihrer Eltern bei der Mutter gewohnt hatten, nicht uner- ' he blich gelockert , mochten auch die Kinder an dieser Entwicklung schuldlos sein.
Die für die dargelegte sittliche Beurteilung entscheidende Feststellung, daß zwischen dem Erblasser und der Beklagten ein ernstliches Verlöbnis bestanden habe, hat das Berufungsgericht in eingehender Würdigung des Sachverhalts getroffen. Daß es dabei gegen das Verfahrensrecht verstoßen oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Verfahrensrechts rügt zwar die Revision in
 
Bezug auf die Feststellung, daß die frühere Ehe des Erblassers nicht durch dessen Verhältnis zu der Beklagten zerstört worden sei« Biese Küge ist jedoch nicht begründet, V/ie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet, daß die Beklagte bei der Jcheidung der Ehe ihrer Eltern eine Rolle gespielt habe, Biese tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils (s 3 und 9) hätten die Klägerinnen nur durch eine von ihnen erwirkte Berichtigung des Tatbestandes ausräumen können (§§ 314, 320 ZPO)* Tatsächlich steht sie aber weder mit dem Inhalt der Klageschrift,noch mit dem sonstigen vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Akteninhalt in Widerspruch, Wenn die Klägerinnen, wie die revision bemerkt, in der Klageschrift vorgetragen hatten, der Erblasser habe schon lange vor der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und zu ihr in einem ehebrecherischen Verhältnis gestanden, so war damit nicht behauptet, daß diese Beziehungen für die Zerrüttung der Ehe des Erblassers ursächlich gewesen seien, Biese Behauptung konnte das Berufungsgericht daraus umsoweniger entnehmen, als die Klägerinnen, wie es darlegt, in späteren Schriftsätzen (Bl 10/11 und Bl 53 d.A,) im Gegensatz zu ihrem obigen Vortrag in der Klageschrift ausgeführt hatten, der Erblasser habe zur Zeit des Ehescheidungsrechtsstreits Beziehungen zu der Zeugin Ra^|^|(geschiedene Frau unterhalten, während Beziehungen zu der Beklagten damals überhaupt noch nicht bestanden hätten, und er habe sich scheiden lassen, um die Zeugin Ka(BHMu heiraten. Zwar hatte die'Beklagte, wie das Berufungsgericht darlegt, demgegenüber ihrerseits behauptet, daß sie den Erblasser bereits seit Juli 1952 gekannt und daß dessen im Scheidungsverfahren geäußerte Absicht, wieder zu heiraten, sich auf sie bezogen habe, Bie Klägerinnen haben sich
 
jedoch, wie das Berufungsgericht feststellt, und wie demnach gemäß § 314 ZPO unangreifbar feststeht, diesen Vortrag der Beklagten nicht zu eigen gemacht. Im übrigen würde sich daraus auch, wie bereits dar gelegt, nicht ergeben, daß die Beklagte durch ihre Beziehungen zu dem Erblasser dessen Ehe mit der Llutter der Klägerinnen'!,.gesprengt” ha De B
Nach allem hat das Berufungsgericht das Peststellungs-begehren der Klägerinnen und auch den auf ihr vermeintliches Erbrecht gestützten Auskunftsanspruch ohne Hechtsirrtum als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPOo‘ Schmidt Ascher Raske v.Werner Wüstenberg