ser die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt und die Klägerin auf den Pflichtteil beschränkt, weil sie ihre Kindespflichten jahrelang vollkommen vernachlässigt habe -.Weiter ist in dem Testament bestimmts November 1948 bestätigte der Erblasser nach seiner Entnazifizierung ausdrücklich, daß das Testament vom 25» April 1946 allein gültig sei und bestimmte, daß es von keiner Seite angefochten werden dürfe. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 7 , April 1951 ist die Beklagte gemäß den Anträgen der Klägerin zu 1) und 2) verurteilt worden. Hilfsweise hat sie unter Verwahrung gegen die .Kostenlast den Antrag zu 5) in der Form anerkannt, daß die .Beklagte der Klägerin 3/8 des pflichtteilspflichtigen Nachlaßv.ertes zu zahlen habe und gebeten, ihr Vertragshilfe zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat.das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts vom 16». Das ist nur insoweit geschehen, als die Beklagte vom Landgericht zur Zahlung von 59.817,- DM nebst Zinsen.verurteilt ist. Der übrige .Inhalt des landgerichtlichen Urteils ist nicht mehr im Streite Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrages der Klägerin zu Ziff 4), mit dem sie die Feststellung begehrt hatte, daß die im Testament vom 25. April 1946 aufgeführten Zuwendungen, die der Erblasser ihr zu Lebzeiten gemacht hat, nicht auf ihren Pflichtteil anzurechnen seien* Mit diesem Feststellungsantrag ist die Klägerin in dem Teilurteil v.egen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden«,-Ta sie gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt hat, ist diese Abweisung rechtskräftig* In dem Teilurteil war weiter die Widerklage der Beklagten, mit der diese die Feststellung begehrt hatte, daß das notarische Testament vom 25* April 1946 rechtswirksam sei, abgewiesen worden. Teilurteil geändert und entsprechend dem Antrag der Widern klage die Rechtswirksamkeit dieses Testaments festgestellt„ Die Klägerin hat hiergegen in der Revisionsbegründung keine Einwendung erhoben, so daß auch dieser Punkt hinsichtlich der Hauptsache nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (vgl RG in'jW 37, 811; 38, 2050). Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Teilurteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das __ Landgericht mit der Begründung aufgehoben, daß das Yerfah-. Einen solchen Mangel hat das Berufungsgericht nicht darin erblickt, daß es in dem Urteil des Landgerichts an einer Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 287 ZPO - Ermittlung der Höhe des Pflicht-teilsanspruchs durch freie Schätzung - insofern fehlt, als darin die Frage ünerörtert geblieben ist, ob und warum die vollständige Aufklärung aller für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein würde, die zu der Bedeutung dieses Anspruchs in keinem Verhältnis gestanden hätten (§ 287 Abs 2 ZPO)c Einen wesentlichen Verfahrensmangel sieht aber das Berufungsgericht darin, daß das Landgericht nicht nur den Wert des Aktivnachlasses, sondern den Wert des Nachlasses überhaupt und damit die Höhe des klägerischen Pflichtteilsanspruchs auf einen Mindestbetrag geschätzt hat, ohne die Frage geprüft zu haben, "ob Nachlaßverbindlichkeiten vorhanden waren. Die Klägerin hatte die Vollständigkeit dieses Nachlaßverzeichnisses bestritten und vorgetragen, daß die angegebenen Werte teilweise zu niedrig seien (Schriftsatz vom 19*> April 1951 - Bl 71 f): Sie hatte zur Ermittlung des Y/ertes der Forderungen des Erblassers gegen die BflflHfc-rYSerke Vorlage der Prozeßakten R^HI^ ./• BfBPPhWerke verlangt und unter Beweisanerbieten behauptet, die Beklagte habe den R^|^fc-V/erken verboten, der Klägerin über diese Forderungen Auskunft zu erteilen. Demgegenüber hatte die Beklagte die Auffassung vertreten,, daß sie mit diesen Angaben ihrer Pflicht zur Aus-kunftsertoilung über den Bestand des Nachlasses nachgekommen sei. tiber Inhalt und Umfang, dieser Auskunftspflicht sowie über die Bedeutung des von ihr vorgelegten Nachlaßverzeichnisses für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils war sie dabei nach ihren eigenen Erklärungen durchaus unterrichtet o Insbesondere v/ar sie sich darüber klar, daß das Verzeichnis der Nachlaßgegenstände auch die Passiven enthalten müsse, denn in ihrem Schriftsatz vom 23» Mai 1951 (Bl 93) hatte sie wörtlich ausgeführt, nach § 2314 in Verbindung mit § 260 BOB sei das Verzeichnis "so zu gestalten wie eine Aufstellung von Aktiven und Passiven, aus deren Vergleich sich der Bestand ergebe"0 Dem von der Klägerin gestellten Antrag, die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung eines bestimmten Teilbetrages (zunächst 7.000,- DM - Bl 65 später 60.000,- DM - Bl 76 -) zu verurteilen, war sie nicht mit der Einwendung entgegengetreten, daß der Nachlaßwert, auch als Mindestwert noch nicht feststehe, vielmehr hatte sie dazu nur ausgeführt, daß ein Teilbetrag nicht zur Entscheidung reif sein könne, solange nicht entschieden sei, ob der Gesamtanspruch auf Grund des Erb- oder des Pflichtteilsrechts bestehe, und daß es im Hinblick auf die anzurechnenden Zuwendungen unter Lebenden zweifelhaft sei, ob überhaupt auf den Pflichtteil etwas zu zahlen sei (Schrift-satz vom 18. Ferner hatte sie zu dem Antrag auf Erlaß eines Zahlungsteilurteils in der letzten mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, daß sie die von ihr’bezüglich der Forderungen gegen die Raebel-Y.'erke angegebenen Schätzungswerte nicht gegen sich gelten lassen wolle. Diese Voraussetzungen waren nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall nicht gegeben, Venn die Beklagte, obwohl ihr, wie ausgeführt, die Bedeutung des Nachlaßverzeichnisses und die Notwendigkeit, • *da'rin auch die Passiven aufzunehmen, klar bewußt war, und wenn sie, obwohl sie aus den Anträgen der Klägerin und den Äusserungen des Gerichts entnommen hatte, daß das von ihr eingereichte Verzeichnis möglicherweise als Grundlage für ein Zahlungsteilurteil verwendet werden würde, das Bestehen von Nachlaßverbindlichkeiten nicht behauptete, so konnte das Landgericht mit Recht annehmen, daß solche nicht oder doch nicht in nennenswertem Umfange vorhanden oder bereits bei der Angabe des Bargeldes oder des Bankguthabens abgesetzt seien, daß jedenfalls die Beklagte sich auf das Vorhandensein von Nachlaßverbindlichkeiten nicht oe-rufen wolle» ob der Erblasser bei den zu seinen Lebzeiten der Klägerin gemachten Zuwendungen wirksam bestimmt hat, daß sie auf ihren Pflichtteil anzurechnen seien) "allenfalls für ausreichend" erachtet. Ein Mangel des landgerichtlichen Verfahrens kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Landgericht das Teil” urteil erlassen hat, ohne die vollständige Ermittlung des Nachlaßwertes und das Ergebnis der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Hilfsanträge abzuwarten. des Nachlasses feststehe, der durch das weitere Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne, waren die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO .gegeben, weil danach auch ein Mindestbetrag des Pflichtteilsanspruchs feststand. Nur für ihre Behauptung eines diesen Mindestwert übersteigenden Wertes blieb danach die Klägerin noch beweispflichtig, während sie für den angenommenen Mindestwert nach der Auffassung des Landgerichts ihrer. Nur insoweit kam also auch noch die Würdigung eines künftigen Beweisergebnisses in Frage, so daß diese Würdigung mit der bereits getroffenen Feststellung des Mindestnachlaßv/ertes nicht vorweggenommen war. Insoweit lag keine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO mehr vor,“ für die es wesentlich ist, daß die bestimmte Angabe der Leistungen, die der -Kläger beansprucht, Vorbehalten wird«, Im übrigen konnte das Landgericht die der Leistungsklage vorangegangenen Stufen des Verfahrens insoweit als erledigt ansehen, als die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung verurteilt und die Auskunft auch, v;enn auch möglicherweise unvollständig, erteilt hatte. Noch nicht entschieden war hinsichtlich der der Leistungsklage vorangehenden Stufenklagen lediglich über den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides zu verurteilen» Dieser Eid aber würde nach § 260 3GB nur den Inhalt haben können, daß die Beklagte nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei. Der Rechtsstreit war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem es auch Vorbehalten bleiben muß, darüber zu entscheiden, ob, wie die Revision meint, das neue Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge gemäß § 529 ZPO, weil verspätet, unberücksichtigt zu lassen ist»
IV ZR 110/52 Verkündet am 6» November 1952 2460 062 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der (Jeschüfts-stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der geschiedenen Frau Margot L Österreich, Am 1 geb. R| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witv/e Margarete R geb Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv.alt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Lersch, Ascher, Raske, Dr. Kregel und Dr» v»Werner für Recht erkannt: Das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 1952 wird aufgehoben, soweit darin das Teilurteil der 64■ Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1952 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen ist» Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9«. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen« Von Rechts wegen ■ ll Tatbestand^ .Am 8. Oktober 1950 verstarb der zuletzt in DflHfc, > wohnhaft gewesene Baumei- } ster Hermann (Erblasser)» Die Klägerin ist das einzige Kind des Erblassers aus seiner ersten Ehe mit Elise Bflfe. Die Beklagte ist seine letzte Ehefrau in dritter Ehe, mit der er seit 1911 ver-heiratet gewesen war. In seinem Testament vom 25. April' 1946 hat der Erblas- • • » * * f «* ser die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt und die Klägerin auf den Pflichtteil beschränkt, weil sie ihre Kindespflichten jahrelang vollkommen vernachlässigt habe -. Weiter ist in dem Testament bestimmts 11 Alle Zuwendungen zu meinen Lebzeiten, nämlich die Mitgift, ferner 100.000.- RI/I, die 'ich für meine Tochter in der Strafsache Mühlhausen gezahlt habe, weiteg;. 100.000,- RM, die ich meiner Tochter durch Herrn LflBt und meinen Bruder Paul KtfBB habe zukommen lassen und schließlich die jährlichen Barzahlungen von je 4.500i-RM, insgesamt also 250.000,- EM, sind auf den Pflichtteil anzurechnen.11 Am 21. November 1948 bestätigte der Erblasser nach seiner Entnazifizierung ausdrücklich, daß das Testament vom 25» April 1946 allein gültig sei und bestimmte, daß es von keiner Seite angefochten werden dürfe. Die Klägerin’hat diese Testamente angefochten und die Auffassung vertreten, daß sie auch unabhängig von ihrer Anfechtung nichtig seien. Nachdem ihr das Armenrecht zur Geltendmachung ihrer vermeintlichen 'Rechte als Miterbin versagt worden ist, klagt sie mit der vorliegenden Klage auf - 3 ... Grund ihres Pflichtteilsanspruchs 1, auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses, 2, auf Auskunftserteilung über die vom Erblasser zu Lebzeiten an die Beklagte gemachten Schenkungen, 3. auf Leistung des Offenbarungseides im Palle unsorgfältiger Auskunftserteilung, 4. auf Feststellung, daß die im Testament des Erblassers vom 25. April 1946 aufgeführten Zuwendungen nicht auf ihren Pflichtteil anzurechnen seien, 5o auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3/8 des Nachlaßwertes, vorab auf Erlaß eines Teilurteils über 60.000,- DM. Hilfsweise klagt sie auf Feststellung, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten und daß sie, die Klägerin, Miterbin am Nachlaß ihres Vaters zu 3/4 söi. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 7 , April 1951 ist die Beklagte gemäß den Anträgen der Klägerin zu 1) und 2) verurteilt worden. Diese Anträge sind hinsichtlich der Hauptsache nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat im übrigen beantragt, die Klage zu 3? 4 und 5 abzuweisen. Hilfsweise hat sie unter Verwahrung gegen die .Kostenlast den Antrag zu 5) in der Form anerkannt, daß die .Beklagte der Klägerin 3/8 des pflichtteilspflichtigen Nachlaßv.ertes zu zahlen habe und gebeten, ihr Vertragshilfe zu gewähren. Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß das notarische Testament des Baumeisters Hermann HlHBi vom 25. April 1946 rechtswirksam ist. Das Landgericht hat am 16o Juni 1951 ein weiteres Teilurteil erlassen und darin a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 59«817,- DM nebst 4 # Zinsen seit dem 8» Oktober 1950 zu zahlen, b) die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag zu Ziff 4 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgemesetrj c) die Beklagte mit ihrer Widerklage - abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat.das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts vom 16». Juni 1951 zu a): aufgehoben und insoweit den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; zu c)s abgeändert und festgestellt, daß das notarische Testament des Erblassers vom 25o April 1946 rechtswirk- rV**\ a '.saÄ sei . Die Klägerin hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Sie beantragt: 1. das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18. Januar 1952 insoweit aufzuheberi, als es das am 16. Juni 1951 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin aufge-hoben und die Sache zur anderweitigen.Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, 2. die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 16. Juni 1951 zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der "Beklagten* zur Zahlung von 59.817,- DM nebst 4 Zinsen seit dem 8. Oktober 1950 richtet. Hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.368,50 DM nebst 4 Zinsen seit dem 8. Oktober 1950 zu zahlen und im übrigen den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. hilfsweise, anstelle des Antrags zu 2) den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. _ 5 - Entscheidungsgründe s Das Berufungsurteil ist nur noch insoweit Gegenstand’ des Revisionsverfahrens, als darin das-Teilurteil des Landgerichts vom 16 o Juni 1951 unter Zurückverv.eisüng des Rechtsstreits aufgehoben ist,. Das ist nur insoweit geschehen, als die Beklagte vom Landgericht zur Zahlung von 59.817,- DM nebst Zinsen.verurteilt ist. Der übrige .Inhalt des landgerichtlichen Urteils ist nicht mehr im Streite Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrages der Klägerin zu Ziff 4), mit dem sie die Feststellung begehrt hatte, daß die im Testament vom 25. April 1946 aufgeführten Zuwendungen, die der Erblasser ihr zu Lebzeiten gemacht hat, nicht auf ihren Pflichtteil anzurechnen seien* Mit diesem Feststellungsantrag ist die Klägerin in dem Teilurteil v.egen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden«,-Ta sie gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt hat, ist diese Abweisung rechtskräftig* In dem Teilurteil war weiter die Widerklage der Beklagten, mit der diese die Feststellung begehrt hatte, daß das notarische Testament vom 25* April 1946 rechtswirksam sei, abgewiesen worden. Insofern hat.das Berufungsgericht das . Teilurteil geändert und entsprechend dem Antrag der Widern klage die Rechtswirksamkeit dieses Testaments festgestellt„ Die Klägerin hat hiergegen in der Revisionsbegründung keine Einwendung erhoben, so daß auch dieser Punkt hinsichtlich der Hauptsache nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (vgl RG in'jW 37, 811; 38, 2050). Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Teilurteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das __ Landgericht mit der Begründung aufgehoben, daß das Yerfah-. ren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel leide (§ 539 ZPO). , \ Einen solchen Mangel hat das Berufungsgericht nicht darin erblickt, daß es in dem Urteil des Landgerichts an einer Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 287 ZPO - Ermittlung der Höhe des Pflicht-teilsanspruchs durch freie Schätzung - insofern fehlt, als darin die Frage ünerörtert geblieben ist, ob und warum die vollständige Aufklärung aller für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein würde, die zu der Bedeutung dieses Anspruchs in keinem Verhältnis gestanden hätten (§ 287 Abs 2 ZPO)c Offenbar will das Berufungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel auch noch nicht in den Erwägungen erblik-ken, auf die das Landgericht seine Bewertung des Aktivnachlasses als solchen stützt» Insofern rügt es zwar, daß das Landgericht "allein im Hinblick auf die Persönlichkeit .und die Stellung des Erblassers zu der Überzeugung hinsichtlich des Mindestwertes des Nachlasses gelangt sei", führt jedoch gleich darauf weiter aus, daß das Landgericht sich bei seiner Schätzung auch auf die eigenen Schätzungsangaben der Beklagten (also nicht nur auf die Persönlichkeit und die Stellung des Erblassers) gestützt habe und daß es so "unter Umständen die Bewertung gewisser Aktiven habe rechtfertigen können"J Danach will das Berufungsgericht es offenbar dahingestellt lassen, ob das Verfahren des Landgerichts deshalb an einem wesentlichen Mangel gelitten habe, weil es für die Schätzung des Aktivnachlasses keine genügenden schätzungsr begründenden Tatsachen festgestellt habe» Welche weiteren Umstände und Bev/eisangebote als Grundlage für diese Schätzung hätten berücksichtigt werden müssen, sagt auch das Berufungsgericht nicht „ Danach kann es die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht auf etwaige Verfahrensmängel, die insoweit vorliegen würden,' nicht gestützt haben«, $a bedarf deshalb auch keiner Erörterung der Frage, ob die obige Rüge des Berufungsgerichts, auch wenn sie begründet wäre, die Annahme eines Verfahren^mangels tatsächlich hätte recht-fertigen können oder ob sie sich nicht vielmehr gegen die unzutreffende Würdigung eines vom Landgericht festgestellten Umstandes (Persönlichkeit und Stellung des Erblassers), also gegen einen Mangel in der Urteilsfindung, richten würde * ; Einen wesentlichen Verfahrensmangel sieht aber das Berufungsgericht darin, daß das Landgericht nicht nur den Wert des Aktivnachlasses, sondern den Wert des Nachlasses überhaupt und damit die Höhe des klägerischen Pflichtteilsanspruchs auf einen Mindestbetrag geschätzt hat, ohne die Frage geprüft zu haben, "ob Nachlaßverbindlichkeiten vorhanden waren. Es erblickt darin einen Verstoß sowohl gegen § 287 als auch gegen § 139 ZPO, Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden- K3 Die Beklagte hatte mit ihrem Schriftsatz vom 5. April 1951 (Bl 66 ff), auf den sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 1951 bezogen hatte (Bl 64), die Anträge der Klägerin auf Auskunftserteilung (Ziff 1 und 2) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, ein von einem Gerichtsvollzieher aufgenommenes Verzeichnis der beweglichen Nachlaßgegenstände vorgelegt und dieses durch Angaben bezüglich weiterer Nachlaßgegenstände, nämlich des Nachlaß-* grundstücks, einiger Nachlaßforderungen sov/ie des’ Bargeldes und des Hausrats ergänzt» Dabei hatte sie als Wert des Grundstücks und der drei Forderungen gegen die Raebel-Werke bestimmte Beträge als annähernde Werte (ca) aufgeführt. Bei den Forderungen gegen die -Werke hatte sie deren Nennbetrag in D-Kark und die den -Werken eingeräumten Zah- lungsfristen angegeben und daraus den annähernden Gegenwarts-wert berechnet» Zu diesen Forderungen hatte sie ferner ausgeführt. daß sie' ihre Angaben aus den in.ihren Händen befindlichen Akten des Erblassers entnommen habe» Nähere Auskunft sei von den RflB-Werken hierzu nicht zu erlangen gewesen, weil die Klägerin dieser Firma gegenüber die der Beklagten vom Erblasser erteilte, über den Tod hinauswirkende General— Vollmacht widerrufen habe« Der Gesamtwert des Nachlasses bezifferte sich nach diesen Angaben der Beklagten auf 159-515,33 DM. Nachlaßverbindlichkeiten waren nicht angegeben. Die Klägerin hatte die Vollständigkeit dieses Nachlaßverzeichnisses bestritten und vorgetragen, daß die angegebenen Werte teilweise zu niedrig seien (Schriftsatz vom 19*> April 1951 - Bl 71 f): Sie hatte zur Ermittlung des Y/ertes der Forderungen des Erblassers gegen die BflflHfc-rYSerke Vorlage der Prozeßakten R^HI^ ./• BfBPPhWerke verlangt und unter Beweisanerbieten behauptet, die Beklagte habe den R^|^fc-V/erken verboten, der Klägerin über diese Forderungen Auskunft zu erteilen. Demgegenüber hatte die Beklagte die Auffassung vertreten,, daß sie mit diesen Angaben ihrer Pflicht zur Aus-kunftsertoilung über den Bestand des Nachlasses nachgekommen sei. tiber Inhalt und Umfang, dieser Auskunftspflicht sowie über die Bedeutung des von ihr vorgelegten Nachlaßverzeichnisses für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils war sie dabei nach ihren eigenen Erklärungen durchaus unterrichtet o Insbesondere v/ar sie sich darüber klar, daß das Verzeichnis der Nachlaßgegenstände auch die Passiven enthalten müsse, denn in ihrem Schriftsatz vom 23» Mai 1951 (Bl 93) hatte sie wörtlich ausgeführt, nach § 2314 in Verbindung mit § 260 BOB sei das Verzeichnis "so zu gestalten wie eine Aufstellung von Aktiven und Passiven, aus deren Vergleich sich der Bestand ergebe"0 Dem von der Klägerin gestellten Antrag, die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung eines bestimmten Teilbetrages (zunächst 7.000,- DM - Bl 65 später 60.000,- DM - Bl 76 -) zu verurteilen, war sie nicht mit der Einwendung entgegengetreten, daß der Nachlaßwert, auch als Mindestwert noch nicht feststehe, vielmehr hatte sie dazu nur ausgeführt, daß ein Teilbetrag nicht zur Entscheidung reif sein könne, solange nicht entschieden sei, ob der Gesamtanspruch auf Grund des Erb- oder des Pflichtteilsrechts bestehe, und daß es im Hinblick auf die anzurechnenden Zuwendungen unter Lebenden zweifelhaft sei, ob überhaupt auf den Pflichtteil etwas zu zahlen sei (Schrift-satz vom 18. April 1951, Ziff 3 und Schriftsatz vom 23. Mai 1-951. Ziff 9). Ferner hatte sie zu dem Antrag auf Erlaß eines Zahlungsteilurteils in der letzten mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, daß sie die von ihr’bezüglich der Forderungen gegen die Raebel-Y.'erke angegebenen Schätzungswerte nicht gegen sich gelten lassen wolle. Daß der Erlaß eines Teilurteils deshalb nicht zulässig sei, weil ein Mindestwert des Gesamtnachlasses erst nach Feststellung der Nachlaßverbindlichkeiten errechnet werden könne, hatte sie auch dabei nicht geltend gemacht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 1951 - IV ZR 59/51 - Lindenmaier-Möhring Nr 3 zu § 139 ZPO ausgeführt hat, besteht eine Aufklärungspflicht im Rahmen - 10 »■ ' '* I I «( I des § 139 ZPO für das Gericht nur, soweit es erkennen muß, daß die Parteien etwaige noch nötige ’ Behauptungen beibrin-gen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat. Diese Voraussetzungen waren nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall nicht gegeben, Venn die Beklagte, obwohl ihr, wie ausgeführt, die Bedeutung des Nachlaßverzeichnisses und die Notwendigkeit, • *da'rin auch die Passiven aufzunehmen, klar bewußt war, und wenn sie, obwohl sie aus den Anträgen der Klägerin und den Äusserungen des Gerichts entnommen hatte, daß das von ihr eingereichte Verzeichnis möglicherweise als Grundlage für ein Zahlungsteilurteil verwendet werden würde, das Bestehen von Nachlaßverbindlichkeiten nicht behauptete, so konnte das Landgericht mit Recht annehmen, daß solche nicht oder doch nicht in nennenswertem Umfange vorhanden oder bereits bei der Angabe des Bargeldes oder des Bankguthabens abgesetzt seien, daß jedenfalls die Beklagte sich auf das Vorhandensein von Nachlaßverbindlichkeiten nicht oe-rufen wolle» Das-Landgericht hat die für die Höhe des Pflichtteils weiterhin maßgebliche Frage,' ob'die Klägerin sich die Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten hat, anrechnen lassen müsse, verneint. Inwiefern es hierbei gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen verstoßen haben soll, ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Das Landgericht geht davon aus, daß die Bestimmung des Erblassers über die Anrechnungspflicht bei ■ den Zuwendungen selbst habe getroffen werden und daß sie gewissen, von ihm näher erörterten rechtlichen Erfordernissen habe genügen müssen. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her verneint es unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags- der Beklagten, daß der Erblasser eine solche i ■4 " »i ■ •$ 4 .4 ■ 4 - 11 Bestimmung wirksam getroffen habe* Daß darin - selbst wenn gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts Bedenken erhoben werden könnten - kein Verfahren^mangel liegt, scheint das Berufungsgericht selbst erkannt zu haben, wenn es die Ausführungen des Landgerichts zu einezclnen Anrechnungsbestimmungen (gemeint sind die Ausführungen zu der Frage. ob der Erblasser bei den zu seinen Lebzeiten der Klägerin gemachten Zuwendungen wirksam bestimmt hat, daß sie auf ihren Pflichtteil anzurechnen seien) "allenfalls für ausreichend" erachtet. Ein Mangel des landgerichtlichen Verfahrens kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Landgericht das Teil” urteil erlassen hat, ohne die vollständige Ermittlung des Nachlaßwertes und das Ergebnis der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Hilfsanträge abzuwarten. Von der Auffassung des Landgerichts aus, daß ein Mindestv.ert. des Nachlasses feststehe, der durch das weitere Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne, waren die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO .gegeben, weil danach auch ein Mindestbetrag des Pflichtteilsanspruchs feststand. Dieser, nicht wie das Berufungsgericht meint, der Nachlaß, ist Gegenstand des Rechtsstreits. Die Ungewißheit, die hinsichtlich des vollen Kachlaßv.ertes und damit hinsichtlich der vollen Höhe des Pflichtteils noch bestehen blieb/beschränkte sich nach der Überzeugung des Landgerichts auf die Möglichkeit, daß dieser höher liegen konnte, als der vom Gericht angenommene Mindestv.ert. Nur für ihre Behauptung eines diesen Mindestwert übersteigenden Wertes blieb danach die Klägerin noch beweispflichtig, während sie für den angenommenen Mindestwert nach der Auffassung des Landgerichts ihrer. Darlegungsund Beweispflicht genügt hatte0 Das Thema einer danach etwa noch erforderlichen Beweisaufnahme oder Schätzung 27 konnte nur lauten, ob der’Wert der streitigen Gegenstände höher sei, als von der Beklagten angegeben. Nur insoweit kam also auch noch die Würdigung eines künftigen Beweisergebnisses in Frage, so daß diese Würdigung mit der bereits getroffenen Feststellung des Mindestnachlaßv/ertes nicht vorweggenommen war. Die Klägerin hatte auch bereits einen bestimmten Betrag als Teilbetrag gefordert. Insoweit lag keine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO mehr vor,“ für die es wesentlich ist, daß die bestimmte Angabe der Leistungen, die der -Kläger beansprucht, Vorbehalten wird«, Im übrigen konnte das Landgericht die der Leistungsklage vorangegangenen Stufen des Verfahrens insoweit als erledigt ansehen, als die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung verurteilt und die Auskunft auch, v;enn auch möglicherweise unvollständig, erteilt hatte. Noch nicht entschieden war hinsichtlich der der Leistungsklage vorangehenden Stufenklagen lediglich über den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides zu verurteilen» Dieser Eid aber würde nach § 260 3GB nur den Inhalt haben können, daß die Beklagte nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei. Von der Durchführung des Offenbarungseidverfahrens war also nach dem damaligen Stand des Rechtsstreits allenfalls eine genauere Feststellung des Nachlaßumfangs in dem Sinn zu erwarten, daß die Beklagte über den von ihr bereits ausgewiesenen Nachlaßbestand hinausiweitere Kachlaßgegenstände angab. Für die Bewertung der einzelnen Nachlaßgegenstände konnte dieses Verfahren nichts ergeben. Ebenso war es nicht sein Zweck, die Beklagte zur Angabe etv.aiger Kachlaßverbindlichkeiten zu veranlassen. Nach allem konnte eine Zurückverweisung des Rechtsstreits aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht erfolgeno Die Zurückverweisung beruht auf einer Verletzung des § 539 ZPO, also auf einem Mangel des Verfahrens vor dem Berufungsgericht, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führen mußte- Eine Sachentscheidung konnte das Revisionsgericht nicht treffen, weil das Berufungsgericht zu dem Zahlungsanspruch der Klägerin keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Die Feststellungen des Landgerichts können für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht zugrunde gelegt werden. Der Rechtsstreit war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem es auch Vorbehalten bleiben muß, darüber zu entscheiden, ob, wie die Revision meint, das neue Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge gemäß § 529 ZPO, weil verspätet, unberücksichtigt zu lassen ist» Dr. Dersch Ascher .Raske Kregel v« Werner